L 19 AS 1221/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 3038/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1221/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 218/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3) und 4). Für diese bezogen sie Kindergeld i.H.v. jeweils 190,00 Euro monatlich. Die Kläger bewohnten eine 75 qm Wohnung, deren Kosten sich auf monatlich insgesamt 563,23 Euro (Grundmiete 357,23 Euro, Nebenkosten 137,00 Euro, Heizkosten 69,00 Euro) belief. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral.

Die Kläger zu 1) und 2) betreiben seit dem 15.09.2013 in Form einer GbR Außenhandel mit den GUS-Staaten. Der Kläger zu 1) ist zu 80% und Klägerin zu 2) zu 20% an der GbR beteiligt. Der Kläger zu 1) war zudem in der Zeit vom 01.08.2015 bis 15.07.2016 bei der T GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Bruttoverdienst lag bei monatlich 900,00 Euro. Den Kläger bezogen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 Wohngeld i.H.v. monatlich 392,00 Euro. Die Stadt E gewährte mit Bescheid vom 01.12.2016 Wohngeld für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 i.H.v. 199,00 Euro monatlich.

Am 22.02.2016 beantragten die Kläger Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Im Rahmen der Beantragung machten sie neben den Angaben zu ihren Einkünften aus Kindergeld, Wohngeld und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung konkrete Angaben zu Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit. Als voraussichtliche Einnahmen im Zeitraum von Februar 2016 bis Juli 2016 gaben sie 37.200,00 Euro und als voraussichtliche Betriebsausgaben 36.300,00 Euro an. Mit Bescheid vom 04.03.2016 lehnte die Beigeladene den Antrag ab. Sie berücksichtigte ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Kläger i.H.v. 1.050,00 Euro. Selbst mit einem möglichen Wohngeldanspruch könne der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden. Es bestehe möglicherweise ein Anspruch auf SGB II-Leistungen oder Wohngeld. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen 1.822,00 Euro (900,00 Euro Arbeitseinkommen + 150,00 Euro Einkommen Selbständigkeit + 380,00 Euro Kindergeld + 392,00 Euro Wohngeld) betrage. Das Wohngeld werde bereits bezogen. Der Gesamtbedarf belaufe sich auf 1.765,23 Euro. Bei Berücksichtigung eines Nettoeinkommens i.H.v. 1.639,97 Euro verbleibe eine Differenz von 125,26 Euro, so dass bei Zahlung des Kinderzuschlags von 280,00 Euro der Gesamtbedarf gedeckt wäre. Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte der Kläger zu 1) der Beigeladenen mit, dass das Arbeitsverhältnis bei der T GmbH zum 15.07.2016 durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Die Beigeladene wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Kläger Klage, S 21 BK 62/16. Mit Beschluss vom 14.05.2018 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren S 40 AS 3038/17 und 3822/17 ausgesetzt.

Die Kläger erhielten ab November 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Kläger beantragten am 09.01.2017 unter Vorlage des Bescheides der Familienkasse vom 04.03.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 forderte der Beklagte von den Klägern abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von Februar 2016 bis Oktober 2016 sowie den Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld ab Februar 2016 an. Mit E-Mail vom 19.01.2017 übersandten die Kläger eine BWA für den Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016 sowie die Wohngeldbescheide vom 04.01.2016 und 16.01.2017, mit dem die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab dem 01.11.2016 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger als Antrag nach § 28 SGB X für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Nach der eingereichten BWA für das Jahr 2016 belaufe sich der Gesamtgewinn im streitigen Zeitraum auf 21.386,00 Euro. Daraus errechne sich ein Durchschnittsgewinn von 2.376,22 Euro. Außerdem werde Kindergeld i.H.v. insgesamt 380,00 Euro bezogen. Allein mit diesen Einkünften werde der Gesamtbedarf von 1.785,78 Euro gedeckt.

Hiergegen legten die Kläger am 20.02.2017 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 27.07.2017 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie haben vorgetragen, dass die Berechnungsbögen des Beklagten nicht nachvollziehbar seien, insbesondere was die Einkommensanrechnung angehe. Auch die Anrechnung von Wohngeld dürfte fehlerhaft sein. Da auch ein Verfahren gegen die Familienkasse anhängig sei, werde angeregt, diese zum Verfahren beizuladen.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2018 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 11.07.2018 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24.07.2018 Berufung eingelegt.

Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Der Beklagte habe bei seinen Berechnungen lediglich den in der BWA ausgewiesenen Gewinn berücksichtigt. Sie hätten jedoch monatlich Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer an die Finanzverwaltung gezahlt. Diese Zahlungen seien in der BWA nicht als Ausgaben ausgewiesen. Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen ergebe sich ein Gewinn nur i.H.v. 10.718,98 Euro. Nach Verteilung des Gewinns entsprechend ihren Anteilen an der GbR und Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11b SGB II ergebe sich daher ein anderes Bild.

Die Kläger haben den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.11.2017 vorgelegt. Hieraus ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) von jeweils 12.231,00 Euro und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 5.850,00 Euro (brutto) des Klägers zu 1).

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 zu verpflichten, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an die Kläger für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auch nach dem neuen Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren könne eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht angenommen werden.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung OS der Familienkasse Nordrhein-Westfalen X, C Straße 00, L, nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Düsseldorf ,S 21 BK 62/16, samt Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 24.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2017, mit welchem der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 abgelehnt hat. Nach der im Verhandlungstermin erklärten Teilrücknahme der Kläger ist streitiger Zeitraum noch der vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Den Klägern hat im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zugestanden.

Zwar haben die Kläger im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II dem Grunde nach insofern erfüllt, als der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt haben und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Kläger zu 3) und 4) gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu 1) und 2).

Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen sind. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sieht es der Senat nicht mit an hinreichender Sicherheit als erwiesen an, dass die Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig gewesen sind. Es ist nicht feststellbar, dass der sich aus den Regelungen des SGB II ergebende Bedarf der Kläger (dazu unter 1.) in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt gewesen ist (dazu unter 2.).

1. Der Gesamtbedarf der Kläger hat sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf insgesamt 1.785,78 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro + Regelbedarf 364,00 Euro + Regelbedarf 237,00 Euro + Regelbedarf 237,00 Euro + Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II 20,54 SGB II + Bedarf nach § 22 SGB II 563,23 Euro) ohne Berücksichtigung des Kindergeldes belaufen. Hinzuzurechnen ist noch ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB II in Höhe von 267,76 Euro, so dass insgesamt ein Betrag von 2.053,54 Euro anzusetzen ist.

2. Der Senat sieht es nach den Gesamtumständen nicht als erwiesen an, dass die Kläger die dargestellten Bedarfe in dem streitbefangenen Zeitraum nicht durch Einkommen decken konnten.

Neben dem monatlich gezahlten Kindergeld i.H.v. insgesamt 380,00 Euro sind als Einnahmen auch die mit Bescheid aus Dezember 2016 bewilligten Wohngeldzahlungen i.H monatlich 199,00 Euro zu berücksichtigen. Beim Bezug von Wohngeld gilt das normative Zuflussprinzip, so dass das Wohngeld dem Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R zum Kinderwohngeld). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das bewilligte Wohngeld den Klägern nicht zugeflossen ist.

Zudem sind als Einkünfte nach § 11 SGB II die Einnahmen der Kläger zu 1) und 2) aus ihrer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Einkommensermittlung richtet sich nach §§ 11 ff. SGB II und § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (AlgII-V). Nach § 3 Abs. 1 und 2 AlgII-V in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung sind für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit die Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen, und die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben (mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge) gegenüberzustellen. Es kommt danach auf Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum an, dieser umfasst hier den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.10.2016.

Nach der von den Klägern im Verwaltungsverfahren eingereichten BWA 2016 hat die GbR im Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 Betriebseinnahmen i.H.v. 95.927,00 Euro erzielt. Hiervon sind in der BWA ausgewiesenen Betriebsausgaben i.H.v. 74.702,00 Euro abzuziehen. Die von den Klägern im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemachten, handschriftlich auf der BWA eingefügten Betriebsausgaben hinsichtlich der gezahlten Einfuhr- und Umsatzsteuer sind nicht als weitere Abzugsposten zu berücksichtigen. Denn diese behaupteten Zahlungen an die Finanzverwaltung haben die Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Senats nicht belegt. Die entsprechenden Zahlungen ergeben sich nicht aus den eingereichten Kontoauszügen. Auch haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Grund sie Ausgaben von mehr als 10.000,00 Euro nicht in der BWA aufgeführt haben. Des Weiteren finden sich auf den Kontoauszügen zahlreiche Erstattungen der Finanzverwaltung. Insoweit haben die Kläger auch nicht belegt, ob diese Erstattungen überhaupt als Betriebseinnahme verbucht worden sind.

Damit ergibt sich ein Gewinn der GbR im Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 i.H.v. 21.225,00 Euro. Auf den Kläger entfällt ein Anteil von 80 %, damit 16.980,00 Euro, was einem monatlichen Betrag von 1.886,66 Euro entspricht. Auf die Klägerin zu 2) entfällt ein Anteil von 20 %, also 4.245,00 Euro, was einem monatlichen Betrag von 471,66 Euro entspricht. Unter Absetzung der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II ergibt dies ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 1) von 1.556,66 Euro (1886,66 Euro - 100,00 Euro - 230,00 Euro) und der Klägerin zu 2) von 297,33 Euro (471,66 Euro - 100,00 Euro - 74,33 Euro).

Das Gesamteinkommen der Kläger beläuft sich damit in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 auf insgesamt 2.432,99 Euro (380,00 Euro Kindergeld + 199,00 Wohngeld + 1.556,66 Euro Einkommen Kläger zu 1) + 297,33 Euro Einkommen Klägerin zu 2)) und übersteigt damit den Bedarf von 2.053,54 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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