L 4 U 781/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 U 215/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 781/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 202/19 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 unter Anerkennung des Ereignisses vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H.

Der 1977 geborene Kläger erwarb nach einer Ausbildung durch das Polizeiausbildungsinstitut X im Jahr 1998 einen Abschluss als Polizeimeister (Laufbahnabschnitt I); danach wurde er aus dem Polizeidienst entlassen. Im Jahr 2002 bestand er nach einer Umschulung die Abschlussprüfung zum Beruf des Versicherungskaufmanns. Außerdem legte er Prüfungen als Immobiliengutachter (2005) und als Turmdrehkranführer (2012) ab.

Während einer Beschäftigung als Kranführer und Bauhelfer bei der Firma C1 N GmbH erlitt der Kläger am 11.12.2012 einen Arbeitsunfall. Ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 26.04.2013 sei er auf den Boden gestürzt und bei dem Versuch, sich abzufangen, auf die Hände gefallen, dabei sei der Daumen abgerissen bzw. ein Bruch entstanden. Am 12.12.2012 begab er sich in ärztliche Behandlung bei dem Chirurgen E, der ihn weiter an das Katholische Klinikum F verwies. Dort wurde der Kläger am 17.12.2012 wegen des knöchernen Ausrisses des ulnaren Seitenbandes des rechten Daumens operiert.

Bei der Beklagten ging die Unfallzeige der Firma C1 am 29.04.2013 ein. Auf Nachfrage teilte diese am 10.10.2013 mit, der Kläger habe zunächst nicht gewusst, dass es sich um einen zu meldenden Arbeitsunfall gehandelt haben könnte. Er habe sich auf dem Weg zu einer angewiesenen augenärztlichen Untersuchung befunden (Schreiben der Firma C1 vom 05.11.2013). Der Chirurg E führte am 17.10.2013 aus, der Kläger habe beim Erstkontakt keinen Arbeitsunfall angegeben. Erst einige Wochen später habe er vermutet, dass es sich doch um einen Arbeitsunfall gehandelt haben könnte. Es bestehe noch eine leichte Bewegungseinschränkung im rechten Daumengrundgelenk mit Schmerzen bei Belastung. Zudem werde eine Kraftminderung angegeben. Es sei noch nicht absehbar, ob und wann der Kläger seinen Beruf als Kranführer wieder ausüben könne. Nach Angaben der AOK Rheinland/Hamburg war der Kläger seit dem 12.12.2012 mit der Diagnose Fraktur Daumen rechts arbeitsunfähig erkrankt.

Am 12.02.2014 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von Dr. S (Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E - BGU) fachchirurgisch untersucht. In einer Stellungnahme vom 17.02.2014 führte Dr. S aus, das Heilverfahren sei in nicht nachvollziehbarer Weise protrahiert. Es bestehe eine dringliche Indikation für eine stationäre Rehabilitation, um die tatsächliche Einsatzfähigkeit des rechten Daumens zu überprüfen. Zum derzeitigen Zeitpunkt werde die Möglichkeit der Wiedereinsatzfähigkeit in eine Tätigkeit als Kranführer aber gesehen. Im Bericht vom 21.03.2014 teilte die Neurologin Dr. M (BGU) mit, es finde sich eine Teilschädigung des 1. und 2. Fingernervs rechtsseitig, ansonsten seien der objektivierbar klinisch-neurologische und elektrophysiologische Befund regelgerecht. Es fänden sich Hinweise auf eine Unfallfehlverarbeitung. Im Entlassungsbericht zum anschließenden stationären Aufenthalt des Klägers in der BGU vom 13.03. bis 02.04.2014 wurde mitgeteilt, das Heilverfahren sei am 02.04.2014 mit voller Arbeitsfähigkeit als Kranführer abgeschlossen worden (Entlassungsbericht vom 23.04.2014). Es werde eine MdE von unter 10 v.H. verbleiben.

Bereits am 07.04.2014 suchte der Kläger die Notfallsprechstunde der BGU E auf. Dort hielt ihn Prof. Dr. I weiterhin für arbeitsfähig, da sich keine Befundveränderung ergeben habe. Am 09.04.2014 und erneut am 14.04.2014 stellte sich der Kläger bei Dr. F, Katholisches Klinikum F, vor, der den Kläger infolge der Daumenfraktur rechts für arbeitsunfähig bis voraussichtlich 16.04.2014 hielt. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte das ASR Rehabilitationszentrum in Köln am 07.05.2014 ein Fähigkeitsprofil des Klägers, das zu dem Ergebnis kam, er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Kranführer mit Arbeit in großer Höhe auszuüben.

Nach Einholung weiterer Stellungnahmen der Augenärztin Dr. H, des Chirurgen E sowie der Firma C1 hinsichtlich der genauen Hintergründe des am Unfalltag geplanten Augenarztbesuches lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Bescheid vom 02.07.2014 ab. Die in der Akte dokumentierten, differenten Angaben ließen keinen eindeutigen Rückschluss zu, dass die Verletzung bei versicherter Tätigkeit entstanden sei und somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auf den vom Kläger am 10.07.2014 eingelegten Widerspruch erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2014 das Ereignis vom 11.12.2012 als Arbeitsunfall an.

Nach Einstellung der Verletztengeldzahlung zum 12.01.2015 (Bescheid vom 09.01.2015) veranlasste die Beklagte die Erstellung eines fachchirurgischen Gutachtens durch Dr. C zur Feststellung der Höhe der MdE ab dem 13.01.2015. Dr. C führte in seinem Gutachten vom 10.02.2015 aus, als Unfallfolgen seien eine Narbe im Bereich des rechten Daumengrundgelenks, eine Kraftminderung beim Faustschluss und beim Spitzgriff rechts zu links, eine Sensibilitätsstörung am rechten Daumen sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumens beim Beugen im Daumengrundgelenk von ca. 25° und im Daumenendgelenk von ca. 10° sowie beim Strecken von jeweils ca. 25° im Daumengrundgelenk und im Daumenendgelenk verblieben. Auf unfallchirurgischen Fachgebiet werde die MdE seit dem 13.01.2015 und ab dem Tag der Untersuchung (09.02.2015) auf Dauer um 10 v.H. eingeschätzt. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Daumens sei eine neurologische Zusatzbegutachtung angezeigt. Hierauf erstattete Dr. E am 19.03.2015 ein neurologisches Zusatzgutachten, der auf neurologischem Fachgebiet keine Schädigung als Unfallfolgen festzustellen vermochte. In einer abschließenden Stellungnahme vom 24.03.2015 verwies Dr. C hinsichtlich der Einschätzung einer MdE auf sein Gutachten vom 10.02.2015.

Bereits im Januar 2015 gab der Kläger bei der Beklagten an, er habe während seiner Ausbildung bei der Polizei im Jahr 1996 einen Dienstunfall erlitten und wegen einer Hüftluxation eineinhalb Monate im Krankenhaus gelegen. Hierzu übersandte er einen Arztbrief des Katholischen Klinikums Q F vom 09.06.1996, in dem über eine stationäre Behandlung vom 30.04. bis 09.05.1996 wegen der Diagnose Hüftluxation berichtet wird. Der Kläger sei am 25.04.1996 in alkoholisiertem Zustand gestürzt und habe sich dabei eine traumatische Hüftluxation links zugezogen. Weiter gab der Kläger an, der Unfall habe sich bei einer betrieblichen Feier der Bereitschaftspolizei in X ereignet. Die Kosten seien damals über die Beihilfe abgerechnet worden, Entschädigungsleistungen seien nicht gezahlt worden. Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten zu diesem Ereignis teilte das Polizeipräsidium X am 26.06.2015 mit, Unterlagen den Kläger betreffend lägen dort nicht vor. Im Landesarchiv NRW sowie bei dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei konnten ebenfalls keine Personalakten des Klägers mehr aufgefunden werden.

Mit Bescheid vom 26.10.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente anlässlich des Unfalls vom 11.12.2012 ab. Der Arbeitsunfall habe zu geringgradigen Bewegungseinschränkungen des rechten Daumens, einer leichten Kraftminderung der rechten Hand, einer Sensibilitätsstörung im Narbenbereich am rechten Daumen und radiologisch nachgewiesenen Veränderungen im Daumengrundgelenk geführt. Ein Stützrententatbestand habe nicht nachgewiesen werden können.

Dagegen legte der Kläger am 03.11.2015 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hand aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen praktisch aufgehoben sei. Die Chancen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine adäquate Tätigkeit zu finden, hätten sich aufgrund der Unfallfolgen praktisch auf Null reduziert. Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2011 führten wenigstens zu einer MdE um 20 v.H. Weiter legte der Kläger medizinische Unterlagen zu dem Ereignis vom 25.04.1996 vor. Aus dem Bericht des Klinikums X GmbH vom 04.06.1996 ergab sich dabei, dass der Kläger beim Tanzen gestürzt sei; es sei fraglich, ob der Unfall eine dauernde Invalidität hinterlasse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die verbliebenen Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2012 bedingten keine rentenberechtigende MdE. Der vom Kläger angegebene Stützrententatbestand sei beweislos geblieben. Unterlagen über die polizeidienstliche Tätigkeit bei der Bereitschaftspolizei NRW lägen dem ehemaligen Arbeitgeber nicht mehr vor. Ein Entschädigungsanspruch lasse sich daher nicht ableiten.

Hiergegen hat der Kläger am 12.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und dort vorgetragen, bei der Verletzung handele es sich um ein komplexes Beschwerdebild der rechten Hand, die ihm jedwede Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nehme. Nach dem im Klageverfahren S 28 SB 109/15 eingeholten Gutachten von Dr. B vom 04.08.2015 stehe ihm aufgrund der Funktionseinschränkung an der rechten Hand ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 zu. Der Sturz aus April 1996 habe sich während einer Jahrgangsfeier des Jahrgangs 95/10 der Bereitschaftspolizeiabteilung III X im Untergeschoss des Unterkunfts- und Lehrgebäudes der Bereitschaftspolizei ereignet und sei bei der Polizei gemeldet worden. Die vorgelegten Unterlagen gäben hinreichende Auskunft zum Zustand der Hüfte. Eine Ausgleichszahlung habe er nicht erhalten, es habe lediglich eine Nachversicherung bei den Sozialversicherungsträgern stattgefunden. Im September 1998 sei er aus dem Polizeidienst entlassen worden, seine Personalakte sei offensichtlich verschwunden. Das im Klageverfahren eingeholte Gutachten von Dr. T weise mehrere sachliche Fehler auf (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 08.12.2016). Insbesondere habe dieser nicht geprüft, ob eine Tätigkeit als Kranführer überhaupt noch möglich sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 eine Verletztenrente von mindestens 20 % zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Gründe der angefochtenen Bescheide verwiesen. Weitere Versicherungsfälle, die im Sinne einer Stützrentensituation bedeutend sein könnten, seien bei ihr nicht gemeldet worden.

Der Kläger hat zunächst ärztliche Befunde der Hautärztin Dr. Q (vom 10.03.2014), des Ergotherapeuten N, des Neurologen/Psychiaters Dr. C1 (vom 08.01.2016) sowie des Orthopäden Dr. I1 (vom 25.01.2016) vorgelegt. Außerdem hat der Kläger Zeugnisse seiner Ausbildung beim Polizeiausbildungsinstitut X und Unterlagen des Klinikums X aus dem Jahr 1996 übersandt. Ebenfalls hat der Kläger im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eingeholte sozialmedizinische Stellungnahmen vom 14.01.2015 und 08.05.2015 vorgelegt. Darin wurde er für vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen gehalten.

Außerdem hat der Kläger ein für das SG Duisburg im Verfahren S 28 SB 109/15 zur Frage der Höhe des GdB erstelltes fachorthopädisches Gutachten von Dr. B vom 04.08.2015 vorgelegt. Danach finde sich bei Vorliegen von Linkshändigkeit eine nahezu seitengleiche Armbemuskelung. Die Beugefähigkeit des rechten Daumens sei im Seitenvergleich deutlich eingeschränkt, die Beugefähigkeit im Endgelenk liege bei 70°, die Beugefähigkeit im Grundgelenk bei 20°. Die Funktionseinschränkungen der rechten Hand seien mit einem GdB von 20 zu bewerten.

Schließlich hat der Kläger zwei im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellte Gutachten übersandt. In dem fachorthopädischen Gutachten des Orthopäden M vom 14.04.2016 wird eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens beschrieben. Die Greiffunktion zeige sich deutlich erschwert, der Faustschluss sei schmerzhaft eingeschränkt. Bei Beugung des rechten Daumens bestünden Schmerzen im streckseitigen Anteil. Aus orthopädischer Sicht liege ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vor. Die Greiffunktion könne im Rahmen der Untersuchung nicht endgültig geklärt werden. In einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13.04.2016 hat der Neurologe und Psychiater U ausgeführt, auf neurologischen Fachgebiet sei infolge des Ereignisses vom 11.12.2012 keine Schädigung verblieben. Insgesamt könne der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten täglich 6 Stunden und mehr ausüben.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein fachchirurgisches Gutachten von Dr. T eingeholt, das dieser unter dem 28.11.2016 erstattet hat. Es liege eine Minderung der Beweglichkeit am rechten Daumengrundgelenk auf 20° sowie eine Minderung der Beweglichkeit des rechten Daumenendgelenks auf 50° bei in leichter Fehlstellung verheilter Fraktur an der Basis des Grundgliedes des rechten Daumens (knöcherne Aussprengung) vor. Zudem seien eine leichte Verschmälerung des Gelenkspaltes am ellenseitigen Daumengrundgelenk und eine Minderung der Sensibilität am ellenseitigen rechten Daumen sowie eine Minderung der groben Kraft rechts festzustellen. Die zeitweise auftretenden Sensibilitätsminderungen in der rechten Hand seien dabei keine Unfallfolge. Da sich die sicherlich störenden Beeinträchtigungen am rechten Daumen weniger schwerwiegend auswirkten als eine Amputation des Daumenendgliedes, sei eine MdE um 10 v.H. nicht begründbar, die MdE liege vielmehr unter 10 v.H. Als Folge des Unfalls vom 25.04.1996 sei eine in anatomisch korrekter Stellung reponierte, ehemalige Luxation des linken Hüftgelenks bei diskreter linksseitiger Hüftgelenksarthrose und endgradiger Minderung der Hüftgelenksbeweglichkeit bei Beugung festzustellen. Hierfür sei keine MdE um mindestens 10 v.H. begründbar.

In einer auf die im Schriftsatz vom 08.12.2016 erhobenen Einwände des Klägers eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2017 hat Dr. T ausgeführt, eine schmerzbedingte gravierende Funktionsbehinderung in der rechten Hand lasse sich nicht plausibel ableiten. Etwa beim Greifen von Gegenständen sei durchaus eine wertvolle Funktionalität des verletzten Daumens feststellbar. Eine Verschmächtigung besonders der Unterarmmuskulatur liege dementsprechend nicht vor, auch könne eine Versteifung des Daumens - die alle drei Gelenke betreffe - nicht festgestellt werden. Im Übrigen seien die Bewertungen betreffend des GdB sowie die von ihm getroffene Einschätzung der MdE nicht vergleichbar. Die vom Kläger angeregte MdE um 50 v.H. lasse sich anhand einschlägiger unfallmedizinischer Erfahrungswerte nicht annähernd begründen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20.10.2017 (dem Kläger zugestellt am 21.11.2017) abgewiesen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. T sei schlüssig und nachvollziehbar. Da die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 keine MdE um mindestens 10 v.H. begründeten, seien weitere Ermittlungen zu einem Stützrententatbestand nicht mehr erforderlich. Selbst aber bei Anerkennung des Ereignisses vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall bestehe insoweit auch lediglich eine MdE um weniger als 10 v.H. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Bereits am 06.11.2017 hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Die Folgen des Arbeitsunfalles seien mit einer MdE um mindestens 20 v.H. zu bewerten. Das im Schwerbehindertenverfahren eingeholte Gutachten von Dr. B gehe von einem GdB von 20 aus. Vor dem Arbeitsunfall habe es keine Einschränkungen des Daumens der rechten Hand und der gesamten rechten Hand gegeben. Zudem fordere er eine Stützrente aufgrund des erlittenen Unfalls bei der Polizei vom 25.04.1996 ein.

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2017 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2016 zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren sowie das Unfallereignis vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm hieraus eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 10 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie kann dem Vortrag des Klägers keine neuen Gesichtspunkte entnehmen. Eine Tätigkeit des Klägers bei der Polizei werde nicht in Abrede gestellt, Ermittlungen zu dem von ihm behaupteten Dienstunfall seien jedoch erfolglos geblieben. Da aber eine Bestätigung durch den seinerzeitigen Dienstherrn trotz mehrmaliger Prüfung nicht erfolgt sei, liege zu dem angegebenen Dienstunfall Beweislosigkeit vor. Im Übrigen resultierten aber weder aus dem Unfallereignis vom 11.12.2011, noch aus dem Unfall vom 25.04.1996 messbare Unfallfolgen.

Der Senat hat zunächst Befundberichte des Orthopäden Dr. I1 (vom 31.08.2018), des Facharztes für Psychiatrie Dipl.-Med. A (vom 10.09.2018), des Chirurgen E (vom 01.02. 2019) sowie des Orthopäden und Chirurgen Dr. T1 eingeholt. Sodann hat der Senat eine im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit F erstellte sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 27.11.2018 beigezogen.

Mit Richterbrief vom 02.05.2019 (dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 03.05.2019) hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht vorgesehen seien und die Möglichkeit bestehe, einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG zu hören. Hierzu bestehe Gelegenheit bis zum 02.06.2019. Anderenfalls beabsichtige der Senat, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Einen Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes hat der Kläger in der Folgezeit nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Streitsache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, soweit er die Anerkennung des Ereignisses vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall begehrt; denn in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er seinen Antrag ausdrücklich auf die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 11.12.2011 nach einer MdE um mindestens 20 v.H. beschränkt. Hat er seine Klage damit im Übrigen zurückgenommen, ist - unabhängig von der Frage, ob die Klage im Hinblick auf die Anerkennung des Ereignisses vom 25.04.1996 als Arbeitsunfall überhaupt zulässiger Klagegegenstand war - insoweit Bestandskraft (§ 77 SGG) eingetreten.

Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012. Dies haben sowohl die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden als auch das SG in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung dargelegt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, § 153 Abs. 3 SGG.

Auch das Berufungsvorbringen bietet keine Veranlassung zu einer anderslautenden Entscheidung. Danach begründen weder die von der Beklagten anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2012 einen Rentenanspruch nach § 56 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), noch besteht ein solcher infolge eines Stützrententatbestandes gem. § 56 Abs. 1 S. 2 und 3 i.V.m. S. 4 SGB VII. Eine medizinisch begründete Feststellung dazu, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.12.2011 eine MdE um wenigstens 20 v.H. hervorrufen, ist nicht ersichtlich.

Der Senat hält insoweit das Gutachten von Dr. T für überzeugend. Darin hat der Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar festgestellt, dass als Folgen des Unfallereignisses vom 11.12.2012 eine Minderung der Beweglichkeit am rechten Daumengrundgelenk auf 20° und eine Minderung der Beweglichkeit des rechten Daumenendgelenks auf 50° bei leichter Minderung der Sensibilität am ellenseitigen Daumen rechts und Minderung der groben Kraft rechts verblieben sind. Diese Unfallfolgen bedingen aber - entgegen der Auffassung von Dr. C - keine MdE um mindestens 10 v.H. Nach den einschlägigen in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätzen ist Ausgangspunkt für die Bewertung der MdE stets die Gebrauchsfähigkeit der ganzen Hand, einzelne Fingerbeeinträchtigungen vermitteln dabei nicht den vollen Umfang des Schadens. Bei Verletzungen der Finger ist ein Vergleich mit einem jeweiligen Finger(teil)verlust ausschlaggebend (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017 S. 607 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 04/2009, Anhang 12). Der Verlust des Daumenendglieds wird danach mit einer MdE um 10 v.H. bewertet, der Verlust des gesamten Daumens mit einer MdE um 20 v.H. Die beim Kläger verbliebenen Unfallfolgen sind nach den schlüssigen Feststellungen von Dr. T im Vergleich zu einem (Teil-)Verlust des Daumens aber ungleich günstiger, denn der Kläger ist weiter in der Lage, mit dem rechten Daumen Funktionen auszuführen, wie die vom Sachverständigen gemachten Funktionsproben gezeigt haben. Die verbliebene gestörte Beweglichkeit am Daumengrundgelenk und am Endgelenk wirkt sich, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, auch bei weitem weniger schwer aus als der Verlust eines Daumenendglieds oder gar des ganzen Daumens, zumal die wesentlich kraftgebende lange Daumenbeugesehne in der knöchernen Basis des Daumenendglieds verankert ist. Eine Einsteifung des Daumens, die alle drei Gelenke des Daumens betreffen müsste, liegt schließlich ebenso wenig vor wie eine Schädigung des Mittelhandnervens. Sind somit Unfallfolgen in einem den Erfahrungswerten vergleichbaren Ausmaß nicht erkennbar, rechtfertigen die verbliebenen Schädigungen keine MdE um 10 v.H. Auf die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten ist Dr. T in seiner ausführlichen ergänzenden Stellungnahme überzeugend eingegangen und hat dabei das gefundene Ergebnis bestätigt.

Dass die GdB-Bewertung von Dr. B im Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist, hat das SG bereits zutreffend dargelegt. Im Übrigen weichen die von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde nicht wesentlich von denen ab, die Dr. T beschrieben hat. Darauf hat dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.02.2017 zutreffend hingewiesen. Auch die vom Kläger im Auftrag der DRV Bund erstellten Gutachten beschreiben keine wesentlich anderen Befunde als das Gutachten von Dr. T.

Eine Verschlimmerung der Befunde seit der Begutachtung bei Dr. T (am 22.11.2016) ist nicht ersichtlich. Hierzu hat der Senat aktuelle Befundberichte eingeholt. Darin hat insbesondere der Chirurgen E am 01.03.2019 ausdrücklich mitgeteilt, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit November 2016 nicht erheblich verschlechtert.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht vorliegend auch kein Stützrententatbestand (§ 56 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VII). Ist wegen der Unfallfolgen des Ereignisses vom 11.12.2011 bereits keine MdE um wenigstens 10 v.H. feststellbar, kommt es auf das Unfallereignis vom 25.04.1996 und hieraus möglicherweise folgende Gesundheitsstörungen nicht an. Es kann somit offen bleiben, ob es sich dabei um einen ggf. versicherten Dienstunfall gehandelt hat; insbesondere bedurfte es keiner Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Feststellung des dafür zuständigen Dienstherrn.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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