L 8 BA 155/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 618/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 155/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, Gesellschaftsvertrag v. 21.9.2009, HRB 00, Amtsgericht E). Ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung verschiedener Finanzdienstleistungen.

Im Juni 2014 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 1.8.2007 bis zum 31.5.2011. In diesem Zeitraum habe er ca. 30% der regelmäßigen Arbeitszeit für den Vertrieb von hauseigenen Finanzprodukten an bestehende Privatkunden und Interessenten der Klägerin aufgewendet. Beinhaltet gewesen seien die Aufbereitung von Vertriebsunterlagen, die Organisation und Koordination von Mailings im Team, die Kundenberatung, das Herbeiführen von Abschlüssen und der Verkauf von Folgeprodukten. Zu seinen Aufgaben habe ferner das Datenmanagement sowie die Pflege und Klassifizierung der Adressdaten in der internen Kundenverwaltungssoftware gehört (ca. 10% der Arbeitszeit). Situativ seien von ihm zwischen März 2008 und Mai 2011 insgesamt fünf private Finanzgutachten für Kunden erstellt worden (ca. 5% der Arbeitszeit). Zu seinen weiteren Aufgaben habe es zwischen August 2007 und August 2008 gehört, Rahmenbedingungen für die Auflegung von zwei hauseigenen Finanzprodukten zu klären und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (ca. 30% der regelmäßigen Arbeitszeit). Auch habe er zwischen Februar 2008 und Mai 2011 die monatlichen Reports für die hauseigenen Investmentfonds (ca. 20% der Arbeitszeit) und zwischen Januar 2009 und Mai 2011 die Jahres- und Halbjahresberichte hierfür nach festgelegten Tätigkeitsabläufen erstellt (ca. 3% der Arbeitszeit). Zwischen April 2009 und Oktober 2010 seien ca. 10% der regelmäßigen Arbeitszeit von ihm für den Vertrieb von hauseigenen Finanzprodukten an institutionelle Kunden aufgewendet worden. Schließlich habe er von März 2009 bis Mai 2011 die Internetseite des klägerischen Unternehmens überarbeitet und gepflegt (ca. 20% der Arbeitszeit). Die Auftragsausführung sei über eine interne Kundenverwaltungssoftware sowie in wöchentlichen Besprechungen kontrolliert und die Art und Weise der Ausführungen teilweise explizit vorgegeben worden (z.B. Telefonzeiten und Argumentationshilfen). Ursprünglich habe er mit der Klägerin am 07.05.2007 einen (von ihm beigefügten) schriftlichen Arbeitsvertrag als Vertriebsleiter mit Arbeitsbeginn am 1.8.2007 geschlossen. In Anlehnung hieran seien nach dessen Aufhebung am 3.8.2007 mündlich eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche mit einer Kernarbeitszeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie teilweise auch eine Anwesenheitspflicht bei internen und externen Kundenveranstaltungen vereinbart worden. Ein bis zwei Tage pro Woche habe er seine Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin verrichtet, ansonsten im Home Office oder vereinzelt in Außenterminen. Eigener Kapitaleinsatz sei nicht notwendig gewesen, da ihm die Klägerin Arbeitsgeräte wie Notebook, Drucker und Verbrauchsmaterialien gestellt und die Kosten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen und Literatur übernommen habe. Auch seien ihm Visitenkarten auf den Namen der Klägerin ausgestellt worden und die Kommunikation ausschließlich über seine dortige persönliche E-Mail-Adresse erfolgt.

Die Klägerin entgegnete dem, dass der Arbeitsvertrag vom 7.5.2007 in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben und ein weiterer nicht geschlossen worden sei. In den Jahren 2007 bis 2012 habe sie dem Beigeladenen zu 1) als selbstständigem Dienstleister und zertifiziertem Finanzplaner sporadische Aufträge erteilt. Hierbei habe es sich um verschiedene Aufträge zunächst zur Erstellung von Finanzplänen für Privatkunden gehandelt. Um den Kunden gegenüber Objektivität zu gewährleisten, sehe der Berufsstand des Finanzplaners unter den Richtlinien als Certified Financial Planner (CFP) vor, dass die reine Finanzplanung unabhängig von einem Verkauf von Finanzprodukten geschehen solle. Deshalb habe man die Finanzplanung nicht selbst durchgeführt, sondern den Beigeladenen zu 1) damit beauftragt und auch aus diesem Grund keine Vorgaben zur Tätigkeit gemacht. In der Zeit von Ende 2007 bis Mitte 2009 seien der Bedarf an privater Finanzplanung bei den Kunden und entsprechend die Aufträge an den Beigeladenen zu 1) erfreulich hoch gewesen. Danach habe das Interesse und dem folgend auch die erteilten Aufträge abgenommen. Aufgrund der zunehmenden Positionierung des Beigeladenen zu 1) als Dienstleister im Bereich Internet Marketing und Social Media mit Schwerpunkt Finanzdienstleistungen ab 2010 seien ihm später Aufträge für die Optimierung der Online-Aktivitäten erteilt, Vorgaben hierzu jedoch nicht gemacht worden. Die Privatkunden habe er selbst ausgewählt und die Planungen nach eigenem Wissen und Ermessen erstellt. Weder Arbeitsort noch Arbeitszeiten seien bestimmt gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit im eigenen Bürositz in C ausgeübt und sei zur Besprechung der Ergebnisse und neuer Aufträge nach K1 gekommen. Der Stundenumfang gehe aus den Rechnungen hervor. Den Stunden-/Tagessatz habe der Beigeladene zu 1) selbst festgelegt. Er sei nicht in die alltäglichen Arbeitsabläufe der Klägerin eingebunden gewesen, habe keine Arbeiten im Team durchgeführt, keinen Dienstplan gehabt und keine Dienstkleidung getragen. Ihrem Schreiben fügte die Klägerin neben dem Arbeitsvertrag vom 7.5.2007 und dessen Aufhebung vom 3.8.2007 Rechnungen des Beigeladenen zu 1) aus dem Zeitraum November 2007 bis September 2012 und eine "Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen in Bezug auf die optimierte Nutzung der neuen Medien, insbesondere von Social Media Marketing" vom 30.5.2011 bei. Die Rechnungen weisen im streitigen Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2008 monatliche Beträge von 4.485 Euro bis 4.554 Euro und anschließend in verschiedenen mehrmonatigen Abständen variierende Beträge aus.

Auf die Bitte der Beklagten an den Beigeladenen zu 1) die ihm konkret erteilten Einzelweisungen zu benennen, erläuterte dieser die von ihm zuvor aufgeführten Tätigkeiten in einem 84 Seiten umfassenden Schreiben vom 24.10.2014, in das er zum Beleg eine Vielzahl von u.a. eingescannten E-Mail-Korrespondenzen einfügte.

Mit Schreiben vom 7.11.2014 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass die Feststellung von Versicherungspflicht beabsichtigt sei. Die Klägerin verblieb bei ihrer Auffassung, der Beigeladene zu 1) habe für sie keine abhängige Beschäftigung ausgeübt, sondern die Finanzplanung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbstständiger Dienstleister erstellt. Ergänzend zu ihrem vorigen Vorbringen führte sie aus, der Beigeladene zu 1) sei ihren abhängig Beschäftigten in keiner Weise gleichgestellt gewesen. So habe es für ihn beispielsweise keine Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung gegeben, wie sie die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die beschäftigten Mitarbeiter fordere. Visitenkarte und E-Mail-Adresse seien ihm ausschließlich auf seinen Wunsch zur Verfügung gestellt worden. Auch die Teilnahme an den wöchentlichen Besprechungen habe er gewollt, dies, um seine Aufträge besser planen zu können. Die IT-Betreuung sei - gegenüber der BaFin dokumentiert - an das Unternehmen H-IT ausgelagert gewesen. Immer mal wieder habe der Beigeladene zu 1) von sich aus und ohne eine entsprechende Weisung Vorschläge bezüglich der klägerisch eingesetzten Software gemacht. Auf seinen Vorschlag im Jahr 2010, die Marketingaktivitäten zu verstärken, habe man schließlich den Projektvertrag geschlossen. Der Klägerin sei bekannt, dass der Beigeladene zu 1) Eigenwerbung betrieben und ähnliche Projekte auch für andere Unternehmen durchführen habe wollen bzw. durchgeführt habe. Zu Berichten bzw. Dokumentationen sei er nicht verpflichtet gewesen. Selbstverständlich habe er die Ergebnisse seiner Tätigkeit als selbstständiger Auftragnehmer präsentiert. Arbeits- und Urlaubszeiten seien von ihm absolut selbstständig festgelegt worden.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15.1.2015 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Finanzplaner bei der Klägerin in der Zeit vom 1.8.2007 bis 31.5.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In diesem bestehe Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien eine Bestandskundenzuweisung durch den Auftraggeber, die Kontrolle der Auftragsausführung durch die Kundenverwaltungssoftware des Auftraggebers, die Stellung der benötigten Betriebsmittel, Berichts- und Dokumentationspflichten, die Einbindung in das E-Mail-System des Auftraggebers, die Verwendung von zur Verfügung gestellten Visitenkarten mit entsprechender Außenwirkung, die Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen sowie an Roadshow-Terminen und Veranstaltungen bei Vertriebspartnern sowie die Übernahme von Back-Office-Tätigkeiten und die Funktion als Ansprechpartner für IT-Fragen. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nach der Aktenlage hingegen nicht vor. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Die Klägerin begründete ihren gegen diesen Bescheid am 6.2.2015 eingelegten Widerspruch zunächst damit, dass bereits ein formeller Mangel bestehe, da der Bescheid an die H1 Services GmbH gerichtet sei, die es nicht gebe. Im Übrigen vertrat sie unter Vertiefung ihres vorigen Vortrags weiter die Auffassung, es habe eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen.

Der Beigeladene zu 1) wendete sich im Widerspruchsverfahren u.a. gegen die Angaben der Klägerin, Finanzplanungen könnten ausschließlich im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Auch wies er darauf hin, dass seine Zertifizierung zum CFP beim GQSB in der Zeit von Juli 2006 bis Juni 2009 geruht habe. Seinem Schreiben beigefügt übersandte er den Auszug aus einer Pressemitteilung des GQSB vom 10.2.2015 und eine Stellungnahme der Geschäftsstelle des GQSB Deutschland e.V. vom 16.3.2015.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2015 zurück.

Am 23.9.2015 hat die Klägerin gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht (SG) Aachen erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Sie hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die vom 1.8.2007 bis 31.5.2011 ausgeübte Tätigkeit des Herrn S G1 als Finanzplaner bei ihr eine selbstständige Tätigkeit darstellte und nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Die Beklagte, die ihre Bescheide als zutreffend angesehen hat, hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Akten des vom Beigeladenen zu 1) gegen die Klägerin geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens beigezogen. Die auf weitere Vergütung gerichtete Klage ist dort ab- und die Berufung zurückgewiesen worden. In einem Erörterungstermin am 31.5.2017 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.5.2019 hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin L (im Folgenden: L) angehört und im letzteren auch den ehemaligen weiteren Geschäftsführer der Klägerin K (im Folgenden: K) als Zeugen befragt. Auf die Terminsprotokolle wird Bezug genommen.

Der ebenfalls zunächst geladene Wirtschaftsprüfer E1 hat sich schriftlich geäußert, den Beigeladenen zu 1), dessen Tätigkeit nicht Umfang seiner Prüfung gewesen sei, als externen Beauftragten für diverse Dienstleistungen angesehen zu haben. Aus der für § 33b des Gesetzes für den Wertpapierhandel a.F. (WpHG) und § 25a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) geltenden Mitarbeiterdefinition sei kein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) abzuleiten. Das Auftragsverhältnis, so wie es bestanden habe, stelle keinen Verstoß gegen das KWG bzw. WpHG dar. Ihm selbst sei in den geprüften Geschäftsprozessen kein Anhaltspunkt aufgekommen, der dagegen spreche (Schreiben vom 25.10.2018 und 20.11.2018).

Mit Urteil vom 15.5.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 15.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2015 sei rechtmäßig.

Der formellen Rechtmäßigkeit stehe nicht entgegen, dass Anhörung, Bescheid und Widerspruchsbescheid an die "H1 Services GmbH" adressiert seien. Zwischen dieser und der Klägerin liege aufgrund einer Umfirmierung 2009 Personenidentität vor. Es sei eindeutig erkennbar und von der Klägerin auch erkannt worden, wer Adressat der jeweiligen Schreiben habe sein sollen.

Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) habe in der Zeit vom 1.8.2007 bis 31.5.2011 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Er sei bei der Klägerin in dem genannten Zeitraum nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt gewesen.

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der ursprünglich geschlossene Arbeitsvertrag entgegen des Auflösungsvertrages aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen den beiden Geschäftsführern und dem Beigeladenen zu 1) tatsächlich entsprechende Geltung entfaltet habe und gelebt worden sei. Ob das kollusive Zusammenwirken im Hinblick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgt oder schlicht der Anwendungsbereich des § 266a Strafgesetzbuch (StGB) tangiert sei, bedürfe vorliegend keiner weiteren Auseinandersetzung. Jedenfalls habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, gefälschte / fingierte Rechnungen gestellt zu haben. Die Regelungen des Arbeitsvertrags hätten die Basis der Zusammenarbeit dargestellt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Beigeladenen zu 1) nach den aktenkundigen E-Mails gegenüber Kunden als Mitarbeiter des Unternehmens dargestellt. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) lediglich ca. 4.500 Euro monatlich in Rechnung gestellt habe und nicht den vereinbarten Lohn von 5.800 Euro, erkläre sich durch das fehlende Abführen von Sozialabgaben. Die Kammer erachte den Vortrag der Klägerin nahezu vollständig als realitätsferne Schutzbehauptungen. Es sei nicht überzeugend, dass der Beigeladene zu 1) über Jahre hinweg für die Klägerin als Selbstständiger tätig gewesen sei, ohne dass es auch nur im Ansatz konkrete Aufträge oder im Ansatz kodifizierte Regelungen der Zusammenarbeit im Sinne einer Rahmenvereinbarung gegeben hätte. Dies obwohl der Beigeladene zu 1) umfassenden Zugriff auf die IT-Infrastruktur der Klägerin und die dortigen Daten, an deren Fortentwicklung er aktiv mitgewirkt habe, erhalten habe sowie nach außen für die Klägerin aufgetreten und an der Entwicklung eigener Fonds beteiligt gewesen sei. Ebenso werte die Kammer es als realitätsferne Schutzbehauptung, der Beigeladene zu 1) habe alle weiteren Dienstleistungen - außer der Privatkundenbetreuung - als reine Kundenbindungsmaßnahmen erbracht. Vielmehr ergäben sich signifikante Schnittmengen mit den ursprünglich im Arbeitsvertrag festgehaltenen Tätigkeitsschwerpunkten.

Der Vortrag der Klägerin verliere weiter durch wiederholt falschen Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren an Überzeugungskraft. Entgegen der ursprünglichen Behauptung der Klägerin, Betriebsmittel seien dem Beigeladenen zu 1) nicht gestellt worden, habe dieser tatsächlich eine IT-Ausrüstung bestehend aus Laptop, Software und Drucker zur Verfügung gestellt bekommen. Die Versuche des Geschäftsführers, diesen Vortrag mit anfänglichen Erinnerungslücken zu erklären, hätten die Kammer im Hinblick auf die geringe Unternehmensgröße der Klägerin und die dem L bekannten, für die Arbeit des Beigeladenen zu 1) notwendigen technischen Voraussetzungen nicht überzeugt. Sich widersprechende Äußerungen des L lägen auch zur Frage der Betreuung institutioneller Kunden vor. Auch der Vortrag, der Beigeladene zu 1) sei bis Herbst 2010 ausschließlich im Bereich der privaten Finanzplanung tätig gewesen, sei falsch, da eine Involvierung in die Webseitenerstellung bereits 2008-2009 bestanden habe.

Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungs- und Klageverfahren die tatsächliche Ausgestaltung der ausgeübten Tätigkeit weitgehend richtig wiedergebe. Es habe nach ihrer Auffassung ein ununterbrochenes Vertrags- /Arbeitsverhältnis vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin persönlich abhängig und nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden E-Mails in den Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe - wie aus den E-Mails weiter ersichtlich werde - auch einem tatsächlich ausgeübten Weisungsrecht auf fachlicher und organisatorischer Ebene unterlegen. Entsprechend sei er regelmäßig zur Betriebsstätte der Klägerin gereist und habe dort an Besprechungen teilgenommen. Die Klägerin habe ihm Visitenkarten und eine betriebseigene E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und er sei - jedenfalls mit ihrem Wissen - nach außen als ihr Mitarbeiter aufgetreten.

Demgegenüber seien keine Umstände erkennbar, welche belastbar auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen könnten. Insbesondere habe der Beigeladene zu 1) keine eigene Betriebsstätte unterhalten und seien unternehmerische Risiken nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer habe eine Gehaltsabrede von monatlich ca. 4.500 Euro bestanden und seien die - von L nach seinen Angaben nie überprüften - Rechnungen bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung fingiert gewesen, um Gehaltszahlungen als solche zu verschleiern.

Aus den Angaben des Zeugen K folge kein anderes Ergebnis. Die Kammer halte diesen bei offensichtlich übertriebener Begriffsstutzigkeit und behaupteten Erinnerungslücken, die sich im Wesentlichen auf den Beigeladenen zu 1) bezogen hätten, für unglaubwürdig und die Aussage für nicht glaubhaft.

Gegen das ihr am 27.6.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.7.2019 Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen erneut wiederholt und vertieft. Das SG komme aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung und fehlerhafter Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, es habe im streitigen Zeitraum eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) vorgelegen.

Das Urteil ignoriere zunächst die unstreitige einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags durch den Aufhebungsvertrag vom 3.8.2007. Hierbei handele es sich um eine Urkunde, für die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit gelte. Soweit der Beigeladene zu 1) behaupte, L habe die Aufhebung des Arbeitsvertrages gewünscht, um kündigungsschutzrechtliche Nachteile bei der Entlassung eines anderen Arbeitnehmers zu vermeiden, sei dies offensichtlich unzutreffend. Die Klägerin sei als Kleinbetrieb gar nicht unter das Kündigungsschutzgesetz gefallen.

Ebenso ignoriere das SG den Umstand, dass ihr damaliger Wirtschaftsprüfer - wie aus seinen Angaben im Schreiben vom 20.11.2018 ersichtlich - trotz der von ihm vorgenommenen Prüfung der Geschäftsstruktur und Ablauforganisation bei der Klägerin kein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) festgestellt habe.

Fehlerhaft sei die Unterstellung des SG, der Arbeitsvertrag vom 7.5.2007 habe aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen den damaligen Geschäftsführern der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) tatsächlich "Geltung entfaltet und sei entsprechend gelebt worden". Gleiches gelte für dessen Zweifel daran, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) im Bereich IT und das Mitwirken an der Webseite gelegentliche Gefälligkeitsarbeiten gewesen seien. Das SG komme hier zu einer falschen Bewertung. Wären dies Haupttätigkeiten gewesen, hätte der Beigeladene zu 1) sie ohne weiteres als Selbstständiger abrechnen können. Fehlerhaft stütze sich das Vordergericht für seine Auffassung auch auf die Behauptung des Beigeladenen zu 1), er habe auf Veranlassung der Geschäftsleitung falsche Rechnungen ausstellen müssen, da dies nach dem KWG und aus aufsichtsrechtlichen Gründen notwendig sei. Hätte der Beigeladene zu 1) die Aufgabe gehabt, sich in nennenswertem Umfang um die IT zu kümmern, habe die Möglichkeit zur Abrechnung dieser Tätigkeiten ebenso wie die der Tätigkeiten im Marketing bestanden, da hier keine Berührungspunkte mit dem KWG vorlägen. Entgegen der weiteren Unterstellung des SG habe L auch die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) nicht ungeprüft gelassen, sondern lediglich auf den dargestellten Stundenumfang vertraut. Gerade dies spreche gegen eine Einbindung in die Organisation und Kontrollmechanismen des klägerischen Unternehmens. Der tatsächliche Zeitaufwand könne vom Auftraggeber letztlich auch niemals auf Richtigkeit überprüft werden. Neben der Sache liege des Weiteren das Argument des SG, die monatlichen Rechnungen von ca. 4.500 Euro ließen sich gegenüber dem Lohn von 5.800 Euro mit dem fehlenden Abführen von Sozialabgaben erklären. Zum einen habe der Beigeladene zu 1) seine Honorare in unterschiedlicher Höhe abgerechnet und zum anderen hätte die Klägerin ihm bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses 5.800 Euro zuzüglich Arbeitgeberbeiträge zahlen müssen. Eine Gehaltsabrede über 4.500 Euro sei im Übrigen auch nicht getroffen, sondern dem Beigeladenen zu 1) lediglich ein Auftragsvolumen von 4.000 bis 5.000 Euro in Aussicht gestellt worden. Die These des SG, die Parteien hätten so weitermachen wollen wie zuvor arbeitsvertraglich vereinbart, sei bei fehlender fester Arbeitszeit, fehlendem Urlaubsanspruch und fehlender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie fehlendem arbeitgeberseitigem Direktionsrecht widerlegt.

Das SG stelle ausschließlich auf die Aussagen des Beigeladenen zu 1) ab und lasse das Bestreiten der Klägerin wie auch die Aussagen des K, dem das SG in einer Voreingenommenheit eine Falschaussage unterstelle, unberücksichtigt. Die pauschale Abwertung des klägerischen Vorbringens als "nahezu vollständig realitätsferne Schutzbehauptung" gehe weit über das hinaus, was als Beweiswürdigung noch zulässig sei.

Das Argument, es habe keine auch nur im Ansatz konkreten Einzelaufträge gegeben, müsse schon deshalb als falsch angesehen werden, weil der Beigeladene zu 1) für den gesamten Zeitraum einzelne Tätigkeiten abgerechnet habe. Soweit das SG eine fehlende Kodifizierung beanstande, spreche dies gerade für den Status des Beigeladenen zu 1) als Selbstständiger. Demgegenüber lasse sich aus dessen Zugriff auf die IT-Struktur der Klägerin kein Argument gegen eine Selbstständigkeit ableiten, denn dies sei auch bei Selbstständigen häufig erforderlich.

Zu Unrecht unterstelle das SG der Klägerin, im Verwaltungs- und Klageverfahren wiederholt falsch vorgetragen zu haben. Hier hätte das SG den langen Zeitablauf berücksichtigen müssen.

Bei seinem Hinweis auf § 266a StGB lasse das Vordergericht unberücksichtigt, dass zum einen keine Erklärung vorliege, die Parteien hätten beabsichtigt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen. Zum anderen habe die Klägerin einer (durch die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers begründeten) Fehlvorstellung über ihre Arbeitgebereigenschaft und damit einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum unterlegen.

Soweit das SG auf die Werbung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) als Mitarbeiter für institutionelle Kunden abstelle, lasse sich hieraus ein abhängiges Arbeitsverhältnis nicht ableiten. Institutionelle Kunden habe die Klägerin im Zeitraum 2007 bis 2014 überhaupt nicht gehabt. Entgegen der Auffassung des SG lasse sich aus den Akten kein Schluss darauf ziehen, der Beigeladene zu 1) sei auch bereits 2008/2009 in Fragen der Webseitenerstellung involviert gewesen. Sie, die Klägerin, habe - mit Rechnungen belegt - andere Dienstleister genau in den Bereichen IT, Webseitenerstellung und Marketing, in denen der Beigeladene zu 1) für sie tätig gewesen sein wolle, beauftragt. Hinsichtlich des vom SG vorgenommen Verweises auf die Akten zum Beleg der Eingliederung und Weisungsgebundenheit, hätte jeder einzelne dort genannte Geschäftsvorfall und dessen Hintergründe aufgeklärt werden müssen, was aufgrund des Zeitablaufs gar nicht mehr möglich sei.

Soweit das SG regelmäßige Reisen des Beigeladenen zu 1) an ihre Betriebsstätte und dortige Teilnahme an Besprechungen unterstelle, handele es sich um eine einzig auf dessen Vortrag gestützte bloße Vermutung. Dass der Beigeladene zu 1) im Programm einer Fachkonferenz genannt und ihm Visitenkarten sowie eine betriebseigene E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt worden seien, begründe als offensichtliche Marketingmaßnahme keine Eingliederung in ihren Betrieb. Vielmehr ergäbe sich eine Vielzahl von hier und im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragener Umstände, die belastbar auf dessen selbstständige Tätigkeit schließen lassen könnten. Natürlich habe er eine eigene Betriebsstätte unterhalten und zwar an seinem Wohnsitz in C. Aufgrund der Verrichtung der Tätigkeiten von dort aus sei es der Klägerin schon rein tatsächlich unmöglich gewesen, irgendein Weisungsrecht auszuüben. Ein unternehmerisches Tätigwerden setze nach der Rechtsprechung des BSG zudem bei reinen Dienstleistungen regelmäßig nicht größere Investitionen in Werkzeug, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien voraus.

Zu berücksichtigen sei zudem der von Klägerin und Beigeladenem zu 1) bekundete Wille, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, was auch in den Steuerbescheiden des Beigeladenen zu 1) mit jahrelangen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zum Ausdruck komme.

Wenn ein Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden könne, müsse im Übrigen der Grundsatz der objektiven Beweislast zur Anwendung gelangen. Hier treffe die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Auch werde eine nicht mehr hinnehmbare Verfahrensdauer gerügt. Schließlich seien die vom Beigeladenen zu 1) eingereichten Unterlagen nicht verwertbar, da der Beigeladene zu 1) diese - unterstellt es liege ein Arbeitsverhältnis vor - unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht habe in das Verfahren einführen dürfen.

Der Senat hat am 5.10.2020 einen (ersten) mündlichen Verhandlungstermin durchgeführt und hier L insbesondere zum Tätigkeitsfeld der Finanzplanungen angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.11.2020 hat der Steuerberater des Beigeladenen zu 1) Übersichten zu den Einnahmen des Beigeladenen zu 1) in den Jahren 2007 bis 2012 sowie zu dessen Fahrten zum Firmensitz der Klägerin und den damit einhergehenden Übernachtungen überreicht. Sowohl L als auch der Beigeladene zu 1) haben mitgeteilt, keine der erstellten Finanzpläne mehr vorlegen zu können.

In einem zweiten Verhandlungstermin des Senats am 23.11.2020 sind L und der Beigeladene zu 1) gehört worden. Auf dieses Protokoll wird ebenfalls Bezug genommen. Im Termin hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Entgelt des Beigeladenen zu 1) in den Monaten August und September 2007 nicht festgestellt werden könne, da die erste Rechnung aus November 2007 mit Leistungen für den Monat Oktober 2007 datiere. Hierauf hat der Vertreter der Beklagten die angefochtenen Bescheide geändert und die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Finanzplaner bei der Klägerin im August und September 2007 aufgehoben.

Die Klägerin, die das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.05.2019 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2015 zu ändern und festzustellen, dass die vom 01.10.2007 bis 31.05.2011 ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Finanzplaner bei ihr nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte, die ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für zutreffend erachtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten und der beigezogenen Akte der arbeitsgerichtlichen Verfahren 0 Ca 00/14 und 0 Sa 00/17, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Aachen vom 15.5.2019 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2015 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2020 durch die Beklagte wirksam geänderten Fassung (§§ 153 Abs. 1, 96 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Finanzplaner für die Klägerin in dem nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch streitigen Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.5.2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Im Hinblick hierauf ist die Klägerin nicht gem. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV. Danach entscheidet auf Antrag eines Beteiligten gem. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung, ob eine Beschäftigung vorliegt. Einen entsprechenden Antrag gem. § 7a SGB IV hat der Beigeladene zu 1) am 17.6.2014 gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 7a SGB IV dabei nicht zur bloßen (unzulässigen) Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, sondern verpflichtet - wie von der Beklagten hier vorgenommen - zur Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 12 m.w.N., insb. Urt. v. 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 17 ff.).

1.) Die von der Beklagten getroffene Statusentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Klägerin vor Erlass dieses sie belastenden Bescheides unter dem 7.11.2014 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens war auch nicht nach § 7a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB IV ausgeschlossen, weil weder die Einzugsstelle noch ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatten.

Der Bescheid ist entgegen der im Klageverfahren von der Klägerin vertretenen Auffassung trotz der Bezeichnung "H1 Services GmbH" auch an sie als Adressatin gerichtet. Maßstab für die inhaltliche Auslegung eines Verwaltungsakts ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) erkennbar einbezogen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 121/19 - juris Rn. 36 m.w.N.; BSG Urt. v. 24.1.2018 - B 6 KA 48/16 R - juris Rn. 21). Aus dem Anhörungsschreiben und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich klar, dass diese sich an die Klägerin als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) richten sollten. Zutreffend hat das SG insoweit bereits ausgeführt, dass die H1 Services GmbH im Jahr 2009 zur Klägerin umfirmiert worden ist und zwischen beiden Personenidentität besteht.

2.) Die angefochtenen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beigeladene zu 1) war im streitbefangenen Zeitraum bei der Klägerin beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Soweit in den streitgegenständlichen Bescheiden neben den Entscheidungen zur Versicherungspflicht festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Finanzplaner für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat, handelt es sich hierbei nach Auslegung gem. § 133 BGB nicht um eine eigenständige Regelung, sondern lediglich um die Begründung der Feststellung zur Versicherungspflicht. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2020 auch ausdrücklich bestätigt. Entsprechend liegt keine unzulässige isolierte Elementenfeststellung vor (vgl. BSG Urt. v. 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris Rn. 16).

a) Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Der Beigeladene zu 1) war im streitigen Zeitraum vom 1.10.2007 bis 31.5.2011 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.

Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im streitigen Zeitraum beschäftigt und nicht selbstständig tätig war. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Diese sind durch die weitere Beweiserhebung im Berufungsverfahren, insbesondere die Auskünfte des L und des Beigeladenen zu 1) in den Verhandlungsterminen vom 5.10. und 23.11.2020, in allen beurteilungsrelevanten Punkten bestätigt worden.

Auch zur Überzeugung des Senats bestand danach zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum ein ununterbrochenes Vertrags- bzw. Arbeitsverhältnis. In diesem unterlag der Beigeladene zu 1) einem auch tatsächlich ausgeübten Weisungsrecht der Geschäftsführer der Klägerin auf fachlicher und organisatorischer Ebene. Dieses zieht sich durch die vielzähligen in der Verwaltungsakte vorliegenden E-Mails, deren Authentizität von der Klägerin nicht bestritten worden ist und die den gesamten streitigen Zeitraum abdecken (vgl. nur exemplarisch z.B. E-Mail v. 16.11.2007, Bl. 91 Verwaltungsakte - VA: "Original bitte kurzfristig nachsenden nach Hamburg"; E-Mail v. 6.2.2008, Bl. 95 VA: "die Kommunikation mit C1 übernimmt S"; E-Mail v. 6.12.2008, Bl. 100 VA: "Bitte einen Brief vorbereiten"; E-Mail v. 31.3.2009, Bl. 84 VA: "Bitte gebe dem Kunden den Hinweis, dass "; E-Mail v. 4.10.2010: "Bitte Mailing Email vorbereiten"; E-Mail v. 16.11.2010, Bl. 36 VA: "N möchte bitte morgen einmal beim Chef melden"; E-Mail v. 22.3.2011, Bl. 109 VA: " dann bitte Bescheid sagen, dass wir für das kommende Jahr kündigen können"; E-Mail v. 12.5.2011, Bl. 132 VA: "bitte checke mal diese Meldung"). Inwieweit der Hintergrund der E-Mails für diese klare Beurteilung weiter aufgeklärt werden müsste, wie die Klägerin meint, erschließt sich dem Senat nicht.

Auch die Angaben des L im Termin am 23.11.2020 bestätigen eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1). Soweit L hier mitgeteilt hat, er tue sich schwer mit der Aussage, dass es einen Auftrag in dem Sinne gegeben habe, "macht mal das mit dem", stünde selbst dies - unabhängig vom Widerspruch zum Inhalt der E-Mails - einer Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) nicht entgegen. Für die Annahme von Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich, dass vielfältige konkret anordnende Weisungen ergehen. Vielmehr genügt es, wenn von einem verfeinerten Weisungsrecht bei funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsleben auszugehen ist (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 17). Dies aber ist auch nach den Angaben des L anzunehmen, der einen "ständigen Austausch von Personen, die miteinander zu tun hatten" beschrieben und mitgeteilt hat, dass "jeder seine Rolle gekannt habe, die ja über Jahre so gelebt worden" sei (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 635 Gerichtsakte - GA).

Ebenfalls war der Beigeladene zu 1) wie sich allein schon aus den Angaben des L in den Verhandlungsterminen des Senats ergibt, in hohem Maß in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Bereits die zuletzt genannte Darstellung eines engen Austauschs bei "jedem bekannten Rollen" durch L belegt die betriebliche Eingliederung. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1) - inzwischen unstreitig - regelmäßig an Besprechungen teilgenommen, eine betriebliche E-Mail-Adresse über den gesamten Streitzeitraum verwendet und sind ihm klägerseits Visiten- und Weihnachtskarten sowie Betriebsmittel wie jedenfalls ein Laptop, das Programm CRM und die Software Optiplan zur Verfügung gestellt und von ihm auch genutzt worden. In der Kundenverwaltungssoftware CRM ist seine Tätigkeit lückenlos dokumentiert (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 563 GA). Hier ließ sich sogar jeder Anruf nachverfolgen (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 637 GA). Ebenso konnte L im System erkennen, mit welchen Kunden der Beigeladene zu 1) in der Finanzplanung bzw. Beratung war (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 637 GA). Auch der - von der Klägerin gewünschte - ständige Auftritt des Beigeladenen zu 1) gegenüber Dritten wie Kunden und anderen Dienstleistern als Teil des Unternehmens sowie gelegentlich auf Messen bzw. Fachkonferenzen belegt die betriebliche Eingliederung. Gleiches gilt für die Übernahme des Telefondienstes, die L zumindest für eigene Abwesenheiten zugestanden hat (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 642 GA). Eine Vielzahl der ausgeübten Tätigkeiten erfolgte darüber hinaus in Koordination bzw. Kooperation mit den Geschäftsführern der Klägerin bzw. anderen Mitarbeitern. So erhielt der Beigeladene zu 1) z.B. für die Erstellung der Monatsberichte bzw. Factsheets Daten von L oder anderen Mitarbeitern, fügte sie in eine Tabelle ein und gab diese zur grafischen Aufbereitung weiter (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 633 GA). Auch im IT-Bereich fungierte er als Ansprechpartner für Fragen der Geschäftsführer bzw. anderer Mitarbeiter und Bindeglied zu externen Dienstleistern (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 634 GA). Eine noch weitere in hohem Maß engmaschige Eingebundenheit des Beigeladenen zu 1) in den klägerischen Betrieb ergibt sich über die Angaben des L hinaus aus den aktenkundigen, zahlreich ausgetauschten E-Mails, von denen einige bereits exemplarisch zitiert worden sind.

Umstände, die belastbar auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen könnten, sind hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein unternehmerisches Risiko erkennbar und hat der Beigeladene zu 1) keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Unzutreffend ist die Annahme der Klägerin, die private Wohnung des Beigeladenen zu 1) sei als Betriebsstätte anzusehen. Räumlichkeiten, die - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre eingebunden bleiben, können nicht als Betriebsstätte qualifiziert werden (vgl. insoweit zum Steuerrecht BFH Urt. v. 25.11.1999 - IV R 44/99 - juris Rn. 16 m.w.N.). Grund hierfür ist, dass mit der Nutzung der privaten Wohnung regelmäßig kein gesondertes unternehmerisches Kapital aufgewendet wird, das bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37.

Entgegen der (versuchten) Darstellung der Klägerin (vgl. z.B. Schriftsatz v. 4.12.2014, Bl. 149 VA; Schriftsatz v. 27.4.2018, Bl. 242 GA) lässt sich eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) auch nicht auf Tätigkeiten für andere Auftraggeber im streitigen Zeitraum stützen. Bereits grundsätzlich können Tätigkeiten für Dritte nur dann überhaupt als Indiz für eine Dispositionsfreiheit und damit Selbstständigkeit in Betracht kommen, wenn sie in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfinden und die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränken. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält darüber hinaus erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 35 m.w.N.). Soweit die Klägerin derartige Umstände zunächst behauptet hat, fehlt es hierfür an jeglichen konkreten Hinweisen. Vielmehr bestätigt die vom Steuerberater des Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 18.11.2020 dargelegte Auflistung der Einnahmen dessen Behauptung, dass er nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig geworden sei, weil er seine Einkünfte in der maßgeblichen Zeit ganz bzw. nahezu ganz bei dieser erzielt hat.

In der Gesamtabwägung sprechen somit - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Das über die genannten Darlegungen hinausgehende Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Der Hinweis der Klägerin auf den Aufhebungsvertrag vom 3.8.2007 zum ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag und dessen urkundsbeweisliche Wirkung entfaltet keine Relevanz. Dass ein derartiger Vertrag geschlossen worden ist, ist im Verfahren unstreitig. Ob die Klägerin die Aufhebung - wie vom Beigeladenen zu 1) behauptet - aus kündigungsschutzrechtlichen Gründen gewünscht hat, kann für die versicherungsrechtliche Beurteilung dahinstehen.

Soweit die Klägerin meint, Rückschlüsse auf eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aus dem Umstand herleiten zu können, dass ihr Wirtschaftsprüfer in den geprüften Geschäftsprozessen keine Anhaltspunkte für eine Beurteilung des Beigeladenen zu 1) als Arbeitnehmer gefunden habe, ist dies unzutreffend. Bereits per se kommt der Beurteilung des Wirtschaftsprüfers keine im Statusverfahren relevante Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall gilt dies zudem in einem besonderen Maß. Da es die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren um die Statusfeststellung wie auch im arbeitsgerichtlichen und selbst noch weitgehend im sozialgerichtlichen Verfahren an einer klaren wahrheitsgemäßen Darstellung tatsächlicher Umstände hat fehlen lassen, ist davon auszugehen, dass auch dem Wirtschaftsprüfer keine hinreichenden Informationen für eine sachgerechte Beurteilung vorgelegt worden sind.

Auch die Kritik der Klägerin an der Annahme des SG, der (aufgehobene) Arbeitsvertrag vom 7.5.2007 habe aufgrund kollusiven Zusammenwirkens zwischen den beiden Geschäftsführern der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) tatsächlich "entsprechende Geltung entfaltet und sei entsprechend gelebt worden", vermag die vom SG getroffene Entscheidung nicht zu erschüttern.

Unabhängig von der Bewertung der Intentionen der Parteien genügen - wie dargelegt - bereits die aktenkundig belegten und von L mittlerweile zugestandenen Umstände als hinreichende Grundlage, um die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) einer abhängigen Beschäftigung zuzuordnen.

Der Senat teilt im Übrigen jedoch die Kritik der Klägerin auch in der Sache nicht. Im Gegenteil hält er die Annahmen des SG für zutreffend. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom SG geäußerten Zweifel an der Darstellung der Klägerin, bei den Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) außerhalb der Erstellung von Finanzplänen für private Kunden habe es sich um "gelegentliche Gefälligkeiten" gehandelt. In der Gesamtschau des aktenkundigen Sachverhalts, des prozessualen Verhaltens der Klägerin und der Angaben des L in den Verhandlungsterminen geht auch der Senat davon aus, dass sich die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses trotz formal-schriftlicher Aufhebung des vorigen Arbeitsvertrags als dessen verdeckte Fortführung jedenfalls in den für die Statusbeurteilung relevanten Grundzügen darstellt.

Zunächst sind die Gründe, die die Klägerin dafür vorgetragen hat, warum der am 7.5.2007 geschlossene Arbeitsvertrag am 3.8.2007 (somit drei Tage nach dessen vereinbartem Beginn) aufgehoben und gegen die behauptete selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) "ausgetauscht" worden sein soll, nicht plausibel.

Soweit die Klägerin als maßgebend zumindest anfänglich den Eindruck hat erwecken wollen, der Beigeladene zu 1) habe Finanzplanungen unter den Richtlinien als Certified Financial Planner nur in einer selbstständigen Tätigkeit ausüben können (vgl. Schreiben vom 4.8.2014, Bl. 23 VA und Widerspruchsbegründung vom 5.5.2015, Bl. 167 f. VA), war eine derartige Darstellung in mehrfacher Hinsicht irreführend. Zum einen ist dies - wie der Beigeladene zu 1) mit einer Pressemeldung und einem Schreiben des GQSB vom 16.3.2015 belegt hat - bereits sachlich nicht zutreffend, da danach ca. 60% der Zertifikatsträger abhängig beschäftigt sind. Zum anderen hat die Klägerin später eingeräumt, dass die vom Beigeladenen zu 1) erstellten Finanzplanungen gar nicht der Definition des GQSB entsprochen haben (vgl. Schreiben vom 4.12.2017, Bl. 137 GA). Schließlich widerspricht dies auch der ebenfalls späteren (wenn auch unglaubhaften) Darlegung des L, die Art der Finanzplanung habe für die Klägerin damals keine Relevanz gehabt (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 565 GA). Soweit sich dieser behauptete Grund für die angebliche Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) damit als falsche Angabe herausgestellt hat, wird hiermit gleichzeitig die weitere Behauptung der Klägerin, man habe dem Beigeladenen zu 1) aus diesem Umstand heraus keine Vorgaben in Bezug auf seine Tätigkeit gemacht (vgl. Schriftsatz v. 4.8.2014, Bl. 23 VA), unglaubhaft.

Auch die anschließende Behauptung der Klägerin, maßgebend für die Änderung des Arbeitsvertrags in eine freiberufliche Tätigkeit sei gewesen, dass die vom Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Leistungen, d.h. die Finanzplanungen, keine Präsenz im Unternehmen erfordert hätten und dieser aufgrund seines entfernten Wohnsitzes auch nicht in die Geschäftsräume der Klägerin habe kommen wollen (vgl. Schreiben vom 4.12.2017, Bl. 137 GA), trägt nicht. Bereits grundsätzlich ist die Erbringung der vereinbarten Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers kein zwingendes Erfordernis eines Arbeitsvertrages. Dass eine ständige Präsenz des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin auch konkret im vorliegenden Fall nicht für notwendig angesehen worden ist, zeigt darüber hinaus aber speziell der Arbeitsvertrag vom 7.5.2007; in diesem finden sich Regelungen zum Arbeitsort nicht.

Hat die Klägerin schon keinen validen Grund für die behauptete Änderung des Arbeitsvertrages in ein selbstständiges Auftragsverhältnis nennen können, so vermochten auch die Darstellungen ihres Geschäftsführers L zur angeblich getroffenen Vereinbarung und Ausgestaltung der neuen vermeintlich selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Sinne der alleinigen Durchführung von Finanzplanungen für private Kunden den Senat nicht zu überzeugen. Die Ausführungen der Klägerin zu Art und Inhalt der - mündlich - angeblich erteilten "Aufträge" hält der Senat für nicht glaubhaft.

Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Angaben zur vermeintlichen Auftragserteilung im Verfahren angepasst hat. Während sie zunächst mit der Diktion "sporadischer Aufträge 2008 - 2012" (vgl. Fragebogen für Auftraggeber zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, Bl. 25 VA) bzw. einer "bedarfsweisen Auftragserteilung im Einzelfall" (vgl. Schriftsatz vom 4.12.2017, Bl. 137 GA) und der Mitteilung "zur Besprechung der Ergebnisse der Aufträge und neuer Aufträge kam Herr G1 nach K" (vgl. Anlage zum Statusfeststellungsantrag, Bl. 28 VA) offenkundig den Eindruck erwecken wollte, der Beigeladene zu 1) sei tatsächlich zu individualisiert abgegrenzten Einzelaufträgen herangezogen worden, hat sie hiervon später Abstand genommen. Mit Schriftsatz vom 27.4.2018 ist (einschränkend) vorgetragen worden, die Parteien hätten sich auf eine "auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung" festgelegt. Auch hier hat die Klägerin jedoch noch angegeben, damit seien weder Dauer noch Ort bzw. die konkrete Anzahl der "Einzelaufträge" festgelegt worden und der jeweilige tatsächliche Vertragsgegenstand habe noch konkretisiert werden müssen (vgl. Schreiben vom 27.4.2018, Bl. 244 GA). Noch später sind diese Angaben von L dahingehend revidiert worden, dass man die Tätigkeit "nicht als Einzelaufträge verstehen" könne, sondern tatsächlich Kundendaten mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt worden seien, "so viele Finanzplanungen zu erstellen wie möglich" (z.B. Terminsprotokoll vom 15.5.2019, Bl. 404 GA). Auch im Folgenden hat L die vertragliche Gestaltung so beschrieben, dass von ihm lediglich das Ziel der Finanzplanung kommuniziert worden sei und der Beigeladene zu 1) dann so viele Kunden habe "ziehen" können, wie er wolle (Terminsprotokoll vom 5.10.2020, Bl. 562 f. GA). Von anfänglich gegenüber der Beklagten behaupteten sporadischen bzw. mehrfach vereinbarten Einzelaufträgen ist damit für den streitigen Zeitraum letztlich nur ein einziger (Anfangs-)Auftrag "übriggeblieben". Die Änderung der Darstellung ist dabei offenkundig beweisrechtlichen Belangen gefolgt, da die Klägerin im Verfahren nicht vermocht hat, Umstände aufzuzeigen, die die Erteilung von abgegrenzten Einzelaufträgen im Hinblick auf die von ihr stets in den Vordergrund des Vertragsverhältnisses gerückten Finanzplanungen hätten belegen können.

Für noch weniger glaubhaft hält der Senat die Darstellung der Klägerin, sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) im Juli/August 2007 mündlich allein vereinbart, dass dieser statt eines im Arbeitsvertrag noch genannten umfangreichen Aufgabengebiets nunmehr lediglich Finanzplanungen für private Kunden erstellen solle und auch nur hierfür ein Entgelt erhalte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass Gegenstand der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen über dessen Tätigkeit bis Mai 2011 eine vollzeitige Mitarbeit gegen Entlohnung mit allen in ihrem Geschäftsbetrieb hier (auf ihn) anfallenden Arbeiten, insbesondere den aktenkundig belegten und nunmehr zuletzt von L zugestandenen Tätigkeiten, war.

Zunächst sieht der Senat schon die Darstellung der Klägerin zum Inhalt der angeblichen Vereinbarung über allein durchzuführende Finanzplanungen in Verbindung mit der angeblichen Handhabung dieser Vereinbarung in einem Konglomerat aus bezahlten Finanzplanungen und unbezahlten "Gefälligkeitshandlungen" als lebensfremd an.

Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 1) keinerlei Limitierung in der Anzahl der Finanzplanungen, die er erstellen und abrechnen konnte, unterworfen hat (so z.B. die Angaben des L im Terminsprotokoll vom 5.10.2020, Bl. 563 GA). Eine solch fehlende Begrenzung wirft ein erhebliches finanzielles Risiko auf der Ausgabenseite auf. Dies gilt umso mehr als der Beigeladene zu 1) seinen Stundensatz nach den Angaben der Klägerin selbst festgelegt hat (vgl. z.B. Anlage zum Statusfeststellungsantrag vom 1.8.2014, Bl. 39 VA) und äußere Umstände, die limitierend hätten wirken können, nicht erkennbar waren. Unglaubhaft ist in diesem Zusammenhang besonders, dass sich L, von dem nach der Aktenlage und im gesamten Verfahren der Eindruck eines versierten Geschäftsmanns entstanden ist (vgl. z.B. auch seine eigene Aussage im Termin am 23.11.2020: "Ich weiß ja, was um mich herum passiert", Bl. 637 GA), zur eventuellen Höchstmenge der Finanzplanungen keine Gedanken gemacht haben will (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 563 GA). Eine derartige Limitierung der Geschäftstätigkeit hat die Klägerin (demgegenüber) in der (späteren) schriftlichen Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich Social Media für den hier nicht streitigen Zeitraum ab Juni 2011 mit einer "maximalen" Menge von 7 Projekttagen pro Monat vereinbart.

Zwar ist die fehlende Umfangsbegrenzung einer zu erbringenden Tätigkeit nicht grundsätzlich fragwürdig. Vielmehr kann sie dann glaubhaft sein, wenn in unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkung der ausgeübten Tätigkeit durch den Auftraggeber auch (entsprechende) Einnahmen erzielt werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Da die durch den Beigeladenen zu 1) erstellten Finanzpläne den Kunden nach Angaben der Klägerin nicht in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 567 GA), konnte die Klägerin ihre Ausgaben für seine Tätigkeit nicht direkt wieder vereinnahmen. Zwar hat L eine Korrelation zwischen Ausgaben und Einnahmen mit der Angabe ansatzweise behauptet, dass die Finanzplanungen "einen Umsatz dann auch entsprechend bedingt hätten" (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 563 GA). Allerdings ergibt sich aus dessen weiterem Vortrag, dass die Finanzplanungen vielfach ohne gewinnbringendes Ergebnis für die Klägerin verlaufen sind. So musste der Beigeladene zu 1) L von Beginn an nur dann über eine fertige Finanzplanung berichten, wenn sich hieraus sowohl das Potential des Kunden für eine Vermögensverwaltung ergab, dieser ein Produkt auch benötigte und entsprechendes Interesse hatte (vgl. Terminsprotokoll a.a.O.). In diesem Kontext sieht der Senat insbesondere die Angaben des L, er habe die vom Beigeladenen zu 1) abgerechnete Tätigkeit "mangels Relevanz" für die Klägerin nicht genau überprüft (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 565 GA) als für den Geschäftsführer eines auf Gewinn zielenden Unternehmens abwegig an. Im Übrigen steht dem auch die Darstellung des L im Verhandlungstermin am 23.11.2020 entgegen, er sei mit einer Tabelle der Umsätze, die sich aus den Finanzplanungen ergeben hätten, zum Beigeladenen zu 1) gegangen und habe ihm gesagt, dass er dessen Tätigkeit beenden wolle (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 629 GA). Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass L sich zwar selbst um das Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) keine Gedanken gemacht haben will, er jedoch für den Beigeladenen zu 1) vermutet hat, dessen von Anfang an erbrachten stetigen "Gefälligkeitshandlungen" seien in der Sorge begründet gewesen, die Finanzplanungen würden nicht den gewünschten Erfolg bringen (Terminsprotokoll a.a.O.).

Der Vortrag des L, der mündliche Vertrag mit dem alleinigen Inhalt der Erstellung von privaten Finanzplänen habe (unverändert) von 2007 bis 2010 bestanden (vgl. z.B. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 635 GA), führt vor dem Hintergrund der Aktenlage zu weiteren Bedenken. So hat er in einer E-Mail an die Ergin Finanzberatung im Februar 2009 mitgeteilt, die Privatkundengeschäfte seien von der Klägerin an die G Q GmbH bzw. die I KG übergeben worden (Bl. 73 VA). Entsprechend wäre - jedenfalls ab Gründung der G Q GmbH im Mai 2008 - mit dem im Handelsregister vermerkten Unternehmensgegenstand "insbesondere der Finanzplanung" - die Erstellung von (zudem ausschließlich) weiteren Finanzplänen des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Ob es sich hier ("lediglich") um eine falsche Information des L gehandelt hat und seine vagen Erläuterungen im Verhandlungstermin am 23.11.2020 (Bl. 639 GA) zutreffen, es seien bis 2010 nur Kunden für Versicherungen vermittelt worden, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen und lässt dies daher dahinstehen.

Ebenfalls offenlassen kann der Senat, ob der Beigeladene zu 1) Aktualisierungen an den von ihm erstellten Finanzplänen in der in den Rechnungen angegebenen Regelmäßigkeit und in dem genannten Umfang von jeweils 7 bis 16 Stunden tatsächlich vorgenommen hat. Sowohl Klägerin als auch Beigeladener zu 1) haben die Finanzpläne nach ihren Angaben nicht vorlegen können. Fragwürdig ist aber, dass eine derartige Vielzahl an Aktualisierungen in ganz hohem Umfang anstandslos vergütet worden sein soll, obwohl - wie L ausgeführt hat - "wirtschaftlich neue Kunden interessanter seien als alte Kunden" und man "neue Kunden braucht, um zu wachsen" (Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 638 GA). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass andere vom Beigeladenen zu 1) (nunmehr unstreitig) vorgenommene Tätigkeiten mit durchaus wirtschaftlicher Relevanz keinerlei Vergütung erfahren haben sollen.

Im Zusammenhang mit den Aktualisierungen der Finanzpläne sieht der Senat auch das von L angegebene Prozedere als lebensfremdes Konstrukt einer behaupteten Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) an. Ist es der Klägerin wie dargelegt schon nicht gelungen, die zunächst vorgetragenen verschiedenen Einzelaufträge auch nur annähernd plausibel darzustellen, gilt dies gleichermaßen für die angebliche Handhabung von späteren Aktualisierungen. So hat L nicht nachvollziehbar erläutern können, wie eine - den Kriterien der Selbstständigkeit folgende - "Rückgabe" eines bereits erstellten Plans an den Beigeladenen zu 1) vorgenommen worden sein soll. Eine derartige Darstellung wäre aber vor dem Hintergrund notwendig gewesen, dass der Kunde nach den Angaben des L quasi mit dem Finanzplan an ihn "abgegeben" worden war, damit er, L, einen Termin machen und Vorschläge für Anlagen unterbreiten konnte (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 567 GA). L hat hierzu im Wesentlichen allein mitgeteilt, es habe sich nicht um eine "aktive Rückgabe" der Sache gehandelt und er könne nicht sagen, wie das genauer vonstatten gegangen sei (vgl. Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 568 GA).

Auch sieht der Senat die Behauptung des L, der Beigeladene zu 1) sei nur für erstellte Finanzpläne bzw. deren Aktualisierung entlohnt worden und man habe nie über eine Entlohnung für andere Tätigkeiten gesprochen (vgl. Terminsprotokoll vom 23.11.2020, Bl. 636 GA) als unglaubhaft an. Weder in einer rein geschäftlichen noch erst recht nicht in einer damals sogar eng freundschaftlichen Beziehung (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 635 GA) zwischen Auftraggeber und wie behauptet selbstständigem Auftragnehmer ist davon auszugehen, dass eine derartige Vielzahl von Tätigkeiten wie sie zuletzt vom Geschäftsführer der Klägerin zugestanden worden sind, bei der offenkundig hohen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) ohne jegliche Erörterung über Jahre im Sinne reiner "Gefälligkeiten" (vgl. Schriftsatz v. 15.10.2019, Bl. 460 GA) bzw. als dessen Maßnahme zur Bindung der Klägerin als Kundin (vgl. Schriftsatz v. 27.4.2018, Bl. 249 GA) unentgeltlich erfolgt.

Soweit sich die Klägerin insbesondere gegen die Behauptung des Beigeladenen zu 1) wendet, er habe auf ihre Veranlassung hin falsche Rechnungen ausstellen müssen, ist dies im vorliegenden Verfahren, in dem allein die statusrechtliche Beurteilung zu überprüfen ist, ohne Relevanz.

Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang zunächst die Auseinandersetzung der Klägerin mit der Frage, ob die Ausstellung der Rechnungen für die geschuldete Entlohnung - wie von ihr verneint - einen aufsichtsrechtlichen Hintergrund hatte bzw. haben konnte (vgl. hierzu jedoch auch die Aussage des L im Terminsprotokoll vom 23.11.2020, Bl. 629 GA: "Wir waren immer in Verbindung mit dem Aufsichtsrecht. Die wollten regelmäßige Auflistungen der für uns tätigen Personen haben"). Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. welche Berührungspunkte mit dem KWG bestanden. Auch ist hier im Verfahren nicht relevant, ob pflichtige Mitteilungen gegenüber der BaFin ordnungsgemäß gehandhabt worden sind (vgl. z.B. die im Schriftsatz der Klägerin vom 22.4.2015 erwähnte Darstellung der Organisationsstruktur, Bl. 207 VA; vgl. auch die Angaben des Wirtschaftsprüfers E1 v. 25.10.2018, Bl. 318 GA und die Angaben des L im Termin am 5.10.2020, Bl. 564 zur Notwendigkeit lückenloser Dokumentation). Diese Beurteilung bleibt ebenso wie die Bewertung, ob die tatsächlich gelebte Gestaltung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung des KWG oder sonstigen Aufsichtsrechts zu beanstanden war, ggf. den hierfür zuständigen Behörden vorbehalten. Entsprechendes gilt für die - bereits durch die Staatsanwaltschaft betriebene - strafrechtliche Überprüfung der Vorgänge.

Ob und in welchem Umfang L die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) geprüft hat, ist - entgegen der im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung der Klägerin - kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, sondern wäre allenfalls als Indiz für den Sorgfaltsmaßstab des L in seiner Funktion als Geschäftsführer anzusehen.

Auch die von der Klägerin geäußerte Kritik an der Argumentation des SG, das die Rechnungstellung von 4.500 Euro im Verhältnis zum vorig vereinbarten Lohn von 5.800 Euro ihrer Auffassung nach unzutreffend durch das fehlende Abführen von Sozialabgaben erklärt habe, entfaltet keine Relevanz. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit spielt es keine Rolle, ob das zunächst in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt nach dessen Aufhebung mit der später aufgrund von Rechnungen gezahlten Vergütung in einem durch die Einsparung von Sozialabgaben geprägten Verhältnis steht. In gleicher Weise kann für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob und in welcher Weise die vom Beigeladenen zu 1) erstellten Rechnungen für seine Tätigkeit fingiert waren. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend - eine Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (vgl. § 14 SGB IV).

Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Vermutung naheliegt, auch nach Aufhebung des Arbeitsvertrages habe eine monatliche Entlohnung des Beigeladenen zu 1) in Höhe von ca. 4.500 Euro für seine Tätigkeit und nicht eine Vergütung einzelner Finanzplanungen wie in den Rechnungen niedergelegt, erfolgen sollen.

Hierfür spricht zunächst, dass die ersten acht der vom Beigeladenen zu 1) gestellten Rechnungen jeweils ungefähr diesen Betrag und die darauffolgenden, in größeren Zeitabständen erstellten Rechnungen ganz überwiegend ähnlich vervielfachte Beträge aufweisen. Dies mutet insbesondere vor dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) in den Rechnungen jeweils (nur) ca. 65 bzw. 66 Arbeitsstunden monatlich geltend gemacht hat, ausgesprochen fragwürdig an. In keiner Weise hält der Senat den Vortrag des L zur diesbezüglichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 1) für glaubhaft. So sieht er die Darstellung, der Beigeladene zu 1) habe in unbegrenzter Anzahl Finanzpläne zu Stundensätzen von mindestens 65 Euro erstellen können, gleichwohl jedoch monatlich nur 65 bzw. 66 abrechenbare Arbeitsstunden geleistet und im Übrigen etliche weitere Aufgaben bei der Klägerin ohne jedes Entgelt vorgenommen, als in hohem Maße realitätsfern an. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene zu 1) den Stundenlohn nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin wie bereits ausgeführt sogar einseitig auch höher festlegen konnte (vgl. Fragebogen für Auftraggeber zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 1.8.2014, Bl. 39 Verwaltungsakte - VA: "Herr G1 hat uns gegenüber seinen Stunden-/Tagessatz selbst festgelegt." sowie Verhandlungsprotokoll vom 23.11.2020: "Wir haben eine Stundenvergütung anfangs einmal festgelegt. Der Beigeladene zu 1) hat dann irgendwann mal eine Erhöhung mitgeteilt."). Entsprechende Erhöhungen bzw. wechselnde Stundensätze ergeben sich im Übrigen auch aus den vorgelegten und von der Klägerin unbeanstandet beglichenen Rechnungen, ohne dass die unterschiedlichen Abrechnungen in irgendeiner Weise nachvollziehbar wären (vgl. insb. Rechnungen von Oktober 2009 bis August 2010, Bl. 46-50 VA). Vor einem solchen (behaupteten) vertraglichen Hintergrund wäre bei jedem tatsächlich selbstständigen Unternehmer natürlicherweise davon auszugehen, dass dieser die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit ausschließlich mit den von der Auftraggeberin unlimitiert (gut) bezahlten Tätigkeiten füllt, um seine monatliche Vergütung zu optimieren. Dies gilt umso mehr als die Klägerin ein hohes Pensum an der (vergüteten) Arbeitsleistung sogar ausdrücklich gewünscht hat. So hat L im Termin des Senats am 5.10.2020 erklärt, es sei im Interesse der Klägerin gewesen, dass der Beigeladene zu 1) so viele Kunden ziehe, wie möglich (vgl. Terminsprotokoll, Bl. 562 f. GA). Im Termin am 23.11.2020 hat er dies bekräftigt und ausgeführt, dass ihm an mehr Finanzplanungen durch den Beigeladenen zu 1) gelegen hätte (vgl. Terminsprotokoll, Bl. 637 f. GA). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der Auflistungen seines Steuerberaters im Schreiben vom 18.11.2020 neben der Tätigkeit für die Klägerin und entgegen deren anderer Darstellung (vgl. Schriftsatz v. 27.4.2018, Bl. 242 GA) offenkundig keine Tätigkeiten für weitere fremde Auftraggeber ausgeübt hat.

Dass ein selbstständiger Unternehmer statt einer gewünschten höheren Anzahl von honorierten Finanzplanungen eine große Vielzahl anderer Arbeiten vollständig unentgeltlich "aus persönlichem Interesse an den Themen" wie dies der Geschäftsführer der Klägerin mutmaßt, vorgenommen hat, sieht der Senat bei der dargestellten Art der Geschäftsbeziehung als abwegig an. Gleiches gilt für die zweite Vermutung des L, der Beigeladene zu 1) habe selber realisieren müssen, die Finanzplanung werde letztlich nicht den Erfolg bringen, so dass er sich anders habe positionieren wollen (vgl. z.B. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 629 GA). Zum einen fehlt es hierfür vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des L bereits an jeder Plausibilität. So hat dieser stets betont, der Bedarf an Finanzplanung sei in den Jahren 2007 bis 2009 sehr hoch (und erst anschließend rückläufig) gewesen (vgl. z.B. Schreiben vom 4.8.2014, Bl. 23 VA; Schriftsatz vom 5.2.2015, Bl. 172 VA; Terminsprotokoll vom 23.11.2020). Entsprechend wäre - letzterem Vortrag folgend - jedenfalls mindestens in den Jahren 2007 bis 2009 eine Konzentration des Beigeladenen zu 1) auf die entgeltträchtige und zudem gewünschte Finanzplanung mit entsprechend hohen Rechnungen (bei einer 40-stündigen Arbeitswoche gut 10.000 Euro monatlich) zu erwarten gewesen. Stattdessen hat der Beigeladene zu 1) gerade umgekehrt in dem von der Klägerin als kritisch beschriebenen Jahr 2010 die höchste Vergütung berechnet und auch ausgezahlt erhalten. Als ebenso unglaubhaft sieht der Senat schließlich die weitere Erläuterung des L an, dass sich die - im Verhältnis zur monatlich möglichen Arbeitszeit - geringe Anzahl der Finanzplanungen des Beigeladenen zu 1) durch die Schwierigkeit erkläre, einen Endkunden hierfür zu finden; dies sei am Anfang besser gelaufen und dann weniger geworden (vgl. Terminsprotokoll vom 23.11.2020). Einer derartigen Limitierung widerspricht zum einen, dass der Beigeladene zu 1) gerade genau umgekehrt jährlich steigende Einnahmen aus Finanzplanungen erzielt hat, so im Jahr 2007 ca. 14.000 Euro, im Jahr 2008 ca. 23.000 Euro, im Jahr 2009 ca. 34.000 Euro und im Jahr 2010 ca. 46.000 Euro. Darüber hinaus ist auch in der Sache nicht plausibel, warum sich für die Finanzplanungen bei einem von der Klägerin angegebenen Bestand von 7.000 Adressen von Privatanlegern (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, Bl. 24 Gerichtsakte - GA) nicht mehr als (nach den Rechnungen) monatlich zwei bis fünf Kunden für die Erstellung eines Finanzplans hätten finden lassen können. Dass, wie es der Geschäftsführer der Klägerin im Termin am 23.11.2020 formuliert hat, "der Deckel die Zustimmung der Kunden gewesen sei", erachtet der Senat vor dem Hintergrund einer kompletten Kostenfreiheit der Finanzplanungen für die Kunden (so die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 5.10.2020, vgl. Terminsprotokoll Bl. 567 GA) als unglaubhaft. Gleiches gilt für die weitere Äußerungen des L, er könne sich die nur beschränkte Anzahl von Finanzplanungen nicht erklären und habe das auch nicht hinterfragt; vielleicht habe der Beigeladene zu 1) das für sich als Leistungspensum definiert; er erlebe häufiger, dass Beschäftigte ein bestimmtes Leistungspensum erbrächten (vgl. Terminsprotokoll vom 23.11.2020, Bl. 643 GA). Träfen die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zu, er habe sich vom Beigeladenen zu 1) eine möglichst hohe (und höhere als geleistete) Anzahl von Finanzplanungen gewünscht, so wäre davon auszugehen, dass er die niedrige(re) Zahl durchaus nicht nur hinterfragt, sondern mit dem Beigeladenen zu 1) als einem behauptet selbstständigen Auftragnehmer auch geklärt hätte. Im Übrigen war der Beigeladene zu 1) nach dem aktenkundigen Sachstand und auch für L erkennbar gerade nicht eine Person, die ein niedriges Leistungspensum erbringen wollte. So hat L selbst zu den von ihm als "Gefälligkeiten" bezeichneten vielfältigen Tätigkeiten geäußert, dies sei aufgrund "hohen persönlichen Interesses" des Beigeladenen zu 1) und dessen Motivation, die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin über eine Tätigkeit in anderen Geschäftsfelder langfristig zu erhalten, erfolgt.

Auch die Kritik der Klägerin, die These des SG über die Fortführung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sei bei fehlender fester Arbeitszeit, fehlendem Urlaubsanspruch und fehlender Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie fehlendem arbeitgeberseitigem Direktionsrecht widerlegt, greift nicht.

Wie bereits dargelegt, hat ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht bestanden und ist auch ausgeübt worden. Ob der Beigeladene zu 1) - wie von ihm dargelegt - Kernarbeitszeiten hatte oder sich seine Arbeitszeit weitgehend frei einteilen konnte, kann offen bleiben. Auch bei - insbesondere höher gestellten - Beschäftigten werden häufig flexible Arbeitszeiten vereinbart. Auch muss nicht entschieden werden, ob eine Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub bestand. Selbst wenn eine Fortzahlung (hier im Sinne von Rechnungstellungen durch den Beigeladenen zu 1) nicht stattgefunden haben sollte, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche - auch mündliche - Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27). Ob im Übrigen der Vortrag der Klägerin im Termin am 23.11.2020, der Beigeladene zu 1) habe über von ihm geplanten Urlaub lediglich "Bescheid gesagt", zutrifft oder ob der Beigeladene zu 1) Urlaub mit L und ggf. weiteren Mitarbeitern "abgesprochen" hat, wie von ihm behauptet, kann der Senat dahinstehen lassen. Zum einen kann die Grenze zwischen einer bloßen Information an den Arbeitgeber und einer (mündlichen) Absprache je nach der Art unternehmerischer Organisation fließend sein. Formalisierte Urlaubsanträge mit entsprechender Genehmigung werden darüber hinaus auch bei Arbeitnehmern insbesondere in höheren Rangstellungen oder bei partnerschaftlichen Strukturen nicht immer zwingend gefordert. Dies gilt um so mehr, wenn wie hier ein freundschaftlich geprägtes berufliches Verhältnis besteht. Die vorgelegten E-Mails belegen insoweit jedenfalls hinreichend, dass zumindest in betrieblich notwendigen Fällen eine Abstimmung erfolgt ist und sind damit ein weiterer Beleg für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin (vgl. z.B. E-Mail vom 31.3.2011, Bl. 115 VA).

Soweit die Klägerin (trotz der Änderungen ihres Vortrags zur Zahl der erteilten "Aufträge") auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz v. 15.10.2019, Bl. 462 GA) noch geltend gemacht hat, es zeige sich - entgegen der Auffassung des SG - bereits an der Abrechnung einzelner Tätigkeiten durch den Beigeladenen zu 1), dass es konkrete Einzelaufträge gegeben habe, sind solche Einzelaufträge - wie zuletzt auch von L zugestanden - gar nicht erteilt worden. Im Übrigen ließe sich auch aus der Abrechnung einer Mehrzahl von Finanzplanungen nicht erkennen, ob dem verschiedene jeweilige Einzelaufträge oder wie ja auch hier zuletzt angegeben eine einzige Vereinbarung ("so viele Finanzplanungen wie möglich") zugrunde gelegen haben. Darüber hinaus kann der Inhalt von Rechnungen aber schon naturgemäß dann nicht als Indiz für die sozialrechtliche Statusbeurteilung herangezogen werden, wenn wie hier erheblicher Grund zur Annahme besteht, dass diese Rechnungen ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis gerade verschleiern sollten.

Auch die weitere Auffassung der Klägerin, die fehlende Kodifizierung der Zusammenarbeit spreche für den Status als Selbstständiger und gegen den Status als Arbeitnehmer, geht fehl. Vielmehr ist es gerade auch bei Selbstständigen üblich, dem potentiellen Auftraggeber ein schriftliches Angebot über die gewünschten Leistungen zu unterbreiten. Nicht nur dient dies der Rechtsklarheit über die zu vereinbarenden Essentialia negotii, sondern ermöglicht darüber hinaus dem avisierten Kunden den Vergleich mit den Angeboten anderer Unternehmer. Entsprechend wird im Handelsverkehr auch seitens des Auftraggebers das (schriftliche) Angebot regelmäßig durch eine schriftliche Auftragsannahme bestätigt. Dass keinerlei derartige Dokumente vorliegen, spricht insbesondere in der Zusammenschau mit einem zunächst geschlossenen und dann aufgehobenen Arbeitsvertrag sowie den späteren tatsächlichen Umständen der vielfältigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Indiz gegen die Annahme einer Selbstständigkeit.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das SG auch nicht (allein) aus dem Zugriff des Beigeladenen zu 1) auf die IT-Infrastruktur der Klägerin eine abhängige Beschäftigung abgeleitet. Vielmehr ist dessen Urteil auf eine - den o.g. maßgeblichen Grundsätzen folgende - Abwägung der Gesamtumstände gestützt.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht, das SG Aachen habe ihr zu Unrecht wiederholten falschen Vortrag "unterstellt", rechtfertigt sich hieraus ebenfalls keine andere sozialversicherungsrechtliche Bewertung. Gleiches gilt für ihre Rüge, das Vordergericht stelle ausschließlich auf die Aussagen des Beigeladenen zu 1) ab und ebenso für ihre Auffassung, die pauschale Abwertung des klägerischen Vorbringens als "nahezu vollständig realitätsferne Schutzbehauptung" gehe weit über das Maß zulässiger Beweiswürdigung hinaus.

Wie schon dargelegt genügen bereits die aktenkundigen und von L zuletzt zugestandenen Umstände als hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung. Die Bewertung weiterer Umstände bzw. die Bewertung deren Darstellung durch die Klägerin ist insoweit hierfür nicht erforderlich.

Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass das SG seine Auffassung zutreffend mit Untermauerung durch die Aktenlage begründet hat und diese Ansicht im Berufungsverfahren weiter bestätigt worden ist. Erinnerungslücken des L aufgrund des von der Klägerin angeführten langen Zeitablaufs vermögen die Darstellung allenfalls in ganz geringfügigen Punkten zu erklären. Dies gilt umso mehr als eine Korrektur voriger Darstellungen im - dem Geschehensablauf am weitesten entfernt liegenden - Verhandlungstermin vom 23.11.2020 durchaus noch erfolgen konnte. In den überwiegenden weiten Teilen erachtet auch der Senat den über die Instanzen (und auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) erfolgten Vortrag der Klägerin als beabsichtigt irreführend darauf gerichtet, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wider den tatsächlichen Umständen in einem Licht selbstständiger Tätigkeit erscheinen zu lassen. Besondere Bedeutung misst er dabei dem Umstand zu, dass der Geschäftsführer der Klägerin die bereits im Oktober 2014 vom Beigeladenen zu 1) angegebenen vielfältigen Tätigkeiten trotz dessen akribischer und detailreicher Vorlage von Belegen nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch in Gerichtsverfahren der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit weitgehend bestritten und sich stattdessen bis zuletzt bemüht hat, den Eindruck zu erwecken, der Beigeladene zu 1) habe über viele Jahre so gut wie ausschließlich Finanzpläne für private Kunden erstellt und sei auch nur hierfür bezahlt worden (vgl. noch Terminsprotokoll v. 5.10.2020, Bl. 568 GA: "Auf die Nachfrage, ob es zutreffend ist, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit zwischen 2007 und 2010 nur Finanzplanungen privater Kunden gemacht hat, erklärt der Geschäftsführer der Klägerin: "Dies ist soweit richtig."; Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 636 GA: Auf die nochmalige Nachfrage, ob der Geschäftsführer der Klägerin in allen Jahren 2007-2010 mit dem Beigeladenen zu 1) eine Entlohnung nur für die Finanzpläne vereinbart hat, erklärt dieser: "Es ist tatsächlich so, dass von allem anderen nie die Rede war." Auf die nochmalige Nachfrage nach der Entlohnung erklärt er: "Die Frage nach einer Entlohnung für diese Tätigkeiten ist bei mir nie aufgetaucht."). Im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens sind - im Hinblick auf die überzeugenden Darstellungen des Beigeladenen zu 1), die klaren Belege und die Nachfragen des Gerichts - zunächst nur in kleinem Rahmen weitere Tätigkeiten konzediert, im Übrigen jedoch mindestens bestritten bzw. sogar verschleiert worden. Erstmalig im Verhandlungstermin des Senats am 23.11.2020 hat L Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) neben der Finanzplanung in weitem Umfang eingeräumt, jedoch auch hier noch versucht, diese als unmaßgeblich darzustellen (vgl. Terminsprotokoll Bl. 628: "Die vom Beigeladenen zu 1) aufgeführten Tätigkeiten wurden von ihm auch gemacht. Der Unterschied für mich ist der: war er dazu beauftragt oder hat er sie einfach nur gemacht?").

Ob es - wie die Klägerin weiter im Berufungsverfahren vorgetragen hat - an den Voraussetzungen des § 266a StGB fehlt, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern bleibt der Beurteilung der strafverfolgenden Behörden und Gerichte überlassen.

Soweit die Klägerin das Urteil des SG Aachen im Weiteren insofern rügt, als dieses die Betreuung von institutionellen Kunden als Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen habe, obwohl tatsächlich keine derartigen Kunden vorhanden gewesen seien, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich der vom Geschäftsführer der Klägerin im Termin des Senats am 5.10.2020 zugestandene "Versuch, ein Geschäftsfeld im institutionellen Bereich aufzumachen", tatsächlich in der von ihm angegebenen einmaligen Anfrage erschöpft hat. Zutreffend hat das SG jedenfalls die hierzu vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten E-Mails, in denen dieser vom Geschäftsführer der Klägerin gegenüber Dritten als Mitarbeiter und "Ansprechpartner" benannt worden ist, als Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb und damit für eine abhängige Beschäftigung angesehen.

Auch die Argumentation der Klägerin noch in der Berufungsbegründung vom 15.10.2019, aus den Akten lasse sich kein Schluss darauf ziehen, der Beigeladene zu 1) sei bereits 2008/2009 in Fragen der Webseitenerstellung involviert gewesen und das SG habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass sie genau in den Bereichen, in denen der Beigeladene zu 1) für sie tätig "gewesen sein wolle", Aufträge an andere Dienstleister vergeben habe, ist nachweislich falsch. Dass der Beigeladene zu 1) in diesen Bereichen schon frühzeitig und trotz auch anderer beauftragter Dienstleister tatsächlich tätig geworden ist, hat L im Verhandlungstermin am 23.11.2020 zugestanden. Gleiches gilt für die noch in der Berufungsbegründung ebenfalls als "Unterstellung" kritisierte Annahme des SG, der Beigeladene zu 1) sei regelmäßig an die Betriebsstätte der Klägerin gereist und habe dort an Besprechungen teilgenommen. So hat L - nachdem der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 1) zuvor mehrfach bestritten worden war (vgl. z.B. Schriftsatz v. 15.10.2019, Bl. 465 GA und auch noch Schriftsatz v. 19.11.2020, Bl. 613 GA) - derartige Reisen im Verhandlungstermin am 23.11.2020 letztlich konzediert und hier sogar ergänzend darauf hingewiesen, dass die regelmäßigen Besprechungen überhaupt erst auf Anregung des Beigeladenen zu 1) eingeführt worden seien (Terminsprotokoll Bl. 641 GA).

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die für den Beigeladenen zu 1) ausgestellten Firmenvisitenkarten und die bereitgestellte und stets genutzte betriebseigene E-Mail-Adresse sowie die Nennung im Programm einer Fachkonferenz in ihrem Namen begründe keine Eingliederung in ihren Betrieb, da es sich offensichtlich um eine Marketingmaßnahme handele, ist dies rechtlich unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es gerade ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, wenn eine für ein Unternehmen tätige Person - wie dies von L mehrfach betont worden ist - nach außen als Teil dieses Unternehmens auftreten soll und auch auftritt. Die Klägerin selbst hat darüber hinaus das Auftreten in ihrem Namen und für ihr Unternehmen sogar als "geschäftliche Notwendigkeit" bezeichnet (vgl. Schriftsatz v. 27.4.2018, Bl. 243 GA).

Auch die Höhe der vom Beigeladenen zu 1) abgerechneten Stundensätze kann die Annahme von Selbstständigkeit vorliegend nicht begründen. Bereits grundsätzlich ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36 f. m.w.N.). Die Höhe der Vergütung einer Leistung muss vielmehr als Ausdruck des Parteiwillens gewertet werden, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er - anders als hier - durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechnung - wovon der Senat wie dargelegt ausgeht - ein Arbeitsentgelt nur verschleiern sollte. Provisionen, die als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten, sind dem Beigeladenen zu 1) von der Klägerin nicht gezahlt worden (vgl. Terminsprotokoll v. 23.11.2020, Bl. 645 GA).

Unmaßgeblich ist vorliegend auch die Behauptung der Klägerin noch im Schriftsatz vom 5.11.2020 (Bl. 587 GA), beide Beteiligten hätten ursprünglich eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) begründen wollen. Dem steht schon die Aussage des L im Verhandlungstermin am 23.11.2020 entgegen, er habe den Beigeladenen zu 1) "ja auch anstellen wollen" (Terminsprotokoll Bl. 643 GA). Der Wille der Beteiligten kann darüber hinaus aber auch generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es wie dargelegt. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 - B 5 RE 9/14 R - juris Rn. 47 m.w.N.).

Die Ausführungen der Klägerin zur Beweislastverteilung und zum Grundsatz der objektiven Beweislast führen ebenfalls zu keiner anderen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen streitiger und entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnen kann ("non liquet"), und sie bestimmen, zu wessen Lasten diese Unaufklärbarkeit geht. Welchen Beteiligten dieses Risiko trifft, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts (vgl. z.B. BSG Urt. v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - juris Rn. 20 m.w.N.). Beweismaßstab bei Statusfeststellungsentscheidungen ist der Vollbeweis; eine gesetzliche Regel, dass im Zweifelsfall eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (vgl. BSG Urt. v. 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - juris Rn. 14; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 18.1.2018 - L 7 R 850/17 - juris Rn. 80 m.w.N.). Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast darf nur dann getroffen werden, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und sich das Gericht dennoch keine Überzeugung in der einen oder anderen Richtung bilden konnte (st. Rspr., z.B. BSG Urt. v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen für eine Beweislastentscheidung liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist zur vollen Überzeugung des Senats in den entscheidungsrelevanten Umständen hinreichend geklärt und die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Streitzeitraum auf der Grundlage der umfassenden Ermittlungen im gesamten Verfahren als versicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung von insgesamt 6,5 Stunden Dauer ist insbesondere L eingehend befragt worden und hat zum Kernsachverhalt ausführlich Stellung genommen. Indizien von Gewicht, die auf eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hindeuten und die Beurteilung des SG ernsthaft in Frage stellen könnten, hat L nicht plausibel geltend gemacht. Soweit noch Unklarheiten bestehen, betreffen diese allein Tatbestände, die vorliegend für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) keine relevante Bedeutung haben. Auf die diesbezüglichen vorigen Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Klägerin behauptet, Sachverhalte hätten sich aufgrund des Zeitablaufs nicht klären lassen, fehlt es zum einen schon an der Darlegung, um welche entscheidungsrelevanten Umstände es sich hier handeln solle. Darüber hinaus hat es der Klägerin freigestanden, jegliche von ihr für notwendig erachteten Dokumente rechtzeitig zu sichern. Da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als ihre Aktivitäten noch nicht ruhten, hätte sich L eine entsprechende Beweissicherung aufdrängen müssen. Die von der Klägerin geltend gemachte (jedoch konkret nicht ersichtlich) fehlende Möglichkeit, ihren Standpunkt durch die Vorlage geeigneter Dokumente zu untermauern, kann ihr daher auch schon aus diesem Grund nicht zum Vorteil gereichen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die im Verfahren aufgetretenen Unklarheiten zu seiner Überzeugung nur in unwesentlichen, zu vernachlässigenden Punkten dem Zeitablauf geschuldet und vielmehr maßgeblich durch den irreführenden bzw. wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerin hervorgerufen worden sind.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einen Verfassungsverstoß aus überlanger Verfahrensdauer gerügt hat, ist dies für das vorliegende Statusverfahren unbeachtlich und wäre gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Darüber hinaus weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klägerin durch ihre dargelegte Prozesstaktik selbst maßgeblich zur Länge des Verfahrens beigetragen hat. Das dargelegte prozessuale Verhalten der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers L hat nicht nur zu einem außergewöhnlich hohen Arbeits- und Zeitaufwand des SG sondern auch des Senats geführt. So war aufgrund der hierdurch entstandenen Unklarheiten u.a. eine in ganz besonders außergewöhnlichem Umfang aufwändige Vorbereitung der Verhandlungstermine des Senats vom 5.10.2020 und vom 23.11.2020 notwendig. Es mussten sodann zwei Termine in jeweils voller Senatsbesetzung von insgesamt gut 6,5 Stunden durchgeführt und schließlich noch ein vom Zeit- und Arbeitsaufwand wiederum sehr aufwändiges und umfangreiches Urteil abgesetzt werden.

Auch die zuletzt im Verhandlungstermin am 23.11.2020 von der Klägerin aufgeworfenen Bedenken zur Verwertung der vom Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren eingebrachten E-Mails unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten greifen nicht. Dass die Klägerin den Beigeladenen zu 1) in der Nutzung von geschäftlichen Unterlagen vertraglich in irgendeiner, insbesondere zeitlichen Weise eingeschränkt hätte, ist von ihr weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 4.12.2014 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beigeladene zu 1) sei im Gegensatz zu allen anderen Beschäftigten nicht verpflichtet gewesen, nach Beendigung seiner Tätigkeit über Kundendaten und Kundenlisten Stillschweigen zu bewahren" (Bl. 149 VA). Im Übrigen könnten die E-Mails aber selbst dann verwertet werden, wenn eine auch nachvertragliche Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Verschwiegenheit bestanden hätte (vgl. hierzu z.B. BAG Urt. v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13 - juris Rn. 19, 32; Rolfs in: Preis, Der Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2020, Verschwiegenheitspflicht Rn. 3a; BAG Urt. v 16.3.1982 - 3 AZR 83/79 - juris Rn. 38; Rasche in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Aufl. 2019, Verpflichtungen des Arbeitnehmers Rn. 261 ff.). Im Hinblick darauf, dass der Beigeladene zu 1) den E-Mail-Schriftverkehr erst in das Verwaltungsverfahren eingeführt hat, nachdem die Klägerin u.a. dessen Weisungsunterworfenheit und Eingliederung wahrheitswidrig bestritten hatte, kommt hier ggf. eine Rechtfertigung aufgrund Beweisnot in Betracht (vgl. hierzu BAG Urt. v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13 - juris Rn. 34). Im Übrigen folgt auch aus einer rechtswidrigen Vorlage von Unterlagen nicht notwendig deren Unverwertbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre, besteht nicht (vgl. BVerfG Beschl. v. 9.11.2010 - 2 BvR 2101/09 - juris Rn. 44 f. ("Steuer-CD"); Beschl. v. 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 - juris Rn. 15; BSG Urt. v. 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - juris Rn. 63). Bei der Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Daten sind die widerstreitenden Interessen unter- und gegeneinander abzuwägen. Die Intensität des Verfahrensverstoßes fällt dabei ebenso ins Gewicht wie die Überlegung, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden darf (vgl. zum Strafverfahrensrecht BVerfG Beschl. v. 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 - juris Rn. 16 f.). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Verwertbarkeit der vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten E-Mails. Diese sind geeignet, seine Tätigkeit für die Klägerin im Streitzeitraum verlässlich zu belegen und entsprechend sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen. Dem gegenüber sind schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern der Klägerin durch die Weitergabe der E-Mails allein gegenüber den Beteiligten des Statusverfahrens ebenso wenig ersichtlich wie gravierende Verstöße gegen Geschäftsgeheimnisse und damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs der bereits seit 2014 operativ nicht mehr tätigen Klägerin.

Ohne Relevanz für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) im streitigen Zeitraum ist schließlich der Umstand, dass letzterer sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seiner weiteren Vergütungsforderung gegen die Klägerin nicht hat durchsetzen können. Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Zuordnung einer Beschäftigung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung für die sozialversicherungsrechtliche Feststellung entfaltet, war Grund für den mangelnden Erfolg der dortigen Klage bzw. Berufung des Beigeladenen zu 1) nicht, dass dieser als selbstständig angesehen worden ist. Vielmehr beruhte die Abweisung der auf weitere Lohnzahlung gerichteten Klage allein auf Beweislastgründen. So ist es dem Beigeladenen zu 1) nicht gelungen, die Vereinbarung einer höheren als der bis dahin gezahlten Vergütung beweisrechtlich hinreichend zu belegen.

b) Eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung liegt nicht vor, da Versicherungsfreiheitstatbestände nicht erfüllt sind. Insbesondere bestand auch im Jahr 2011 keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach § 6 Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V übersteigt, versicherungsfrei sind. Wird die JAEG überschritten, endet die Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt (§ 6 Abs. 4 S. 2 SGB V). Entsprechend stellt sich die Feststellung des künftigen Sachverhalts als Prognose dar. Für diese ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der während des für die Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts maßgebenden Jahres regelmäßig zu erwartende Verdienst nur der Verdienst, bei dem damit zu rechnen ist, dass er bei normalem Verlauf - abgesehen von einer anderweitigen Vereinbarung über das Entgelt oder von nicht voraussehbaren Änderungen in der Beschäftigung - voraussichtlich ein Jahr anhalten wird (vgl. BSG Urt. v. 7.6.2018 - B 12 KR 8/16 R - juris Rn. 14).

Wenngleich das nach den Angaben des Steuerberaters erzielte Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) im Jahr 2010 in Höhe von 51.382,00 Euro erstmals die hier allein maßgebliche JAEG gem. § 6 Abs. 6 SGB V von 49.500,00 Euro überschritten hat, so war jedoch bei Ablauf des Jahres 2010 nicht mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dies auch im Jahr 2011 der Fall sein werde. Vielmehr stellte sich die Entwicklung des Einkommens des Beigeladenen zu 1) als unklar dar. So hat die Klägerin zum Bedarf an Finanzplanungen, für die der Beigeladene zu 1) allein Rechnungen gestellt hat, ausgeführt, dass die diesbezügliche Nachfrage ab Mai 2009 rückläufig gewesen und dies zu Lasten des Beigeladenen zu 1) gegangen sei (vgl. Widerspruchsschriftsatz vom 5.2.2015, Bl. 172 VA). Im Jahr 2010 sei dann deutlich geworden, dass sich die Finanzplanungen nicht mehr rechneten und die entsprechende Zusammenarbeit auch beendet worden (vgl. Terminsprotokoll vom 23.11.2020, Bl. 629 GA). Rückschlüsse aus den Einnahmen des Beigeladenen zu 1) aus dem Jahr 2010 bzw. deren Entwicklung in den Jahren 2007 bis 2010 auf gleichermaßen hohe Einnahmen im Folgejahr konnten entsprechend nicht gezogen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Statusfeststellungsverfahren mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro festzusetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 1.7.2020 - L 8 BA 43/20 B - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung über den Streitwert angehört worden. Einwendungen haben sie nicht vorgebracht.
Rechtskraft
Aus
Saved