L 2 AS 1841/19 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 680/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1841/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss.

In der Hauptsache erhob die Klägerin am 14.05.2018 bei dem Sozialgericht Detmold (SG) Klage gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten vom 01.02.2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Eine Klagebegründung oder Antragstellung erfolgten nicht. Am 05.10.2018 erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Der Beklage habe den Verwaltungsakt vom 01.02.2018 zurückgenommen. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 09.10.2018 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da mangels Nachweisen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin der PKH-Antrag bei Erledigung der Hauptsache noch nicht entscheidungsreif gewesen sei.

Am 26.10.2018 beantragte die Klägerin, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 03.04.2019 beschloss das SG ausweislich des Tenors: "Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 v.H." Nach der Begründung des Beschlusses waren dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin jedoch nicht aufzuerlegen. Zwar habe der Beklagte den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt aufgehoben. Dies sei aber zum einen nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt, und auch nicht deswegen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides anerkannt hätte, sondern weil er mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung getroffen habe. Erfolge eine Erledigung des Rechtsstreits allein aufgrund einer Änderung der Verhältnisse, so seien die Kosten der beklagten Behörde in der Regel nicht aufzuerlegen. Gründe, warum der streitige Bescheid rechtswidrig gewesen sei, seien von der Klägerin weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vorgetragen worden noch ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung verwiesen.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Beklagten hörte das SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Berichtigung des Tenors an und forderte die Beschlussausfertigungen von den Beteiligten zurück.

Das SG hat am 30.09.2019 beschlossen: "Der Tenor des Beschlusses vom 03.04.2019 wird berichtigt und wie folgt gefasst: Kosten sind nicht zu erstatten." Die Voraussetzungen des § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 142 Abs. 1 SGG lägen in Bezug auf den Tenor des Beschlusses vom 03.04.2019 vor. Es liege ein offensichtlicher Schreibfehler vor, denn es sei beabsichtigt gewesen, dem Beklagten keine Kosten aufzuerlegen. Dieser Fehler sei auch offensichtlich, denn der Tenor des Beschlusses sei mit den Entscheidungsgründen unvereinbar. Es sei offensichtlich, dass ein Richter bei Abfassung eines Beschlusses nicht unbeabsichtigt eine Begründung formuliere, die dem beabsichtigten und bereits einige Zeit zuvor verkündeten Tenor logisch widerspreche. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Text der Begründung - wie vorliegend - erkennbar nicht um einen reinen Textbaustein handele, der gegebenenfalls versehentlich verwendet worden sein könne.

Gegen den ihr am 14.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30.10.2019 Beschwerde eingelegt. In der Begründung verweist sie unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht darauf, dass der Eingliederungsverwaltungsakt von dem Beklagten habe aufgehoben werden müssen, weil dessen Rechtswidrigkeit evident gewesen sei und sie die Rücknahme zu Recht verlangt habe. Das SG habe im Beschluss vom 03.04.2019 fälschlich die Auffassung vertreten, die Aufhebung des Verwaltungsakts habe keine Rückwirkungsfunktion gehabt.

Der Beklagte hält den Berichtigungsbeschluss für zutreffend.

Nach Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde nur hinsichtlich des Berichtigungsbeschlusses gem. §§ 142, 138 SGG, nicht jedoch hinsichtlich der Kostentragungspflicht gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft sei, hat die Klägerin vorgetragen, ihr Vorbringen gelte als richtig und zugestanden, da der Beklagte dieses nicht bestritten habe. Die Erklärung der Klägerin zur Berichtigung des Beschlusses seien offensichtlich erschlichen und durch Täuschung erlangt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht weiter verfolgt worden, da davon auszugehen gewesen sei, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das folge zumindest in Höhe von 50 % auch aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 03.04.2019. Danach habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zumindest in dieser Höhe abgedeckt seien. Offensichtlicht habe das SG von Anfang an bezweckt, die Rechte der Klägerin zu verkürzen und ihr nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine positive Kostenentscheidung zu versagen. Davon dürfe die Staatskasse nicht profitieren. Es werde gebeten, die Kostenentscheidung des SG aufzuheben und zu Gunsten der Klägerin abzuändern. Hätte das SG pflichtgemäß auf die aus seiner Sicht eintretenden Folgen hingewiesen, hätte die Klägerin nicht für sie ungünstige Erklärungen abgegeben.

II.

Der zulässige Antrag der Klägerin ist nicht begründet.

Die Beschwerde gem. § 172 SGG ist vorliegend entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nur gegen den Berichtigungsbeschluss gem. §§ 142, 138 SGG, nicht jedoch hinsichtlich der Kostentragungspflicht gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss eröffnet kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mehr anfechtbaren Kostengrundentscheidung (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2018, L 7 AS 114/18 B PKH, juris Rn. 18). Das Beschwerderecht steht auch nicht zur Disposition der Beteiligten, diese können ein nach dem Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht nach ihrem Belieben begründen, so dass der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich eingelassen, ins Leere geht.

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Berichtigungsvoraussetzungen des § § 142 Abs. 1, 138 Satz 1 SGG vorlagen. Der Vortrag der Klägerin, das SG habe ihre Rechte rechtswidrig verkürzt, ist substanzlos. Vielmehr hat das SG sie mit Schreiben vom 06.05.2019 ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Berichtigung angehört. Der Berichtigungsbeschluss ist entsprechend § 138 Satz 3 SGG auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt, wenngleich die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses hiervor nicht abhängt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. § 138 Rn. 4b). Der Beschluss wäre somit auch dann wirksam, wenn die Klägerin ihre Beschlussausfertigung nicht zur Anbringung des Berichtigungsvermerks an das SG zurückgesandt hätte.

Die Berichtigung war auch von Amts wegen aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weist ein widersprüchlicher Beschluss dann eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor auf, wenn die gewollte richtige Erklärung offenbar ist. Dies ist bei einem ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergangenen Beschluss dann der Fall, wenn der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgeht (BSG, Beschluss vom 04.11.2019, B 1 KR 1/19 C - juris Rn. 3). Dies ist vorliegend ausweislich der Begründung des berichtigenden Beschlusses vom 30.09.2019, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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