L 2 AS 1795/20 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 3438/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1795/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Kosten der Kanalsanierung des Grundstücks U-Str. 00 in E in einer von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Höhe als einstweilige Leistung, gegebenenfalls im Wege eines Darlehens, zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat schließt sich diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2020 nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an und nimmt auf diese Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Das Vorbringen der Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag unter Bezugnahme auf ein Angebot der Firma S L zwar hinsichtlich der Höhe der begehrten Kosten (11497,63 Euro) konkretisiert und mitgeteilt, dass sie dieser Firma mit Schreiben vom 03.12.2020 den Auftrag erteilt haben, ein Anordnungsanspruch lässt sich hieraus aber weiterhin nicht ableiten. Nach der vorgelegten Auftragsbestätigung der Firma S L wird diese - abhängig von den Witterungsverhältnissen - frühestens im Februar 2021 mit der Sanierung beginnen. Erst nach Beginn dieser Arbeiten wird auch nach dem Vortrag der Antragstellerinnen die erste Abschlagzahlung fällig. Zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, aber nur die Forderungen, die fällig sind (vgl. BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R, Rn. 12 bei juris; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R, Rn. 13 bei juris).

Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Das von den Antragstellerinnen bewohnte Hausgrundstück ist unbelastet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese zur Vorfinanzierung der Kosten der Kanalsanierung auch einen grundbuchmäßig abgesicherten Kredit erhalten können. Nachweise dazu, dass entsprechende Bemühungen erfolglos geblieben sind, haben die Antragstellerinnen trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die entsprechende Anfrage des Senats vom 30.12.2020 ist bis heute ohne jede Reaktion der Antragstellerinnen geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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