L 19 AS 869/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 1975/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 869/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 71/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2020 - S 29 AS 1975/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 10.11.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, N X beziehe seit dem 01.11.2017 Leistungen nach dem SGB II und habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihn, der bis zur Höhe der durch den Beklagten erbrachten Leistungen für die Zeit der Leistungsgewährung auf den Beklagten übergehe. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2018 unter Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Vorgehens in §§ 1605 Abs. 1 BGB, 33 Abs. 1 S. 4, 60 Abs. 2 SGB II zurück.

Am 14.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben und die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten in Zweifel gezogen. Nach Durchsetzung des Auskunftsbegehrens im zivilgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte den Bescheid vom 10.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2018 aufgehoben, das Sozialgericht Klagerücknahme angeregt und, nachdem der Kläger diesem Vorschlag nicht gefolgt war, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2020, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

Am 20.05.2020 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und die Meinung geäußert, der Beklagte habe die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen oder das Sozialgericht hätte der Klage entsprechen müssen. Die in der Berufungsschrift vorbehaltene weitere Begründung ist ausgeblieben.

Nach seinem erkennbaren Interesse beantragt der Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2020 - S 29 AS 1975/18 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zu Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Der Kläger hat gegen einen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG), die durch Beschluss des Senats vom 08.07.2020 dem Berichterstatter übertragen worden ist. Der Senat hat in Abwesenheit des erst zur Urteilsverkündung erschienenen Klägers verhandelt und entschieden. Er ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt.

Die als gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid insgesamt gerichtet verstandene Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Senat macht sie sich nach eigener Prüfung zu eigen und verweist hierauf, § 153 Abs. 2 SGG. Die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Bescheides des Beklagten vom 10.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 steht auch dem Erfolg eines als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG verstandenen Begehrens des Klägers entgegen.

Wollte man schließlich die Berufung als ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts gerichtet ansehen, was nach der Interessenlage des Klägers naheliegend, nach der Formulierung seiner Berufungsschrift ( "Somit hat das Jobcenter die Kosten zu tragen; bzw. hat das Gericht Herrn X in der Sache recht zu geben!!!") jedoch nicht eindeutig ist, wäre die Berufung bereits unzulässig, denn die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 47 Abs. 2 S., 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG noch bestehen ansonsten genügende Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens. In einem solchen Fall ist der Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes von 5000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (BSG, Urteil vom 24.02 2011 - B 14 AS 87/09 R) Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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