L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 1003/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 721/20 B ER und L 12 AS 722/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, I-Straße 00, X, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3) bis 5). Seit 15.01.2017 halten sich die Antragsteller im Bundesgebiet auf. Derzeit bewohnen sie eine Mietwohnung im Zuständigkeitsbereich des antragsgegnerischen Jobcenters.

Die Antragstellerin zu 2) ging zuletzt einer Erwerbstätigkeit bei der I1 Dienstleistungen GmbH nach. Zu Ende Februar 2020 kündigte die I1 Dienstleistungen der Antragstellerin zu 2), die daraufhin zum 02.03.2020 eine Erwerbstätigkeit bei der E-Agentur L J mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu einem Stundenlohn von 10 Euro aufnahm.

Zudem beziehen die Antragsteller Kindergeld in Höhe von insgesamt 618 Euro monatlich.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern zuletzt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 (Bescheid vom 17.09.2020), hob diese Bewilligung aber mit Wirkung zum 01.12.2019 wieder auf (Bescheid vom 05.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020), weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller bestünden. So nehme der Antragsteller zu 1) nach den Informationen des Antragsgegners Aufträge seines Vermieters wahr. Zudem habe ein Hausbesuch ergeben, dass sich wechselnde Personen in der Wohnung der Antragsteller aufhielten, bei denen es sich angeblich um Besuch handle. Hinsichtlich deren Aufenthaltsdauer widersprächen sich allerdings die Angaben der Antragsteller zu 1) und 2). Weiter kenne der Antragsteller zu 1) von wiederkehrenden Besuchern, bei denen es sich angeblich um Verwandte der Antragstellerin zu 2) handle, nicht einmal den Namen.

Am 04.06.2020 haben die Antragsteller erneut Leistungen beim Antragsgegner beantragt. Dieser versagte die Erbringung von Leistungen aufgrund mangelnder Mitwirkung (Bescheid vom 15.06.2020).

Die Antragsteller haben gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben (S 40 AS 1004/20). Zudem haben sie am 19.03.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben sie vorgetragen, sowohl hinsichtlich der angeblichen Aufträge des Vermieters wie auch der Besucher in ihrer Wohnung enthalte der Widerspruchsbescheid lediglich vage Andeutungen. Diese seien derart unkonkret, dass sie sich gegen diese nicht verteidigen könnten. Der Antragsgegner gebe weder an, welche Art von Aufträgen, noch, welche Vergütung der Antragsteller zu 1) von seinem Vermieter erhalten solle. Richtig sei, dass der Antragsteller zu 1) seinem Vermieter und Nachbarn an Sperrmülltagen helfe; hierbei handle es sich aber um Gefälligkeiten. Hinsichtlich der Besucher teile der Antragsgegner weder mit, welche Besucher sich wie lange bei ihnen aufgehalten haben sollen, noch, dass es sich um Daueraufenthalte handle; letzteres haben die Antragsteller ausdrücklich bestritten.

Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Regelleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens und des Kindergeldes ab Antragstellung zu gewähren.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 19.03.2020 zurückzuweisen.

Das Einkommen aus den Erwerbstätigkeiten der Antragstellerin zu 2) sowie der Kindergeldbezug reichten aus, um die - im Eilverfahren um 30 % gekürzten - Regelbedarfe der Antragsteller zu decken. Im Übrigen sei mangels Vorlage entsprechender Unterlagen ungeklärt, ob die Tätigkeit bei E-Agentur L J die Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin zu 2) begründe.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss vom 04.04.2020). Trotz Hinweises des Antragsgegners hätten die Antragsteller weder Lohnabrechnungen bzw. Einkommensbescheinigungen noch Kontoauszüge vorgelegt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller über keine Einkommen in bedarfsdeckender Höhe verfügten; eine Hilfebedürftigkeit sei somit nicht glaubhaft.

Hiergegen haben die Antragsteller am 21.04.2020 Beschwerde eingelegt.

Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor dem SG. Ergänzend machen sie geltend, sie verfügten neben dem Kindergeld sowie dem "kleinen Einkommen" der Antragstellerin zu 2) über keine Einnahmen. Sie hätten private Darlehen (von inzwischen insgesamt 6.520 Euro) aufgenommen, die aber ebenfalls nicht ausreichten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ihnen könne auch nicht entgegengehalten werden, zunächst keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt zu haben. Zu ihren Gunsten finde vielmehr § 67 Abs. 5 SGB II Anwendung. Auch hätte der Antragsgegner sie ggf. darauf hinweisen müssen, dass sie einen Weiterbewilligungsantrag hätten stellen müssen. Ohne einen solchen Hinweis hätten sie angesichts des Aufhebungsbescheides vom 05.12.2019 davon ausgehen dürfen, dass ein Weiterbewilligungsantrag sinnlos gewesen wäre.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,

den Beschluss des SG Düsseldorf vom 04.04.2020 aufzuheben und

ihnen Regelleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens ab Antragstellung des Eilantrages zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. § 67 Abs. 5 SGB II finde keine Anwendung, weil sie ihre ursprünglich bis 31.03.2020 laufende Bewilligungsentscheidung mit Wirkung vom 01.12.2019 aufgehoben habe. Zudem hätten die Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 15.06.2020 keinen Widerspruch erhoben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsteller verfolgen bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) im Eilverfahren zwei Begehren: Für März 2020 begehren sie ab Antragstellung (am 19.03.2020) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020, verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGG; dazu unter 1). Für die Zeit ab April 2020 beanspruchen sie, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab April 2020 zu gewähren (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG; dazu unter 2). Beide Begehren müssen aber erfolglos bleiben.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners beschränkt sich der verfahrensgegenständliche Zeitraum vorliegend aber nicht auf den Monat März 2020. Vielmehr haben weder die Antragsteller ihr Begehren noch hat das SG den Inhalt seines Beschlusses entsprechend beschränkt.

In der Sache haben die Antragsteller ihr Begehren allerdings im Beschwerdeverfahren wie zuvor auch bereits vor dem SG auf die Gewährung von "Regelleistungen" beschränkt. Verfahrensgegenständlich sind damit lediglich die Regelbedarfe und allenfalls noch etwaige Mehrbedarfe, nicht aber Bedarfe für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit der Bedarfe für Unterkunft Heizung BSG Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 10 ff. m.w.N.; zu den Mehrbedarfen BSG Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 30/13 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Ebenfalls nicht erfasst sind etwaige Bedarfe für Bildung und Teilhabe (dazu BSG Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 12/13 R, juris Rn. 14).

1. Für den Monat März 2020 kann dahinstehen, ob sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durchdringen könnten (dazu a). In jedem Fall haben die Antragsteller nämlich keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung (dazu b).

a) Offenbleiben kann, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) vorliegend Erfolg hätte. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 05.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 hier angeordnet würde, verhülfe dies allein dem Begehren der Antragsteller noch nicht zum Erfolg. Vielmehr begehren die Antragsteller in der Sache die Auszahlung der ursprünglich bewilligten, mit dem angegriffenen Bescheid aber wieder aufgehobenen Leistungen. Hierzu bedürfte es zusätzlich einer Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.03.2011, L 29 AL 388/10 B ER, juris Rn. 33). Mit Ablauf des Monats März 2020 war der angegriffene Bescheid bereits i.S.d. § 86 Abs. 1 S. 2 SGG "vollzogen". Die Vollziehung i.S.d. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen. Dieser erfasst nicht nur Maßnahmen im engen vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern alle rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die auf die Verwirklichung des Inhaltes des betreffenden Verwaltungsaktes gerichtet sind (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.12.2014, L 5 AS 2740/14 B ER, juris Rn. 5); gemeint ist die einseitige Durchsetzung der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 86b Rn. 233). Hierunter fällt mithin auch die Nichtauszahlung ursprünglich bewilligter, zwischenzeitlich aber wieder aufgehobener Sozialleistungen (vgl. erneut LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.03.2011, L 29 AL 388/10 B ER, juris Rn. 33). So liegt der Fall hier: Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 05.12.2019 die zunächst bis Ende März 2020 vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab 01.01.2019 wieder aufgehoben und die ursprünglich bewilligten Leistungen dementsprechend auch nicht ausgezahlt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II).

b) Eine Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG ergeht dabei ggf. aufgrund einer gegenüber der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG eigenständigen Interessenabwägung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 05.09.2016, L 7 AS 484/16 B ER, juris Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 01.11.2012, L 20 AS 2161/12 B ER, juris Rn. 35, und vom Beschluss vom 27.07.2009, L 29 AS 375/09 B ER, juris Rn. 15; Harks in Hennig, SGG (Stand: 01.01.2020) § 86b Rn. 33; Burkiczak a.a.O., § 86b Rn. 238).

Diese Interessenabwägung geht aus denselben Gründen, aus denen vorliegend jedenfalls der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht besteht (dazu unten 2c) zu Lasten der Antragsteller aus. Für den Erlass einer Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung können schon deshalb keine grundsätzlich anderen Maßstäbe gelten als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, weil eine Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung ihrem Wesen nach ebenfalls eine Regelungsanordnung ist (vgl. Sächsisches LSG Beschluss vom 11.09.2019, L 7 AS 857/19 B ER, juris Rn. 28; zur Rechtsnatur der Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung auch Burkiczak a.a.O., § 86b Rn. 241; Harks a.a.O., § 86b Rn. 30). Die Aufhebung der Vollziehung bewirkte dabei, dass Leistungen für die Vergangenheit wieder auszuzahlen wären. Deshalb muss hierfür ein besonderes Interesse der Betroffenen auch im Falle der Geltendmachung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II dargelegt werden (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.11.2012, L 20 AS 2161/12 B ER, juris Rn. 35). Über die unten ausgeführten Gründe hinaus ist vorliegend auch das in § 86a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis zu berücksichtigen (so LSG NRW Beschluss vom 29.11.2010, L 6 AS 981/10 B ER, juris Rn. 22).

2. Die für die Monate ab April 2020 begehrte einstweilige Anordnung kann vorliegend ebenfalls nicht ergehen.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R; Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B; jeweils juris).

Nach diesen Maßstäben fehlt es zumindest teilweise bereits an einem Anordnungsanspruch (dazu a und b), in jedem Fall aber an einem Anordnungsgrund (dazu c).

a) Der Senat lässt dahinstehen, ob es bereits für die Zeit von April bis Mai 2020 an einen Anordnungsanspruch fehlt, weil die Antragsteller nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners erst am 04.06.2020 einen neuerlichen Leistungsantrag beim Antragsgegner gestellt haben (§ 37 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Antragsteller berufen sich insoweit auf § 67 Abs. 5 S. 1 SGB II, wonach für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, für die Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich ist. Ob der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 SGB II bereits deshalb eröffnet ist, weil der Antragsgegner den Antragstellern ursprünglich Leistungen bis zum 31.03.2020 vorläufig bewilligt hat und ihr Aufhebungsbescheid vom 05.12.2019 aufgrund der Klageerhebung jedenfalls noch nicht bestandskräftig geworden ist, bedarf angesichts des Fehlens eines Anordnungsgrunds im Ergebnis aber keiner Entscheidung.

b) Für die Zeit ab Juni 2020 fehlt es dagegen an einem Anordnungsanspruch. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht insoweit der offenbar bereits bestandskräftige, zumindest aber wirksame (§ 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) Versagungsbescheid vom 15.06.2020 entgegen. Der o.g. Antrag vom 04.06.2020 wirkt dabei auf den 01.06.2020 zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Die somit beantragten Leistungen hat der Antragsgegner nach seinem unwidersprochenen Vorbringen aber mit dem Bescheid vom 15.06.2020 aufgrund mangelnder Mitwirkung versagt (§ 66 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I)); Widerspruch hätten die Antragsteller hiergegen nicht erhoben. Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, inwieweit § 67 Abs. 5 S. 1 SGB II - wonach lediglich § 60 SGB I sowie §§ 45, 48 und 50 SGB X unberührt bleiben (dazu Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 67 Rn. 48) - die Anwendung des § 66 SGB I überhaupt erlaubte. Denn selbst wenn die Anwendung des § 66 SGB I vorliegend ausgeschlossen wäre, wäre der Versagungsbescheid vom 15.06.2020 zwar möglicherweise rechtswidrig, dennoch aber wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X).

c) In jedem Fall fehlt es aber für die gesamte Zeit ab April 2020 an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist dabei dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben (OVG NRW Beschluss vom 28.08.2012, 12 B 925/12, juris Rn. 3; LSG NRW Beschluss vom 30.05.2011, L 19 AS 431/11 B ER, juris Rn. 13) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (Senatsbeschluss vom 17.05.2005, L 12 B 11/05 AS ER). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7).

Vorliegend haben die Antragsteller nicht glaubhaft machen können, weshalb es ihnen unzumutbar sein sollte, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre allein verfahrensgegenständlichen Regelbedarfe bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ausreichend sichern können. So verfügen die Antragsteller zunächst über Einkommen in Form des Kindergeldes von monatlich insgesamt 618 Euro. Hinzu kommt das Einkommen der Antragstellerin zu 2) aus deren Tätigkeit bei der E-Agentur J L; bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu einem Stundenlohn von 10 Euro beläuft sich dieses Einkommen auf monatlich etwa 400 Euro. Diese Summe wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Kontoauszüge und Lohnabrechnungen bestätigt, denen sich entsprechende Lohnzahlungen entnehmen lassen; so hat der Arbeitgeber der Antragstellerin zu 2) etwa im Mai 440 Euro und im Juni 360 Euro ausgezahlt. Freibeträge bleiben im Eilverfahren außer Betracht (dazu BVerfG Beschluss vom 20.05.2020, 1 BvR 2289/19, juris Rn. 7 m.w.N.).

Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die o.g. Einkommen allein nicht ausreichen, um ihre Regelbedarfe (von monatlich insgesamt 1.644 Euro) zu decken. Diese haben an Eides statt versichert, sie verfügten nur über diese Einkommen; von diesen könnten sie ihren Lebensunterhalt aber nicht sicherstellen, geschweige denn auch noch ihre Miete bezahlen. Keine Berücksichtigung haben in der eidesstattlichen Versicherungen aber die umfangreichen Darlehen gefunden, die die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen seit Anfang 2020 erhalten haben. Jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser angeblichen Darlehen sind die Regelbedarfe der Antragsteller vollumfänglich gedeckt. Dies ergibt sich bereits aus dem von den Antragstellern hierzu vorgelegten Formulardarlehensvertrag, geschlossen zwischen dem Antragsteller zu 1) und einem Herrn E1 E2, H 00, X. Ausweislich dieses Darlehensvertrages haben die Antragsteller von Anfang Januar bis Anfang August 2020 bislang insgesamt 6.520 Euro vom Darlehensgeber erhalten. Dies entspricht monatlich durchschnittlich 815 Euro. Dabei kann dahinstehen, ob diese Darlehensabrede mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet und deshalb nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen wäre (dazu BSG Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris Rn. 16, 20 ff.). Zumindest für die Zwecke des Eilverfahrens müssen sich die Antragsteller in jedem Fall auf diese Darlehen verweisen lassen.

Dass dies für die Antragsteller keineswegs unzumutbar ist, ergibt sich vorliegend aus dem von ihnen vorgelegten Darlehensvertrag selbst. Zweck des Darlehens ist danach ausdrücklich die Sicherung der Lebensunterhalts der Antragsteller (vgl. § 1: "Überleben"). Weiter ergibt sich aus dem Darlehensvertrag, dass das Darlehen zinslos ist (§ 4) und die Antragsteller keine Sicherheiten zu stellen haben (§ 6), sowie vor allem, dass die Rückzahlung erst "mit der Nachzahlung des Jobcenters" erfolgen soll und für den Fall, dass bis Ende August 2020 keine Zahlungen seitens des Antragsgegners erfolgen, "weitere Darlehen ab September 2020 [erfolgen]" werden. Darauf, ob und in ggf. welcher Höhe der Antragsteller zu 1) zusätzlich eine Vergütung von seinem Vermieter für die vom Antragsgegner behaupteten Aufträge erhält, kann nach allem vorliegend dahinstehen.

Ergänzend weist der Senat daraufhin hin, dass über die Monate April und Mai 2020 derzeit offenbar noch kein Hauptsacheverfahren beim Antragsgegner oder einem Gericht anhängig ist. Nach Meinung des Antragsteller haben sie insoweit einen Leistungsanspruch, ohne dass ihnen das Fehlen eines neuerlichen Antrags entgegengehalten werden könnte (§ 67 Abs. 5 S. 1 SGB II). Nicht ersichtlich ist indes, dass die Antragsteller den Antragsgegner außergerichtlich oder - was von ihrem Rechtsstandpunkt aus zumindest folgerichtig wäre - gar im Wege einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) darauf in Anspruch genommen hätten, sie insoweit zu bescheiden. Einen Ablehnungsbescheid hat der Antragsgegner hierzu aber, soweit ersichtlich, bislang nicht erlassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren muss ebenfalls ohne Erfolg bleiben, weil die Rechtsverfolgung aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Inwieweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 anders zu beurteilen sind, kann dahinstehen. Im Ergebnis kommt es auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides jedenfalls vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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