L 20 SO 456/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 151/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 456/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 13/14
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Fernsehers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).

Der 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Mit einem am 22.11.2012 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers. Zur Begründung verwies er auf einen Bescheid der Beklagten vom 30.10.2012, mit welchem diese einem Bekannten eine einmalige Leistung nach § 31 SGB XII i.H.v. 100,00 EUR als Zuschuss zur Anschaffung oder Reparatur eines Fernsehers bewilligt hatte.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2013 ab.

Mit seiner am 18.03.2013 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, ihm stehe ebenso wie seinem Bekannten eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers i.H.v. 100,00 EUR zu.

Mit Urteil vom 24.10.2013 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig und rechtsmissbräuchlich, im Übrigen aber auch unbegründet sei. Die Berufung sei nicht statthaft, weil der Mindestbeschwerdewert von 750,01 EUR nicht erreicht sei. Gründe, die Berufung zuzulassen, seien nicht ersichtlich. Nach der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 30.10.2013 "Beschwerde/Revision/Berufung" eingelegt. Mit einem am 03.11.2013 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben hat er den Kammervorsitzenden erster Instanz sowie dessen "Helfers Helfer" als befangen abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 16.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2013 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers in Höhe von 100,00 EUR zu gewähren.

Die Beklagte, welche im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, das von ihr als Nichtzulassungsbeschwerde erachtete Rechtsmittel zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger den Kammervorsitzenden erster Instanz, möglicherweise auch die an der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts beteiligten ehrenamtlichen Richter, mit einem am 03.11.2013 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schreiben als befangen abgelehnt hat. Insofern mag offen bleiben, ob es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch noch bedarf, obwohl dieses mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils prozessual überholt ist (vgl. hierzu BSG, a.a.O.; ferner BSG, Beschluss vom 06.06.2007 - B 8 KN 8/07 B). Jedenfalls ist der Senat befugt, das Ablehnungsgesuch (anstelle des Sozialgerichts) als rechtsmissbräuchlich abzulehnen (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B), ohne dass hierüber förmlich entschieden werden muss; denn der Befangenheitsantrag des Klägers ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil er sein Gesuch - wie schon in einer Vielzahl bei dem erkennenden Landessozialgericht anhängig gewesener Streitverfahren - auch nicht ansatzweise sachlich begründet hat (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rn. 103 m.w.N.).

Der Umstand, dass die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten gewesen ist, steht einer Entscheidung über die Berufung ebenfalls nicht entgegen. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in deren Abwesenheit verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Terminsmitteilung, welche ihr am 05.12.2013 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die - (auch) als solche anzusehende - Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die nach § 143 SGG gegen Urteile der Sozialgerichte grundsätzlich statthafte Berufung ist vorliegend ausgeschlossen. Sie bedurfte einer besonderen Zulassungsentscheidung, weil der für die Statthaftigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird und eine Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht nicht erfolgt ist.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hier-auf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nach Abs. 1 S. 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Der für eine zulässige Berufung notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus dem, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer ausgehend von dessen Begehren versagt hat und von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn. 14 m.w.N.).

Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, mit welchem seine Klage auf Gewährung einer einmalige Beihilfe für die Anschaffung eines Fernsehers i.H.v. 100,00 EUR abgewiesen wurde, nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert; denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den maßgeblichen Schwellenwert von 750,00 EUR. Abgesehen davon, dass sich die Kosten für einen - sogar neuwertigen - einfachen Fernseher auf weniger als 750,01 EUR belaufen dürften, hat der Kläger im Klageverfahren ausdrücklich lediglich Leistungen i.H.v. 100,00 EUR geltend gemacht.

Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG unter dem Gesichtspunkt wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr zulassungsfrei; denn der Kläger begehrt mit seinem Berufungsantrag lediglich die Bewilligung einer einmaligen Leistung.

Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts liegt nicht vor. In dem vorliegenden Berufungsverfahren kann der Senat jedoch nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden. Die Möglichkeit einer Zulassungsentscheidung nach § 144 Abs. 1 S. 1, § 145 Abs. 4 S. 1 SGG ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Die mit Einlegung der Berufung zugleich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 (L 20 SO 504/13 NZB) zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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