Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 126/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 185/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Streitwertes im zugrunde liegenden Verfahren über die endgültige Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte wendet, ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie fristgerecht eingelegt worden. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 des Gerichtskostengesetzes - (GKG), sondern der allgemeinen Regelung des § 172 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Denn § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen "Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist". Wenn aber eine Streitwertfestsetzung - so wie hier - abgelehnt wird, liegt kein beschwerdefähiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne dieser Norm vor. Damit verbleibt es bei der Anwendbarkeit der allgemeinen sozialgerichtlichen Beschwerdevorschrift des § 172 Abs. 1 SGG, zumal auch kein Ausschlusstatbestand nach § 172 Abs. 2 oder 3 SGG vorliegt; insbesondere zählt eine Streitwertfestsetzung nicht zu den in § 172 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Entscheidungen (s. zum Vorstehenden ausführlich SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.). Ferner hat die Klägerin die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 SGG gewahrt. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Sozialgerichts ist ihr am 26.10.2020 zugestellt, die Beschwerde am 26.11.2020 eingelegt worden.
2.) Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die mit Schriftsatz vom 29.09.2020 beantragte Festsetzung eines Streitwertes auf 90.614,18 EUR festzusetzen. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener rechtlicher Würdigung auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 3 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin ist in keiner Weise geeignet, den Senat zu einer abweichenden Rechtsauffassung zu bewegen.
Eine Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ist im vorliegenden Fall weder vorgesehen noch erforderlich, da es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein solches nach § 183 Satz 1 SGG handelt, so dass sich die Gebühren nicht nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) richten, sondern Betragsrahmengebühren entstehen (s. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG, §§ 3, 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Hinsichtlich des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass hinsichtlich der Kosten § 197a SGG keine Anwendung findet, sondern vielmehr § 193 SGG. Arbeitgeber oder Betriebsvertretung sind nämlich in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter der Arbeitnehmer, was aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung ändert (BSG, Urt. v. 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R -, juris Rn. 22; vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R -, juris Rn. 23; ferner auch SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 27; aus der Lit. nur BeckOKG/Krauss SGG § 183 SGG, Rn. 51 m.w.N.). Der erkennende Senat folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung (siehe bereits Beschl. vom 02.02.2006, L 9 AL 76/05, BeckRS 2006, 40721) und sieht auch in Ansehung der Beschwerdebegründung keinerlei Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens die endgültige Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Kurzarbeitergeld und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie der hierauf entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung nach Maßgabe des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Pflicht zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen nach Maßgabe dieser Regelung nur gesetzliche Folge der endgültigen Festsetzung der Leistung "Kurzarbeitergeld" ist, damit im untrennbaren Zusammenhang mit dieser Sozialleistung steht und von etwas anderem, wie es die Klägerin meint, mithin keine Rede sein kann, ist es hinsichtlich der Frage, ob ein Gerichtsverfahren kostenfrei ist, unerheblich, in welcher verfahrensrechtlichen Konstellation sich Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen. So ist hinsichtlich der in § 183 SGG aufgeführten Personengruppen maßgeblich, ob u.a. um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnisses sowie um Rechte hieraus gestritten wird. Hierbei erfassen die Privilegierungstatbestände des § 183 SGG sämtliche Ansprüche, die sich aus diesem Verhältnissen ergeben können. Dies betrifft zum Beispiel auch Streitigkeiten um die Aufhebung oder Abänderung von Feststellungen, die Höhe oder die Rückforderung von Leistungen sowie deren Verzinsung (s. SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 32 m.w.N.; H. Lange, in: jurisPK-SGG, § 183 Rn. 44; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 183 Rn. 10). In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht somit zutreffend ausgeführt, dass auch im Rahmen des Erstattungsverfahrens die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zu prüfen sind und daher die Grundlage für die Einordnung als Verfahren nach den §§ 183, 193 SGG bilden.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.10.2020, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Streitwertes im zugrunde liegenden Verfahren über die endgültige Festsetzung von Kurzarbeitergeld unter Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch die Beklagte wendet, ist zulässig, aber unbegründet.
1.) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie fristgerecht eingelegt worden. Die Zulässigkeit einer Beschwerde, die gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung gerichtet ist, bestimmt sich nicht nach § 68 des Gerichtskostengesetzes - (GKG), sondern der allgemeinen Regelung des § 172 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG). Denn § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur einen "Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist". Wenn aber eine Streitwertfestsetzung - so wie hier - abgelehnt wird, liegt kein beschwerdefähiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne dieser Norm vor. Damit verbleibt es bei der Anwendbarkeit der allgemeinen sozialgerichtlichen Beschwerdevorschrift des § 172 Abs. 1 SGG, zumal auch kein Ausschlusstatbestand nach § 172 Abs. 2 oder 3 SGG vorliegt; insbesondere zählt eine Streitwertfestsetzung nicht zu den in § 172 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Entscheidungen (s. zum Vorstehenden ausführlich SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.). Ferner hat die Klägerin die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 SGG gewahrt. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Sozialgerichts ist ihr am 26.10.2020 zugestellt, die Beschwerde am 26.11.2020 eingelegt worden.
2.) Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die mit Schriftsatz vom 29.09.2020 beantragte Festsetzung eines Streitwertes auf 90.614,18 EUR festzusetzen. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener rechtlicher Würdigung auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug und sieht insoweit von einer näheren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 3 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin ist in keiner Weise geeignet, den Senat zu einer abweichenden Rechtsauffassung zu bewegen.
Eine Streitwertfestsetzung für die Gebührenberechnung ist im vorliegenden Fall weder vorgesehen noch erforderlich, da es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um ein solches nach § 183 Satz 1 SGG handelt, so dass sich die Gebühren nicht nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) richten, sondern Betragsrahmengebühren entstehen (s. § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG, §§ 3, 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG). Hinsichtlich des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass hinsichtlich der Kosten § 197a SGG keine Anwendung findet, sondern vielmehr § 193 SGG. Arbeitgeber oder Betriebsvertretung sind nämlich in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter der Arbeitnehmer, was aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung ändert (BSG, Urt. v. 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R -, juris Rn. 22; vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R -, juris Rn. 23; ferner auch SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 27; aus der Lit. nur BeckOKG/Krauss SGG § 183 SGG, Rn. 51 m.w.N.). Der erkennende Senat folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung (siehe bereits Beschl. vom 02.02.2006, L 9 AL 76/05, BeckRS 2006, 40721) und sieht auch in Ansehung der Beschwerdebegründung keinerlei Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass Streitgegenstand des zu Grunde liegenden Klageverfahrens die endgültige Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Kurzarbeitergeld und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie der hierauf entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung nach Maßgabe des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Pflicht zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen nach Maßgabe dieser Regelung nur gesetzliche Folge der endgültigen Festsetzung der Leistung "Kurzarbeitergeld" ist, damit im untrennbaren Zusammenhang mit dieser Sozialleistung steht und von etwas anderem, wie es die Klägerin meint, mithin keine Rede sein kann, ist es hinsichtlich der Frage, ob ein Gerichtsverfahren kostenfrei ist, unerheblich, in welcher verfahrensrechtlichen Konstellation sich Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen. So ist hinsichtlich der in § 183 SGG aufgeführten Personengruppen maßgeblich, ob u.a. um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnisses sowie um Rechte hieraus gestritten wird. Hierbei erfassen die Privilegierungstatbestände des § 183 SGG sämtliche Ansprüche, die sich aus diesem Verhältnissen ergeben können. Dies betrifft zum Beispiel auch Streitigkeiten um die Aufhebung oder Abänderung von Feststellungen, die Höhe oder die Rückforderung von Leistungen sowie deren Verzinsung (s. SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 32 m.w.N.; H. Lange, in: jurisPK-SGG, § 183 Rn. 44; Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 183 Rn. 10). In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht somit zutreffend ausgeführt, dass auch im Rahmen des Erstattungsverfahrens die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zu prüfen sind und daher die Grundlage für die Einordnung als Verfahren nach den §§ 183, 193 SGG bilden.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
4.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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