Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 32 EG 20/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 13/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 1/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des endgültig festgesetzten Elterngeldes.
Die Klägerin übt eine selbstständige Tätigkeit als Controllerin aus. Auf Antrag vom 28.04.2010 erhielt sie für ihr Kind B, geboren am 00.00.2010, vorläufiges Elterngeld ab dem 2. Lebensmonat in Höhe von 1.474,00 Euro monatlich für einen Bezugszeitraum von 10 Monaten. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz:
"Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, da das Einkommen noch nicht feststeht. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz - BEEG)."
Das vorläufige Elterngeld wurde der Höhe nach aus einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2009 berechnet - unter Berücksichtigung eines voraussichtlich zu erzielenden Einkommens in Höhe von 700,00 Euro monatlich nach der Geburt des Kindes.
Inklusive eines Geschwisterbonus ergab sich danach ein monatliches Elterngeld von 1.474,00 Euro (siehe Blatt 22, 23 der Verwaltungsakten).
Mit Schreiben vom 06.01.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, Unterlagen, wie den Steuerbescheid 2009 und Gewinnnachweis für die Zeit vom 04.03.2010 bis 03.01.2011, vorzulegen, um die endgültige Bemessung des Elterngeldes gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vornehmen zu können.
Die Klägerin legte daraufhin Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2009 und 2010 vor sowie ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009.
Der Beklagte forderte anschließend weiterhin den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 an. Daraufhin wurden die Steuerbescheide mit Datum vom 10.06.2011 der (getrennt veranlagten) Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 2009 eingereicht.
Mit Bescheid vom 12.07.2011 errechnete der Beklagte aus den vorgelegten Unterlagen ein endgültig festgesetztes Elterngeld in Höhe von 903,42 Euro monatlich gemäß § 8 BEEG. Hieraus ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 5.705,80 Euro, die von der Klägerin gemäß § 50 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurückgefordert wurde (zur Berechnung der Überzahlung siehe Anlage zum Bescheid vom 12.07.2011).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2011 Widerspruch. Die angesetzten monatlichen Nettoeinkünfte nach der Geburt ihres Kindes seien nicht nachvollziehbar. Von dem nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn in Höhe von 14.742,81 Euro im Bezugszeitraum (vom 04.03.2010 bis 31.12.2010), seien gemäß § 2 Abs. 8 BEEG Steuern und Versicherungsbeiträge abzuziehen. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie während des maßgeblichen Zeitraumes keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt habe.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 24.02.2012 berechnete der Beklagte das Elterngeld neu - nunmehr unter Berücksichtigung von anteiligen Steuervorauszahlungen der Klägerin für das Kalenderjahr 2010. Aus dieser Neufestsetzung ergab sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.335,40 Euro (siehe Blatt 110 ff. der Verwaltungsakten).
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch weiter aufrecht, da sie nach eigenen Berechnungen lediglich monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 631,00 Euro, statt der von der Beklagten errechneten 1.288,26 Euro erzielt habe (wegen der Einzelheiten siehe Schreiben vom 16.03.2012). Von dem angegebenen Gewinn für den Zeitraum vom 04.03.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 14.742,00 Euro sei daher sowohl die an das Finanzamt abgeführte und bezahlte Einkommenssteuer in Höhe von 4.348,00 Euro als auch die an die Krankenversicherung bezahlten Beiträge in Höhe von 4.076,00 Euro abzuziehen. In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 03.01.2011 habe sie keinerlei Einkünfte gehabt. Damit errechne sich ein maßgelbliches bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 631,00 Euro.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 unter Berücksichtigung des Teilabhilfebescheides vom 24.02.2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt habe. Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten jedoch gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG nicht von den Einkünften der Klägerin abgezogen werden.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, der Beklagte habe bei der Einkommensberechnung die auf ihr Einkommen entfallende Steuerlast unzutreffend ermittelt. Auf den im Zeitraum vom 04.03.2010 bis 03.01.2011 erzielten Gewinn in Höhe von 14.742,00 Euro entfalle nach den Berechnungen der Steuerberaterin eine Gesamtsteuerlast in Höhe von 4.348,00 Euro (wegen der weiteren Einzelheiten siehe Blatt 3, 4 der Gerichtsakten).
Da sie auch während des Bezugszeitraums ihre selbstständige Tätigkeit fortgesetzt habe, sei zur Ermittlung des tatsächlich erzielten Gewinns gemäß § 2 Abs. 9 BEEG der für den Veranlagungszeitraum ergangene Steuerbescheid zugrunde zu legen. Maßgeblich sei hiernach die tatsächlich im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld. Gehe man somit davon aus, dass nach Maßgabe des letztendlich vorliegenden Steuerbescheides die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin zu den Einkünften ihres Ehemannes in einem Verhältnis von 29,31% zu 70,69% stünden, so entfalle auf das Einkommen der Klägerin bei einer festgesetzten Gesamtsteuerlast in Höhe von 22.1096,00 Euro ein Anteil in Höhe von 6.505,64 Euro. Auf den Bezugszeitraum entfalle damit eine Steuerlast in Höhe von 5.421,36 Euro (zu Lasten der Klägerin).
Der Beklagte hat demgegenüber unter Bezugnahme auf die Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG herausgestellt, dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommenssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als auf den Gewinn entfallende Steuern zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin habe nach dem Steuervorzahlungsbescheid mit Datum vom 17.03.2010 für das Kalenderjahr 2010 - und somit für den Bezugszeitraum - Steuervorauszahlungen zu leisten gehabt. Die anteilige Berechnung der Steuern ergebe sich danach wie folgt:
Einkommen im Bezugszeitraum von 14.742,00 Euro geteilt durch Gesamteinkommen (der Eheleute) von 126.411,00 Euro mal Gesamtsteuern von 5.392,00 Euro, ergebe Steuern von 628,81 Euro (zu Lasten der Klägerin). Diese müssten durch 12 geteilt werden und mit 10 multipliziert werden, was somit einen Betrag von 524,00 Euro (zzgl. Solidaritätszuschlag 25,85 Euro und Kirchensteuer 42,37 Euro) ergebe. Danach errechne sich ein Einkommen während des Bezugszeitraumes von 14.149,77 Euro geteilt durch 10 Monate, d.h. monatlich 1.414,97 Euro.
Wegen der Berechnungsmodalitäten hat der Beklagte auf die einschlägigen Abschnitte der Richtlinien zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), hier Ziffer 2.7.3 in Verbindung mit 2.8.2 (Ermittlung und Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern) Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2016 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nach Erlass des Teil-Abhilfebescheides vom 24.02.2012 nicht (mehr) begründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2011 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 24.02.20112 sowie des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 das Elterngeld der Klägerin für ihr Kind B (geboren 00.00.2010) unter Berücksichtigung des nach der Geburt tatsächlich erzielten Einkommens der Klägerin der Höhe nach endgültig festgestellt und die überzahlten Beträge zurückgefordert.
Dabei hat der Beklagte das auf das Elterngeld anzurechnende nachgeburtliche Einkommen der Klägerin im Zeitraum vom 04.03.2010 bis 03.10.2011 zutreffend nach Maßgabe von § 2 Abs. 8 BEEG ermittelt (vgl. BSG B 10 EG 6/11 R, Rd. Nr. 22).
Dies beinhaltet zunächst, dass der laut Gewinnermittlung für die Zeit vom 04.03.2010 bis 31.12.2010 erzielte Gewinn der Klägerin in Höhe von 14.742,00 Euro nicht um die für diesen Zeitraum bezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (in Höhe von 4.076,00 Euro) gemindert werden kann, da diese Beträge gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG (keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) nicht abzugsfähig sind (vgl. BSG a. a. O. Rd. Nr. 26, 27).
Des Weiteren ist der Gewinnbetrag gemäß § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG zu reduzieren um den auf den Gewinn entfallenden monatlichen Anteil der Einkommenssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Berechnungsdaten der anteiligen Steuerlast hat der Beklagte dem Steuervorauszahlungsbescheid vom 17.03.2010, entsprechend der im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Steuerunterlagen entnommen. Unter Berücksichtigung dieser Daten ist ein anteiliger Steuervorauszahlungsbetrag in Höhe von ca. 628,00 Euro für das Kalenderjahr 2010 ermittelt worden und auf den Bezugszeitraum von 10 Monaten umgerechnet worden. Aus all dem hat der Beklagte nachvollziehbar und den Ausführungsrichtlinien zu § 2 Abs. 8 BEEG (nicht § 2 Abs. 9 BEEG) entsprechend ein anzurechnendes Einkommen von insgesamt 14.149,77 Euro Netto für den Elterngeld-Bezugszeitraum ermittelt.
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, der Berechnungsweg und das Berechnungsergebnis für den einkommensmindernden Steueranteil sei falsch. Nach eigenen Berechnungen betrage die anteilig zu berücksichtigende Steuerlast allein der Klägerin ca. 4.300,00 Euro (wegen der Einzelheiten dieser Berechnungen siehe Seite 3 der Klagebegründung). Anhand der im Verfahren vorgelegten Steuerunterlagen ist diese Berechnung jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumindest entspricht sie nicht den Vorgaben des BEEG. Der zur Begründung insoweit herangezogene endgültige Steuerbescheid für das Jahr 2010 mag zwar andere Zahlen enthalten, war aber insoweit nicht maßgebend, da der Beklagte lediglich den Steuervorauszahlungsbescheid und die diesem zugrundeliegende ‚vorläufige Gewinnermittlung‘ für das Jahr 2010 vorliegen hatte. Die danach vorgenommene Berechnung des Elterngeldes und die sich daraus ergebende Erstattungsforderung sind zutreffend erfolgt."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfang aufrecht hält.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016, Az. S 32 EG 20/12, aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 und den Teilabhilfebescheid vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 08.05.2012 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Elterngeld in Höhe von 1.250,20 EUR monatlich für die ersten 10 Lebensmonate des Kindes B zusteht und sie dem Beklagten nur noch 2.507,80 EUR zu erstatten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Senatsurteil vom 27.04.2013 - L 13 EG 55/09 - verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des endgültig festgesetzten Elterngeldes.
Die Klägerin übt eine selbstständige Tätigkeit als Controllerin aus. Auf Antrag vom 28.04.2010 erhielt sie für ihr Kind B, geboren am 00.00.2010, vorläufiges Elterngeld ab dem 2. Lebensmonat in Höhe von 1.474,00 Euro monatlich für einen Bezugszeitraum von 10 Monaten. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Zusatz:
"Das Elterngeld wird vorläufig gezahlt, da das Einkommen noch nicht feststeht. Nach Klärung der Einkommensverhältnisse erhalten Sie einen weiteren Bescheid (§ 8 Abs. 3 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz - BEEG)."
Das vorläufige Elterngeld wurde der Höhe nach aus einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) für das Jahr 2009 berechnet - unter Berücksichtigung eines voraussichtlich zu erzielenden Einkommens in Höhe von 700,00 Euro monatlich nach der Geburt des Kindes.
Inklusive eines Geschwisterbonus ergab sich danach ein monatliches Elterngeld von 1.474,00 Euro (siehe Blatt 22, 23 der Verwaltungsakten).
Mit Schreiben vom 06.01.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, Unterlagen, wie den Steuerbescheid 2009 und Gewinnnachweis für die Zeit vom 04.03.2010 bis 03.01.2011, vorzulegen, um die endgültige Bemessung des Elterngeldes gemäß § 8 Abs. 3 BEEG vornehmen zu können.
Die Klägerin legte daraufhin Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2009 und 2010 vor sowie ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2009.
Der Beklagte forderte anschließend weiterhin den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 an. Daraufhin wurden die Steuerbescheide mit Datum vom 10.06.2011 der (getrennt veranlagten) Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 2009 eingereicht.
Mit Bescheid vom 12.07.2011 errechnete der Beklagte aus den vorgelegten Unterlagen ein endgültig festgesetztes Elterngeld in Höhe von 903,42 Euro monatlich gemäß § 8 BEEG. Hieraus ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 5.705,80 Euro, die von der Klägerin gemäß § 50 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurückgefordert wurde (zur Berechnung der Überzahlung siehe Anlage zum Bescheid vom 12.07.2011).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2011 Widerspruch. Die angesetzten monatlichen Nettoeinkünfte nach der Geburt ihres Kindes seien nicht nachvollziehbar. Von dem nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn in Höhe von 14.742,81 Euro im Bezugszeitraum (vom 04.03.2010 bis 31.12.2010), seien gemäß § 2 Abs. 8 BEEG Steuern und Versicherungsbeiträge abzuziehen. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie während des maßgeblichen Zeitraumes keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt habe.
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 24.02.2012 berechnete der Beklagte das Elterngeld neu - nunmehr unter Berücksichtigung von anteiligen Steuervorauszahlungen der Klägerin für das Kalenderjahr 2010. Aus dieser Neufestsetzung ergab sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.335,40 Euro (siehe Blatt 110 ff. der Verwaltungsakten).
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch weiter aufrecht, da sie nach eigenen Berechnungen lediglich monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 631,00 Euro, statt der von der Beklagten errechneten 1.288,26 Euro erzielt habe (wegen der Einzelheiten siehe Schreiben vom 16.03.2012). Von dem angegebenen Gewinn für den Zeitraum vom 04.03.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 14.742,00 Euro sei daher sowohl die an das Finanzamt abgeführte und bezahlte Einkommenssteuer in Höhe von 4.348,00 Euro als auch die an die Krankenversicherung bezahlten Beiträge in Höhe von 4.076,00 Euro abzuziehen. In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 03.01.2011 habe sie keinerlei Einkünfte gehabt. Damit errechne sich ein maßgelbliches bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 631,00 Euro.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 unter Berücksichtigung des Teilabhilfebescheides vom 24.02.2012 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung gezahlt habe. Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten jedoch gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG nicht von den Einkünften der Klägerin abgezogen werden.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, der Beklagte habe bei der Einkommensberechnung die auf ihr Einkommen entfallende Steuerlast unzutreffend ermittelt. Auf den im Zeitraum vom 04.03.2010 bis 03.01.2011 erzielten Gewinn in Höhe von 14.742,00 Euro entfalle nach den Berechnungen der Steuerberaterin eine Gesamtsteuerlast in Höhe von 4.348,00 Euro (wegen der weiteren Einzelheiten siehe Blatt 3, 4 der Gerichtsakten).
Da sie auch während des Bezugszeitraums ihre selbstständige Tätigkeit fortgesetzt habe, sei zur Ermittlung des tatsächlich erzielten Gewinns gemäß § 2 Abs. 9 BEEG der für den Veranlagungszeitraum ergangene Steuerbescheid zugrunde zu legen. Maßgeblich sei hiernach die tatsächlich im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld. Gehe man somit davon aus, dass nach Maßgabe des letztendlich vorliegenden Steuerbescheides die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der Klägerin zu den Einkünften ihres Ehemannes in einem Verhältnis von 29,31% zu 70,69% stünden, so entfalle auf das Einkommen der Klägerin bei einer festgesetzten Gesamtsteuerlast in Höhe von 22.1096,00 Euro ein Anteil in Höhe von 6.505,64 Euro. Auf den Bezugszeitraum entfalle damit eine Steuerlast in Höhe von 5.421,36 Euro (zu Lasten der Klägerin).
Der Beklagte hat demgegenüber unter Bezugnahme auf die Regelung des § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG herausgestellt, dass im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommenssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als auf den Gewinn entfallende Steuern zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin habe nach dem Steuervorzahlungsbescheid mit Datum vom 17.03.2010 für das Kalenderjahr 2010 - und somit für den Bezugszeitraum - Steuervorauszahlungen zu leisten gehabt. Die anteilige Berechnung der Steuern ergebe sich danach wie folgt:
Einkommen im Bezugszeitraum von 14.742,00 Euro geteilt durch Gesamteinkommen (der Eheleute) von 126.411,00 Euro mal Gesamtsteuern von 5.392,00 Euro, ergebe Steuern von 628,81 Euro (zu Lasten der Klägerin). Diese müssten durch 12 geteilt werden und mit 10 multipliziert werden, was somit einen Betrag von 524,00 Euro (zzgl. Solidaritätszuschlag 25,85 Euro und Kirchensteuer 42,37 Euro) ergebe. Danach errechne sich ein Einkommen während des Bezugszeitraumes von 14.149,77 Euro geteilt durch 10 Monate, d.h. monatlich 1.414,97 Euro.
Wegen der Berechnungsmodalitäten hat der Beklagte auf die einschlägigen Abschnitte der Richtlinien zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), hier Ziffer 2.7.3 in Verbindung mit 2.8.2 (Ermittlung und Abzug der auf den Gewinn entfallenden Steuern) Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 09.03.2016 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist nach Erlass des Teil-Abhilfebescheides vom 24.02.2012 nicht (mehr) begründet.
Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2011 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 24.02.20112 sowie des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 das Elterngeld der Klägerin für ihr Kind B (geboren 00.00.2010) unter Berücksichtigung des nach der Geburt tatsächlich erzielten Einkommens der Klägerin der Höhe nach endgültig festgestellt und die überzahlten Beträge zurückgefordert.
Dabei hat der Beklagte das auf das Elterngeld anzurechnende nachgeburtliche Einkommen der Klägerin im Zeitraum vom 04.03.2010 bis 03.10.2011 zutreffend nach Maßgabe von § 2 Abs. 8 BEEG ermittelt (vgl. BSG B 10 EG 6/11 R, Rd. Nr. 22).
Dies beinhaltet zunächst, dass der laut Gewinnermittlung für die Zeit vom 04.03.2010 bis 31.12.2010 erzielte Gewinn der Klägerin in Höhe von 14.742,00 Euro nicht um die für diesen Zeitraum bezahlten Beiträge zur privaten Krankenversicherung (in Höhe von 4.076,00 Euro) gemindert werden kann, da diese Beträge gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG (keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) nicht abzugsfähig sind (vgl. BSG a. a. O. Rd. Nr. 26, 27).
Des Weiteren ist der Gewinnbetrag gemäß § 2 Abs. 8 Satz 4 BEEG zu reduzieren um den auf den Gewinn entfallenden monatlichen Anteil der Einkommenssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Berechnungsdaten der anteiligen Steuerlast hat der Beklagte dem Steuervorauszahlungsbescheid vom 17.03.2010, entsprechend der im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Steuerunterlagen entnommen. Unter Berücksichtigung dieser Daten ist ein anteiliger Steuervorauszahlungsbetrag in Höhe von ca. 628,00 Euro für das Kalenderjahr 2010 ermittelt worden und auf den Bezugszeitraum von 10 Monaten umgerechnet worden. Aus all dem hat der Beklagte nachvollziehbar und den Ausführungsrichtlinien zu § 2 Abs. 8 BEEG (nicht § 2 Abs. 9 BEEG) entsprechend ein anzurechnendes Einkommen von insgesamt 14.149,77 Euro Netto für den Elterngeld-Bezugszeitraum ermittelt.
Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, der Berechnungsweg und das Berechnungsergebnis für den einkommensmindernden Steueranteil sei falsch. Nach eigenen Berechnungen betrage die anteilig zu berücksichtigende Steuerlast allein der Klägerin ca. 4.300,00 Euro (wegen der Einzelheiten dieser Berechnungen siehe Seite 3 der Klagebegründung). Anhand der im Verfahren vorgelegten Steuerunterlagen ist diese Berechnung jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, zumindest entspricht sie nicht den Vorgaben des BEEG. Der zur Begründung insoweit herangezogene endgültige Steuerbescheid für das Jahr 2010 mag zwar andere Zahlen enthalten, war aber insoweit nicht maßgebend, da der Beklagte lediglich den Steuervorauszahlungsbescheid und die diesem zugrundeliegende ‚vorläufige Gewinnermittlung‘ für das Jahr 2010 vorliegen hatte. Die danach vorgenommene Berechnung des Elterngeldes und die sich daraus ergebende Erstattungsforderung sind zutreffend erfolgt."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens in vollem Umfang aufrecht hält.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2016, Az. S 32 EG 20/12, aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 12.07.2011 und den Teilabhilfebescheid vom 24.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 08.05.2012 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Elterngeld in Höhe von 1.250,20 EUR monatlich für die ersten 10 Lebensmonate des Kindes B zusteht und sie dem Beklagten nur noch 2.507,80 EUR zu erstatten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Senatsurteil vom 27.04.2013 - L 13 EG 55/09 - verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
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