S 16 U 2370/00

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 U 2370/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 224/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 4/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Bescheide der Beklagten vom 21.05.1999 und 27.08.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 werden abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls vom 17.11.1997 Leistungen der Unfallversicherung bis 31.07.1998 zu bewilligen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel zu tragen.

Tatbestand:

Der 1940 geborene Kläger war als Privatdozent/Oberarzt im Zentrum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Klinikums C. in A-Stadt tätig, als er am Morgen des 17.11.1997 mit dem Fahrrad zum Dienst fuhr und mit einem aus einem Parkplatz herausfahrenden Pkw zusammenstieß und auf die Straße stürzte.

Am nächsten Tag suchte der Kläger den Arzt Dr. D. auf, der ein HWS-Schleudertrauma mit multiplen Prellungen feststellte. Am gleichen Tag wurde der Kläger in der Unfallchirurgie der Universitätskliniken untersucht; äußerliche Verletzungszeichen an der HWS waren nicht erkennbar, die in allen Ebenen vorhandene aktive und passive Beweglichkeit war endgradig schmerzbedingt eingeschränkt, die Röntgenuntersuchung der HWS ergab keinen Befund. Am 11.12.1997 wurde eine MRT der HWS durchgeführt (Bl. 37 Unfallakten).

Vom 20.01.1998 bis 22.01.1998 war der Kläger stationär in der Kardiologie der Universitätskliniken. Am 27.01.1998 erstattete die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim einen Bericht, diagnostiziert wurde ein Zustand nach HWS-Schleuderverletzung mit weiterer konservativer Behandlung.

Ab 19.01.1998 war der Kläger bei dem Orthopäden Dr. E. in Behandlung. Die von diesem ab 08.03.1998 vorgeschlagene stufenweise Wiedereingliederung kam nicht zustande. Am 27.04.1998 erfolgte eine Untersuchung durch die Klinik für Neurologie (Bl. 56 Unfallakten). In einem Telefonvermerk der Beklagten vom 15.05.1998 werden HWS-Beschwerden "bis vor zwei Jahren" erwähnt. Am 11.05.1998 war der Kläger in der Chirurgischen Universitätsklinik Ulm zur Untersuchung (Bl. 70 Unfallakten).

Mit Schriftsatz vom 15.06.1998 regte der Kläger die Einholung eines Gutachtens bei Dr. F. in Ulm an. In einem Bericht des Dr. G. vom 07.07.1998 heißt es, am 12.01.1998 sei festgestellt worden, "dass offenbar eine Versetzung der oberen Kopfgelenke (HWS) nach rechts stattgefunden hat" (Bl. 118 Unfallakten). Am 15.07.1998 berichtete Dr. E., der Zustand wie vor dem Unfall sei fast vollständig wieder erreicht.

Am 13.09.1998 erstattete Dr. F. (Universitätsklinik Ulm) ein unfallchirurgisches Gutachten aufgrund Untersuchungen am 04.05. und 02.07.1998. Am 02.10.1998 berichtete Dr. E. von einer bekannten Fehlstellung der BWS mit deutlicher Kyphosierung und starker Vorhaltung der HWS. Mit Schriftsatz vom 26.08.1998 ergänzte der Gutachter Dr. F. sein Gutachten durch ein EMG-Zusatzgutachten (Bl. 205 Unfallakten).

Im November 1998 beantragte der Kläger einen orthopädischen Autositz mit Attest des Dr. E. vom 29.09.1998. Dieser teilte am 10.12.1998 mit, eine weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei aus seiner Sicht nicht mehr notwendig. Am 13.01.1999 teilte der Kläger mit, er könne nicht Schlitten fahren, Alpin-Ski nur maximal drei Stunden pro Tag, Fußmärsche 2 - 3 ½ Stunden pro Tag (Bl. 272 Unfallakten).

Am 24.02.1999 erstattete Dr. H. ein unfallchirurgisches Gutachten mit Stellungnahme zur Zusammenhangsfrage. Für den 15.04.1999 war der Kläger zu Dr. J. für ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten eingeladen worden. In der Zwischenzeit regte der Kläger ein technisches Unfallgutachten, Ultraschalluntersuchungen zu Sehnen und Muskelfunktion und MRT-Untersuchungen an. Die Begutachtung durch Dr. J. lehnte der Kläger wegen der psychiatrischen Aspekte ab.

Mit Bescheid vom 21.05.1999 lehnte die Beklagte Leistungen über den 31.12.1997 hinaus unter Bezugnahme auf Dr. H. ab (Bl. 372 Unfallakten). Der Kläger erhob Widerspruch. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheiden vom 07.06.1998, 19.08.1998, 11.09.1998 und 07.10.1998 Verletztengeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Mit Bescheid vom 27.08.1999 forderte die Beklagte alle ihre Leistungen nach dem 31.12.1997 zurück (Bl. 410 Unfallakten).

Mit dem Schriftsatz vom 20.08.1999 beantragte der Kläger beim Hessischen Sozialministerium, das Gutachten des Dr. H. wegen dessen Tätigkeit als Polizeiarzt nicht zu verwerten. Eine Untersuchung durch das Arbeitsplatzsimulationsgerät ERGOS sei erforderlich. Später trug der Kläger vor, der Begutachtungsauftrag sei zu spät erteilt worden.

Als Widerspruchsbegründung trug der Kläger vor, eine technische Unfallanalyse sei nicht erfolgt, das Heilverfahren sei in den ersten 2 - 3 Monaten nicht eng genug gesteuert worden, eine frühe Sonografie sei nicht durchgeführt worden, degenerative Veränderungen hätten bis zum Unfall keine Beschwerden verursacht; es sei eine Defektkompensationsheilung eingetreten. Eine gutachtliche Äußerung des Dr. K. vom 19.02.1999 zur Steuerung der Motorik wird vorgelegt. Am 01.05.2000 erstattete Dr. M. eine gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage (Bl. 510 ff Unfallakten). Am 09.05.2000 vermerkte ein Herr L. von der Beklagten, dass der Kläger auch nach dem Unfall ein wunderbares Tennis spiele und an den Wettkämpfen aktiv teilnehme (Bl. 537 Unfallakten). Der Kläger teilte mit, mit dem Gutachter Dr. M. sei er nicht einverstanden. Ein Ausdruck der Patientenkartei des Dr. D. wurde beigezogen. Die Beklagte erteilte den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000.

Die Klage wurde am 07.07.2000 erhoben.

Der Kläger hat ein Schreiben des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 07.03.2001 vorgelegt, ferner ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main wegen des Gutachters Dr. H., ferner Schriftverkehr mit dem Hessischen Sozialministerium. Der Kläger hat auf eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen hingewiesen. Es bestünden Ermittlungsdefizite, die Beklagte habe ihren gesetzlichen Auftrag verfehlt. Er leide an Nackensteifigkeit, Verspannungen (Hartspann der Muskulatur der linken Hals-Nacken-Schulter-Region), Missempfindungen des linken Auges, des linken Ohres und eines Vorderzahnes des linken Oberkiefers - sog. Pseudotrigeminusneuralgie, sowie Schmerzen, die von der Mitte des linken Halses in den linken unteren Hals und Nacken und weiter in die linke Schulter ausstrahlen. Der Kläger hat zu einem Gesprächsvermerk der Beklagten eine Stellungnahme des Dr. D. vom 27.02.2002 eingesandt. Der Kläger beantragt die Sperrung der Gutachten Dr. H. und Dr. M. gemäß § 84 Abs. 3 SGB-X. Er habe Tennis sozusagen mit angezogener Handbremse gespielt. Ein biomechanisches Unfallgutachten sei erforderlich, auch eine forensische Simulation des Unfallhergangs.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 21.05.1999 und 27.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2000 zu verurteilen, antragsgemäß Leistungen zu gewähren, die mir gesetzlich zustehen, wie z. B. Verletztengeld, Behandlungskosten, Fahrtkosten, Unfallrente, aufgrund des Unfalls vom 17.11.1997.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat Schreiben des Hess. Datenschutzbeauftragten vom 05.12.2000, Schreiben der UKH als Antwort zu 1. vom 18.01.2001, Schreiben des Hess. Datenschutzbeauftragten vom 07.03.2001, Schreiben des Hess. Sozialministerium vom 23.03.2001, Aktenvermerk des Datenschutzbeauftragten der UKH vom 09.04.2001 und Schreiben des Geschäftsführers der UKH vom 18.04.2001 vorgelegt. Sie bezieht sich auf das Gutachten des Dr. F. vom 13.09.1998. Bei dem Kläger liege keine Beschleunigungsverletzung der HWS vor, sondern eine Zerrung der Nackenmuskulatur nach Sturz vom Fahrrad. Druckschmerzen und Verspannungen der Schulternackenmuskulatur hätten vielfache Ursachen und seien weit verbreitet. Es bestünden unfallunabhängige Vorschäden. Weichteilschäden heilten in der Regel nach kurzer Zeit aus.

Das Sozialgericht hat ärztliche Befundberichte eingeholt von Dr. D. vom 01.11.2001, von Dr. K. vom 13.11.2001, von Dr. E. vom 21.02.2002, von Dr. F. vom 22.02.2002, von Herrn N. vom 27.02.2002, von Dr. O. vom 07.03.2002, von Dr. P. vom 11.04.2002, von Dr. O. vom 18.04.2002, von Dr. Q. vom 07.05.2002 und von Dr. K. vom 01.11.2001. Das Sozialgericht hat schriftliche Auskünfte eingeholt von dem Tennis-Club R. e.V. vom 07.05.2002, von Dr. F. vom 12.06.2002, von Dr. K. vom 29.07.2002, 06.11.2002 und 27.11.2002. Die Befundberichte und Auskünfte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Unfallakte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht beigezogen von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main, der S. Versicherung, dem Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes Frankfurt am Main, dem Klinikum der C. A-Stadt, dem Stadtgesundheitsamt Frankfurt am Main, dem Sozialgericht Frankfurt am Main - Akte S-19/AL-3972/01 mit Leistungsakte -, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, dem Klinikum der C. A-Stadt (Gehalts- und Personalakten), dem Sozialgericht Frankfurt am Main - Akten S-16/U-2317/00 und S-16/U-2451/00 -, Das Gericht hat den Zeugen T. vernommen, auf das Protokoll wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Urteilstenors dahin entschieden, dass dem Kläger bis 31.07.1998 Leistungen wegen des Unfalls vom 17.11.1997 zustehen. Insoweit sind die Bescheide und der Widerspruchsbescheid vom 06.06.2000 abzuändern. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:

1. Der Kläger hat tatsächlich einen Unfall erlitten, er ist gegen den Pkw gefahren und auf die Straße gestürzt.

2. Für die zum Beweis der Unfallfolgen notwendigen medizinischen Dokumentationenverweist das Sozialgericht auf folgendes:
(a) Es gibt die Untersuchungen der Unfallchirurgie der Universitätsklinik vom 18.11.1997 (Bl. 4-6 Unfallakte).

(b) Es gibt die MRT-Untersuchung der HWS am 11.12.1997 durch die Neuroradiologie der Universitätsklinik (Bl. 37 u. 44 Unfallakte). Darin aber werden posttraumatische Veränderungen ausgeschlossen.

(c) Es gibt die Untersuchung der Neurologie der Universitätsklinik vom 27.04.1998 (Bl. 56 Unfallakte). Besondere Komplikationen werden darin nicht erwähnt.

(d) Es gibt den Bericht des Dr. E. vom 20.02.1998 (Bl. 52 f Unfallakte). Druckempfindlichkeit, Druckschmerzhaftigkeit und Verspannungen sind beschrieben.

3. Folgende Gutachten stehen zur Verfügung:
(a) Gutachten des Dr. F. (Universitätsklinik Ulm) vom 13.09.1998 nach Untersuchung vom 04.05. und 02.07.1998. Das Gutachten beschreibt geringfügige Restschäden und unfallunabhängige Vorschäden. Ab 01.08.1998 liege volle Arbeitsfähigkeit vor.

(b) Gutachten des Dr. H. vom 24.02.1999. Die Einwände des Klägers gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens wegen des Hauptberufs des Dr. H. sind abwegig. Jedoch ist das Gutachten wegen seiner überwiegend retrospektiven Betrachtungsweise nicht voll überzeugend. Das Sozialgericht misst den Feststellungen des Dr. E. und des Dr. F. wesentlich größere Bedeutung bei, weil diese Ärzte den Kläger noch in ziemlich zeitlicher Nähe zum Unfallgeschehen und noch während der damals festgestellten Arbeitsunfähigkeit untersucht und beurteilt haben.

(c) Die Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. M. vom 01.05.2000. Das Sozialgericht sieht nicht, weshalb etwaige Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht diese Stellungnahme inhaltlich unverwertbar machen sollten. Andererseits hat das Gutachten keine echte Beweisfunktion, weil es nur Vorgutachten und Unterlagen sichtet und diskutiert. Dies aber muss ohnehin einem wissenschaftlichen Berater erlaubt sein.

4. Es gibt deutliche Hinweise auf Vorschädigungen. Diese sind auf Bl. 5 der SchwbG-Akte (Bericht der Orthopädie vom 04.12.1997) dokumentiert und auch von der Beklagten aus den späteren Gutachten Dr. F. und Dr. H. immer wider zitiert worden. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2001 (Bl. 204 Gerichtsakte) wird verwiesen.

5. Den Ausführungen des Dr. K. kann nicht gefolgt werden. Dr. K. hat sehr ausführlich in seinen Berichten vom 13.11.2001 (Bl. 182 ff Gerichtsakte) und 01.11.2001 (Bl. 436 f Gerichtsakte = Konzept des Berichts vom 13.11.2001) und 29.07.2002 (Bl. 438 ff Gerichtsakte) und vom 06.11.2002 (Bl. 517 ff Gerichtsakte) und 27.11.2002 (Bl. 540 Gerichtsakte) seine Auffassung dargelegt. Danach soll es auch nicht anspruchsschädlich gewesen sein, dass der Kläger an Tennis-Wettkämpfen teilgenommen hat und zur Untersuchung bei Dr. H. mit dem Fahrrad erschienen ist (Dr. K., 06.11.2002, Bl. 524 Gerichtsakte oben).

Was dabei aber im ganzen fehlt, sind drei Elemente:
(a) die Beweisbarkeit der Störungen,
(b) der zeitliche Ablauf der Therapie und der Arbeitsunfähigkeit,
(c) der konkrete Patient, nämlich der Kläger.

Die behaupteten Weichteilverletzungen müssten nachprüfbar und bewiesen sein. Welche konkreten Weichteil- und Muskelschäden vorgelegen haben und wie diese en detail festgestellt werden können, wird nicht deutlich. Insoweit bezieht sich das Sozialgericht auf die Ansätze in dem Bericht der FAZ vom 27.12.2001 (Bl. 218 f Gerichtsakte). Diese Ansätze gehen durchaus in die Richtung Dr. K.

Völlig unüberzeugt und uneinsichtig ist das Sozialgericht bezüglich des zeitlichen Ablaufs im Fall des konkreten Klägers. Denn wenn der Kläger nach Auskunft des Tennis-Clubs R. e.V. vom 07.05.2002 in 1998 an fünf Tenniswettkämpfen teilnehmen konnte und außerdem noch im April 1998 bei der Ergometrie bis 250 Watt belastete werden konnte (Bericht der Kardiologie vom 23.04.1998), dann spricht dies für ein sehr gutes Trainingsverhalten und eine sehr gute körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Damit hat der Kläger aber spätestens im Frühsommer 1998 bewiesen, dass relevante Unfallschäden nicht mehr vorliegen.

6. Insgesamt hält es die Kammer für angemessen, den zeitnahen Feststellungen des Dr. F. und des Dr. E. zu folgen. Damit hatte der Kläger nur bis 31.07.1998 Anspruch auf Leistungen.

Diese Erwägungen gelten auch für den mitangefochtenen Rückforderungsbescheid vom 27.08.1999. Der erste Bescheid über Verletztengeld vom 09.06.1998 (Bl. 83 Unfallakten) und der zweite Bescheid vom 19.08.1998 (Bl. 132 Unfallakten) sind damit aufrechterhalten, während die Bescheide vom 11.09.1998 (Bl. 141 Unfallakten) und 07.10.1998 (Bl. 192 Unfallakten) sowie die weitere Verletztengeld-Zahlung durch die AOK Frankfurt am Main gemäß Auftrags vom 16.10.1998 (Bl. 197 Unfallakten) durch den Rückforderungsbescheid vom 27.08.1999 ab 01.08.1998 wirksam aufgehoben worden sind. Die Leistungen waren von der Beklagten unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht worden, dieser erscheint nach der Gesamtsituation der medizinischen Sachverhaltsaufklärung spätestens im 2. Halbjahr 1998 durchaus wirksam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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