Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SF 126/20 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1162/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.06.2020 geändert. Die Vergütung wird auf 761,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), da die Sache keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
1. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 16.12.2019 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und die Einigungsgebühr nach den Ziffern 1000, 1005, 1006 VV RVG jeweils auf 200 EUR festgesetzt. Gemäß Ziffer 1006 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.06.2020 hat das Sozialgericht die Festsetzung der Verfahrensgebühr auf 200 EUR bestätigt. Eine Einigungsgebühr hat es nicht zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren ist somit die Einigungsgebühr in Höhe von 200 EUR streitig. Bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist zudem die Umsatzsteuer zu berücksichtigen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, Rn. 18 juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2009 - L 2 SF 222/09 E - Rn. 9, juris). Denn diese ist vom Rechtsanwalt zunächst zu vereinnahmen und insoweit untrennbarer Bestandteil der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, Rn. 19 juris). Die Differenz zwischen der von dem Beschwerdeführer beantragten und ihm tatsächlich zuerkannten Vergütung liegt damit höher als 200 EUR.
2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer steht eine höhere Vergütung zu als festgesetzt. Die Einigungsgebühr nach den Ziffern 1000, 1005, 1006 VV RVG ist in Höhe von 200 EUR entstanden.
Gemäß Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG erwächst dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Honoriert werden soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streites (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.05.2008 - 5 W 94/08 - Rn. 76 juris). Nur ein bloßes Anerkenntnis ist kein Vertrag und löst die Einigungsgebühr nicht aus. Schon ein geringes Entgegenkommen reicht aus, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.05.2008 - 5 W 94/08 - Rn. 7 juris). Das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten kann auch an der vereinbarten Kostenregelung deutlich werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2008 - L 13 B 4/08 R - Rn. 8 juris).
Der Sitzungsniederschrift vom 05.12.2019 ist zu entnehmen, dass der Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren S 3 AS 2665/19 den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Widerspruchsverfahren in vollem Umfang anerkannt hat (Ziffer 1 des "Anerkenntnisses", vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift). Unter Ziffer 3. des "Anerkenntnisses" wurde festgehalten, dass die Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Ausgehend hiervon liegt keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung der Beteiligten vor. Denn nach Abgabe eines vollumfänglichen Anerkenntnisses durch den Beklagten, d.h. bei vollständigem Obsiegen der Kläger in der Hauptsache, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger (zumindest teilweise) übernimmt. Dass dies nicht der Fall ist, lässt darauf schließen, dass die Kläger dem Beklagten hinsichtlich der Kostentragungspflicht entgegengekommen sind und hierdurch zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben. Entsprechend hat der Erinnerungsführer im Beschwerdeverfahren auch vorgetragen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
4. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -), da die Sache keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
1. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 16.12.2019 hat der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und die Einigungsgebühr nach den Ziffern 1000, 1005, 1006 VV RVG jeweils auf 200 EUR festgesetzt. Gemäß Ziffer 1006 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.06.2020 hat das Sozialgericht die Festsetzung der Verfahrensgebühr auf 200 EUR bestätigt. Eine Einigungsgebühr hat es nicht zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren ist somit die Einigungsgebühr in Höhe von 200 EUR streitig. Bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist zudem die Umsatzsteuer zu berücksichtigen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, Rn. 18 juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2009 - L 2 SF 222/09 E - Rn. 9, juris). Denn diese ist vom Rechtsanwalt zunächst zu vereinnahmen und insoweit untrennbarer Bestandteil der dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren und Auslagen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2011 - L 20 SO 424/11 B -, Rn. 19 juris). Die Differenz zwischen der von dem Beschwerdeführer beantragten und ihm tatsächlich zuerkannten Vergütung liegt damit höher als 200 EUR.
2. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer steht eine höhere Vergütung zu als festgesetzt. Die Einigungsgebühr nach den Ziffern 1000, 1005, 1006 VV RVG ist in Höhe von 200 EUR entstanden.
Gemäß Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG erwächst dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Ziffer 1000 Abs. 1 Satz 2 VV RVG). Honoriert werden soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streites (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.05.2008 - 5 W 94/08 - Rn. 76 juris). Nur ein bloßes Anerkenntnis ist kein Vertrag und löst die Einigungsgebühr nicht aus. Schon ein geringes Entgegenkommen reicht aus, um das negative Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Vertrages auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht zu beseitigen (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.05.2008 - 5 W 94/08 - Rn. 7 juris). Das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten kann auch an der vereinbarten Kostenregelung deutlich werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2008 - L 13 B 4/08 R - Rn. 8 juris).
Der Sitzungsniederschrift vom 05.12.2019 ist zu entnehmen, dass der Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren S 3 AS 2665/19 den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Widerspruchsverfahren in vollem Umfang anerkannt hat (Ziffer 1 des "Anerkenntnisses", vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift). Unter Ziffer 3. des "Anerkenntnisses" wurde festgehalten, dass die Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Ausgehend hiervon liegt keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung der Beteiligten vor. Denn nach Abgabe eines vollumfänglichen Anerkenntnisses durch den Beklagten, d.h. bei vollständigem Obsiegen der Kläger in der Hauptsache, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger (zumindest teilweise) übernimmt. Dass dies nicht der Fall ist, lässt darauf schließen, dass die Kläger dem Beklagten hinsichtlich der Kostentragungspflicht entgegengekommen sind und hierdurch zur unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben. Entsprechend hat der Erinnerungsführer im Beschwerdeverfahren auch vorgetragen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
4. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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