Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 1956/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1595/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R; BVerfG Beschlüsse vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 und vom 29.09.2004, 1 BvR 94/88).
Die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 mit dem Begehren, dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 01.01.2017 in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Angesichts der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht und des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es ausgeschlossen, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen im fachgerichtlichen Verfahren durchdringt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 07.03.2017, L 13 AS 336/16 B). Eine Vorlage gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) im Hauptsacheverfahren kommt nicht in Betracht, da der Senat von der Verfassungswidrigkeit der ab 01.01.2017 geltenden Regelbedarfe nicht überzeugt ist.
Der Beklagte hat den Regelbedarf für das Jahr 2017 gem. § 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22.12.2016 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) zutreffend ermittelt. Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht in verfassungsgemäßer Weise zu beanstanden. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, ausgeführt, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Dem Gesetzgeber steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu. Das GG schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Das GG verpflichtet dabei den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Es ist nicht auf Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann (Bayerisches LSG Beschluss vom 23.08.2017, L 11 AS 529/17 NZB). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Dabei hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Ausgangspunkt auf die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe stützt. Dies ist ein im Grundsatz geeignetes Verfahren. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten zu nutzen.
Nach diesen Maßgaben ist die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger exemplarisch anführt, dass die Kosten für Strom und Mobilität nicht hinreichend im Regelbedarf berücksichtigt sind, so ergibt sich hieraus für den Senat keine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs. Zunächst genügt die Ermittlung der anfallenden Kosten für Haushaltsstrom den grundgesetzlichen Anforderungen (ebenso: SG Dortmund Urteil vom 21.06.2017, S 58 AS 5645/16). Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Ermittlungen für den Bedarf hinsichtlich des Haushaltsstroms zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, a. a. O.). Diesen Prüfauftrag hat der Gesetzgeber erkannt. Um auch kurzfristige Preisentwicklungen beobachten zu können, erhält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Statistischen Bundesamt nicht nur einmal jährlich die Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise für die Fortschreibung der Regelbedarfe, sondern auch monatlich den aktuellen Indexwertewert für diesen Preisindex. Zudem veröffentlicht das Statistische Bundesamt monatlich zur Monatsmitte zusammen mit der Pressemitteilung zur Verbraucherpreisentwicklung Daten zur Entwicklung aller wichtigen Kategorien von Gütern und Dienstleistungen (BT-Drucks. 18/9984 S. 26). Soweit der Kläger höhere Kosten für Energie aufwendet, stellt dies nicht die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Ganzes in Frage. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Ermittlung von Durchschnittswerten einzelne Daten über bzw. unter dem Durchschnitt liegen. Erhebliche Abweichungen des Klägers gegenüber der Vergleichsgruppe deuten dabei eher auf einen zu hohen Verbrauch hin. Auch die in der Entscheidung des BVerfG vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, gerügte Erfassung der Bedarfe für Mobilität hat der Gesetzgeber durch eine geänderte Auswertung der EVS 2013 Rechnung getragen. Nunmehr werden zusätzlich zu den Haushalten mit Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel auch für alle Haushalte mit Kraftstoffausgaben in der allgemeinen Referenzgruppe zur Deckung des Mobilitätsbedarfs Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmitteln rechnerisch berücksichtigt. Auch der Vortrag des Klägers, dass ein Sozialticket 35,55 EUR monatlich kostet, und damit teurer als in der EVS vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass der Senat von einer Verfassungswidrigkeit - und damit einer hinreichend Erfolgsaussicht der Klage - überzeugt ist. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Ermittlung der Bedarfe durch die EVS nicht zu beanstanden (vgl. zur Deckung der Bedarfe "Abteilung 07: Verkehr": Bayerisches LSG Beschluss vom 23.08.2017, L 11 AS 529/17 NZB; SG Dortmund Urteil vom 21.06.2017, S 58 AS 5645/16). Auch das Argument des Klägers, dass weitere Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche entstehen könnten, führt nicht zu einer Unterdeckung des Existenzminimums. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Bedarf durch Zuschüsse neben dem Regelbedarf gedeckt wird. Entsprechende flankierende Regelungen finden sich in den Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 SGB II. Soweit der Monat Januar 2018 streitgegenständlich ist, ist ein Klageverfahren diesbezüglich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erforderlich. Ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen. Denn es ist zu erwarten, dass der Beklagte nach Erlass einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung diese auch ohne die Durchführung eines Klageverfahrens umsetzt.
Auch sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich. Die Frage, ob ein Gesetz mit dem GG vereinbar ist, ist originäre Rechtsanwendung und der Beweiserhebung nicht zugänglich, da es sich nicht um eine Tatsache handelt. Im Übrigen ist ein Beweissicherungsverfahren gem. § 76 SGG ein eigenständiges Verfahren und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bzw. des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Klageverfahrens.
Soweit der Kläger vorträgt, dass zur gleichen Rechtsfrage in anderen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ist dies nicht anspruchsbegründend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem hiesigen Verfahren. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die den Senat nicht binden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist - ungeachtet der Zulässigkeit - ebenfalls wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 7a). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. BSG Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R; BVerfG Beschlüsse vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02 und vom 29.09.2004, 1 BvR 94/88).
Die Klage gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2017 mit dem Begehren, dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 01.01.2017 in verfassungskonformer Höhe zu bewilligen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Angesichts der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht und des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es ausgeschlossen, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen im fachgerichtlichen Verfahren durchdringt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 07.03.2017, L 13 AS 336/16 B). Eine Vorlage gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) im Hauptsacheverfahren kommt nicht in Betracht, da der Senat von der Verfassungswidrigkeit der ab 01.01.2017 geltenden Regelbedarfe nicht überzeugt ist.
Der Beklagte hat den Regelbedarf für das Jahr 2017 gem. § 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22.12.2016 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) zutreffend ermittelt. Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht in verfassungsgemäßer Weise zu beanstanden. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, ausgeführt, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Dem Gesetzgeber steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu. Das GG schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Das GG verpflichtet dabei den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Es ist nicht auf Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden kann (Bayerisches LSG Beschluss vom 23.08.2017, L 11 AS 529/17 NZB). Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Dabei hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber sich im Ausgangspunkt auf die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe stützt. Dies ist ein im Grundsatz geeignetes Verfahren. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten zu nutzen.
Nach diesen Maßgaben ist die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger exemplarisch anführt, dass die Kosten für Strom und Mobilität nicht hinreichend im Regelbedarf berücksichtigt sind, so ergibt sich hieraus für den Senat keine Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs. Zunächst genügt die Ermittlung der anfallenden Kosten für Haushaltsstrom den grundgesetzlichen Anforderungen (ebenso: SG Dortmund Urteil vom 21.06.2017, S 58 AS 5645/16). Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Ermittlungen für den Bedarf hinsichtlich des Haushaltsstroms zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014, a. a. O.). Diesen Prüfauftrag hat der Gesetzgeber erkannt. Um auch kurzfristige Preisentwicklungen beobachten zu können, erhält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom Statistischen Bundesamt nicht nur einmal jährlich die Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise für die Fortschreibung der Regelbedarfe, sondern auch monatlich den aktuellen Indexwertewert für diesen Preisindex. Zudem veröffentlicht das Statistische Bundesamt monatlich zur Monatsmitte zusammen mit der Pressemitteilung zur Verbraucherpreisentwicklung Daten zur Entwicklung aller wichtigen Kategorien von Gütern und Dienstleistungen (BT-Drucks. 18/9984 S. 26). Soweit der Kläger höhere Kosten für Energie aufwendet, stellt dies nicht die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) als Ganzes in Frage. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Ermittlung von Durchschnittswerten einzelne Daten über bzw. unter dem Durchschnitt liegen. Erhebliche Abweichungen des Klägers gegenüber der Vergleichsgruppe deuten dabei eher auf einen zu hohen Verbrauch hin. Auch die in der Entscheidung des BVerfG vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, gerügte Erfassung der Bedarfe für Mobilität hat der Gesetzgeber durch eine geänderte Auswertung der EVS 2013 Rechnung getragen. Nunmehr werden zusätzlich zu den Haushalten mit Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel auch für alle Haushalte mit Kraftstoffausgaben in der allgemeinen Referenzgruppe zur Deckung des Mobilitätsbedarfs Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmitteln rechnerisch berücksichtigt. Auch der Vortrag des Klägers, dass ein Sozialticket 35,55 EUR monatlich kostet, und damit teurer als in der EVS vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass der Senat von einer Verfassungswidrigkeit - und damit einer hinreichend Erfolgsaussicht der Klage - überzeugt ist. Denn, wie bereits ausgeführt, ist die Ermittlung der Bedarfe durch die EVS nicht zu beanstanden (vgl. zur Deckung der Bedarfe "Abteilung 07: Verkehr": Bayerisches LSG Beschluss vom 23.08.2017, L 11 AS 529/17 NZB; SG Dortmund Urteil vom 21.06.2017, S 58 AS 5645/16). Auch das Argument des Klägers, dass weitere Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche entstehen könnten, führt nicht zu einer Unterdeckung des Existenzminimums. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Bedarf durch Zuschüsse neben dem Regelbedarf gedeckt wird. Entsprechende flankierende Regelungen finden sich in den Leistungen zur Eingliederung gem. § 16 SGB II. Soweit der Monat Januar 2018 streitgegenständlich ist, ist ein Klageverfahren diesbezüglich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erforderlich. Ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen. Denn es ist zu erwarten, dass der Beklagte nach Erlass einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung diese auch ohne die Durchführung eines Klageverfahrens umsetzt.
Auch sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich. Die Frage, ob ein Gesetz mit dem GG vereinbar ist, ist originäre Rechtsanwendung und der Beweiserhebung nicht zugänglich, da es sich nicht um eine Tatsache handelt. Im Übrigen ist ein Beweissicherungsverfahren gem. § 76 SGG ein eigenständiges Verfahren und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bzw. des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Klageverfahrens.
Soweit der Kläger vorträgt, dass zur gleichen Rechtsfrage in anderen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ist dies nicht anspruchsbegründend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem hiesigen Verfahren. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, die den Senat nicht binden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist - ungeachtet der Zulässigkeit - ebenfalls wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen. Auf die vorherigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt, § 177 SGG.
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