Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 432/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 145/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2016 abgeändert und der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 verurteilt, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 in Höhe von 2.683,80 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in der Zeit vom 09.09.2011 bis zum 15.11.2011 sowie vom 04.05.2012 bis zum 02.01.2013.
Für den am 00.00.1970 geborenen Kläger ging im September 2011 bei dem Beklagten eine Aufnahmeanzeige des beigeladenen Leistungserbringers ein, in der es u.a. heißt, dass der Kläger seit dem 09.09.2011 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens betreut werde. Zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen bestanden im streitigen Zeitraum eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den "Leistungsbereich Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" vom 19.06.2006 sowie Vergütungsvereinbarungen vom 22.10.2010 und 10.08.2012, für deren Einzelheiten auf Bl. 188 ff, 208 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Aufnahmeanzeige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und erklärte gegenüber dem Beklagten, nicht über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 2.600 EUR zu verfügen. Ferner übersandte er u.a. eine fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. I, in der ausgeführt wird, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leide. Ferner wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem Beigeladenen vom 15.09.2011 sowie eine individuelle Hilfeplanung vom 30.09.2011 für die Zeit vom 09.09.2011 bis zum 31.08.2012 übermittelt, die einen Hilfebedarf von insgesamt 4,5 Stunden wöchentlich auswies. Für die inhaltlichen Einzelheiten wird auf Blatt 27 ff., 32 f. Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Im November 2011 wurde der Kläger infolge eines Kokainfundes vorläufig festgenommen und bei ihm Untersuchungshaft angeordnet. Aus dieser wurde er am 03.05.2012 entlassen. In der Zeit vom 03.01.2013 bis 02.04.2014 befand sich der Kläger als Folge des o.a. Drogenfundes auch in Strafhaft.
Mit Schreiben vom 07.12.2011 bat der Beigeladene den Beklagten um Überprüfung, ob die Kosten für die bis zur Inhaftierung des Klägers geleisteten Fachleistungsstunden übernommen würden und gab einen Überblick über die dem Kläger bisher erbrachten Leistungen. Die Inhaftierung sei in der Nacht vom 12.11.2011 auf den 13.11.2011 erfolgt. Über die Inhaftierung sei er am 15.11.2011 telefonisch informiert worden. Übersandt wurden Nachweise über in der Zeit vom 09.09.2011 bis 23.11.2011 geleistete Fachleistungsstunden. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Der Beklagte führte in einer an den Beigeladenen gerichteten E-Mail vom 09.03.2012 hierzu aus, dass die bisher eingereichten Unterlagen nicht eindeutig die Notwendigkeit betreuten Wohnens begründeten und auch mangels Möglichkeit, den Kläger aufgrund der Inhaftierung extern begutachten zu können, beabsichtigt sei, die Leistung abzulehnen.
Mit Schreiben des Beigeladenen vom 04.05.2012 wurde dem Beklagten eine weitere Aufnahmeanzeige übermittelt. Der Kläger werde, so der Beigeladene, seit dem 04.05.2012 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens betreut. Übersandt wurde sodann ein Kurzbericht des Beigeladenen vom 22.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Beim medizinisch-psychosozialen Dienst des Beklagten wurde eine Stellungnahme vom 30.07.2012 angefordert, in der es hieß, dass nach den vorliegenden Unterlagen bei dem Kläger keine zumindest drohende seelische Behinderung bestehe.
Mit Bescheid vom 08.08.2012 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme für das betreute Wohnen des Klägers ab. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe keine (zumindest drohende) seelische Behinderung.
In Folge seines hiergegen am 04.09.2012 eingelegten Widerspruchs übersandte der Kläger eine Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin S vom 08.11.2012. Diese führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung vom komplexen Grad sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Auch ein Jahr nach Durchführung diagnostischer Gespräche mit dem Kläger sei davon auszugehen, dass sich die gesamte Symptomatik ohne Behandlung nicht wesentlich gebessert habe und der Patient dringend der Unterstützung bedürfe. Neben strukturbildenden und betreuenden Maßnahmen empfehle sie daher traumatherapeutische Hilfestellungen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 als unbegründet zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zu erreichenden Ziele und Maßnahmen des Leistungserbringers nicht erkennen ließen, dass bei dem Kläger eine wesentliche Teilhabeeinschränkung gegeben sei, der mit Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu begegnen wäre. Angesichts der posttraumatischen Belastungsstörung des auch als latent suizidal geschilderten Klägers könne der Unterstützungsbedarf durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, medizinische Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und die Inanspruchnahme eines sozialpsychiatrischen Dienstes sowie einer ambulanten psychiatrischen Pflege abgedeckt werden. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien vorliegend keine geeignete Hilfeleistung. Hinsichtlich der angeführten Probleme "Kontakt zu Behörden", "Post" und "Umgang mit Geld, Tilgung von Schulden" und "Gesundheitsfürsorge" handele es sich bei den geschilderten Hilfebedarfen nicht um Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, sondern Aufgaben eines rechtlichen Betreuers.
Der Kläger hat am 14.10.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien gegeben gewesen. Erst durch diese Leistungen sei ein Erhalt der Wohnung möglich gewesen. Der Kläger hat die Betreuungsvereinbarung mit dem Beigeladenen von September 2011 sowie Betreuungsdokumentationen für die Zeit vom 09.09.2011 bis 23.11.2011, vom 06.06.2012 bis 03.01.2013 sowie für die Zeit ab dem 11.07.2014 eingereicht, für deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird (Bl. 79 ff. GA).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 und ab dem 04.05.2012 bis 02.01.2013 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat bei dem behandelnden Psychiater Dr. I Behandlungsunterlagen angefordert und Beweis durch Einholung eines neurologisch-psychiatrisches Gutachtens von Prof. Dr. N, L, erhoben. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten vom 20.03.2015 Bezug genommen (Bl. 57 ff. GA).
Mit Urteil vom 08.01.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger werde durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nicht beschwert, weil dieser den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in den streitigen Zeiträumen zu Recht abgelehnt habe.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung könnten Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seien Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Hierzu gehörten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX insbesondere Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Ein Anspruch bestehe nur auf solche Leistungen, die geeignet seien, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erreichen, und er bestehe nur, solange die Aussicht gegeben sei, dass diese Aufgabe erreicht werden könne. Diese bestehe gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Beseitigung oder Milderung der Behinderung oder deren Folgen und der Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu gewähren sind, seien in den streitigen Zeiträumen nicht erfüllt gewesen. Zwar sei der Kläger nach den hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Feststellungen des Sachverständigen Prof. N wesentlich behindert, da er aktuell an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, möglicherweise vor dem Hintergrund einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, leide. Die depressive Erkrankung sei ferner bereits 2011 diagnostiziert worden und bestehe daher schon seit geraumer Zeit, wobei die Ausprägung der depressiven Symptomatik dabei zwischenzeitlich zugenommen habe. Wie sich dem Gutachten weiter entnehmen lasse, bestünden bei dem Kläger erhebliche Schwierigkeiten bei der Alltagsgestaltung und der sozialen Interaktion. So liege eine gestörte Tagesstruktur vor und sei die Fähigkeit zur Bewältigung von Alltagsaktivitäten vermindert. Auch bestehe eine eingeschränkte Selbstfürsorge hinsichtlich der Aufnahme und des Durchhaltens einer adäquaten medizinischen Behandlung. Hingegen sei das eigentliche selbstständige Wohnen des Klägers in dem streitigen Zeitraum nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht eingeschränkt gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Hilfeplan, wo ein entsprechender Hilfebedarf nicht aufgeführt sei, sowie aus der Betreuungsdokumentation und dem Kurzbericht.
Die von dem Leistungserbringer tatsächlich erbrachten Leistungen stellten keine Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar. Das Gericht folge der Entscheidung des erkennenden Senats (Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -), wonach eine betreute Wohnmöglichkeit nur dann vorliege, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssten in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein müsse. Die möglichen Hilfeleistungen umfassten insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, sowie eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch könnten die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolge, die leistungsberechtigte Person so an die Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen könne. Derartige Hilfen seien bei dem Kläger weder nötig gewesen, noch tatsächlich erbracht worden. Demgegenüber seien Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedürfe, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang stehe oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform beziehe (Hinweis auf Senat, a.a.O.).
Hiernach stellten die dokumentierten praktischen Unterstützungsleistungen etwa bei Telefonaten, bei der Sichtung und Bearbeitung der Post sowie der Begleitung zu Terminen keine aus Mitteln der Sozialhilfe zu deckenden, erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe dar. Vielmehr wäre insoweit die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vorrangig gewesen. Eine solche Betreuung sei auch von dem Leistungserbringer als grundsätzlich erforderlich angesehen worden. Die in der Dokumentation aufgeführten Entlastungsgespräche zählten ebenfalls nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Schließlich lasse sich in Bezug auf die erbrachten Leistungen kein Gesamtkonzept erkennen. Tätigkeiten zur Abwendung einer Kündigung der Wohnung seien erst nach der Aufnahme des Klägers in das betreute Wohnen im Jahr 2014 dokumentiert. Für die Zeit davor sei der Dokumentation lediglich zu entnehmen, dass ein Telefonat wegen Mietrückständen geführt worden sei.
Gegen dieses ihm am 26.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.03.2016 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Sozialgericht habe verkannt, dass die ihm gewährten Hilfeleistungen von den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfasst gewesen seien. Auch hätten die an den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen keinen Bezug zu der im Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht bekannten neuen Rechtsprechung des LSG gehabt, auf die sich das Sozialgericht gerade berufen habe. Das Urteil werde von der Beweisaufnahme jedoch nicht getragen. Im Hilfezeitraum habe durch die Vermittlung der Beigeladenen zweimal eine drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden können. So habe er sich nach seiner Haftentlassung erst in Anbetracht der bevorstehenden Kündigung seiner Wohnung erneut an die Beigeladene gewandt, da er zu einer nachhaltigen Strukturierung des Alltags und der Lösung damit einhergehender Probleme (Wohnraumkündigung) nicht in der Lage gewesen sei. Ohne deren Inanspruchnahme hinsichtlich der Führung des Schriftverkehrs als auch der Gespräche mit Ämtern bzw. der Wohnungsverwaltung wäre er völlig überfordert gewesen. Auch sei er nur durch die Arbeit der Beigeladenen in die Lage versetzt worden, sich dauerhaft der erforderlichen fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. Ohne diese Arbeit hätte er die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung nicht akzeptiert, da er die Inanspruchnahme von Psychiatern oder Psychologen ebenso grundsätzlich abgelehnt habe wie die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen. Deswegen hätten die Leistungen des betreuten Wohnens in der Gesamtschau, auch soweit sie die praktischen Unterstützungsleistungen etwa bei Telefonaten und der Sichtung der Post umfassten, der Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung, der Gewährleistung einer dauerhaften medizinischen Versorgung sowie dem Erhalt des Wohnraums und seiner Wohnfähigkeit gedient.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 und vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 in Höhe von insgesamt 7.329,65 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er verteidigt. Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Leistungen besäßen keine finale Ausrichtung auf die Selbstständigkeit beim Wohnen. Auch habe der für den Leistungszeitraum zumindest teilweise maßgebliche Hilfeplan derartige wohnbezogene Leistungen nicht vorgesehen und der Sachverständige einen individuellen Bedarf an wohnbezogenen Leistungen im Übrigen auch nicht festgestellt. Vielmehr bestehe ein erheblicher Bedarf des Klägers an medizinischen Betreuungsleistungen, die dem Bereich des Betreuten Wohnens nicht zugerechnet werden könnten, sowie an einer gesetzlichen Betreuung. Auch sei es zu keinem Zeitpunkt um den Erhalt der eigenständigen Wohnung in Abgrenzung zu einer stationären Betreuung gegangen. Vielmehr habe der Kläger bereits seit 2007 eigenständig gelebt und dies auch ohne Weiteres gekonnt. Auch hätte er nach einer stationären Behandlung weiterhin eigenständig wohnen sollen und können. Der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung oder der Verlust der eigenen Wohnung hätten nicht im Raum gestanden. Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er meine, dass auch die Unterstützungsleistungen bei Telefonaten, der Sichtung der Post und der Begleitung zu Behördenterminen in der Gesamtschau dem Wohnzweck dienten. Eine solche Auslegung des Begriffs der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten würde dazu führen, dass diese Hilfe zu einer konturlosen, niedrigschwelligen "Generalhilfe in allen Lebenslagen" umfunktioniert werde, die jeglichen Bezug zur konkreten Wohnsituation einbüße und vorrangige andere Leistungsangebote letztlich verdränge.
Der Senat hat den Leistungserbringer "X", L, mit Beschluss vom 02.01.2018 beigeladen. Dieser hat im Verhandlungstermin keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist teilweise - im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen, weil sie zu einem Teil begründet ist. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.09.2013 i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG insoweit beschwert, als er die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens bzw. einen entsprechenden Betritt zu den gegenüber dem Beigeladenen aus dem Betreuungsvertrag erwachsenen Verbindlichkeiten auch für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 abgelehnt hat. Hingegen erweist sich die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die ebenfalls streitige Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 als rechtmäßig, weil ein Sozialhilfeanspruch des Klägers in diesem Zeitraum unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten ausscheidet.
1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen des Klägers und damit in der Sache einen Beitritt zur Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Betreuungsvertrag mit dem Beigeladenen vom 15.09.2011 (vgl. nur BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16) abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung wendet sich der Kläger statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), die er - was bei Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mangels Zulässigkeit eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch erforderlich ist - entsprechend der von dem Beigeladenen gerichtlicherseits angeforderten Abrechnung vom 22.01.2018 auf insgesamt 7.329,65 EUR beziffert hat (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16). Die sachliche Zuständigkeit des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII NRW - (AV-SGB XII NRW) in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide bis 30.06.2016 gültigen Fassung. Ferner ist der Beklagte auch der örtlich zuständige Träger, weil der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum in L hatte (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und eine abweichende Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ersichtlich ist. Hieran hat auch der zwischenzeitliche Aufenthalt des Klägers als Untersuchungshäftling in einer JVA (wohl Euskirchen, also auch im Zuständigkeitsbereich des LVR) nichts geändert (arg. § 109 SGB XII).
2.) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 über die Verpflichtung zum Beitritt zu den gegenüber dem Beigeladenen bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.683,80 EUR (unter b.). Dagegen scheidet ein solcher Anspruch für die ebenfalls streitbefangene Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 in Gänze aus (unter c.).
a) Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), die Zugehörigkeit des Klägers zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) bejaht, weil bei diesem im Anschluss an die insoweit schlüssigen Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. N vom 20.03.2015 eine seelische Störung i.S.d. § 3 Nr. 2 und 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) vorliegt, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben kann. Bei dem Kläger liegt eine langjährige progrediente depressive Erkrankung in Form einer im Begutachtungszeitpunkt bestehenden schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome vor, die zum Zeitpunkt der Untersuchung aus Anlass der Begutachtung am 10.03.2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (lediglich) überlagert hat. Hierdurch ist es zu krankheitsbedingten sozialen Anpassungsstörungen gekommen, die den Kläger schon im hier relevanten Zeitraum ab 2011 insbesondere an der Eigenstrukturierung adäquater medizinischer Behandlung gehindert haben und wohl noch immer hindern. Ebenso lag bei ihm eine gestörte Tagesstruktur sowie eine verminderte Bewältigung von Alltagsaktivitäten vor, die sich allerdings weniger in Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Verrichtungen des täglichen Lebens geäußert haben - dies hat der Sachverständige gerade verneint -, sondern in der gestörten sozialen Interaktion "nach außen", was insbesondere eine adäquate Behandlung seiner depressiven Erkrankung sowie den Umgang mit (postalischen und verbalen) Kontakten zu Dritten, insbesondere Behörden und Ärzten, sowie eine Schuldnerberatung betrifft. Dies reicht jedenfalls aus, eine wesentliche Einschränkung der Fähigkeit des Klägers, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), zu bejahen, was von dem Beklagten im Übrigen auch nicht mehr in Abrede gestellt wird.
b) Die gegenüber dem Kläger in den streitigen Zeiträumen tatsächlich erbrachten Hilfen des Beigeladenen waren (nur) im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 solche, die zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX notwendig bzw. erforderlich (§ 4 SGB IX) gewesen sind.
aa) Entscheidend für das Vorliegen von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des BSG das Ziel der Hilfe. Dieses ist beim ambulant betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen. Der 8. Senat des BSG hat hierzu weiter wörtlich ausgeführt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19):
"Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") i.V.m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks. 14/5074, S. 111). Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/5786, S. 48 und BT-Drucks. 14/5800, S. 29). Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen [ ]. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr. 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält".
Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70). Denn auch der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass der behinderte Mensch der Sache nach durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden soll, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen. Hierzu kann auch die Motivierung des Betroffenen gehören, die für ihn gegebenenfalls neue Lebenssituation anzunehmen und konstruktiv zu bewältigen. Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69). Hiermit korrelieren auch die Ausführungen des BSG, dass die Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens insbesondere einer stationären Unterbringung mit der Übernahme von Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des Menschen vorbeugen soll. Ebenso hat der Senat betont, dass nicht nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zurechtzufinden, Gegenstand von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sein können, sondern auch den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69). Soweit der Senat scheinbar ein engeres Begriffsverständnis als das BSG zu Grunde gelegt hat, hat er hierbei nicht etwa am Begriff des betreuten Wohnens selbst, sondern die Notwendigkeit hierauf bezogener Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX angeknüpft. Denn er hat Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht als erforderlich im Sinne von unerlässlich angesehen, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht. Gleiches gilt, wenn die Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens durch Angehörige, insbesondere solche, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist, sichergestellt wird. Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71). Hieran hält der Senat auch in Ansehung des o.a. Urteils des BSG vom 30.06.2016 ausdrücklich fest, zumal sich das BSG in erster Linie zur Begriffsbestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX verhält, nicht aber zur (insbesondere auch einzelfallbezogenen) Frage der Notwendigkeit von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. Insgesamt werden notwendige bzw. erforderliche Leistungen des betreuten Wohnens mithin dadurch charakterisiert, dass sie vonseiten des Leistungserbringers auf einer Konzeption beruhen, die eine nach Art und zeitlichem Umfang regelmäßige Erbringung von auf die Sicherstellung einer selbstständigen Lebensführung im vertrauten wohnlichen Umfeld gerichteten Leistungen vorsieht und die auch tatsächlich so erbracht werden. Nur in diesem Fall liegt ein mit der Übernahme von Gesamtverantwortung einhergehendes Äquivalent insbesondere zu einer ansonsten erforderlichen stationären Unterbringung des Leistungsberechtigten vor.
bb) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe wurden dem Kläger durch den Beigeladenen im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 Leistungen des betreuten Wohnens im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht, die nach Auffassung des Senats notwendig (§ 4 SGB IX) gewesen waren, das hiermit verbundene Eingliederungsziel der Ermöglichung selbstständigen Lebens und Wohnens zu erreichen. Hierbei ist in erster Linie nicht auf die aktenkundigen Hilfepläne, sondern die ebenfalls aktenkundigen Betreuungsdokumentationen und Tätigkeitsberichte für die Zeit ab dem 09.09.2011 abzustellen, da es - wie bereits erwähnt - für die rechtliche Beurteilung nicht auf die beabsichtigten, sondern tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Hilfen ankommt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 20 a.E.). Danach kann noch von einer konzeptionell getragenen sowie zeitlich engmaschigen Betreuung des Klägers durch den Beigeladenen in seinem vertrauten Wohnumfeld ausgegangen werden. In zeitlicher Hinsicht wurden dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Betreuungsdokumentation Hilfen in einem Umfang von ca. 21 Stunden im Monat September 2011, im Monat Oktober ca. 18 Stunden sowie im November 2011 immerhin noch ca. 13 Stunden (10,2 Stunden bis einschließlich 15.11.2011) erbracht. Neben dieser zeitlichen Frequenz, die noch als engmaschig bezeichnet werden kann, geht aus der Betreuungsdokumentation für die o.a. Monate sowie in Ansehung des Tätigkeitsberichts des Beigeladenen vom 07.12.2011 hervor, dass sich der Kläger zu dieser Zeit offenkundig in einer besonders schwierigen psychischen Situation befand, die mehrere Reflexionsgespräche und insbesondere Kriseninterventionen erforderlich machten. Insbesondere war ausweislich der o.a. Unterlagen erst einmal erforderlich, dass der Kläger zu den Mitarbeiterinnen des Beigeladenen ein stabiles Vertrauen entwickelte und aufrechterhielt, so dass - wie im Tätigkeitsbericht vom 07.12.2011 hervorgehoben wurde - die Betreuung jedenfalls in der Anfangszeit sehr zeitnah und zeitintensiv erfolgte. Hierzu gehörten auch die Begleitungen zu Arztbesuchen und Behörden, die im Verbund mit der Schuldensituation des Klägers, die ebenfalls Gegenstand von verschiedenen Interventionen seitens des Beigeladenen waren (Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern, Vereinbarung mit dem Kläger, die Regelleistungen nach dem SGB II von dem Beigeladenen verwalten zu lassen), konzeptionell bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Inhaftierung des Klägers noch auf die Sicherstellung eines selbstbestimmten Lebens im vertrauten Wohnumfeld ausgerichtet waren. Damit kann bei Gesamtwürdigung der aktenkundigen Unterlagen in diesem ersten Zeitraum noch von einer Übernahme von Gesamtverantwortung für die Belange des Klägers in seinem persönlichen Umfeld ausgegangen werden, um insbesondere einer auch von dem Beigeladenen erwogenen rechtlichen Betreuung, die ggfs. auch die Voraussetzungen für eine ansonsten erforderliche dauerhafte stationäre Betreuung des Klägers geschaffen hätte, vorzubeugen. Es kann nicht übersehen werden, dass der Beigeladene ausweislich seines zeitlich und inhaltlich intensiven Engagements in der Zeit vor der erstmaligen Inhaftierung des Klägers konzeptionell die Zielsetzung verfolgte, diesem ein selbständiges Wohnen durch direkte und indirekte Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
cc) Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 von dem Beigeladenen erbrachten Fachleistungsstunden ist der mit dem Beklagten ausweislich der im o.a. Zeitraum gültigen Vergütungsvereinbarung vom 22.02.2010 vereinbarte Stundensatz in Höhe von 50,40 EUR pro Fachleistungsstunde (§ 1 Satz 1) zu Grunde zu legen. Die für die Beurteilung maßgebliche Betreuungsdokumentation weist für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 anerkennungsfähige (s. § 1 Satz 2 u. 3 der Vergütungsvereinbarung) Fachleistungsstunden von - umgerechnet auf Dezimalstellen - 24,8 Stunden für September 2011, 18,25 Stunden für Oktober 2011 sowie 10,2 Stunden für November 2011 (bis 15.11.) aus, insgesamt also 53,25 Std. Hieraus resultiert sodann der Zahlbetrag von 2.683,80 EUR (53,25 Fachleistungsstunden x 50,40 EUR), zu deren Tragung der Beklagte verpflichtet ist. Soweit in der Abrechnung des Beigeladenen vom 22.01.2018 hingegen ein höherer Kostenansatz geltend gemacht wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Werden dort etwa Fachleistungsstunden von "56,4" angegeben, wird nicht berücksichtigt, dass nur bis einschließlich 15.11.2011 - dem Tag der Kenntnisnahme des Beigeladenen von der Inhafttierung des Klägers - erbrachte Leistungen entsprechend dem klägerischen Antrag anerkennungsfähig sind. Auch standen die in der Zeit vom 16.11.2011 bis 23.11.2011 aufgeführten Leistungen von weiteren 3 Stunden offenkundig im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftnahme des Klägers und dienten damit keinesfalls dem selbstbestimmtem Wohnen bzw. dessen selbstständiger Lebensführung. Soweit der Beigeladene darüber hinaus 22,1 Fachleistungsstunden für die Zeit "ab 4/10" geltend macht (1.113,84 EUR) ist bereits der angegebene Zeitraum offensichtlich falsch. Zudem ist völlig unklar, um welche zusätzlichen Leistungen es sich hier handeln soll, zumal diese nicht in der Betreuungsdokumentation enthalten sind. Fehlt es aber an hinreichend dokumentierten Leistungen, sind diese nach dem zivilrechtlichen Vertrag nicht abrechnungsfähig und können daher auch nicht von dem Beklagten im Wege des Schuldbeitritts übernommen werden.
c) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch für die Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 4 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheidet hingegen aus, weil der Beigeladene ihm bei Beachtung der unter 2.b.aa.) dargestellten Anforderungen keine notwendigen Leistungen zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten erbracht hat.
Bei Würdigung der Betreuungsdokumentation sowie der Tätigkeitsberichte des Beigeladenen für diesen Zeitraum ergibt sich, dass auf das Wohnen bzw. Wohnumfeld bezogene Betreuung des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen mit dem Ziel, ihn zu einer möglichst selbstständigen Vornahme von Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich zu befähigen, nur noch sporadisch oder bestenfalls rudimentär stattgefunden haben. Daher kann - anders als noch im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 - von einer nach Art und Umfang einer stationären Betreuung annähernd äquivalenten Übernahme von Gesamtverantwortung nicht gesprochen werden.
So fehlt es für den Monat Mai 2012, in welchem der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (03.05.2012), bereits an einer ausführlichen Betreuungsdokumentation mit der Angabe der jeweiligen Uhrzeiten und dem entsprechenden Zeitaufwand. Aktenkundig ist lediglich ein "Kurzbericht-Sachstand" vom 22.06.2012, der einzelne Aktivitäten wie die Sichtung der Post (Schulden) sowie diverse Begleitungen zu Terminen (Jobcenter, Sozialarbeiter, Wohnstelle) und Korrespondenzen (insbesondere mit Gläubigern des Klägers) ohne konkrete Zeitangaben und nur sporadisch mit einem Datum versehen auflistet. Von Kriseninterventionen, die insbesondere die Monate September bis November 2011 prägten, oder einem konzeptionellen, zielgerichteten Vorgehen des Beigeladenen ist hingegen nicht die Rede. Dies spiegelt sich dann auch in den wiederum aktenkundigen Betragsdokumentationen für die Monate Juli bis Dezember 2012, die im Wesentlichen nur sporadische Hausbesuche mit allgemeinen und organisatorischen Gesprächen sowie Korrespondenz mit Gläubigern und Ämtern aufführen. So sind (ohne den Zuschlag für Motivation) für den Monat Juli 2012 Tätigkeiten in einem Umfang von nur noch 7,5 Stunden aufgeführt, für August 2012 Tätigkeiten in einem Umfang von 12,5 Stunden, im September 2012 9,25 Stunden, Oktober 2012 11,5 Stunden sowie für November 2012 nur noch 7 Stunden und Dezember 2012 lediglich 5 Stunden. Deshalb kann schon in zeitlicher Hinsicht von einer Übernahme von Gesamtverantwortung für die selbstständige Lebensführung des Klägers in seinem Wohnumfeld - gerade im Vergleich zu den Monaten September bis November 2011 - keine Rede mehr sein.
Inhaltlich erschöpften sich die Mehrzahl der Hausbesuche bei dem Kläger im Wesentlichen in der Sichtung der Post sowie in allgemeinen, "entlastenden" und organisatorischen Gesprächen, die vor dem Hintergrund der psychischen Grunderkrankung des Klägers jedoch nichts mit der näheren Gestaltung seines Wohnumfeldes im Sinne einer selbstständigen Haushaltsführung zu tun hatten, sondern auf den Umgang mit Ärzten und Behörden sowie mit angehäuften Verbindlichkeiten bzw. Schulden bezogen waren. Insbesondere dienten sie schwerpunktmäßig dazu, dass der Kläger eine als notwendig erkannte traumapathologische Psychotherapie zur Erreichung der Zustimmung zu einer stationären Therapie durchführt. Dies korrespondiert auch mit dem von dem Sachverständigen Prof. N festgestellten ausgeprägten Vermeidungsverhalten des Klägers gegenüber Ärzten und Behörden, welches zwar soziale Defizite im Bereich der allgemeinen Teilhabe offenbarte, aber selbstständige Alltagsverrichtungen im Wohnumfeld sowie auch außerhäuslichen Umfeld nicht gehindert hat. Etwas Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Hinsichtlich des im Hilfeplan festgehalten Ziels der Förderung von Kontakten zur Familie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derartige Hilfen bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 122; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 f.).
Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, dass er nur durch die Arbeit der Beigeladenen in die Lage versetzt worden sei, sich dauerhaft der erforderlichen fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. Auch wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass eine Gefährdung der Wohnung aufgrund der aufgelaufenen Schulden durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen, die im Übrigen erst im Jahr 2014 nach der erneuten Aufnahme des Klägers durch die Beigeladene und damit außerhalb des hier streitigen Leistungszeitraums dokumentiert ist, nach der vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Aktenlage gerade nichts mit (krankheitsbedingten) Schwierigkeiten bei der Lebensführung im Wohnumfeld zu tun hatte, sondern - was auch und gerade den Unterschied zu dem anderen streitigen Zeitraum ausmacht - mit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung. Damit waren jedoch die dokumentierten Hilfen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mietrückständen im Kontext der allgemeinen Problematik des Umgangs mit Schulden nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der Ermöglichung selbstständigen Wohnens erforderlich. Vielmehr dienten sie der Abwendung eines Verlusts der Wohnung aus anderen Gründen (hier: Inhaftierung), die systematisch der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) zuzuordnen sind. Da die Erforderlichkeit von Hilfen zur rein tatsächlichen Bewältigung des Alltags mit Blick auf den Wohn- und Lebensbereich des Klägers mithin gerade nicht ersichtlich ist, kann auch dahinstehen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) vorlagen, zumal Leistungen der Eingliederungshilfe, die im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII verweigert werden dürfen, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich nicht erbracht werden (BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 22).
Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass die von Seiten des Beigeladenen im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 erbrachten Hilfen gerade dafür erforderlich bzw. notwendig waren, dem Kläger das selbstständige Leben und Wohnen zur Vermeidung einer sozialen Isolation bzw. Verwahrlosung einer relevanten, d.h. auf die Alltagsbewältigung im Wohnumfeld bezogenen, psychischen Beeinträchtigung oder gar zur Vermeidung einer stationären Unterbringung mit Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung zu ermöglichen. Insbesondere stand ein mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes verbundener dauerhafter Aufenthalt in einer stationären Einrichtung aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung in dieser Zeit nicht im Raum. Vielmehr sollte der Kläger durch die Hilfen des Beigeladenen in erster Linie dazu angehalten werden, sich in eine stationäre Psychotherapie zu begeben, jedoch keinesfalls als Alternative zum Erhalt seiner auch gegenwärtig immer noch von ihm genutzten Wohnung.
Der Senat sieht sich endlich auch nicht zu einer weiteren medizinischen Aufklärung des Sachverhalts vor dem Hintergrund der Vorbehalte des Klägers gegen die vom Sozialgericht gestellten Beweisfragen an den Sachverständigen Prof. N veranlasst. Ob u.a. die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen geeignet sind, die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen betreuter Möglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sowie die Erforderlichkeit entsprechender Hilfen zu prüfen, obliegt alleine der rechtlichen Bewertung des Gerichts im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) und nicht dem Sachverständigen, der zu einer solchen rechtlichen Bewertung gar nicht befugt ist. Unter Berücksichtigung der sonstigen aktenkundigen Unterlagen sowie der Einlassungen der Beteiligten war der Senat ohne Weiteres in der Lage, aufgrund der hieraus gewonnenen Feststellungen den Rechtsstreit zu entscheiden.
d) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die ihm von der Beigeladenen im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 erbrachten Leistungen ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen.
Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladene nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht hat oder solche jedenfalls nicht erforderlich waren und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.). Dafür, dass die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade mit dem beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger nur solche nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfasst, spricht entscheidend, dass der Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW (bis 30.06.2016) als überörtlicher Träger nur für solche Leistungen außerhalb von stationären und teilstationären Einrichtungen sachlich zuständig ist, die mit dem Ziel geleistet werden, ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).
Deshalb kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf Kostenübernahme unter dem Gesichtspunkt sonstiger (unbenannter) Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX ergibt, den der Beklagte auch bei eigentlicher Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers mangels Weiterleitung nach § 14 SGB IX zu erbringen gehabt hätte. Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).
Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn einzelne dem Kläger erbrachte Hilfen im streitgegenständlichen Zeitraum wie z.B. die sog. entlastenden Gespräche oder seelische Unterstützungshandlungen als quasi Wegbereiter für eine Psychotherapie des Klägers als Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX angesehen werden könnten, was freilich zweifelhaft ist (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits und medizinischer Behandlung andererseits ausf. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.). Denn selbst wenn dies als erforderliche Hilfen zu bejahen wäre, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136). Die Beigeladene gehört nicht dazu. Auch ist mit ihr für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden. Entsprechend kann der Kläger auch keine Kostenübernahme durch den Beklagten nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung i.V.m. § 14 SGB IX beanspruchen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umfang des nur teilweisen Obsiegens des Klägers Rechnung.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in der Zeit vom 09.09.2011 bis zum 15.11.2011 sowie vom 04.05.2012 bis zum 02.01.2013.
Für den am 00.00.1970 geborenen Kläger ging im September 2011 bei dem Beklagten eine Aufnahmeanzeige des beigeladenen Leistungserbringers ein, in der es u.a. heißt, dass der Kläger seit dem 09.09.2011 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens betreut werde. Zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen bestanden im streitigen Zeitraum eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den "Leistungsbereich Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" vom 19.06.2006 sowie Vergütungsvereinbarungen vom 22.10.2010 und 10.08.2012, für deren Einzelheiten auf Bl. 188 ff, 208 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Aufnahmeanzeige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und erklärte gegenüber dem Beklagten, nicht über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 2.600 EUR zu verfügen. Ferner übersandte er u.a. eine fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. I, in der ausgeführt wird, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung leide. Ferner wurde eine Betreuungsvereinbarung mit dem Beigeladenen vom 15.09.2011 sowie eine individuelle Hilfeplanung vom 30.09.2011 für die Zeit vom 09.09.2011 bis zum 31.08.2012 übermittelt, die einen Hilfebedarf von insgesamt 4,5 Stunden wöchentlich auswies. Für die inhaltlichen Einzelheiten wird auf Blatt 27 ff., 32 f. Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Im November 2011 wurde der Kläger infolge eines Kokainfundes vorläufig festgenommen und bei ihm Untersuchungshaft angeordnet. Aus dieser wurde er am 03.05.2012 entlassen. In der Zeit vom 03.01.2013 bis 02.04.2014 befand sich der Kläger als Folge des o.a. Drogenfundes auch in Strafhaft.
Mit Schreiben vom 07.12.2011 bat der Beigeladene den Beklagten um Überprüfung, ob die Kosten für die bis zur Inhaftierung des Klägers geleisteten Fachleistungsstunden übernommen würden und gab einen Überblick über die dem Kläger bisher erbrachten Leistungen. Die Inhaftierung sei in der Nacht vom 12.11.2011 auf den 13.11.2011 erfolgt. Über die Inhaftierung sei er am 15.11.2011 telefonisch informiert worden. Übersandt wurden Nachweise über in der Zeit vom 09.09.2011 bis 23.11.2011 geleistete Fachleistungsstunden. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 38 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Der Beklagte führte in einer an den Beigeladenen gerichteten E-Mail vom 09.03.2012 hierzu aus, dass die bisher eingereichten Unterlagen nicht eindeutig die Notwendigkeit betreuten Wohnens begründeten und auch mangels Möglichkeit, den Kläger aufgrund der Inhaftierung extern begutachten zu können, beabsichtigt sei, die Leistung abzulehnen.
Mit Schreiben des Beigeladenen vom 04.05.2012 wurde dem Beklagten eine weitere Aufnahmeanzeige übermittelt. Der Kläger werde, so der Beigeladene, seit dem 04.05.2012 im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens betreut. Übersandt wurde sodann ein Kurzbericht des Beigeladenen vom 22.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Beim medizinisch-psychosozialen Dienst des Beklagten wurde eine Stellungnahme vom 30.07.2012 angefordert, in der es hieß, dass nach den vorliegenden Unterlagen bei dem Kläger keine zumindest drohende seelische Behinderung bestehe.
Mit Bescheid vom 08.08.2012 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme für das betreute Wohnen des Klägers ab. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe keine (zumindest drohende) seelische Behinderung.
In Folge seines hiergegen am 04.09.2012 eingelegten Widerspruchs übersandte der Kläger eine Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin S vom 08.11.2012. Diese führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung vom komplexen Grad sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Auch ein Jahr nach Durchführung diagnostischer Gespräche mit dem Kläger sei davon auszugehen, dass sich die gesamte Symptomatik ohne Behandlung nicht wesentlich gebessert habe und der Patient dringend der Unterstützung bedürfe. Neben strukturbildenden und betreuenden Maßnahmen empfehle sie daher traumatherapeutische Hilfestellungen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2013 als unbegründet zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zu erreichenden Ziele und Maßnahmen des Leistungserbringers nicht erkennen ließen, dass bei dem Kläger eine wesentliche Teilhabeeinschränkung gegeben sei, der mit Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu begegnen wäre. Angesichts der posttraumatischen Belastungsstörung des auch als latent suizidal geschilderten Klägers könne der Unterstützungsbedarf durch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, medizinische Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und die Inanspruchnahme eines sozialpsychiatrischen Dienstes sowie einer ambulanten psychiatrischen Pflege abgedeckt werden. Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien vorliegend keine geeignete Hilfeleistung. Hinsichtlich der angeführten Probleme "Kontakt zu Behörden", "Post" und "Umgang mit Geld, Tilgung von Schulden" und "Gesundheitsfürsorge" handele es sich bei den geschilderten Hilfebedarfen nicht um Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, sondern Aufgaben eines rechtlichen Betreuers.
Der Kläger hat am 14.10.2013 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens seien gegeben gewesen. Erst durch diese Leistungen sei ein Erhalt der Wohnung möglich gewesen. Der Kläger hat die Betreuungsvereinbarung mit dem Beigeladenen von September 2011 sowie Betreuungsdokumentationen für die Zeit vom 09.09.2011 bis 23.11.2011, vom 06.06.2012 bis 03.01.2013 sowie für die Zeit ab dem 11.07.2014 eingereicht, für deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird (Bl. 79 ff. GA).
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 und ab dem 04.05.2012 bis 02.01.2013 zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat bei dem behandelnden Psychiater Dr. I Behandlungsunterlagen angefordert und Beweis durch Einholung eines neurologisch-psychiatrisches Gutachtens von Prof. Dr. N, L, erhoben. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten vom 20.03.2015 Bezug genommen (Bl. 57 ff. GA).
Mit Urteil vom 08.01.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger werde durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nicht beschwert, weil dieser den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in den streitigen Zeiträumen zu Recht abgelehnt habe.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhielten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung könnten Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX seien Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehörten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 SGB IX. Hierzu gehörten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX insbesondere Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. Ein Anspruch bestehe nur auf solche Leistungen, die geeignet seien, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erreichen, und er bestehe nur, solange die Aussicht gegeben sei, dass diese Aufgabe erreicht werden könne. Diese bestehe gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Beseitigung oder Milderung der Behinderung oder deren Folgen und der Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens zu gewähren sind, seien in den streitigen Zeiträumen nicht erfüllt gewesen. Zwar sei der Kläger nach den hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaften Feststellungen des Sachverständigen Prof. N wesentlich behindert, da er aktuell an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, möglicherweise vor dem Hintergrund einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, leide. Die depressive Erkrankung sei ferner bereits 2011 diagnostiziert worden und bestehe daher schon seit geraumer Zeit, wobei die Ausprägung der depressiven Symptomatik dabei zwischenzeitlich zugenommen habe. Wie sich dem Gutachten weiter entnehmen lasse, bestünden bei dem Kläger erhebliche Schwierigkeiten bei der Alltagsgestaltung und der sozialen Interaktion. So liege eine gestörte Tagesstruktur vor und sei die Fähigkeit zur Bewältigung von Alltagsaktivitäten vermindert. Auch bestehe eine eingeschränkte Selbstfürsorge hinsichtlich der Aufnahme und des Durchhaltens einer adäquaten medizinischen Behandlung. Hingegen sei das eigentliche selbstständige Wohnen des Klägers in dem streitigen Zeitraum nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht eingeschränkt gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Hilfeplan, wo ein entsprechender Hilfebedarf nicht aufgeführt sei, sowie aus der Betreuungsdokumentation und dem Kurzbericht.
Die von dem Leistungserbringer tatsächlich erbrachten Leistungen stellten keine Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX dar. Das Gericht folge der Entscheidung des erkennenden Senats (Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -), wonach eine betreute Wohnmöglichkeit nur dann vorliege, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbrächten, die darauf gerichtet seien, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln. Dabei dürfe es sich nicht um sporadische, situativ bedingte Betreuungsleistungen handeln, sondern diese müssten in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein müsse. Die möglichen Hilfeleistungen umfassten insbesondere die Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbstständig in der Wohnung zurechtzufinden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, sowie eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch könnten die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolge, die leistungsberechtigte Person so an die Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen könne. Derartige Hilfen seien bei dem Kläger weder nötig gewesen, noch tatsächlich erbracht worden. Demgegenüber seien Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht erforderlich im Sinne von unerlässlich, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedürfe, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang stehe oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform beziehe (Hinweis auf Senat, a.a.O.).
Hiernach stellten die dokumentierten praktischen Unterstützungsleistungen etwa bei Telefonaten, bei der Sichtung und Bearbeitung der Post sowie der Begleitung zu Terminen keine aus Mitteln der Sozialhilfe zu deckenden, erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe dar. Vielmehr wäre insoweit die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vorrangig gewesen. Eine solche Betreuung sei auch von dem Leistungserbringer als grundsätzlich erforderlich angesehen worden. Die in der Dokumentation aufgeführten Entlastungsgespräche zählten ebenfalls nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Schließlich lasse sich in Bezug auf die erbrachten Leistungen kein Gesamtkonzept erkennen. Tätigkeiten zur Abwendung einer Kündigung der Wohnung seien erst nach der Aufnahme des Klägers in das betreute Wohnen im Jahr 2014 dokumentiert. Für die Zeit davor sei der Dokumentation lediglich zu entnehmen, dass ein Telefonat wegen Mietrückständen geführt worden sei.
Gegen dieses ihm am 26.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23.03.2016 eingelegten Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Sozialgericht habe verkannt, dass die ihm gewährten Hilfeleistungen von den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfasst gewesen seien. Auch hätten die an den Sachverständigen gerichteten Beweisfragen keinen Bezug zu der im Zeitpunkt der Begutachtung noch gar nicht bekannten neuen Rechtsprechung des LSG gehabt, auf die sich das Sozialgericht gerade berufen habe. Das Urteil werde von der Beweisaufnahme jedoch nicht getragen. Im Hilfezeitraum habe durch die Vermittlung der Beigeladenen zweimal eine drohende Obdachlosigkeit abgewendet werden können. So habe er sich nach seiner Haftentlassung erst in Anbetracht der bevorstehenden Kündigung seiner Wohnung erneut an die Beigeladene gewandt, da er zu einer nachhaltigen Strukturierung des Alltags und der Lösung damit einhergehender Probleme (Wohnraumkündigung) nicht in der Lage gewesen sei. Ohne deren Inanspruchnahme hinsichtlich der Führung des Schriftverkehrs als auch der Gespräche mit Ämtern bzw. der Wohnungsverwaltung wäre er völlig überfordert gewesen. Auch sei er nur durch die Arbeit der Beigeladenen in die Lage versetzt worden, sich dauerhaft der erforderlichen fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. Ohne diese Arbeit hätte er die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung nicht akzeptiert, da er die Inanspruchnahme von Psychiatern oder Psychologen ebenso grundsätzlich abgelehnt habe wie die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen. Deswegen hätten die Leistungen des betreuten Wohnens in der Gesamtschau, auch soweit sie die praktischen Unterstützungsleistungen etwa bei Telefonaten und der Sichtung der Post umfassten, der Verwirklichung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung, der Gewährleistung einer dauerhaften medizinischen Versorgung sowie dem Erhalt des Wohnraums und seiner Wohnfähigkeit gedient.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2016 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 und vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 in Höhe von insgesamt 7.329,65 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil, das er verteidigt. Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Leistungen besäßen keine finale Ausrichtung auf die Selbstständigkeit beim Wohnen. Auch habe der für den Leistungszeitraum zumindest teilweise maßgebliche Hilfeplan derartige wohnbezogene Leistungen nicht vorgesehen und der Sachverständige einen individuellen Bedarf an wohnbezogenen Leistungen im Übrigen auch nicht festgestellt. Vielmehr bestehe ein erheblicher Bedarf des Klägers an medizinischen Betreuungsleistungen, die dem Bereich des Betreuten Wohnens nicht zugerechnet werden könnten, sowie an einer gesetzlichen Betreuung. Auch sei es zu keinem Zeitpunkt um den Erhalt der eigenständigen Wohnung in Abgrenzung zu einer stationären Betreuung gegangen. Vielmehr habe der Kläger bereits seit 2007 eigenständig gelebt und dies auch ohne Weiteres gekonnt. Auch hätte er nach einer stationären Behandlung weiterhin eigenständig wohnen sollen und können. Der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung oder der Verlust der eigenen Wohnung hätten nicht im Raum gestanden. Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, soweit er meine, dass auch die Unterstützungsleistungen bei Telefonaten, der Sichtung der Post und der Begleitung zu Behördenterminen in der Gesamtschau dem Wohnzweck dienten. Eine solche Auslegung des Begriffs der Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten würde dazu führen, dass diese Hilfe zu einer konturlosen, niedrigschwelligen "Generalhilfe in allen Lebenslagen" umfunktioniert werde, die jeglichen Bezug zur konkreten Wohnsituation einbüße und vorrangige andere Leistungsangebote letztlich verdränge.
Der Senat hat den Leistungserbringer "X", L, mit Beschluss vom 02.01.2018 beigeladen. Dieser hat im Verhandlungstermin keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist teilweise - im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen, weil sie zu einem Teil begründet ist. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.09.2013 i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG insoweit beschwert, als er die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für Fachleistungsstunden im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens bzw. einen entsprechenden Betritt zu den gegenüber dem Beigeladenen aus dem Betreuungsvertrag erwachsenen Verbindlichkeiten auch für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 abgelehnt hat. Hingegen erweist sich die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die ebenfalls streitige Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 als rechtmäßig, weil ein Sozialhilfeanspruch des Klägers in diesem Zeitraum unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten ausscheidet.
1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2013 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen des Klägers und damit in der Sache einen Beitritt zur Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Betreuungsvertrag mit dem Beigeladenen vom 15.09.2011 (vgl. nur BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16) abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung wendet sich der Kläger statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG), die er - was bei Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis mangels Zulässigkeit eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch erforderlich ist - entsprechend der von dem Beigeladenen gerichtlicherseits angeforderten Abrechnung vom 22.01.2018 auf insgesamt 7.329,65 EUR beziffert hat (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 16). Die sachliche Zuständigkeit des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII NRW - (AV-SGB XII NRW) in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide bis 30.06.2016 gültigen Fassung. Ferner ist der Beklagte auch der örtlich zuständige Träger, weil der Kläger seinen tatsächlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum in L hatte (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und eine abweichende Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII nicht ersichtlich ist. Hieran hat auch der zwischenzeitliche Aufenthalt des Klägers als Untersuchungshäftling in einer JVA (wohl Euskirchen, also auch im Zuständigkeitsbereich des LVR) nichts geändert (arg. § 109 SGB XII).
2.) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 über die Verpflichtung zum Beitritt zu den gegenüber dem Beigeladenen bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2.683,80 EUR (unter b.). Dagegen scheidet ein solcher Anspruch für die ebenfalls streitbefangene Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 in Gänze aus (unter c.).
a) Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), die Zugehörigkeit des Klägers zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) bejaht, weil bei diesem im Anschluss an die insoweit schlüssigen Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. N vom 20.03.2015 eine seelische Störung i.S.d. § 3 Nr. 2 und 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) vorliegt, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben kann. Bei dem Kläger liegt eine langjährige progrediente depressive Erkrankung in Form einer im Begutachtungszeitpunkt bestehenden schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome vor, die zum Zeitpunkt der Untersuchung aus Anlass der Begutachtung am 10.03.2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (lediglich) überlagert hat. Hierdurch ist es zu krankheitsbedingten sozialen Anpassungsstörungen gekommen, die den Kläger schon im hier relevanten Zeitraum ab 2011 insbesondere an der Eigenstrukturierung adäquater medizinischer Behandlung gehindert haben und wohl noch immer hindern. Ebenso lag bei ihm eine gestörte Tagesstruktur sowie eine verminderte Bewältigung von Alltagsaktivitäten vor, die sich allerdings weniger in Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Verrichtungen des täglichen Lebens geäußert haben - dies hat der Sachverständige gerade verneint -, sondern in der gestörten sozialen Interaktion "nach außen", was insbesondere eine adäquate Behandlung seiner depressiven Erkrankung sowie den Umgang mit (postalischen und verbalen) Kontakten zu Dritten, insbesondere Behörden und Ärzten, sowie eine Schuldnerberatung betrifft. Dies reicht jedenfalls aus, eine wesentliche Einschränkung der Fähigkeit des Klägers, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), zu bejahen, was von dem Beklagten im Übrigen auch nicht mehr in Abrede gestellt wird.
b) Die gegenüber dem Kläger in den streitigen Zeiträumen tatsächlich erbrachten Hilfen des Beigeladenen waren (nur) im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 solche, die zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten i.S.d. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX notwendig bzw. erforderlich (§ 4 SGB IX) gewesen sind.
aa) Entscheidend für das Vorliegen von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des BSG das Ziel der Hilfe. Dieses ist beim ambulant betreuten Wohnen umfassend in der Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld zu sehen. Der 8. Senat des BSG hat hierzu weiter wörtlich ausgeführt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19):
"Dieses (weite) Verständnis betonen ausdrücklich der ursprünglich vorgesehene Normtext des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX im Entwurf des SGB IX (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 22: "Hilfen zur Verselbständigung in betreuten Wohnmöglichkeiten") und die dazu gegebene Begründung: Die bisher für solche Hilfen herangezogene Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ("Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft") i.V.m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung sollte nur konkretisiert und verallgemeinert werden (BT-Drucks. 14/5074, S. 111). Die letztlich Gesetz gewordene Formulierung geht auf eine Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zurück, die der Klarstellung dienen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/5786, S. 48 und BT-Drucks. 14/5800, S. 29). Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens können somit nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden. Der behinderte Mensch soll vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen [ ]. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt wird, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 RdNr. 18) einhergeht, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält".
Dieses weite Begriffsverständnis des BSG zum ambulant betreuten Wohnen steht auch nicht im grundlegenden Widerspruch zur bisherigen, von dem Sozialgericht auch berücksichtigten Rechtsprechung des Senats, wonach solche Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX wohnungsbezogen und final auf die Selbstständigkeit "beim Wohnen" und im Wohnumfeld ausgerichtet sein müssen und solcherlei Hilfen eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten Wohnform im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen müssen (s. etwa Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 70). Denn auch der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass der behinderte Mensch der Sache nach durch Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden soll, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbstständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen. Hierzu kann auch die Motivierung des Betroffenen gehören, die für ihn gegebenenfalls neue Lebenssituation anzunehmen und konstruktiv zu bewältigen. Eine betreute Wohnmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69). Hiermit korrelieren auch die Ausführungen des BSG, dass die Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens insbesondere einer stationären Unterbringung mit der Übernahme von Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des Menschen vorbeugen soll. Ebenso hat der Senat betont, dass nicht nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zurechtzufinden, Gegenstand von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sein können, sondern auch den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten. Auch die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen, notwendigen Arztbesuchen oder in der Nähe wohnenden Familienangehörigen kann beispielsweise der Hilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zugeordnet werden, wenn sie das Ziel verfolgt, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbstständig in- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 69). Soweit der Senat scheinbar ein engeres Begriffsverständnis als das BSG zu Grunde gelegt hat, hat er hierbei nicht etwa am Begriff des betreuten Wohnens selbst, sondern die Notwendigkeit hierauf bezogener Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX angeknüpft. Denn er hat Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nicht als erforderlich im Sinne von unerlässlich angesehen, wenn der behinderte Mensch zwar in diverser Hinsicht bei seiner Lebensführung der Hilfe bedarf, dieser Hilfebedarf jedoch nicht mit der von ihm gewählten Wohnform im Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform bezieht. Gleiches gilt, wenn die Aufrechterhaltung des selbstbestimmten Wohnens durch Angehörige, insbesondere solche, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen ist, sichergestellt wird. Dann stehen nämlich andere gleich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Verfügung (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 71). Hieran hält der Senat auch in Ansehung des o.a. Urteils des BSG vom 30.06.2016 ausdrücklich fest, zumal sich das BSG in erster Linie zur Begriffsbestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX verhält, nicht aber zur (insbesondere auch einzelfallbezogenen) Frage der Notwendigkeit von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens. Insgesamt werden notwendige bzw. erforderliche Leistungen des betreuten Wohnens mithin dadurch charakterisiert, dass sie vonseiten des Leistungserbringers auf einer Konzeption beruhen, die eine nach Art und zeitlichem Umfang regelmäßige Erbringung von auf die Sicherstellung einer selbstständigen Lebensführung im vertrauten wohnlichen Umfeld gerichteten Leistungen vorsieht und die auch tatsächlich so erbracht werden. Nur in diesem Fall liegt ein mit der Übernahme von Gesamtverantwortung einhergehendes Äquivalent insbesondere zu einer ansonsten erforderlichen stationären Unterbringung des Leistungsberechtigten vor.
bb) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe wurden dem Kläger durch den Beigeladenen im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 Leistungen des betreuten Wohnens im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht, die nach Auffassung des Senats notwendig (§ 4 SGB IX) gewesen waren, das hiermit verbundene Eingliederungsziel der Ermöglichung selbstständigen Lebens und Wohnens zu erreichen. Hierbei ist in erster Linie nicht auf die aktenkundigen Hilfepläne, sondern die ebenfalls aktenkundigen Betreuungsdokumentationen und Tätigkeitsberichte für die Zeit ab dem 09.09.2011 abzustellen, da es - wie bereits erwähnt - für die rechtliche Beurteilung nicht auf die beabsichtigten, sondern tatsächlich erbrachten Leistungen bzw. Hilfen ankommt (s. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 20 a.E.). Danach kann noch von einer konzeptionell getragenen sowie zeitlich engmaschigen Betreuung des Klägers durch den Beigeladenen in seinem vertrauten Wohnumfeld ausgegangen werden. In zeitlicher Hinsicht wurden dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Betreuungsdokumentation Hilfen in einem Umfang von ca. 21 Stunden im Monat September 2011, im Monat Oktober ca. 18 Stunden sowie im November 2011 immerhin noch ca. 13 Stunden (10,2 Stunden bis einschließlich 15.11.2011) erbracht. Neben dieser zeitlichen Frequenz, die noch als engmaschig bezeichnet werden kann, geht aus der Betreuungsdokumentation für die o.a. Monate sowie in Ansehung des Tätigkeitsberichts des Beigeladenen vom 07.12.2011 hervor, dass sich der Kläger zu dieser Zeit offenkundig in einer besonders schwierigen psychischen Situation befand, die mehrere Reflexionsgespräche und insbesondere Kriseninterventionen erforderlich machten. Insbesondere war ausweislich der o.a. Unterlagen erst einmal erforderlich, dass der Kläger zu den Mitarbeiterinnen des Beigeladenen ein stabiles Vertrauen entwickelte und aufrechterhielt, so dass - wie im Tätigkeitsbericht vom 07.12.2011 hervorgehoben wurde - die Betreuung jedenfalls in der Anfangszeit sehr zeitnah und zeitintensiv erfolgte. Hierzu gehörten auch die Begleitungen zu Arztbesuchen und Behörden, die im Verbund mit der Schuldensituation des Klägers, die ebenfalls Gegenstand von verschiedenen Interventionen seitens des Beigeladenen waren (Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern, Vereinbarung mit dem Kläger, die Regelleistungen nach dem SGB II von dem Beigeladenen verwalten zu lassen), konzeptionell bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Inhaftierung des Klägers noch auf die Sicherstellung eines selbstbestimmten Lebens im vertrauten Wohnumfeld ausgerichtet waren. Damit kann bei Gesamtwürdigung der aktenkundigen Unterlagen in diesem ersten Zeitraum noch von einer Übernahme von Gesamtverantwortung für die Belange des Klägers in seinem persönlichen Umfeld ausgegangen werden, um insbesondere einer auch von dem Beigeladenen erwogenen rechtlichen Betreuung, die ggfs. auch die Voraussetzungen für eine ansonsten erforderliche dauerhafte stationäre Betreuung des Klägers geschaffen hätte, vorzubeugen. Es kann nicht übersehen werden, dass der Beigeladene ausweislich seines zeitlich und inhaltlich intensiven Engagements in der Zeit vor der erstmaligen Inhaftierung des Klägers konzeptionell die Zielsetzung verfolgte, diesem ein selbständiges Wohnen durch direkte und indirekte Betreuungsleistungen zu ermöglichen.
cc) Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 von dem Beigeladenen erbrachten Fachleistungsstunden ist der mit dem Beklagten ausweislich der im o.a. Zeitraum gültigen Vergütungsvereinbarung vom 22.02.2010 vereinbarte Stundensatz in Höhe von 50,40 EUR pro Fachleistungsstunde (§ 1 Satz 1) zu Grunde zu legen. Die für die Beurteilung maßgebliche Betreuungsdokumentation weist für die Zeit vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 anerkennungsfähige (s. § 1 Satz 2 u. 3 der Vergütungsvereinbarung) Fachleistungsstunden von - umgerechnet auf Dezimalstellen - 24,8 Stunden für September 2011, 18,25 Stunden für Oktober 2011 sowie 10,2 Stunden für November 2011 (bis 15.11.) aus, insgesamt also 53,25 Std. Hieraus resultiert sodann der Zahlbetrag von 2.683,80 EUR (53,25 Fachleistungsstunden x 50,40 EUR), zu deren Tragung der Beklagte verpflichtet ist. Soweit in der Abrechnung des Beigeladenen vom 22.01.2018 hingegen ein höherer Kostenansatz geltend gemacht wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Werden dort etwa Fachleistungsstunden von "56,4" angegeben, wird nicht berücksichtigt, dass nur bis einschließlich 15.11.2011 - dem Tag der Kenntnisnahme des Beigeladenen von der Inhafttierung des Klägers - erbrachte Leistungen entsprechend dem klägerischen Antrag anerkennungsfähig sind. Auch standen die in der Zeit vom 16.11.2011 bis 23.11.2011 aufgeführten Leistungen von weiteren 3 Stunden offenkundig im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftnahme des Klägers und dienten damit keinesfalls dem selbstbestimmtem Wohnen bzw. dessen selbstständiger Lebensführung. Soweit der Beigeladene darüber hinaus 22,1 Fachleistungsstunden für die Zeit "ab 4/10" geltend macht (1.113,84 EUR) ist bereits der angegebene Zeitraum offensichtlich falsch. Zudem ist völlig unklar, um welche zusätzlichen Leistungen es sich hier handeln soll, zumal diese nicht in der Betreuungsdokumentation enthalten sind. Fehlt es aber an hinreichend dokumentierten Leistungen, sind diese nach dem zivilrechtlichen Vertrag nicht abrechnungsfähig und können daher auch nicht von dem Beklagten im Wege des Schuldbeitritts übernommen werden.
c) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch für die Zeit vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 4 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheidet hingegen aus, weil der Beigeladene ihm bei Beachtung der unter 2.b.aa.) dargestellten Anforderungen keine notwendigen Leistungen zum selbstbestimmten Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten erbracht hat.
Bei Würdigung der Betreuungsdokumentation sowie der Tätigkeitsberichte des Beigeladenen für diesen Zeitraum ergibt sich, dass auf das Wohnen bzw. Wohnumfeld bezogene Betreuung des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen mit dem Ziel, ihn zu einer möglichst selbstständigen Vornahme von Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich zu befähigen, nur noch sporadisch oder bestenfalls rudimentär stattgefunden haben. Daher kann - anders als noch im Zeitraum vom 09.09.2011 bis 15.11.2011 - von einer nach Art und Umfang einer stationären Betreuung annähernd äquivalenten Übernahme von Gesamtverantwortung nicht gesprochen werden.
So fehlt es für den Monat Mai 2012, in welchem der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (03.05.2012), bereits an einer ausführlichen Betreuungsdokumentation mit der Angabe der jeweiligen Uhrzeiten und dem entsprechenden Zeitaufwand. Aktenkundig ist lediglich ein "Kurzbericht-Sachstand" vom 22.06.2012, der einzelne Aktivitäten wie die Sichtung der Post (Schulden) sowie diverse Begleitungen zu Terminen (Jobcenter, Sozialarbeiter, Wohnstelle) und Korrespondenzen (insbesondere mit Gläubigern des Klägers) ohne konkrete Zeitangaben und nur sporadisch mit einem Datum versehen auflistet. Von Kriseninterventionen, die insbesondere die Monate September bis November 2011 prägten, oder einem konzeptionellen, zielgerichteten Vorgehen des Beigeladenen ist hingegen nicht die Rede. Dies spiegelt sich dann auch in den wiederum aktenkundigen Betragsdokumentationen für die Monate Juli bis Dezember 2012, die im Wesentlichen nur sporadische Hausbesuche mit allgemeinen und organisatorischen Gesprächen sowie Korrespondenz mit Gläubigern und Ämtern aufführen. So sind (ohne den Zuschlag für Motivation) für den Monat Juli 2012 Tätigkeiten in einem Umfang von nur noch 7,5 Stunden aufgeführt, für August 2012 Tätigkeiten in einem Umfang von 12,5 Stunden, im September 2012 9,25 Stunden, Oktober 2012 11,5 Stunden sowie für November 2012 nur noch 7 Stunden und Dezember 2012 lediglich 5 Stunden. Deshalb kann schon in zeitlicher Hinsicht von einer Übernahme von Gesamtverantwortung für die selbstständige Lebensführung des Klägers in seinem Wohnumfeld - gerade im Vergleich zu den Monaten September bis November 2011 - keine Rede mehr sein.
Inhaltlich erschöpften sich die Mehrzahl der Hausbesuche bei dem Kläger im Wesentlichen in der Sichtung der Post sowie in allgemeinen, "entlastenden" und organisatorischen Gesprächen, die vor dem Hintergrund der psychischen Grunderkrankung des Klägers jedoch nichts mit der näheren Gestaltung seines Wohnumfeldes im Sinne einer selbstständigen Haushaltsführung zu tun hatten, sondern auf den Umgang mit Ärzten und Behörden sowie mit angehäuften Verbindlichkeiten bzw. Schulden bezogen waren. Insbesondere dienten sie schwerpunktmäßig dazu, dass der Kläger eine als notwendig erkannte traumapathologische Psychotherapie zur Erreichung der Zustimmung zu einer stationären Therapie durchführt. Dies korrespondiert auch mit dem von dem Sachverständigen Prof. N festgestellten ausgeprägten Vermeidungsverhalten des Klägers gegenüber Ärzten und Behörden, welches zwar soziale Defizite im Bereich der allgemeinen Teilhabe offenbarte, aber selbstständige Alltagsverrichtungen im Wohnumfeld sowie auch außerhäuslichen Umfeld nicht gehindert hat. Etwas Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Hinsichtlich des im Hilfeplan festgehalten Ziels der Förderung von Kontakten zur Familie ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass derartige Hilfen bereits deshalb aus dem Kreis der Leistungen nach § 55 SGB IX auszuscheiden sind, weil Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, die Kontakte über den Bereich der Familie hinaus zu fördern (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 122; vgl. auch BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 f.).
Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, dass er nur durch die Arbeit der Beigeladenen in die Lage versetzt worden sei, sich dauerhaft der erforderlichen fachärztlichen Behandlung zu unterziehen. Auch wenn dies zutreffen sollte, ändert dies nichts daran, dass eine Gefährdung der Wohnung aufgrund der aufgelaufenen Schulden durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen, die im Übrigen erst im Jahr 2014 nach der erneuten Aufnahme des Klägers durch die Beigeladene und damit außerhalb des hier streitigen Leistungszeitraums dokumentiert ist, nach der vom Kläger unwidersprochen gebliebenen Aktenlage gerade nichts mit (krankheitsbedingten) Schwierigkeiten bei der Lebensführung im Wohnumfeld zu tun hatte, sondern - was auch und gerade den Unterschied zu dem anderen streitigen Zeitraum ausmacht - mit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung. Damit waren jedoch die dokumentierten Hilfen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mietrückständen im Kontext der allgemeinen Problematik des Umgangs mit Schulden nicht als Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne der Ermöglichung selbstständigen Wohnens erforderlich. Vielmehr dienten sie der Abwendung eines Verlusts der Wohnung aus anderen Gründen (hier: Inhaftierung), die systematisch der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) zuzuordnen sind. Da die Erforderlichkeit von Hilfen zur rein tatsächlichen Bewältigung des Alltags mit Blick auf den Wohn- und Lebensbereich des Klägers mithin gerade nicht ersichtlich ist, kann auch dahinstehen, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) vorlagen, zumal Leistungen der Eingliederungshilfe, die im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII verweigert werden dürfen, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich nicht erbracht werden (BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 22).
Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass die von Seiten des Beigeladenen im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 erbrachten Hilfen gerade dafür erforderlich bzw. notwendig waren, dem Kläger das selbstständige Leben und Wohnen zur Vermeidung einer sozialen Isolation bzw. Verwahrlosung einer relevanten, d.h. auf die Alltagsbewältigung im Wohnumfeld bezogenen, psychischen Beeinträchtigung oder gar zur Vermeidung einer stationären Unterbringung mit Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung zu ermöglichen. Insbesondere stand ein mit einem Wechsel des Lebensmittelpunktes verbundener dauerhafter Aufenthalt in einer stationären Einrichtung aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung in dieser Zeit nicht im Raum. Vielmehr sollte der Kläger durch die Hilfen des Beigeladenen in erster Linie dazu angehalten werden, sich in eine stationäre Psychotherapie zu begeben, jedoch keinesfalls als Alternative zum Erhalt seiner auch gegenwärtig immer noch von ihm genutzten Wohnung.
Der Senat sieht sich endlich auch nicht zu einer weiteren medizinischen Aufklärung des Sachverhalts vor dem Hintergrund der Vorbehalte des Klägers gegen die vom Sozialgericht gestellten Beweisfragen an den Sachverständigen Prof. N veranlasst. Ob u.a. die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen geeignet sind, die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen betreuter Möglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX sowie die Erforderlichkeit entsprechender Hilfen zu prüfen, obliegt alleine der rechtlichen Bewertung des Gerichts im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) und nicht dem Sachverständigen, der zu einer solchen rechtlichen Bewertung gar nicht befugt ist. Unter Berücksichtigung der sonstigen aktenkundigen Unterlagen sowie der Einlassungen der Beteiligten war der Senat ohne Weiteres in der Lage, aufgrund der hieraus gewonnenen Feststellungen den Rechtsstreit zu entscheiden.
d) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die ihm von der Beigeladenen im Zeitraum vom 04.05.2012 bis 02.01.2013 erbrachten Leistungen ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen.
Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die Beigeladene nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger gegenüber keine Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht hat oder solche jedenfalls nicht erforderlich waren und der Leistungserbringer damit außerhalb der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten festgelegten Leistungsart tätig geworden ist und mit anderen Sozialhilfeträgern für deren Zuständigkeitsbereich und für andere Leistungen als die nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX keine entsprechenden Verträge geschlossen hat (s. hierzu ausführlich und nachfolgend bereits Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 95 ff.). Dafür, dass die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gerade mit dem beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger nur solche nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfasst, spricht entscheidend, dass der Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW (bis 30.06.2016) als überörtlicher Träger nur für solche Leistungen außerhalb von stationären und teilstationären Einrichtungen sachlich zuständig ist, die mit dem Ziel geleistet werden, ein selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Für Leistungen außerhalb dieses Ziels hätte der Beklagte gar keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung schließen dürfen (s. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 97).
Deshalb kann auch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch auf Kostenübernahme unter dem Gesichtspunkt sonstiger (unbenannter) Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben als Teil der Eingliederungshilfe gemäß § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX ergibt, den der Beklagte auch bei eigentlicher Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers mangels Weiterleitung nach § 14 SGB IX zu erbringen gehabt hätte. Denn bei Überschreiten der in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung geregelten inhaltlichen Grenzen der Tätigkeit des Leistungserbringers scheidet ein Sozialhilfeanspruch, soweit er - wie hier - nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Kostenübernahme im Wege eines Schuldbeitritts gerichtet ist, im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis insgesamt aus (hierzu eingehend Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 104 ff.).
Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn einzelne dem Kläger erbrachte Hilfen im streitgegenständlichen Zeitraum wie z.B. die sog. entlastenden Gespräche oder seelische Unterstützungshandlungen als quasi Wegbereiter für eine Psychotherapie des Klägers als Leistungen der medizinischen Rehabilitation als Teil der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26 und 14 SGB IX angesehen werden könnten, was freilich zweifelhaft ist (s. zur Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits und medizinischer Behandlung andererseits ausf. Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 112 ff. m.w.N.). Denn selbst wenn dies als erforderliche Hilfen zu bejahen wäre, scheitert der Anspruch insoweit an den Schranken von § 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SGB XII. Hilfeempfänger dürfen danach nur solche Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wählen, die von den gesetzlichen Krankenkassen zur Leistungserbringung nach §§ 107 ff. SGB V zugelassen sind (Senat, Urt. v. 25.06.2015 - L 9 SO 24/13 -, juris Rn. 136). Die Beigeladene gehört nicht dazu. Auch ist mit ihr für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kein Vertrag nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen worden. Entsprechend kann der Kläger auch keine Kostenübernahme durch den Beklagten nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung i.V.m. § 14 SGB IX beanspruchen.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Umfang des nur teilweisen Obsiegens des Klägers Rechnung.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
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