L 4 SF 234/18 G

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 528/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 SF 234/18 G
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 08.08.2018 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten für das Berufungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, das Berufungsverfahren habe nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 haben die Kläger neben einer Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz - SGG - hilfsweise auch eine Gegenvorstellung erhoben und die Auffassung vertreten, das Gericht habe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation zu Unrecht abgelehnt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wie auch den in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung grundsätzlich statthaft sein kann (vergleiche Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 178a Rn. 12 mit weiteren Nachweisen), setzt deren Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - B 11 AL 22/09 C - www.juris.de, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; Leitherer aaO).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Denn bereits die von den Antragstellern durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Gründe (Schriftsatz vom 28.08.2018) zeigen keine durch den Senatsbeschluss vom 08.08.2018 erfolgte schwerwiegende Rechtsverletzung im o. g. Sinne auf.

Dass die Kläger die Rechtsanwendung für verfassungswidrig halten und einen Verstoß gegen einen in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit sehen, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig (vergleiche BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - www.juris.de, Rn.7 mit weiteren Nachweisen).

Soweit sie diesen Rechtsbehelf ferner auf eine behauptete Beweisantizipation und eine daraus resultierende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, ist die Gegenvorstellung neben der insoweit speziellen Regelung der Anhörungsrüge in § 178a SGG nicht statthaft. Die Gegenvorstellung betrifft lediglich eine Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte oder andere Verfahrensmängel (vergleiche Leitherer aaO).

Dass den Antragstellern mit dem Beschluss des Senats vom 08.08.2018 grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden wäre, ist auch über ihr Vorbringen hinaus nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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