L 8 LW 9/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 LW 7/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 9/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Inanspruchnahme der Klägerin aus gesamtschuldnerischer Haftung für Beitragsschulden ihres Ehemannes streitig.

Die 1951 geborene Klägerin ist seit September 1972 mit Herrn L C verheiratet. Dieser unterlag als gärtnerischer Unternehmer vom 1.5.1994 bis 30.4.2002 der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) (Bescheide vom 18.7.1994 und 6.7.2004). Für die Klägerin bestand eine entsprechende Versicherungspflicht vom 1.1.1995 bis 30.4.2002 als seine mitarbeitende Ehefrau (Bescheide vom 13.2.1995 und 29.6.2004) sowie ab 1.3.2013 aufgrund eines eigenen gärtnerischen Unternehmens (Bescheid vom 6.3.2014).

Über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin wurde am 5.8.2014 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts (AG) N -XXX). Die Beklagte meldete Beitragsforderungen zur Tabelle an.

Mit Bescheid vom 25.11.2014 nahm die Beklagte die Klägerin aus gesamtschuldnerischer Haftung für eine Forderung gegenüber ihrem Ehemann in Höhe von 9.501,05 Euro in Anspruch. Diese setzte sich aus Beitragsrückständen in Höhe von 7.490,02 Euro für die Zeiträume Februar 1996, April bis Oktober 1996, Oktober 1997 bis Februar 2000, Juli 2000 bis April 2002 sowie aus einer Zuschussrückforderung für die Zeit von März 1997 bis Dezember 1998 in Höhe von 2.011,03 Euro zusammen. Der Ehemann der Klägerin sei in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig gewesen und habe die Beiträge hierfür gem. § 70 Abs. 1 ALG zu tragen. Seien beide Ehegatten Landwirte, so hafteten sie gesamtschuldnerisch. Dies bedeute, dass die Beiträge von jedem Ehegatten ganz oder teilweise gefordert werden könnten. Davon unabhängig blieben beide Ehegatten bis zur vollständigen Begleichung der Beiträge zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass sie und ihr Ehemann seit ca. 30 Jahren im Güterstand der Gütertrennung lebten. Im Übrigen sei über das Vermögen ihres Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie hafte nicht für seine Verpflichtungen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2015 zurück. Die Klägerin hafte gesamtschuldnerisch mit ihrem Ehemann. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob sich ihr Ehemann im Insolvenzverfahren befinde. Die gesamtschuldnerische Haftung gelte auch im Falle der Gütertrennung.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster hat die Klägerin die Aufhebung des Forderungsbescheides beantragt und ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ihr Ehemann habe die geltend gemachte Summe wohl durch Verschulden des damaligen "Steuerberaters" zur Zahlung offen gelassen und sei unter anderem hierdurch 2014 gezwungen gewesen, Privatinsolvenz anzumelden. Nunmehr werde das Geld von ihr gefordert, obwohl sie zur damaligen Zeit nur bei ihrem Mann angestellt gewesen sei und diesem später nur von Zeit zu Zeit in den Blumengeschäften ausgeholfen habe. Sie selbst gehöre erst seit Dezember 2013 zu den Landwirten.

Die Beklagte hat im Verhandlungstermin am 6.11.2018, in dem die Klägerin nicht erschienen ist, einen weiteren Verwaltungsakt erteilt, mit dem die Rückforderung der Beitragszuschüsse in Höhe von 2.011,33 Euro und die Forderung von Beiträgen für die Monate Februar, April und Mai 1996 aus dem Forderungsbescheid vom 25.11.2014 herausgenommen worden sind. Hintergrund der Herausnahme der anteiligen Beiträge sei, dass die Beklagte bereits an anderer Stelle durch ihre Leistungsabteilung dem Ehemann der Klägerin gegenüber geltend gemacht habe, dass für diese Monate Beiträge im Konto wären. Wenngleich sich dies als unrichtig gezeigt habe, sehe sie sich hieran gebunden.

In entsprechender Umsetzung sind von der Klägerin mit Bescheid vom 8.11.2018 Beiträge in Höhe von nunmehr ("nur" noch) 7.072,58 Euro für die Zeiträume vom 1.6.1996 bis 31.10.1996, vom 1.10.1997 bis 28.2.2000 und vom 1.7.2000 bis 30.4.2002 gefordert worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2018 abgewiesen. Der Bescheid vom 25.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2015 und des Bescheids vom 8.11.2018 sei rechtmäßig. Nach § 70 Abs. 1 S. 2 ALG hafteten Ehegatten gesamtschuldnerisch für Beitragsschulden des anderen Ehegatten, wenn beide Ehegatten Landwirte seien. Der Ehegatte eines Landwirtes, der im Betrieb mitarbeite, gelte nach dem Gesetz ebenfalls als Landwirt. Dies treffe auf die Klägerin zu. Soweit diese Gütertrennung geltend gemacht habe, hindere dies die gesamtschuldnerische Haftung für die Beiträge ihres Ehemannes nicht. Zum einen sei die Gütertrennung weder belegt noch glaubhaft gemacht, zum anderen handele es sich bei § 70 Abs. 1 S. 2 ALG nach der Rechtsprechung um eine besondere Regelung, durch die eine gesamtschuldnerische Haftung trotz Gütertrennung begründet werden könne. Auch das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R) spreche von einer Haftung "ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand". Ebenso hindere die Insolvenz des Ehemanns der Klägerin deren Inanspruchnahme nicht. Bei Gesamtschuldnern sei der weitere Gesamtschuldner von der Insolvenz des oder eines anderen Gesamtschuldners nicht betroffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass gem. § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Gläubiger die Schulden von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern könne. Eine Insolvenz der Klägerin sei nicht behauptet worden.

Gegen das ihr am 19.1.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.2.2019 Berufung eingelegt. Diese ist trotz Aufforderung nicht begründet worden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des SG Münster vom 27.11.2018 zu ändern und den Bescheid vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2015 und des zu Protokoll gegebenen Verwaltungsakts vom 6.11.2018 sowie des Umsetzungsbescheids vom 8.11.2018 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akten L 8 LW 11/19, S 14 LW 8/15 ER und L 8 LW 5/15 B ER/L 8 LW 6/15 B verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

II.

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.6.2015 sowie des zu Protokoll gegebenen Verwaltungsakts vom 6.11.2018 und des Umsetzungsbescheids vom 8.11.2018, die gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist.

1. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Zwar ist nach dem Akteninhalt zweifelhaft, ob die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 25.11.2014 ordnungsgemäß angehört hat (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Auch wenn es hieran fehlen sollte, wäre dieser Mangel jedoch im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Der Klägerin sind im Bescheid vom 25.8.2014 alle Tatsachen mitgeteilt worden, die für den das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid vom 25.6.2015 erheblich waren. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte sie hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern (vgl. BSG Urt. v. 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rn. 17; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R - juris Rn. 26 ff.).

2. Der Bescheid vom 25.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2015 ist nach Erlass des Verwaltungsakts vom 6.11.2018 sowie des Umsetzungsbescheids vom 8.11.2018 - wie vom SG zutreffend dargestellt - auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Beitragshaftungsbescheid ist § 70 Abs. 1 S. 1 ALG. Danach werden die Beiträge bei Landwirten von ihnen selbst (Nr. 1) und bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind (Nr. 2), getragen. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 ALG haften Ehegatten, wenn beide Landwirte sind, gesamtschuldnerisch. Die Klägerin ist Landwirtin im Sinn des ALG (hierzu unter a). Der hierdurch eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung stehen weder die behauptete Gütertrennung (hierzu unter b) noch das über das Vermögen des Ehemannes eröffnete Insolvenzverfahren (hierzu unter c) entgegen. Bedenken gegen die Höhe der Beiträge bestehen gleichfalls nicht (hierzu unter d).

a) Der Begriff des Landwirts ist umfassend zu verstehen. Er schließt nicht nur Landwirte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ALG sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten ein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R - juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.5.2016 - L 8 LW 5/15 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.). Nach § 1 Abs. 3 ALG gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs. 2 als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht - unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage - voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist (sog. "Gilt-Landwirt", vgl. BSG a.a.O. - juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im Zeitraum der streitigen Beitragsforderungen vor. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin einwendet, dass sie lediglich sporadisch im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei § 1 Abs. 3 ALG um eine gesetzliche Fiktion handelt (vgl. BT-Drucks. 12/5700 S. 63), ist nicht erheblich, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang der Ehegatte im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet (vgl. Senatsbeschl. v. 30.5.2016 - L 8 LW 5/15 B ER - juris Rn. 39; Thüringer LSG Beschl. v. 28.2.2012 - L 6 R 548/10 B - juris Rn. 13).

b) Dass die zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts gehaltene Klägerin (§ 103 S. 1 SGG) im Güterstand der Gütertrennung gem. § 1414 S. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lebt, hat sie bereits nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Darüber hinaus schließt eine vereinbarte Gütertrennung die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten nach § 70 Abs. 1 S. 2 ALG auch nicht aus (vgl. BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R - juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 13.11.2000 - L 4 KR 3846/98 - juris Rn. 20; Bayerisches LSG Urt. v. 18.10.2000 - L 16 LW 43/99 - juris Rn. 21).

aa) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 70 Abs. 1 ALG. Diesem kann eine Freistellung der im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten von der gesamtschuldnerischen Haftung nicht entnommen werden. Es wird vielmehr die uneingeschränkte Haftung angeordnet, wenn beide Ehegatten Landwirte sind.

bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Den Gesetzesmaterialien können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Gütertrennung aufheben wollte (vgl. BT-Drucks. 12/5700 S. 81). Die Änderung des § 70 Abs. 1 ALG durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist im Gegenteil damit begründet worden, dass die gesamtschuldnerische Haftung zu sichern sei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.1.2004, BR- Drucksache 1/04 S. 72).

cc) Auch systematische Überlegungen sprechen nicht dafür, Ehepartner, die Gütertrennung vereinbart haben, von der gesamtschuldnerischen Haftung nach dem ALG freizustellen. Durch die Möglichkeit der Eheleute, auf der Grundlage der güterrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 1408 BGB) ehevertragliche Vereinbarungen zu schließen, wird die Befugnis des Gesetzgebers, an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft spezielle soziale und wirtschaftliche Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht außer Kraft gesetzt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 13.11.2000 - L 4 KR 3846/98 - juris Rn. 20). Im Bereich des Bürgerlichen Rechts bleiben die §§ 1353 bis 1362 BGB und damit auch die Unterhaltspflicht der Ehegatten nach § 1360 BGB und die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) von der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung unberührt (vgl. LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 13.11.2000 - L 4 KR 3846/98 - juris Rn. 20; Hausch in: jurisPK-BGB, § 1414 BGB Rn. 3; Heinemann in: Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1414 Rn. 1 f.). Entsprechende Sonderregelungen hat der Gesetzgeber auch im ALG geschaffen. So stellt die gesetzliche Anordnung der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG eine sozialrechtliche Ausgestaltung der eherechtlichen Unterhaltspflicht dar (vgl. BSG Urt. v. 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R - juris Rn. 48). § 70 Abs. 1 S. 2 ALG wiederum ist eine Entsprechung zu der bürgerlich-rechtlich angeordneten Gesamtschuldnerschaft.

dd) Auch die Zielsetzung des § 70 Abs. 1 S. 2 ALG spricht gegen die Auffassung der Klägerin, aufgrund der behaupteten Gütertrennung nicht für die zu entrichtenden Beiträge einstehen zu müssen.

Die in der Vorschrift geregelte gesamtschuldnerische Haftung dient der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die Landwirtschaftliche Alterskasse erhält hierdurch einen zweiten Schuldner, von dem sie die Beiträge in voller Höhe (§ 421 S.1 BGB) fordern kann. Diese Zielsetzung liefe jedoch weitgehend ins Leere, wenn die zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben häufig sinnvolle Vereinbarung von Gütertrennung ein Entfallen der gesamtschuldnerischen Haftung zur Folge hätte.

Die Haftung der Klägerin für die Beitragsforderung gegenüber ihrem Ehemann gem. § 70 Abs. 1 S. 2 ALG i.V.m. § 1 Abs. 3 ALG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 5.8.2019 - L 22 LW 5/19 B ER - juris Rn. 44 ff.). Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BSG Urt. v. 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 41). In diesem bewegen sich die genannten Vorschriften. So korrespondiert die Haftung des Ehegatten eines Landwirts auf der einen Seite mit dessen Einbeziehung in die Alterssicherung nach dem ALG auf der anderen Seite. Es ist ein legitimes Konzept des Gesetzgebers, dem Ehegatten, regelmäßig der Ehefrau, die durch ihre Mitarbeit zumeist gehindert ist, eine selbstständige Alterssicherung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs aufzubauen, durch die Begründung einer Versicherungs- und Beitragspflicht den Erwerb eines eigenen Rentenanspruchs zu begründen (vgl. BVerfG Beschl. v. 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - juris Rn. 41). Die gesamtschuldnerische Haftung trägt dazu bei, die Funktionsfähigkeit dieses gesetzlichen Alterssicherungssystems zu gewährleisten. Bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. z.B. BVerfG Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - juris Rn. 233).

c) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass über das Vermögen ihres Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hindert dies die Geltendmachung der Forderung ihr gegenüber nicht. Sie selbst ist von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen. Es entspricht gerade der skizzierten Zielsetzung der gesetzlich angeordneten Gesamtschuldnerschaft, im Falle der Insolvenz eines Ehegatten, den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen zu können (vgl. Rüßmann in: jurisPK-BGB, § 421 BGB Rn. 2; Looschelders in: Staudinger, BGB, § 421 Rn. 137 m.w.N.; Böttcher in: Erman, BGB, § 421 Rn. 29).

d) Konkrete Einwände gegen die streitige Beitragsforderung im Einzelnen hat die Klägerin weder benannt noch sind Fehler bei der Festsetzung der Forderung ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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