L 10 KR 665/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 46 KR 797/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KR 665/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 74/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die beklagte Krankenkasse im Rahmen der Beitragsbemessung.

Der 1952 geborene Kläger ist als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Beitragsbescheid vom 21.12.2017 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2018 auf 798,72 EUR fest. Seit dem 01.02.2018 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente, zu der er nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhält, und geht weiterhin seiner Beschäftigung nach.

Mit Bescheid vom 14.02.2018 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Februar 2018 auf 953,25 EUR fest. Hierin enthalten sind Beiträge aus Renteneinkommen in Höhe von 181,08 EUR (Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung). Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem er sich gegen die Abführung dieses Zuschusses des Rentenversicherungsträgers an die Beklagte wandte. Die Beklagte setzte mit Beitragsbescheid vom 01.03.2018 den Betrag für die Zeit ab Februar 2018 an auf 953,38 EUR fest, wobei der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers mit 181,21 EUR beziffert wurde und hob diesen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 04.04.2018 für die Zeit von Februar 2018 bis April 2018 auf; der mit Bescheid vom 01.03.2018 genannte Beitrag (953,38 EUR) sei erst ab Mai 2018 zu zahlen. Mit Bescheid vom 29.06.2018 setzte die Beklagte den die Beiträge für die Zeit ab dem 01.07.2018 unter Zugrundelegung eines Zuschusses von 187,05 EUR auf 959,22 EUR fest und wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 zurück.

Mit der am 19.07.2018 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen diese Entscheidung der Beklagten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Bescheide seien nicht als solche bezeichnet, die Festsetzung des Beitrages in Höhe des ihm von der Rentenversicherung gewährten Zuschusses sei verfassungswidrig, weil sie gegen Art 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Zudem ziehe er in Zweifel, dass die Sitzung des Widerspruchsausschusses am 04.07.2018 stattgefunden habe.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Einwand dagegen, dass die Bescheide nicht auch als solche formell bezeichnet worden seien. Es gehe hinreichend klar für einen Adressaten aus den Bescheiden hervor, welche Regelungswirkung die Beklagte treffe. Darüber hinaus befinde sich in den Bescheiden eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werde. Damit sei hinreichend klargestellt, dass es sich um einen Verwaltungsakt im formalen Sinne handele. Eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides aus formellen Gesichtspunkten sei nicht ersichtlich. Das Gericht habe sich auch nicht gehalten sehen müssen, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Denn die Behauptung des Klägers, der Widerspruchsausschuss habe ggf überhaupt nicht oder fehlerhaft getagt und die Entscheidung sei fehlerhaft ergangen, entbehre jeder substantiellen Grundlage. Das Gericht sei nicht verpflichtet, unsubstantiierten Behauptungen nachzugehen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung. Die vom Kläger angeführten Gründe könnten nicht zu einer substantiierten Behauptung gereichen, dass der Widerspruchsbescheid nicht durch einen ordnungsgemäß besetzten Widerspruchsausschuss erlassen worden sei. Die angeführten Argumente blieben völlig diffus und teilweise in sich widersprüchlich. Stichhaltige Anhaltspunkte fehlten. Auf dieser Grundlage müsse sich das Gericht in keiner Weise veranlasst sehen, weitere Ermittlungen anzustellen. Darin läge vielmehr eine "Ermittlung ins Blaue hinein", die dem Gericht verwehrt sei. Die Höhe des festgesetzten Beitrags sei rechtmäßig. Die Forderung der Beklagten, den von der Deutschen Rentenversicherung an den Kläger gezahlten Beitragszuschuss weiterzuleiten, beruhe auf § 240 Abs 3 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und sei rechtmäßig. Eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung oder sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestünden nicht.

Hiergegen richtet sich die am 19.08.2019 erhobene Berufung, zu deren Begründung der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens rügt, dass sein Vorbringen nicht unsubstantiiert sei. Er müsse das ordnungsgemäße Zustandekommen des angefochtenen Widerspruchsbescheides stark anzweifeln. Die Formulierung und Begründung des Widerspruchsbescheides decke sich nämlich in ganzen Textpassagen wortwörtlich mit der im Vorfeld geführten Korrespondenz mit einem Sachbearbeiter der Beklagten. Das bestärke ihn in seiner Vermutung, dass zur Erstellung des Widerspruchsbescheides durch diesen Sachbearbeiter die im Vorfeld geführte Korrespondenz einfach wieder abgeschrieben worden sei und dann als Widerspruchsentscheidung deklariert worden sei, während eine ordnungsgemäße Sitzung des Widerspruchsausschusses unter Beteiligung der aus dem Bescheid ersichtlichen Personen jedenfalls nicht so, wie nach außen vorgetragen, stattgefunden habe. Die Festsetzung der Beiträge sei in Höhe des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers rechtswidrig.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Teilvergleich geschlossen, in dem die Beklagte sich bereit erklärt hat, hinsichtlich der Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung betreffend die Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab Juli 2018 entsprechend dem rechtskräftigen Abschluss des streitgegenständlichen Verfahrens ggf erneut zu entscheiden und ggf hiernach überzahlte Beiträge zu erstatten. Der Kläger hat das Angebot angenommen. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2019 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018 insoweit aufzuheben, als für die Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018 Beiträge zur Krankenversicherung hinsichtlich der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung festgesetzt wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die zulässige Klage nicht begründet ist.

Streitgegenstand ist infolge des abgeschlossenen Teilvergleichs der Beteiligten im Berufungsverfahren die von der Beklagten festgesetzten und vom Kläger zu leistenden Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 30.06.2018 in dem Bescheid vom 14.02.2018, geändert durch die Bescheide vom 01.03.2018 und 04.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2018.

Die streitgegenständlichen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind formell (I) und materiell (II) rechtmäßig.

I. Die Bescheide vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 sind Verwaltungsakte iSv § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wie das SG zutreffend auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, und ohne Verstoß gegen Formvorschriften ergangen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG und macht sich diese Gründe zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen gemäß § 153 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Eigen. Dass ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt als solcher oder als Bescheid zu betiteln ist, regelt § 33 SGB X nicht.

Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 ist durch den nach § 36a Abs 1 Nr 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) iVm § 4 der Satzung der Beklagten zuständigen Widerspruchsausschuss erlassen worden. An der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses nach § 4 Abs 3 der Satzung der Beklagten bestehen ausweislich des Rubrums des Widerspruchsbescheides keine Zweifel. Der Widerspruchsbescheid ist auch vom alternierenden Vorsitzenden nach § 4 Abs 5 der Satzung der Beklagten unterzeichnet. Es bestehen entgegen dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erlass des Widerspruchsbescheides keine Sitzung vorangegangen ist. Die Annahme, der alternierende Vorsitzende, von dem der Widerspruchsbescheid unterzeichnete ist, hätte unter Umgehung der weiteren Mitglieder des Widerspruchsausschusses alleine oder im Zusammenwirken mit einem Sachbearbeiter der Beklagten den Widerspruchsbescheid erlassen, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Einwand des Klägers, die Begründung des Widerspruchsbescheides decke sich in ganzen Textpassagen wortwörtlich mit der im Vorfeld geführten Korrespondenz mit einem Sachbearbeiter der Beklagten ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass die Verwaltungsakte oder zumindest eine Beratungsvorlage dem Widerspruchsausschuss vorlag und an den Sitzungen gemäß § 4 Abs 6 der Satzung der Beklagten Berater des Widerspruchsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.

Zutreffend hat das SG deshalb entschieden, keine Ermittlungen zu den vom Kläger ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen anzustellen und waren solche auch durch den Senat nicht angezeigt. Auf die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen.

II. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe des dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung bewilligten Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung ab dem Beitragsmonat Februar 2018 (Fälligkeit 15.03.2018) ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 240 Abs 3 SGG V. Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Der vorangegangene Beitragsbescheid vom 21.12.2017, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, war mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, da der Rentenbezug einschließlich des dem Kläger bewilligten Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung eine wesentliche Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen darstellt. Denn der Kläger hatte den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers gemäß § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V einzuzahlen. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen des SG in der angefochtenen Entscheidung auf den Seiten 10 bis 12 gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen, zumal der Kläger sich mit den ausführlichen, zutreffenden Entscheidungsgründen ebenso wie mit der bereits von der Beklagten hierzu genannten einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.04.1991, 12 RK 6/90 -, juris Rn 14 f; BSG, Beschluss vom 17.12.1996, 12 RK 30/96 -, juris Rn 4, BSG, Beschluss vom 21.06.2006 - B 12 KR 70/05 B - juris Rn 8) in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Bereits nach dem Wortlaut des § 240 Abs 3 SGB V ist es zweifelsfrei, dass statt des Beitrags aus der Rente der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers auch dann einzuzahlen ist, wenn allein das Entgelt aus der abhängigen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht. Das Vertrauen des erwerbstätigen Rentners, nicht mit Beiträgen über der Beitragsbemessungsgrenze belastet zu werden, wird nicht verletzt, weil er zur Ablösung der die Grenze überschreitenden Beitragspflicht den ihm nur zweckbestimmt gewährten Beitragszuschuss verwenden kann. Eine darüber hinausgehende Belastung trifft ihn nicht (vgl BSG, Beschluss vom 17.12.1996, aa0 Rn 6). Die Beklagte hat die Beiträge zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung dieser Regelung zutreffend festgesetzt. Der insoweit abzuführende Betrag in Höhe von monatlich 181,08 EUR für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 30.04.2018 und in Höhe von monatlich 181,21 EUR für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 30.06.2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Betrag nicht die Höhe des ihm vom Rentenversicherungsträgers bewilligten Zuschusses überschreitet und die Festsetzungen mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfolgten.

Die Regelung des § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 -, juris, Rn 75 m.w.N.).

Zwar ist § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V nicht auf freiwillig versicherte Selbständige im Rentenbezug mit einem Arbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze anwendbar, sondern nur auf freiwillig Krankenversicherte, die neben einem Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Hierin liegt jedoch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (vgl BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 KR 23/09 R, juris).

Beide Gruppen - ausgehend von der Nichtanwendbarkeit des § 240 Abs 3 SGB V auf die genannten Selbstständigen - haben nach § 240 Abs 1 SGB V jeweils Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung selbst zu tragen und zu zahlen. Für die Beitragsbemessung gilt dabei grundsätzlich § 238a SGB V, wonach bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. Hiervon macht § 240 Abs 3 Satz 1 SGB V eine Ausnahme, indem für freiwillig versicherte Beschäftigte eine getrennte Berücksichtigung der Rente und der übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (sog doppelte Beitragsbemessungsgrenze) angeordnet wird. Gleichzeitig wird mit § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V die Berücksichtigungsreihenfolge geändert, indem beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch die Summe der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen zunächst die aus der Rente zu zahlenden Beiträge entfallen und (zusätzlich zum Höchstbeitrag aus den übrigen Einnahmen) nur noch der Zuschuss nach § 106 SGB VI vom Mitglied an die Krankenkasse zu zahlen ist. Unter den Voraussetzungen des § 240 Abs 3 Satz 1 SGB V ist dies typischerweise der Fall, denn bei einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, aus der die Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet ist (vgl § 223 Abs 3 Satz 1 SGB V), besteht grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V. Dies führt dazu, dass freiwillig versicherte Beschäftigte mit Rentenbezug regelmäßig Höchstbeiträge auch auf das Arbeitsentgelt, aber niemals auf den Zahlbetrag der Rente entrichten, während freiwillig versicherte Selbstständige mit Rentenbezug Beiträge immer auch auf den Zahlbetrag der Rente entrichten (BSG, aaO, Rn 23).

Die unterschiedliche Behandlung von freiwillig versicherten Beschäftigten und Selbstständigen nach § 240 Abs 3 SGB V ist ungeachtet dieser Unterschiede jedenfalls gerechtfertigt, wenn man den ausschließlich der ersten Gruppe gezahlten Zuschuss nach § 257 Abs 1 SGB V in die Betrachtung einbezieht: Nach dieser Norm erhalten freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Zusammen mit dem Zuschuss nach § 106 SGB VI würde dies im Extremfall zu einer fast vollständigen Beitragsentlastung des freiwillig krankenversicherten Beschäftigten mit Rentenbezug führen, wenn nicht nach § 240 Abs 3 SGB V der Zuschuss nach § 106 SGB VI zusätzlich zu den Beiträgen aus den anderen Einnahmearten an die Krankenkasse einzuzahlen wäre. Im Ergebnis verbleibt es bei der Entlastung freiwillig versicherter Beschäftigter mit Rentenbezug um (etwa) die Hälfte der von ihnen zu tragenden Beiträge. Dies entspricht der maximalen Beitragsentlastung der freiwillig versicherten Selbstständigen mit Rentenbezug durch den Zuschuss nach § 106 SGB VI (BSG, aaO, Rn 24).

Auch mit Rücksicht auf die Funktion des Zuschusses nach § 106 SGB VI, nach der typischerweise mit dem Renteneintritt erfolgenden Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses den vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsteil (§ 249 SGB V) bzw dessen Zuschuss nach § 257 Abs 1 SGB V zu ersetzen, erscheint eine unterschiedliche Behandlung von freiwillig versicherten Selbstständigen und Beschäftigten, deren Beiträge wirtschaftlich weiterhin zu einem wesentlichen Teil durch den Arbeitgeber getragen werden, gerechtfertigt (BSG, aaO, Rn 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gem § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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