Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 1305/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 536/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 102/19 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Entziehungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB I.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016.
Im Rahmen eines digitalisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte über Kapitalerträge der Klägerin im Jahr 2014 i.H.v. 801,00 EUR (Deutsche Bank), 15,00 EUR (Deutsche Postbank AG) und 15,00 EUR (Stadtsparkasse L). Er forderte daraufhin die Klägerin im Oktober 2015 auf, das vorhandene Einkommen oder Vermögen lückenlos zu belegen. Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben vom 26.10.2015 mit, dass die Vermögen bei den vorgenannten Banken wirtschaftlich ihrer Mutter zugeordnet werden müssten. Diese sei Eigentümerin der Vermögen, die die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters darstellten. Sie verwalte die Konten lediglich für ihre Mutter, die in finanziellen Angelegenheiten wie auch in anderen Lebensbereichen auf Betreuung angewiesen sei und ihr eine Generalvollmacht ausgestellt habe. Aus Gründen der Vereinfachung würden die Konten auf ihren Namen geführt.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sämtliche Nachweise über das Einkommen/Vermögen ihrer Mutter bei der Deutschen Bank vorzulegen. Er setzte eine Frist bis zum 03.12.2015 und wies auf die Folgen unzureichender Mitwirkung hin. In der daraufhin vorgelegten Vollmacht vom 08.12.2009 ist eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Aktiendepots vermerkt, wonach Verfügungen hierüber der ausdrücklichen Zustimmung der Vollmachtgeberin (d.h. der Mutter der Klägerin) bedürfen und erwirtschaftete Erträge ausschließlich der Mutter zustehen. Die Klägerin versicherte, dass das Aktiendepot in wirtschaftlichem Eigentum ihrer Mutter stehe. Die angeforderten Unterlagen legte sie hingegen nicht vor. Mit Schreiben vom 01.12.2015 erinnerte der Beklagte an die Mitwirkung und forderte nun zur Vorlage von Umsatzaufstellungen der jeweiligen Konten bei den drei Banken sowie der aktuellen Kontobestände bis zum 18.12.2015 auf und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2015 erinnerte der Beklagte an die Aufforderung zur Mitwirkung und setzte eine letzte Frist bis zum 02.01.2016.
Die Klägerin ließ die Fristen ungenutzt verstreichen.
Daraufhin entzog der Beklagte die bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit ab dem 01.03.2016. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 18.02.2016 beantragte die Klägerin zudem bei dem Sozialgerichts Köln im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 25.01.2016 eingelegten Widerspruchs. Mit Beschluss vom 16.12.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab (S 8 AS 688/16 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW Beschluss vom 03.05.2016 L 12 AS 684/16 B ER).
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Anhaltspunkte, die ein Überwiegen der Interessen der Klägerin an der Zahlung des Arbeitslosengeldes II gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die Leistung zu entziehen, rechtfertigten, würden nicht vorliegen.
Mit der am 01.04.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2016. Sie ist der Ansicht, sie habe die Aufforderung des Beklagten, soweit es ihr möglich gewesen sei, erfüllt. Sie habe in der Vergangenheit die Unterlagen zu den streitgegenständlichen Kapitalanlagen nicht aufbewahrt. Da im Übrigen die Konten wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen seien, müssten Unterlagen auch nicht vorgelegt werden. Die Mutter der Klägerin könne ihre Eigentümerposition an dem Vermögen bezeugen. Diese solle vernommen werden.
Dem ist der Beklagte entgegen getreten. Die Klägerin sei nach wie vor nicht in der Lage oder gewillt, den wiederholt angeforderten Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den Geldern bei den drei Bankinstituten um solche ihrer Mutter handele. Sie könne immer noch nicht nachvollziehbar erläutern, warum die Konten überhaupt als verdeckte Treuhandkonten geführt würden. Schließlich habe die Mutter ihr eine umfassende Vollmacht ausgestellt, mit der sie in der Lage gewesen wäre, die Gelder zu verwalten, ohne dass die Konten auf den Namen der Klägerin hätten geführt werden müssen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2018 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I lägen vor, da die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Das hinsichtlich des Entzuges der Leistungen dem Beklagten eingeräumte Ermessen habe dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin sei nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I auch zur Vorlage der angeforderten Umsatzaufstellungen und der aktuellen Kontostände verpflichtet gewesen. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Möglichkeit der Berücksichtigung einer verdeckten Treuhand im Rahmen der Vermögenszurechnung. Denn bei der Zurechnung seien alle Umstände des Einzelfalles, wie sie sich auch aus den angeforderten Unterlagen ergeben könnten, zu beachten.
Gegen den ihr am 05.03.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.04.2018 im Wesentlichen unter Intensivierung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie sei nicht Eigentümerin der bei den Banken angelegten Gelder. Diese seien wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen. Sie habe das Vermögen lediglich für die Mutter verwaltet. Aus Vereinfachungsgründen seien die Konten auf ihren Namen geführt worden. Wenn sie aber nicht Eigentümerin des Vermögens sei, könne sie auch nicht verpflichtet sein, die angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2018 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich in ihrer Argumentation den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Nach Anhörung der Beteiligten ist die Berufung mit Beschluss vom 21.01.2019 dem Berichterstatter übertragen worden.
Im Erörterungstermin vom 11.09.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 5, 155 Abs. 3 iVm Abs. 4 SGG (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 155 Rn. 11)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass vorliegend lediglich der Entzug der Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I zu prüfen war. Für die Prüfung ist relevant, ob die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2016 (weiterhin) vorgelegen haben. Dementsprechend ist eine Prüfung, ob die Mutter der Klägerin Eigentümerin des auf den Namen der Klägerin angelegten Vermögens bei den Bankinstituten, Deutsche Bank, Deutsche Post Bank und Stadtsparkasse L ist, nicht vorzunehmen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens ist, ist für den vorliegenden Rechtstreit nicht relevant.
Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass es der Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 oblegen hat, die angeforderten Unterlagen dem Beklagten zuzuleiten. Die Klägerin kann sich jedenfalls diesbezüglich nach den gegebenen Umständen nicht darauf berufen, sie sei nicht Eigentümerin der Konten. Insofern muss sie den Rechtschein, der durch das Führen der Konten auf ihren eigenen Namen entsteht, gegen sich gelten lassen. Andernfalls wäre die von der Rechtsprechung verlangte Prüfung zur "verdeckten Treuhand" nicht möglich. Die Vorlage war ihr auch im Innenverhältnis zur Treugeberin möglich und zumutbar, eine diesbezügliche Einschränkung der Befugnisse der Klägerin war nicht gegeben. Dies zeigt insbesondere die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren thematisierte umfassende Vollmacht der Treugeberin. Die dort aufgeführten Einschränkungen stehen einer Vorlage nicht entgegen. Den angeforderten Unterlagen im Wesentlichen entsprechende, die allerdings einen späteren Zeitraum abbilden, legt die Klägerin im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe auch vor.
Die Kostenregelung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 3 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Entziehungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB I.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016.
Im Rahmen eines digitalisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte über Kapitalerträge der Klägerin im Jahr 2014 i.H.v. 801,00 EUR (Deutsche Bank), 15,00 EUR (Deutsche Postbank AG) und 15,00 EUR (Stadtsparkasse L). Er forderte daraufhin die Klägerin im Oktober 2015 auf, das vorhandene Einkommen oder Vermögen lückenlos zu belegen. Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben vom 26.10.2015 mit, dass die Vermögen bei den vorgenannten Banken wirtschaftlich ihrer Mutter zugeordnet werden müssten. Diese sei Eigentümerin der Vermögen, die die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters darstellten. Sie verwalte die Konten lediglich für ihre Mutter, die in finanziellen Angelegenheiten wie auch in anderen Lebensbereichen auf Betreuung angewiesen sei und ihr eine Generalvollmacht ausgestellt habe. Aus Gründen der Vereinfachung würden die Konten auf ihren Namen geführt.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sämtliche Nachweise über das Einkommen/Vermögen ihrer Mutter bei der Deutschen Bank vorzulegen. Er setzte eine Frist bis zum 03.12.2015 und wies auf die Folgen unzureichender Mitwirkung hin. In der daraufhin vorgelegten Vollmacht vom 08.12.2009 ist eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Aktiendepots vermerkt, wonach Verfügungen hierüber der ausdrücklichen Zustimmung der Vollmachtgeberin (d.h. der Mutter der Klägerin) bedürfen und erwirtschaftete Erträge ausschließlich der Mutter zustehen. Die Klägerin versicherte, dass das Aktiendepot in wirtschaftlichem Eigentum ihrer Mutter stehe. Die angeforderten Unterlagen legte sie hingegen nicht vor. Mit Schreiben vom 01.12.2015 erinnerte der Beklagte an die Mitwirkung und forderte nun zur Vorlage von Umsatzaufstellungen der jeweiligen Konten bei den drei Banken sowie der aktuellen Kontobestände bis zum 18.12.2015 auf und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2015 erinnerte der Beklagte an die Aufforderung zur Mitwirkung und setzte eine letzte Frist bis zum 02.01.2016.
Die Klägerin ließ die Fristen ungenutzt verstreichen.
Daraufhin entzog der Beklagte die bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit ab dem 01.03.2016. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 18.02.2016 beantragte die Klägerin zudem bei dem Sozialgerichts Köln im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 25.01.2016 eingelegten Widerspruchs. Mit Beschluss vom 16.12.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab (S 8 AS 688/16 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW Beschluss vom 03.05.2016 L 12 AS 684/16 B ER).
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Anhaltspunkte, die ein Überwiegen der Interessen der Klägerin an der Zahlung des Arbeitslosengeldes II gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die Leistung zu entziehen, rechtfertigten, würden nicht vorliegen.
Mit der am 01.04.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2016. Sie ist der Ansicht, sie habe die Aufforderung des Beklagten, soweit es ihr möglich gewesen sei, erfüllt. Sie habe in der Vergangenheit die Unterlagen zu den streitgegenständlichen Kapitalanlagen nicht aufbewahrt. Da im Übrigen die Konten wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen seien, müssten Unterlagen auch nicht vorgelegt werden. Die Mutter der Klägerin könne ihre Eigentümerposition an dem Vermögen bezeugen. Diese solle vernommen werden.
Dem ist der Beklagte entgegen getreten. Die Klägerin sei nach wie vor nicht in der Lage oder gewillt, den wiederholt angeforderten Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den Geldern bei den drei Bankinstituten um solche ihrer Mutter handele. Sie könne immer noch nicht nachvollziehbar erläutern, warum die Konten überhaupt als verdeckte Treuhandkonten geführt würden. Schließlich habe die Mutter ihr eine umfassende Vollmacht ausgestellt, mit der sie in der Lage gewesen wäre, die Gelder zu verwalten, ohne dass die Konten auf den Namen der Klägerin hätten geführt werden müssen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2018 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I lägen vor, da die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen ihre Mitteilungspflichten verletzt habe. Das hinsichtlich des Entzuges der Leistungen dem Beklagten eingeräumte Ermessen habe dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin sei nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I auch zur Vorlage der angeforderten Umsatzaufstellungen und der aktuellen Kontostände verpflichtet gewesen. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Möglichkeit der Berücksichtigung einer verdeckten Treuhand im Rahmen der Vermögenszurechnung. Denn bei der Zurechnung seien alle Umstände des Einzelfalles, wie sie sich auch aus den angeforderten Unterlagen ergeben könnten, zu beachten.
Gegen den ihr am 05.03.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.04.2018 im Wesentlichen unter Intensivierung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie sei nicht Eigentümerin der bei den Banken angelegten Gelder. Diese seien wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen. Sie habe das Vermögen lediglich für die Mutter verwaltet. Aus Vereinfachungsgründen seien die Konten auf ihren Namen geführt worden. Wenn sie aber nicht Eigentümerin des Vermögens sei, könne sie auch nicht verpflichtet sein, die angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2018 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich in ihrer Argumentation den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Nach Anhörung der Beteiligten ist die Berufung mit Beschluss vom 21.01.2019 dem Berichterstatter übertragen worden.
Im Erörterungstermin vom 11.09.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 5, 155 Abs. 3 iVm Abs. 4 SGG (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 155 Rn. 11)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass vorliegend lediglich der Entzug der Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I zu prüfen war. Für die Prüfung ist relevant, ob die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2016 (weiterhin) vorgelegen haben. Dementsprechend ist eine Prüfung, ob die Mutter der Klägerin Eigentümerin des auf den Namen der Klägerin angelegten Vermögens bei den Bankinstituten, Deutsche Bank, Deutsche Post Bank und Stadtsparkasse L ist, nicht vorzunehmen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens ist, ist für den vorliegenden Rechtstreit nicht relevant.
Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass es der Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 oblegen hat, die angeforderten Unterlagen dem Beklagten zuzuleiten. Die Klägerin kann sich jedenfalls diesbezüglich nach den gegebenen Umständen nicht darauf berufen, sie sei nicht Eigentümerin der Konten. Insofern muss sie den Rechtschein, der durch das Führen der Konten auf ihren eigenen Namen entsteht, gegen sich gelten lassen. Andernfalls wäre die von der Rechtsprechung verlangte Prüfung zur "verdeckten Treuhand" nicht möglich. Die Vorlage war ihr auch im Innenverhältnis zur Treugeberin möglich und zumutbar, eine diesbezügliche Einschränkung der Befugnisse der Klägerin war nicht gegeben. Dies zeigt insbesondere die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren thematisierte umfassende Vollmacht der Treugeberin. Die dort aufgeführten Einschränkungen stehen einer Vorlage nicht entgegen. Den angeforderten Unterlagen im Wesentlichen entsprechende, die allerdings einen späteren Zeitraum abbilden, legt die Klägerin im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe auch vor.
Die Kostenregelung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 3 SGG.
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