L 14 R 104/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 1168/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 104/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 102/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten im Bezug von Regelaltersrente steht, hält die Rentenanpassung zum 01.07.2017 für rechts- und verfassungswidrig; er wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung und begehrt einen höheren monatlichen Zahlbetrag.

Am 07.08.2019 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln (S 4 R 707/18). Auf Veranlassung des Gerichts führte die Beklagte zunächst ein Vorverfahren durch und wies den "Widerspruch" mit Bescheid vom 26.09.2018 zurück. Das Klageverfahren führte der Kläger fort. Das Sozialgericht Köln wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.01.2019 ab; die gegen diesen eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom heutigen Tag zurück.

Auf den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2019 hin hat der Kläger am 05.10.2018 das diesem Berufungsverfahren zugrundeliegende (weitere) Klageverfahren beim Sozialgericht Köln angestrengt. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.12.2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.01.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gegenstand des Verfahrens sei die zum 01.07.2017 erfolgte Rentenanpassung, gegen welche der Kläger sich bereits in der zuvor anhängig gewordenen Klage mit dem Aktenzeichen S 4 R 707/18 wende. Dies sei ihm nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verwehrt. Danach könne die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führe zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R).

Gegen den ihm am 23.01.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.02.2019 Berufung eingelegt, um sein Begehren weiterzuverfolgen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2019 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine monatliche Rente in Höhe eines Betrags von 1.345,92 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zum Verfahren S 4 R 707/18 (Sozialgericht Köln)/L 14 R 126/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG; sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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