L 20 AY 48/19 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AY 37/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 48/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 16.12.2019 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2019 und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Einschränkung der ihm gewährten Leistungen nach dem AsylbLG.

Der 1999 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Von 2015 bis 2017 hielt er sich in Schweden auf und beantragte dort mehrfach Asyl. 2017 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein damaliger Asylantrag aus September 2017 blieb erfolglos (Bescheid vom 17.11.2017).

Am 03.06.2019 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in C untergebracht. Am 24.06.2019 beantragte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erneut Asyl. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1d der Dublin III-Verordnung erklärt hatten, lehnte das BAMF den Asylantrag durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 08.08.2019 als unzulässig ab. Seither verfügt der Antragsteller über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

Am 16.08.2019 wurde der Antragsteller in die Zentrale Unterbringungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen in X verteilt. Dort erhielt er von der Antragsgegnerin neben Leistungen bei Krankheit sog. Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG in Form von Sachleistungen sowie - ohne entsprechende schriftliche Leistungsbewilligungen - (Geld-)Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG, die ihm wöchentlich i.H.v. 31,73 EUR ausgezahlt wurden.

Durch Bescheid vom 05.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2020 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Geldleistungen, gestützt auf § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG, ab dem 05.11.2019 zunächst für die Dauer von sechs Monaten ein und gewährte lediglich noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege in Form von Sachleistungen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.02.2020 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben.

(Bereits) Am 25.11.2019 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Aachen um Eilrechtsschutz nachgesucht und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 (Az. 1 BvL 7/16) die Auffassung vertreten, § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG sei verfassungswidrig. Eine zeitlich starre Leistungskürzung ohne mögliche Berücksichtigung von Härtefällen - wie in § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG vorgesehen - sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Leistungseinschränkungen von (wie hier) mehr als 30 v.H. verletzten zudem das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Überdies sanktioniere § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG die fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Ausreise und diene daher der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Dies sei ebenso verfassungsrechtlich bedenklich wie der Umstand, dass er die sechsmonatige Leistungskürzung durch eigenes Verhalten nicht verhindern bzw. beseitigen könne.

Der Antragsteller hat schriftlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2019 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungseinschränkung sei rechtmäßig.

Durch Beschluss vom 16.12.2019 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2019 angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen hat die Antragsgegnerin am 16.12.2019 Beschwerde eingelegt. Abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts enthalte der Bescheid vom 05.11.2019 eine zumindest konkludente Aufhebung der zuvor gewährten Bargeldleistungen und sei daher nicht schon aus diesem Grunde rechtswidrig. § 1a Abs. 1, Abs. 7 AsylbLG sei auch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Der sonstige Bedarf des Antragstellers sei weiterhin gedeckt. Eine besondere Notlage habe der Antragsteller zudem nicht dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16) habe eine Minderung des Regelbedarfs nach dem SGB II um 30 v.H. im Regelfall für verfassungsgemäß gehalten. Durch die Streichung des sog. Taschengeldbetrags verblieben dem Antragsteller jedoch mehr als 30 v.H. seiner Leistungen.

Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 16.12.2019 zu ändern und den Eilantrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Ausländerakten der Stadt Duisburg Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

a) Sie ist gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, insbesondere nicht nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen; denn der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem AsylbLG i.H.v. 828,18 EUR (31,73 EUR Taschengeld/Woche x 4,35 x 6 Monate) und damit mehr als 750 EUR.

b) Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05.11.2019 angeordnet. Der entsprechend formulierte Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig (dazu unter aa). Der meistbegünstigend als solcher auszulegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat ebenfalls keinen Erfolg (dazu unter bb).

aa) Eilrechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, nicht hingegen nach § 86b Abs. 1 SGG; denn statthafte Klageart in der Hauptsache ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG). Allein mit der Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2019, mit dem der Beklagte die Geldleistungen ab dem 05.11.2019 für die Dauer von sechs Monaten eingestellt hat, kann der Antragsteller sein Ziel nicht erreichen. Die zuvor jeweils durch wöchentliche Auszahlung der Barleistungen ergangenen konkludenten Leistungsbewilligungen entfalteten über die jeweilige Woche hinaus und damit ab dem 05.11.2019 keine Wirkung mehr. Es bedurfte daher abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts auch keiner Aufhebung jener Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 SGB X.

bb) Der als solcher auszulegende (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 9b und 26a), einzig statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist unbegründet. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin vom 05.11.2019 bis zum 05.05.2020 nicht vorläufig Leistungen zur für den persönlichen Bedarf nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 b AsylbLG beanspruchen.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (also des Bestehens eines Anordnungsanspruchs) die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

(1) Ausgehend hiervon hat der Antragsteller für die Zeit bis zum Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht (am 25.11.2019) schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Angelegenheit eilbedürftig ist (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG); denn Leistungen für zurückliegende Zeiträume sind im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nicht zuzusprechen. Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die unterbliebene Leistungsgewährung in die Gegenwart fortwirkt und eine aktuelle Notlage bewirkt (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 34a m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher sog. Nachholbedarf besteht, wurden hier jedoch nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

(2) Für die Zeit ab dem 25.11.2019 ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin Geldleistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 3a Abs. 1 beanspruchen kann (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG).

(a) Nach § 1a Abs. 7 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt und für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde, nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Das gilt selbst dann, wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Eine Leistungseinschränkung ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hat (§ 1a Abs. 7 S. 2 AsylbLG. Die Voraussetzungen für diese Leistungskürzung sind vorliegend erfüllt.

(aa) Der Antragsteller ist nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrags vom 24.06.2019 (durch Bescheid vom 08.08.2019) vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AsylG) und gehört daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zu dem von § 1a Abs. 7 AsylbLG erfassten Personenkreis. Sein Asylantrag wurde nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Staat - nämlich Schweden -seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1d der Dublin III-Verordnung erklärt hat. Zugleich wurde seine Abschiebung nach Schweden angeordnet, nachdem feststand, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG) angeordnet. Eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung, deren aufschiebende Wirkung ein Gericht hätte anordnen können, hat der Antragsteller nicht erhoben.

(bb) Besondere Umstände des Einzelfalls i.S.v. § 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG, die ausnahmsweise die Gewährung anderer Leistungen des notwendigen Bedarfs i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, also Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts nach § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG ermöglichen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen sieht § 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG (Geld-)Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, wie sie der Antragsteller hier ausschließlich begehrt, - vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren - selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht vor; denn er verweist einzig auf § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, nicht hingegen auf Satz 2 der Vorschrift (vgl. dazu auch Oppermann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG, Stand: 09.03.2020 Rn. 203).

(cc) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 7 AsylbLG somit vor, sind dem Antragsteller seit dem 05.11.2019 nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren (vgl. § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG), wie sie die Antragsgegnerin auch fortlaufend erbringt. Ein Ermessen räumt die Vorschrift der Antragsgegnerin nicht ein (vgl. den Wortlaut "erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur"). Die Behörde ist daher gebunden und verpflichtet, die Leistungen einzuschränken, wenn der Sanktionstatbestand des § 1a Abs. 2 bis 7 AsylbLG erfüllt ist (Oppermann, a.a.O., Rn. 148).

(b) Ob § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben. Die Vorschrift ist einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich; denn der - hier eindeutige - Gesetzeswortlaut ist Grenze jeder Auslegung (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.12.1989 - 12 RK 26/88, Rn. 16). Allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Senat dann aber keine Leistungen zuerkennen, die der Antragsteller nur unter Missachtung der gesetzlichen Regelungen (contra legem) beziehen könnte. Er ist vielmehr an die gesetzlichen Regelungen gebunden.

(c) Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahren und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1037/10 zu 3.b); denn eine zeitnahe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Eilbedürfnis eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entspräche, wäre nicht zu erwarten. Dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, gegen den vorliegenden Beschluss des Senats Verfassungsbeschwerde einzulegen und dabei ggf. auch eine einstweilige Regelung durch das Bundesverfassungsgericht zu suchen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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