L 8 BA 78/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 R 679/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 78/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 37/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2018 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer für die Beigeladene zu 1) (nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beigeladene zu 1) ist Inhaberin eines Betriebes des Transport- und Logistikgewerbes. Zur Durchführung der Transporte setzte sie eigene LKW und angestellte Mitarbeiter ein. Soweit bei Auftragsspitzen das bei ihr angestellte Personal nicht ausreichte, um sämtliche Aufträge ausführen zu können, griff sie auf den Kläger zurück.

Der Kläger ist selbstständiger Landwirt (Viehhaltung). Daneben erbringt er unter der Bezeichnung "H S, Viehtransporte E, Zum X-Berg 00, M" Transportleistungen. Bis 2005 führte der Kläger vorwiegend Viehtransporte mit einem eigenen LKW, danach Fahrertätigkeiten als "Mietfahrer" für verschiedene Auftraggeber ohne eigenen LKW durch. Seitdem verfügte er auch nicht mehr über die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr (vgl. § 3 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz). Die Gewerbeanmeldung vom 24.5.2005 lautet auf die Tätigkeiten "Viehhandlung und Transporte". In der Zeit vom 1.10.2011 bis 31.12.2014 beschäftigte der Kläger seine Ehefrau für Buchhaltungsarbeiten. Von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurden ihm gegenüber im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Beiträge für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Dezember 2013 und eines weiteren Arbeitnehmers im November 2014 nachgefordert (Bescheid vom 15.7.2016).

Für die Beigeladene zu 1) wurde der Kläger seit dem 17.3.2009 unregelmäßig für zumeist wenige Tage als Kraftfahrer tätig. Über die Zeiträume seiner Tätigkeit und einen pauschalen Tagessatz erfolgten mündliche Vereinbarungen. Der Kläger führte sodann auf Anweisung der Beigeladenen zu 1) Transportfahrten aus, für die er stets einen LKW der Beigeladenen zu 1) bzw. einen von ihr gemieteten LKW nutzte. Dieses Vorgehen unterschied sich nicht von der Handhabung bei den angestellten Mitarbeitern. Entsprechende Fahrten nahm der Kläger unter anderem in den hier streitigen Zeiträumen vom 16. bis 20.3.2015 und vom 24. bis 27.3.2015 (je Ausliefern von Post), vom 5. bis 19.6.2015 (Fahren von Post und ZIS-Rohren), vom 22. bis 26.6.2015 (Auf- und Abladen von PE-Rohren), vom 22. bis 23.7.2015 (Fahren von Papier) und vom 27. bis 31.7.2015 (Fahren von Kunststoffteilen) vor. Hierfür stellte er der Beigeladenen zu 1) jeweilige Rechnungen nach Tagessätzen à 180,00 Euro im März bzw. 185,00 Euro bei den übrigen Einsätzen.

Im Zeitraum von März bis Juli 2015 war der Kläger neben der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) für weitere Auftraggeber tätig (Fa. T GmbH, E1; Fa. F-Trans, M1; Fa. L, C; Fa. T1, O).

Nach einer bei der Beigeladenen zu 1) im September 2015 durchgeführten Betriebsprüfung forderte die Beklagte von dieser für die bei ihr ausgeübte Tätigkeit des Klägers Beiträge nach (Bescheid vom 17.9.2015). Mit Bescheid vom selben Tag stellte sie gegenüber dem Kläger fest, dass seine ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer ohne LKW bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.3.2015 bis 31.7.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2015 Widerspruch. Zur Begründung verwies er zunächst darauf, dass die Vorsitzende in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) in der Güteverhandlung erklärt habe, er sei eindeutig selbstständig und nicht Arbeitnehmer gewesen.

Er habe ein Gewerbe angemeldet, das sich auf die Erbringung von Transportleistungen beziehe. Zu der Zeit bis 2005, als er noch Viehtransporte mit eigenem LKW durchgeführt habe, sei er im Besitz der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr gewesen. Für seine jetzige Tätigkeit als "Mietfahrer" benötige er diese Erlaubnis nicht mehr. Seine Tätigkeit erbringe er auf der Grundlage von Aufträgen zu einzelnen, konkreten Einsätzen einer Vielzahl von Unternehmen bei dortigen personellen Engpässen. Infolge seiner zahlreichen Verpflichtungen (Landwirtschaft, Tätigkeit für weitere Unternehmen) müsse immer präzise abgestimmt sein, ob er einen Auftrag zeitlich übernehmen könne. Für seine Tätigkeit habe er in aller Regel Tagessätze mit Preisabsprache im Einzelfall vereinbart.

Die Beigeladene zu 1) habe ihn nicht gegen seinen Willen zu einem Einzelauftrag heranziehen können, sondern es habe jedes Mal der vorherigen ausdrücklichen Absprache bedurft. Er sei in keiner Weise in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Einen direkten Vorgesetzten, der den Arbeitsablauf geregelt habe, habe es nicht gegeben. Ihm sei jeweils vorgestellt worden, welche konkrete Tour er als selbstständiger Gewerbetreibender habe fahren sollen; die Fahrtätigkeit als solche habe dann in seiner eigenen Verantwortung gelegen. Zwar habe er für seine Fahrten häufig ein Fahrzeug des Auftraggebers genutzt; oft sei dieses aber auch nur für den konkreten Einsatz angemietet worden. In keinem der Auftragsverhältnisse sei eine ausdrückliche Anweisung erteilt worden, die jeweilige Fahrt persönlich auszuführen. Er habe also jederzeit auch dritte Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis und hinreichender Fahrpraxis einsetzen können. Seine Ehefrau sei zwar nur bis zum 31.12.2014 bei ihm sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auch seither erbrächten jedoch sie und die Tochter Buchhaltungsleistungen.

Sein Unternehmerrisiko bestehe in der Disposition, für wie viele Auftraggeber er in wie vielen Einzelfällen Fahrten unter Berücksichtigung der Erfordernisse seines landwirtschaftlichen Betriebes ausüben könne. Je nachdem, wie er seine Zeit einteile, stiegen oder fielen seine Einnahmechancen. Er habe auch über eigene Betriebsmittel verfügt, allein zur ordnungsgemäßen Fakturierung und zur Erledigung der Buchhaltung. So sei die entsprechende EDV sein Eigentum. Dass Fahrzeuge nicht mehr in seinem Eigentum stünden, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unerheblich. Er habe eine Vergütung nur für die Tage der erfolgten Fahrten und weder Urlaubs- noch Lohnfortzahlung erhalten.

Nach dem Willen der Vertragsparteien sei ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auf keinen Fall gewünscht gewesen, sondern habe seine Tätigkeit ausschließlich in der Form der Beauftragung eines selbstständigen Gewerbetreibenden erfolgen sollen. Er - der Kläger - sei nicht schutzbedürftig, da eine ausreichende Absicherung über seine landwirtschaftliche Tätigkeit, die er im Hauptberuf betreibe, bestehe. Soweit einige Landessozialgerichte die Auffassung verträten, bei Selbstständigen könne man deren Tätigkeit quasi in allerkleinste Einzelteile "zersplittern", mit der Folge, dass beispielsweise ein auch nur einmal im Jahr angenommener Fahrauftrag als "Tages"-Arbeitsverhältnis zu werten sei, gehe das an der Lebenswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland vorbei. Für einen Selbstständigen bedeute eine solche Vorgehensweise sowohl was ihn selbst als auch seinen Auftraggeber angehe, eine so weitgehende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten, dass ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) vorliege bzw. ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Nur solche Personen bedürften des Schutzes der Sozialversicherung, die ständig in einem Arbeitsverhältnis ihre Dienstleistung erbrächten und die entsprechend einen Leistungsanspruch im Sozialversicherungssystem hätten.

Die Beklagte zog die Streitakten des Arbeitsgerichts Q (00 Ca 00/15) bei und gewährte dem Kläger auf seinen Antrag Akteneinsicht. Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2016 zurück. Der Kläger sei bei der Durchführung der Transportaufträge in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) wie die anderen dort tätigen Fahrer integriert gewesen. Er habe lediglich frei darüber entscheiden können, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. In einem übernommenen Auftrag sei er in die von der Beigeladenen zu 1) vorgegebenen Abläufe und Koordinierungen eingegliedert gewesen und habe deren Weisungen, wo, was wie und in welchem Umfang getan werden müsse, unterlegen. Dass seine Aushilfstätigkeit nur zeitlich begrenzt erfolgt sei, mache ihn nicht zu einem Selbstständigen. Die vereinbarten Arbeitsleistungen habe er mangels des wichtigsten Betriebsmittels - eines eigenen LKWs - nur in Abhängigkeit zur Beigeladenen zu 1) erbringen können. Ohne Belang seien die fehlende Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall oder für den Urlaub und das Vorliegen eines Gewerbescheins. Auch die Ausstellung von Rechnungen mache den Kläger nicht zu einem Selbstständigen. Mangels Aufwendens eigenen Kapitals und Fehlens von maßgeblichen Investitionen habe er keinem Unternehmerrisiko unterlegen, sondern sei vielmehr entsprechend der geleisteten Fahrten vergütet worden. Dass der Kläger seine Ehefrau bis 2014 als Arbeitnehmerin gemeldet und diese offenbar mit der Tochter Buchhaltungsarbeiten wahrgenommen habe, sei für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ohne Belang. Andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Aushilfen habe er nicht beschäftigt, sondern die Aufträge - wie für eine abhängige Beschäftigung typisch - persönlich ausgeführt. Zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht Q sei anzuführen, dass die sozialversicherungsrechtliche Feststellung, ob es sich bei einer arbeitenden Person um einen Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen handele, allein durch die zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung getroffen werde. Das Beschäftigungsverhältnis sei mit einem Arbeitsverhältnis auch nicht deckungsgleich. Hingewiesen werde auch darauf, dass es zeitnah drei Betriebsprüfungen bei Transportunternehmen gegeben habe, für die der Kläger gefahren sei. Alle drei Arbeitgeber hätten die Nachforderungen akzeptiert. Schließlich sei der Wille, als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätiger zu arbeiten, nicht von entscheidender Bedeutung. Vielmehr zähle allein, ob die tatsächlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllten.

Mit seiner am 25.7.2016 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Ergänzend hat er die Auffassung vertreten, die rechtlich unerfahrene Inhaberin der Beigeladenen zu 1) sei mit der Drohung eines Strafverfahrens unter Druck gesetzt worden. Die DRV habe ihn aufgrund der Forderung von Beiträgen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Bescheid vom 15.7.2016 als Arbeitgeber anerkannt. Wenn er die von ihm durchgehend in den Jahren 2006 bis 2016 ausgeübte Tätigkeit auch unter Einsatz eigener Arbeitnehmer verfolgt habe, dann könne es nicht sein, dass er bei der Beigeladenen zu 1) zeitweilig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG stelle es im Übrigen ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn das vereinbarte Honorar wie bei ihm deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liege und es dadurch Eigenvorsorge zulasse. Er habe 63 % über dem üblichen Bruttolohn erhalten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22.3.2018 hat die Beklagte den Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 geändert und die Feststellung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung aufgehoben, da eine unständige Beschäftigung vorliege.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 auch im Übrigen aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeführt wurde und nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Für die hier zu beurteilende Beschäftigung des Klägers als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW bei Dritten sei die Feststellung von Schwarzarbeit bei ihm im Dezember 2013 und November 2014 durch die DRV irrelevant.

Das SG Detmold hat die Klage mit Urteil vom 22.3.2018 abgewiesen. Die Tätigkeit als LKW-Fahrer könne zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetze. Ein LKW-Fahrer ohne eigenen LKW wie der Kläger sei deshalb abhängig beschäftigt. Er habe nur - wie dies jeder abhängige Beschäftigte tue - seine Arbeitskraft und keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger einen ihm angebotenen Auftrag habe annehmen oder ablehnen können, spiele keine ausschlaggebende Rolle. Auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse seien entsprechende Vertragsgestaltungen nicht unüblich. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot an, übe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit im fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus. Auch habe der Kläger als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine feste Tagespauschale erhalten, was sich im Ergebnis als typische Lohnzahlung darstelle. Deren Höhe spreche insbesondere angesichts der sonstigen Faktoren nicht entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit. Dass der Kläger für die Durchführung der hier streitigen Fahrtätigkeit eigene Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei nicht ersichtlich.

Gegen das ihm am 28.4.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.5.2018 Berufung eingelegt und sein Vorbringen erneut wiederholt und vertieft. Bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung sei eine Gesamtschau der Tätigkeiten erforderlich und dies selbstverständlich nicht für einen, sondern für alle Auftraggeber. In diese Gesamtschau müsse die gesamte Versorgungssituation des Betroffenen und seine übrige Tätigkeit einbezogen werden. Entgegen der Auffassung des SG sei der Umstand, dass er nicht über ein eigenes Fahrzeug verfüge, nach der Rechtsprechung unerheblich. Hierbei handele es sich generell nicht um ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Er berufe sich weiter auf Art. 12 GG. Wäre das angefochten Urteil richtig, würde ihm seine berufliche Grundlage entzogen. Er könne jetzt nur noch tageweise als abhängig Beschäftigter tätig werden, mit der Konsequenz, dass er sich gleichwohl selber versorgen müsse, denn das Sozialversicherungssystem gewähre ihm keine Versorgung.

Mit Bescheid vom 25.6.2018 hat die Beklagte den Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 erneut abgeändert und festgestellt, dass der Kläger seine ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer ohne LKW bei der Beigeladenen zu 1) vom 16. bis 20.3.2015, vom 24. bis 27.3.2015, vom 5. bis 19.6.2015, vom 22. bis 26.6.2015, vom 22. bis 23.7.2015 und vom 27. bis 31.7.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.4.2020 hat sie Versicherungspflicht während der jeweiligen Einsätze nur im Zweig der Rentenversicherung festgestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger das in dem Bescheid vom 28.4.2020 enthaltene Teil-Anerkenntnis der Beklagten angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.3.2018 zu ändern und den Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 und der Bescheide vom 22.3.2018, 25.6.2018 und vom 28.4.2020 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beigeladene zu 1) in den Zeiträumen

vom 16. bis 20.3.2015,
vom 24. bis 27.3.2015,
vom 5. bis 19.6.2015,
vom 22. bis 26.6.2015,
vom 22. bis 23.7.2015 und
vom 27. bis 31.7.2015

nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Was den Sachverhalt eines LKW-Fahrers ohne eigenen LKW angehe, sei in der Rechtsprechung über Jahre wiederholend bestätigt worden, dass LKW- und Transportfahrer, die über kein eigenes Fahrzeug verfügten, regelmäßig abhängig beschäftigt seien.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 1) hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung am 22.6.2020 erklärt, sie sei bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt unter Druck gewesen, ihre Aussagen dort aber gleichwohl richtig. Natürlich müsse man auch einem selbstständigen Fahrer sagen, wo er denn hinfahren solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold vom 22.3.2018 und die Klage gegen die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand ist im Berufungsrechtszug der Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 und der Bescheide vom 22.3.2018, vom 25.6.2018 und vom 28.4.2020. Die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 sind gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens hinsichtlich der (nur noch) streitigen Feststellungen zur Rentenversicherung geworden, da diese den Bescheid vom 17.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2016 und des Bescheides vom 22.3.2018 insoweit geändert haben. Der Senat entscheidet bezogen auf die Bescheide vom 25.6.2018 und 28.4.2020 auf Klage, da das SG naturgemäß über diese Bescheide noch nicht entscheiden konnte.

Berufung und Klage des Klägers sind nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beigeladene zu 1) in den vorgenannten streitigen Zeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Im Hinblick hierauf ist er nicht gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern die erforderlichen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zudem ist der prüfende Rentenversicherungsträger ermächtigt, im Betriebsprüfungsverfahren Statusentscheidungen auch gegenüber Beschäftigten zu treffen (vgl. BSG Urt. v. 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris Rn. 20 ff.).

Die Statusentscheidung der Beklagten ist formell (hierzu unter 1.) und materiell (hierzu unter 2.) rechtmäßig.

1.) Soweit es vor dem Erlass des Bescheides vom 17.9.2015 an einer ordnungsgemäßen Anhörung gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fehlt, ist dieser Mangel im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Dem Kläger ist während des Vorverfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BSG Urt. v. 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - juris Rn. 17 m.w.N.). Sein Prozessbevollmächtigter hat Akteneinsicht in die Verwaltungsakten der Beklagten erhalten und umfassend zur Begründung des Widerspruchs vorgetragen.

2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Kläger war in den streitbefangenen Zeiträumen bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Soweit in den streitgegenständlichen Bescheiden neben den Entscheidungen zur Versicherungspflicht festgestellt wird, dass der Kläger seine Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, handelt es sich hierbei nach Auslegung gem. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht um eine eigenständige Regelung, sondern lediglich um die Begründung der Feststellung zur Rentenversicherungspflicht. Entsprechend liegt keine unzulässige isolierte Elementenfeststellung vor (vgl. BSG Urt. v. 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris Rn. 16).

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Der Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) in den streitbefangenen Zeiträumen gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) tätig.

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Eine derartige Feststellung ergibt sich nicht aus dem Betriebsprüfungsbescheid der DRV vom 15.7.2016, mit dem diese vom Kläger als Arbeitgeber Beiträge für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in den Zeiträumen Dezember 2013 und November 2014 gefordert hat. Dieser Bescheid enthält ersichtlich keine Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers hinsichtlich seiner streitgegenständlichen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1). Entgegen seiner Auffassung wird dort ebenso wenig eine generelle Selbstständigkeit bzw. Arbeitgebereigenschaft angenommen. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige, rein personenbezogene Statusentscheidung existiert auch nicht.

Ebenso wenig kann der Kläger eine eigene Arbeitgebereigenschaft auf die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung seiner Ehefrau stützen, da diese nur bis Ende 2014 und damit nicht mehr während der hier streitigen Zeiträume bestand. Die von ihm dargelegte auch spätere Buchhaltungstätigkeit von Ehefrau und Tochter ist als lediglich familiäre Mithilfe ohne Relevanz.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

Für die Beurteilung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auf die jeweiligen Einzeleinsätze abzustellen. Diese sind nach seinem glaubhaften Vorbringen individuell vereinbart worden. Erst durch die Annahme des Auftrags durch den Kläger ist seine rechtliche Verpflichtung, die zugesagte Fahrertätigkeit auch tatsächlich auszuüben, entstanden. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG Urteil v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 21 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt und nicht selbstständig tätig war.

Ausgehend von den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) - mündlich - getroffenen vertraglichen Regelungen und der zwischen ihnen gelebten Vertragspraxis war der Kläger weisungsgebunden (hierzu unter a) und eingegliedert in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1) tätig (hierzu unter b). Eine selbstständige Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen (hierzu unter c). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter d).

a) Der Kläger unterlag bei der Durchführung der jeweiligen Transporteinsätze einem weitreichenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1). So hat er die streitigen Transportfahren jeweils nach erfolgter mündlicher vertraglicher Vereinbarung über Zeitraum und Tagessatz nach Anweisung durch die Beigeladene zu 1) durchgeführt und dabei deren Disposition in derselben Weise unterlegen wie die bei ihr angestellten Fahrer. Die Beigeladene zu 1) hat - von ihr im Verhandlungstermin des Senats bestätigt - wie bei ihren übrigen Angestellten auch vorgegeben, welche konkreten Transportaufgaben durch den Kläger mit welchem Fahrzeug wie auszuführen waren und damit im Sinne eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts Ort, Zeit, Dauer und Art seiner Tätigkeit bestimmt bzw. bestimmen können.

b) Der Kläger war bei der Ausführung der angenommenen Aufträge auch vollumfassend in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, da er als ihr Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber ihren Auftraggebern mit ihren Betriebsmitteln tätig geworden ist. Ob die ihm gestellten Fahrzeuge dabei im Eigentum der Beigeladenen zu 1) standen oder von ihr angemietet wurden, spielt keine Rolle. Allein maßgeblich ist, dass es die Beigeladene zu 1) war, die die Fahrzeuge beschafft und ihm im Rahmen ihres Betriebsablaufs überlassen hat. Der Kläger seinerseits hat - arbeitnehmertypisch - ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.

c) Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen hingegen nicht in relevantem Maße vor.

aa) Weder verfügte der Kläger über eine eigene Betriebsstätte hinsichtlich der hier streitigen Transportfahrten noch trug er insbesondere ein Unternehmerrisiko. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat in seiner ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.4.2015 - L 8 R 680/12 - juris Rn. 122), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (st. Rspr., vgl. zB BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 m.w.N.; Urt. v. 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn. 27; Urt. v. 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rn. 24). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Unternehmerrisiko bzgl. der einzelnen Einsätze (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36).

Seine Arbeitskraft musste der Kläger angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer Festvergütung nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 26). Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).

Kapital für eigene Betriebsmittel hat der Kläger nicht in relevantem Maß eingesetzt. Insbesondere hat er für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) kein eigenes Fahrzeug genutzt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, es sei nach der Rechtsprechung unerheblich, ob Fahrzeuge in seinem Eigentum stünden, verkennt er den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen. Im Rahmen der dargelegten Maßstäbe zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit stellt der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln und das damit verbundene Investitionsrisiko wie oben ausgeführt ein für eine Selbstständigkeit sprechendes Indiz dar, wenn damit tatsächlich größere Freiheiten bzw. Verdienstchancen verbunden sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 20). Fehlen - wie hier - derartige Investitionen, so mangelt es entsprechend an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus ist zudem aus dem Fehlen eigener Arbeitsmittel grundsätzlich dann umgekehrt auf eine (abhängige) Beschäftigung zu schließen, wenn die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Nur wenn es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine solche handelt, bei der (auch) typischerweise keine Investitionen erforderlich sind, ist deren Fehlen nicht als relevantes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - juris Rn. 18 m.w.N.). Zu derartigen Tätigkeiten zählen vorrangig reine Dienstleistungen (vgl. BSG a.a.O), somit Tätigkeiten, deren maßgeblicher Kern im Einsatz von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht und die in Relation dazu nicht in nennenswertem Umfang Arbeitsmaterialien erfordern.

Transportfahrten wie hier vom Kläger vorgenommen, setzen regelmäßig und gerade ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfügt ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern wird ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spricht dies damit maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit (ebenso vgl. z.B. LSG Hessen Urt. v. 31.1.2020 - L 8 BA 45/19 - juris Rn. 24 m.w.N.; Sächsisches LSG Urt. v. 22.4.2016 - L 1 KR 228/11 - juris Rn. 40 m.w.N.; LSG NRW Urt. v. 10.12.2009 - L 16 R 5/08 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit daher eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen zieht die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers wie bereits ausgeführt eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liegt das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen (vgl. auch LSG Hessen Urt. v. 31.1.2020 - L 8 BA 45/19 - juris Rn. 24; BSG Urt. v. 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 20).

Auch der Hinweis des Klägers auf die von ihm für die Buchhaltung verwendete EDV vermag ein relevantes Unternehmerrisiko nicht zu begründen. So fehlt es bereits an der Darlegung, dass es sich hierbei um Betriebsmittel handelt, die tatsächlich gerade im Hinblick auf die hier streitige Tätigkeit als Transportfahrer angeschafft worden sind und nicht ohnehin für die Tätigkeit als selbstständiger Landwirt vorhanden waren. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst erkennbar, dass es sich um besondere Gegenstände handelt, die nicht auch in den meisten Haushalten regelmäßig zur privaten Nutzung vorliegen und daher schon grundsätzlich kein besonderes Investitionsrisiko begründen können (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37).

bb) Anhaltspunkte für wesentliche Freiheiten bei der Gestaltung der Tätigkeit und der Bestimmung der Arbeitszeit nach Auftragsannahme (Rechtsgedanke des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB) bestanden wie oben dargelegt nicht.

cc) Der Kläger hat seine Tätigkeit - wie bei Arbeitnehmern regelmäßig - höchstpersönlich erbracht und Dritte nicht eingesetzt. Ob er die Tätigkeit tatsächlich, wie von ihm behauptet, hätte delegieren können, kann dahinstehen. Allein das bloße Bestehen der Möglichkeit, Dritte bei der Leistungserbringung einzuschalten, führt nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 33). Weder ist eine Delegation für die Tätigkeit des Klägers prägend (vgl. BSG a.a.O.) noch erscheint sie vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände überhaupt realistisch (vgl. hierzu BSG a.a.O. - juris Rn. 34).

cc) Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche - auch mündliche - Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27).

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt seiner Möglichkeit, insbesondere auch im Zusammenspiel mit der Auftragsausführung für anderer Arbeitgeber frei über eine Auftragsannahme oder -ablehnung entscheiden zu können, keine relevante Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit zu. Vielmehr stellt sich die Situation für den Kläger vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 28). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 35 m.w.N.). Ein Werben für seine Tätigkeit hat der Kläger nicht dargelegt. Unabhängig davon stellt die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber aber dann kein relevantes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, wenn - wie dies hier der Fall ist - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit Berücksichtigung findet, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG a.a.O.).

ee) Auch die Höhe der vom Kläger gestellten Rechnungen kann - anders als dieser meint - die Annahme von Selbstständigkeit nicht begründen. Vielmehr ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36 f. m.w.N.), das vorliegend keinen Ausschlag gibt. Die Höhe der Vergütung einer Leistung ist vielmehr als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er - anders als hier - durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden.

ff) Der Umstand, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet hat, spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2014 - L 8 R 463/11 - juris Rn. 113). Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen können vielmehr ausschließlich in den Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen.

gg) Auch aus der Kurzfristigkeit der Auftragsverhältnisse ergibt sich kein Indiz für Selbstständigkeit. Der Gesetzgeber geht jedenfalls davon aus, dass es derartige kurzfristige Beschäftigungen gibt (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB III). Die Dauer einer Auftragsbeziehung ist daher statusrechtlich irrelevant.

hh) Ebenso irrelevant ist die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren von der dortigen Vorsitzenden geäußerte Beurteilung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.

d) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung feststellen lassen und der Kläger im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit des Klägers. Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von ihm und der Beigeladenen zu 1) so gewünscht war. Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 - B 5 RE 9/14 R - juris Rn. 47 m.w.N.).

e) Eine Versicherungsfreiheit des am 00.00.1959 geborenen Klägers in der Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist nicht gegeben. Sonstige Versicherungsfreiheitstatbestände liegen ebenfalls nicht vor.

3.) Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch keine Grundrechte verletzt, wenn er aufgrund der streitbefangenen Tätigkeit in den einzelnen Tätigkeitszeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Entgegen seiner Auffassung trägt die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere zu seiner Altersvorsorge bei, ohne dass er die Beiträge mitzutragen hätte (vgl. § 28g SGB IV).

a) Der Kläger ist durch die Feststellung der Beklagten nicht in seinem Grundrecht auf Gewerbefreiheit und Unternehmensfreiheit im Sinne der freien Gründung und Führung von Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit in Art. 12 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht berührt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 39 ff.). Die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des in § 7 SGB IV stillschweigend vorausgesetzten Typus einer versicherten Person ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurt. v. 4.12.2013 - L 8 R 296/10 - juris Rn. 97 unter Bezugnahme auf BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff.). Selbst wenn danach anknüpfend an die Feststellung der Versicherungspflicht manche "Dienstleistungen" praktisch nur in der Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, würde dadurch ein Grundrecht des Klägers nicht verletzt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 41 m.w.N.).

b) Eine Verletzung des von Art. 14 GG verbürgten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers liegt schon deshalb nicht vor, weil die streitbefangenen Tätigkeiten nicht in Ausübung seines eigenen Gewerbebetriebs, sondern als abhängige Beschäftigungen in einem fremden Gewerbebetrieb, dem der Beigeladenen zu 1), erfolgten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Sie trägt dem überwiegenden Obsiegen des Klägers Rechnung. Die Beklagte hat ihre ursprünglichen Feststellungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie bezogen auf ein Dauerrechtsverhältnis statt der befristeten Einzelvertragsverhältnisse im Klage- und Berufungsverfahren revidiert. Die entsprechenden Teil-Anerkenntnisse hat der Kläger angenommen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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