Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4141/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Veranlagung der Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Gefahrtarif 2001 der VBG steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrklassen im Gefahrtarif 2001 der Beklagten sowie eine Herabsetzung der Gefahrklassen streitig.
Die Klägerin wurde bereits mit Veranlagungsbescheiden vom 08.09.1997 sowie vom 24.03.1998 nach den Gefahrtarifen 1995 und 1998 der Beklagten als deren Mitglied zu den Gefahrklassen als Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung veranlagt. Die Klägerin, deren Filiale in S. seit 31.01.2002 nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, gehört als Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu der bundesweit etwa 80 Zeitarbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen umfassenden N. V.-GmbH. Die N. GmbH beantragte bei der Beklagten im Hinblick auf den ab 01.01.2001 geltenden neuen Gefahrtarif mit Schreiben vom 12.03.2001 für alle zu ihr gehörenden Unternehmen eine Gefahrklassenherabsetzung der Gefahrtarifstelle 53 um 45 %. Mit Schreiben vom 02.04.2001 teilte die Beklagte der N. Verwaltungs- und Beteiligungs -GmbH (N) mit, dass der Gefahrtarif 2001 in Teil II keine Herabsetzungsregelung mehr enthalte und ihr Antrag damit keine Rechtsgrundlage habe.
Mit Veranlagungsbescheid vom 04.07.2001, der sich auf Blatt 47 der vorgelegten Verwaltungsakten befindet (die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen gleichlautenden, mit Datum 27.06.2001 versehenen Veranlagungsbescheid vorgelegt) wurde die Klägerin ab 01.01.2001 zu den Gefahrtarifstellen 52, Unternehmensart Arbeitnehmerüberlassung, Gefahrklasse 056 sowie zur Gefahrtarifstelle 53, Unternehmensart Arbeitnehmerüberlassung, Gefahrklasse 10,66 veranlagt.
Dagegen erhob die N für verschiedene Firmen ihrer Unternehmensgruppe, auch die Klägerin, mit Schreiben vom 05.07.2001 Widerspruch. Auf Nachfrage der Beklagten hielt sie auch mit Schreiben vom 20.12.2001 ihren Herabsetzungsantrag aufrecht. Mit Beitragsbescheid vom 24.04.2002 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Beitrag für das Jahr 2001 auf insgesamt 10.724,63 EUR fest.
Mit Ablehnungsbescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte eine Herabsetzung der Gefahrklassen ab, da dafür im neuen Gefahrtarif 2001 keine Rechtsgrundlage enthalten sei. Dagegen erhob die N für die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2002 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001 und gegen den Bescheid über die Ablehnung der Herabsetzung vom 27.05.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach ihrem Gefahrtarif 2001 sei die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 52 als Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit Beschäftigten, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten sowie in Gefahrtarifstelle 53 als Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit Beschäftigten, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen, zu veranlagen. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung ihren Widerspruch gegen diese Veranlagung nicht begründet habe, sei nicht zu erkennen, dass die Gefahrklasseneinstufung fehlerhaft sei. Auch der Herabsetzungsantrag um 45 % für die Gefahrtarifstelle 53 sei nicht begründet, da der Gefahrtarif 2001 keine Herauf- oder Herabsetzung der Gefahrklassen mehr vorsehe.
Dagegen erhob die Klägerin am 02.08.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG - S 1 U 3651/02). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie sei eines von etwa 80 Zeitarbeitsunternehmen der N.-Gruppe und betreibe eine sehr erfolgreiche Prävention für Arbeitsunfälle, weshalb bei der N.-Gruppe die Unfallzahlen nur halb so hoch seien, wie bei anderen Zeitarbeitsfirmen. Bereits deshalb sei eine Gefahrklassenherabsetzung oder auch die Gewährung einer Prämie geboten.
Mit Bescheid vom 05.02.2003 hat die Beklagte auch die nach § 162 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) von der Klägerin beantragte Prämiengewährung abgelehnt.
Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 31.03.2003 dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Herabsetzung der Gefahrklasse, dem Beitragsausgleich und der Prämiengewährung um drei unterschiedliche Verfahren für die Beitragsberechnung handele. So seien Beitragszuschläge oder Beitragsnachlässe je nach Satzungsregelung möglich. Dabei werde für ein Umlagejahr das tatsächliche Unfallgeschehen des einzelnen Unternehmens berücksichtigt. Es handele sich um vom Gefahrtarif unabhängige Beitragskorrektive, wobei sie sich im Rahmen ihrer Satzungsautonomie für ein reines Zuschlagsverfahren entschieden habe. Auch eine Herabsetzung sei im Gefahrtarif 2001 nicht mehr vorgesehen. Die Beklagte widersprach auch der von der Klägerin gewünschten Einbeziehung des Bescheides vom 05.02.2003 über die Ablehnung einer Prämiengewährung in das Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 06.05.2003 ordnete die Kammer auf Antrag der Beteiligten, die eine außergerichtliche Einigung angestrebt haben, das Ruhen des Verfahrens an.
Am 29.06.2004 rief die Beklagte, da eine Vereinbarung mit der N.-Gruppe über Musterverfahren gescheitert sei, das Klagverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder an.
Die N teilte noch mit, dass sie die laufenden Verfahren für die zum 31.01.2002 abgemeldete Filiale der Klägerin als deren V- und B-GmbH abwickele.
Zur Begründung hat die Klägerin zuletzt nochmals ausführlich dargelegt, der Gefahrtarif 2001 leide an erheblichen Mängeln. So sei insbesondere die Umstellung auf die Gesamtneulast unter Aufgabe der bisherigen Kalkulation aufgrund der Rentenneulast nicht sorgfältig genug vorbereitet worden. Auch das Fehlen eines Beitragsausgleichssystems sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Satzungsänderung ermöglichte Aufnahme gewählter Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen mit einem Beitragssatz von lediglich 2,73 EUR je Ehrenamtsträger pro Versicherungsjahr. Dadurch würden die anderen Mitglieder der Beklagten benachteiligt, weil durch Widerspruch zum geltenden Äquivalenzprinzip eine Querfinanzierung erfolge, die die Klägerin benachteilige. Auch sei der Beobachtungszeitraum der Gesamtneulast 2001 mit maximal zwei Jahren zu kurz gewesen, da der Gefahrtarif 1998 eine außergewöhnlich kurze Geltungsdauer gehabt habe. Das Äquivalenzprinzip sei durch die Beklagte auch insoweit verletzt, als nach den von der Beklagten selbst veröffentlichten Lohnsummen für den Büro- und Gewerbebereich bei Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen sowie den für Unfälle gewährten Versicherungsleistungen ein Deckungsüberschuss von 33 % vorliege, der allein mit Verwaltungskosten nicht erklärbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den letzten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.04.2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.06. bzw. 04.07.2001 und den Bescheid vom 17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend und rechtmäßig nach ihrem Gefahrtarif 2001 veranlagt und entsprechend diesem auch eine Gefahrklassenherabsetzung abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens sind hier lediglich der Veranlagungsbescheid vom 27.06. bzw. 04.07.2001, der Ablehnungsbescheid vom 17.05.2002, beides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002. Nicht Verfahrensgegenstand nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid vom 05.02.2003, der die von der Klägerin beantragte Prämiengewährung ablehnt. So scheidet hier eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG schon deshalb aus, weil dieser Bescheid die streitgegenständlichen Bescheide nicht ändert oder ersetzt. Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist hier aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. So hat sich der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige Zweite Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in neueren Urteilen bei der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden bei einem angefochtenen Veranlagungsbescheid und weiteren, während des Klageverfahrens erlassenen Beitragsbescheiden, für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen (vgl. Urteile vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R). Dies muss erst recht gelten, wenn überhaupt kein Folgebescheid vorliegt, sondern mit einem weiteren Bescheid über einen neuen Antrag entschieden worden ist.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist die Beklagte hier der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist der Gefahrtarif neben der Lohnsumme einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu leistenden Beiträge richtet (§§ 167, 162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Absatz 3 werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers autonom gesetztes objektives Recht, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine Überprüfbarkeit besteht nur dahingehend, ob der Gefahrtarif mit dem Gesetz, also den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§ 153, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BSG v. 18.10.1994, Az.: 2 RU 6/94, Sozialgerichtsbarkeit 1995, 253 ff. m. w. N.). Mit den auch in diesem Verfahren relevanten Fragen zur Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG Urteil v. 24.06.2003, Az.: B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 m. w. N., sowie Urteile v. 22.06.2004, Az.: B 2 U 2/03 R und B 2 U 39/03 R). Diese zum Gefahrtarif 1998 getroffenen Entscheidungen und die dort angestellten Erwägungen sind ohne Weiteres auch auf den Gefahrtarif 2001 übertragbar. Danach stehen die Gefahrtarifstellen und die Gefahrklassen im Gefahrtarif 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft, die für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildet worden sind, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Das BSG hat insbesondere entschieden, dass sich aus § 157 Abs.2 Satz 1 SGB VII ergibt, dass bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergebe. Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gebe es unterschiedliche Tätigkeiten und die Gefährdungsrisiken zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Gewerbezweigs seien dementsprechend auch unterschiedlich. Diese Risikomischung auf der Ebene eines jeweiligen Gewerbezweigs sei eine Konsequenz eines Gewerbezweigtarifs, also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger vorbehalten sei. Die Unfallversicherungsträger könnten abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweigs zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen, müssen dies aber nicht. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.2005 (Az.: L 2 U 39/04) zum Ergebnis gekommen, dass auch die in Anwendung des Gefahrtarifs 2001 der Verwaltungsberufsgenossenschaft durchgeführte Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Dieser Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer an. Richtigerweise hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 24.06.2003 ausgeführt, dass der Beklagten ein weitgehender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Gefahrtarifaufstellung eingeräumt ist und die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung treffe, nicht Aufgabe der Gerichte sei. Auch ist vom BSG in dem von ihm entschiedenen Fall die Rüge des Klägers, die Berechnung der Gefahrklassen sei nicht nachvollziehbar und es sei unzutreffendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden, als nicht durchgreifend bewertet worden. In diesem Zusammenhang hat das BSG darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berechnung der Gefahrklassen nicht um einen reinen Rechenakt, sondern um einen Zusammenschluss rechnerischer und wertender bzw. zu gewichtender Faktoren handele. Dabei müsse das zugrunde gelegte Zahlenwerk nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein. Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen könne nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden. Auch Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssten in Kauf genommen werden. Das Zahlenmaterial als solches müsse allerdings gesichert sein. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist auch aufgrund des letzten Vortrags der Klägerin hier nicht zu erkennen und substantiiert dargelegt, dass das von der Beklagten dem Gefahrtarif 2001 zugrunde gelegte Zahlenmaterial ungesichert oder falsch ist.
Die Kammer vermag auch der Kritik der Klägerin zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Äquivalenzprinzips nicht zu folgen. So hat der Dritte Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in verschiedenen Entscheidungen vom 20.09.2002 (Az.: L 3 U 291/99, L 3 292/99 und 213/98) sowie im Urteil vom 15.04.2003 (Az.: L 3 U 142/01) entschieden, das Verhältnis zwischen Beiträgen eines Gewerbezweigs und den für diesen aufgebrachten Versicherungsleistungen unterliege keinem Äquivalenzprinzip. Vielmehr folge aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben sei. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetze, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden könnten, teilweise aber auch nicht, sei die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden seien, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder etwas ähnliches drohe. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer ebenso wie der Zweite Senat des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.2005 (a. a. O.). Die insoweit vom Klägerbevollmächtigten geäußerte Kritik einer Querfinanzierung durch Aufnahme von Ehrenamtsträgern und Funktionsträgern in den Schutzbereich des Gefahrtarifs 2001 der Beklagten, führt danach für die erkennende Kammer nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs.
Schließlich ist nach der Entscheidung des Zweiten Senats des LSG Rheinland-Pfalz (a. a. O.), der sich die erkennende Kammer ebenfalls anschließt, nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft im Geltungszeitraum des Gefahrtarifs 2001 ein reines Zuschlagsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII beschlossen hat. Nach dieser Vorschrift haben die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Bei der näheren Ausgestaltung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Zuschlags- oder Nachlassverfahrens hat die jeweilige Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung ist, ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu entscheiden. Dabei ist sowohl die Errichtung eines reinen Nachlass- oder Zuschlagsverfahrens als auch eines kombinierten Nachlass- und Zuschlagsverfahrens zulässig (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 162 Rn. 8). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Wenn die Beklagte in ihrer Satzung in § 28 festlegt, dass dem einzelnen Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Kosten der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt werden, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr für einen freiwillig Versicherten oder den Versicherten eines Unternehmens eine neue Unfallrente festgestellt worden ist und der Zuschlag 10 % des Betrages des Beitragspflichtigen, der für das abgelaufene Geschäftsjahr (Beitragsjahr) zu entrichten sei, betrage, so ist dies aufgrund der oben dargestellten Rechtslage nicht zu beanstanden. Danach ist auch die im Gefahrtarif 2001 nicht mehr vorgesehene Herabsetzung aus den oben dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das nach dem 02.01.2002 und vor dem 01.07.2004 anhängig gewordene Verfahren beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Verfahrenkosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes, der sich gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die wegen der Übergangsregelung des § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des ab 1. Juli 2004 geltenden Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes noch anwendbar ist, richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache. Diese wird unter Berücksichtigung des Regelstreitwerts von 4.000,- Euro in der hier geltenden Fassung des GKG sowie der beiden streitgegenständlichen Entscheidungen (Veranlagung und Herabsetzung) nach Ermessen der Kammer auf 5.000,- Euro festgesetzt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrklassen im Gefahrtarif 2001 der Beklagten sowie eine Herabsetzung der Gefahrklassen streitig.
Die Klägerin wurde bereits mit Veranlagungsbescheiden vom 08.09.1997 sowie vom 24.03.1998 nach den Gefahrtarifen 1995 und 1998 der Beklagten als deren Mitglied zu den Gefahrklassen als Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung veranlagt. Die Klägerin, deren Filiale in S. seit 31.01.2002 nicht mehr Mitglied der Beklagten ist, gehört als Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung zu der bundesweit etwa 80 Zeitarbeits- und Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen umfassenden N. V.-GmbH. Die N. GmbH beantragte bei der Beklagten im Hinblick auf den ab 01.01.2001 geltenden neuen Gefahrtarif mit Schreiben vom 12.03.2001 für alle zu ihr gehörenden Unternehmen eine Gefahrklassenherabsetzung der Gefahrtarifstelle 53 um 45 %. Mit Schreiben vom 02.04.2001 teilte die Beklagte der N. Verwaltungs- und Beteiligungs -GmbH (N) mit, dass der Gefahrtarif 2001 in Teil II keine Herabsetzungsregelung mehr enthalte und ihr Antrag damit keine Rechtsgrundlage habe.
Mit Veranlagungsbescheid vom 04.07.2001, der sich auf Blatt 47 der vorgelegten Verwaltungsakten befindet (die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen gleichlautenden, mit Datum 27.06.2001 versehenen Veranlagungsbescheid vorgelegt) wurde die Klägerin ab 01.01.2001 zu den Gefahrtarifstellen 52, Unternehmensart Arbeitnehmerüberlassung, Gefahrklasse 056 sowie zur Gefahrtarifstelle 53, Unternehmensart Arbeitnehmerüberlassung, Gefahrklasse 10,66 veranlagt.
Dagegen erhob die N für verschiedene Firmen ihrer Unternehmensgruppe, auch die Klägerin, mit Schreiben vom 05.07.2001 Widerspruch. Auf Nachfrage der Beklagten hielt sie auch mit Schreiben vom 20.12.2001 ihren Herabsetzungsantrag aufrecht. Mit Beitragsbescheid vom 24.04.2002 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Beitrag für das Jahr 2001 auf insgesamt 10.724,63 EUR fest.
Mit Ablehnungsbescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte eine Herabsetzung der Gefahrklassen ab, da dafür im neuen Gefahrtarif 2001 keine Rechtsgrundlage enthalten sei. Dagegen erhob die N für die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2002 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 27.06.2001 und gegen den Bescheid über die Ablehnung der Herabsetzung vom 27.05.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach ihrem Gefahrtarif 2001 sei die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 52 als Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit Beschäftigten, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten sowie in Gefahrtarifstelle 53 als Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit Beschäftigten, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen, zu veranlagen. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung ihren Widerspruch gegen diese Veranlagung nicht begründet habe, sei nicht zu erkennen, dass die Gefahrklasseneinstufung fehlerhaft sei. Auch der Herabsetzungsantrag um 45 % für die Gefahrtarifstelle 53 sei nicht begründet, da der Gefahrtarif 2001 keine Herauf- oder Herabsetzung der Gefahrklassen mehr vorsehe.
Dagegen erhob die Klägerin am 02.08.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG - S 1 U 3651/02). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie sei eines von etwa 80 Zeitarbeitsunternehmen der N.-Gruppe und betreibe eine sehr erfolgreiche Prävention für Arbeitsunfälle, weshalb bei der N.-Gruppe die Unfallzahlen nur halb so hoch seien, wie bei anderen Zeitarbeitsfirmen. Bereits deshalb sei eine Gefahrklassenherabsetzung oder auch die Gewährung einer Prämie geboten.
Mit Bescheid vom 05.02.2003 hat die Beklagte auch die nach § 162 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) von der Klägerin beantragte Prämiengewährung abgelehnt.
Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 31.03.2003 dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Herabsetzung der Gefahrklasse, dem Beitragsausgleich und der Prämiengewährung um drei unterschiedliche Verfahren für die Beitragsberechnung handele. So seien Beitragszuschläge oder Beitragsnachlässe je nach Satzungsregelung möglich. Dabei werde für ein Umlagejahr das tatsächliche Unfallgeschehen des einzelnen Unternehmens berücksichtigt. Es handele sich um vom Gefahrtarif unabhängige Beitragskorrektive, wobei sie sich im Rahmen ihrer Satzungsautonomie für ein reines Zuschlagsverfahren entschieden habe. Auch eine Herabsetzung sei im Gefahrtarif 2001 nicht mehr vorgesehen. Die Beklagte widersprach auch der von der Klägerin gewünschten Einbeziehung des Bescheides vom 05.02.2003 über die Ablehnung einer Prämiengewährung in das Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 06.05.2003 ordnete die Kammer auf Antrag der Beteiligten, die eine außergerichtliche Einigung angestrebt haben, das Ruhen des Verfahrens an.
Am 29.06.2004 rief die Beklagte, da eine Vereinbarung mit der N.-Gruppe über Musterverfahren gescheitert sei, das Klagverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen wieder an.
Die N teilte noch mit, dass sie die laufenden Verfahren für die zum 31.01.2002 abgemeldete Filiale der Klägerin als deren V- und B-GmbH abwickele.
Zur Begründung hat die Klägerin zuletzt nochmals ausführlich dargelegt, der Gefahrtarif 2001 leide an erheblichen Mängeln. So sei insbesondere die Umstellung auf die Gesamtneulast unter Aufgabe der bisherigen Kalkulation aufgrund der Rentenneulast nicht sorgfältig genug vorbereitet worden. Auch das Fehlen eines Beitragsausgleichssystems sei fehlerhaft. Fehlerhaft sei auch die mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Satzungsänderung ermöglichte Aufnahme gewählter Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen mit einem Beitragssatz von lediglich 2,73 EUR je Ehrenamtsträger pro Versicherungsjahr. Dadurch würden die anderen Mitglieder der Beklagten benachteiligt, weil durch Widerspruch zum geltenden Äquivalenzprinzip eine Querfinanzierung erfolge, die die Klägerin benachteilige. Auch sei der Beobachtungszeitraum der Gesamtneulast 2001 mit maximal zwei Jahren zu kurz gewesen, da der Gefahrtarif 1998 eine außergewöhnlich kurze Geltungsdauer gehabt habe. Das Äquivalenzprinzip sei durch die Beklagte auch insoweit verletzt, als nach den von der Beklagten selbst veröffentlichten Lohnsummen für den Büro- und Gewerbebereich bei Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen sowie den für Unfälle gewährten Versicherungsleistungen ein Deckungsüberschuss von 33 % vorliege, der allein mit Verwaltungskosten nicht erklärbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den letzten Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.04.2006 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 27.06. bzw. 04.07.2001 und den Bescheid vom 17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend und rechtmäßig nach ihrem Gefahrtarif 2001 veranlagt und entsprechend diesem auch eine Gefahrklassenherabsetzung abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens sind hier lediglich der Veranlagungsbescheid vom 27.06. bzw. 04.07.2001, der Ablehnungsbescheid vom 17.05.2002, beides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002. Nicht Verfahrensgegenstand nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Bescheid vom 05.02.2003, der die von der Klägerin beantragte Prämiengewährung ablehnt. So scheidet hier eine unmittelbare Anwendung des § 96 SGG schon deshalb aus, weil dieser Bescheid die streitgegenständlichen Bescheide nicht ändert oder ersetzt. Auch eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist hier aus Gründen der Prozessökonomie nicht geboten. So hat sich der für Entscheidungen zum Gefahrtarif zuständige Zweite Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in neueren Urteilen bei der Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden bei einem angefochtenen Veranlagungsbescheid und weiteren, während des Klageverfahrens erlassenen Beitragsbescheiden, für eine restriktive Handhabung der Einbeziehung von Folgebescheiden für spätere Zeiträume ausgesprochen (vgl. Urteile vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 3/03 R, B 2 U 4/03 R und B 2 U 31/03 R). Dies muss erst recht gelten, wenn überhaupt kein Folgebescheid vorliegt, sondern mit einem weiteren Bescheid über einen neuen Antrag entschieden worden ist.
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist die Beklagte hier der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger. Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist der Gefahrtarif neben der Lohnsumme einer der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der von den Mitgliedern der Beklagten zu leistenden Beiträge richtet (§§ 167, 162 SGB VII). Der Gefahrtarif wird nach Gefahrtarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Nach Absatz 3 werden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Bei dem Gefahrtarif handelt es sich um von der Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers autonom gesetztes objektives Recht, das nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Eine Überprüfbarkeit besteht nur dahingehend, ob der Gefahrtarif mit dem Gesetz, also den Vorschriften des SGB VII und sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Als gesetzliche Vorgaben sind insbesondere die in den §§ 153, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzgebers sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BSG v. 18.10.1994, Az.: 2 RU 6/94, Sozialgerichtsbarkeit 1995, 253 ff. m. w. N.). Mit den auch in diesem Verfahren relevanten Fragen zur Aufstellung und Struktur des Gefahrtarifs der Beklagten in Bezug auf die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat sich das BSG in zahlreichen neueren Entscheidungen befasst (BSG Urteil v. 24.06.2003, Az.: B 2 U 21/02 R, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 m. w. N., sowie Urteile v. 22.06.2004, Az.: B 2 U 2/03 R und B 2 U 39/03 R). Diese zum Gefahrtarif 1998 getroffenen Entscheidungen und die dort angestellten Erwägungen sind ohne Weiteres auch auf den Gefahrtarif 2001 übertragbar. Danach stehen die Gefahrtarifstellen und die Gefahrklassen im Gefahrtarif 1998 der Verwaltungsberufsgenossenschaft, die für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildet worden sind, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Das BSG hat insbesondere entschieden, dass sich aus § 157 Abs.2 Satz 1 SGB VII ergibt, dass bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif Gewerbezweige und bei einem nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammengefasst werden sollen, weil sonst die Bildung nach den Gefährdungsrisiken keinen Sinn ergebe. Innerhalb eines jeden Gewerbezweiges gebe es unterschiedliche Tätigkeiten und die Gefährdungsrisiken zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten eines Gewerbezweigs seien dementsprechend auch unterschiedlich. Diese Risikomischung auf der Ebene eines jeweiligen Gewerbezweigs sei eine Konsequenz eines Gewerbezweigtarifs, also einer Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger vorbehalten sei. Die Unfallversicherungsträger könnten abgrenzbare Teile aus Unternehmen desselben Gewerbezweigs zu einer besonderen Bewertung im Gefahrtarif zusammenfassen, müssen dies aber nicht. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.2005 (Az.: L 2 U 39/04) zum Ergebnis gekommen, dass auch die in Anwendung des Gefahrtarifs 2001 der Verwaltungsberufsgenossenschaft durchgeführte Veranlagung eines Unternehmens der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Dieser Entscheidung schließt sich die erkennende Kammer an. Richtigerweise hat der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 24.06.2003 ausgeführt, dass der Beklagten ein weitgehender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Gefahrtarifaufstellung eingeräumt ist und die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung treffe, nicht Aufgabe der Gerichte sei. Auch ist vom BSG in dem von ihm entschiedenen Fall die Rüge des Klägers, die Berechnung der Gefahrklassen sei nicht nachvollziehbar und es sei unzutreffendes Zahlenmaterial zugrunde gelegt worden, als nicht durchgreifend bewertet worden. In diesem Zusammenhang hat das BSG darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berechnung der Gefahrklassen nicht um einen reinen Rechenakt, sondern um einen Zusammenschluss rechnerischer und wertender bzw. zu gewichtender Faktoren handele. Dabei müsse das zugrunde gelegte Zahlenwerk nicht nachrechenbar, wohl aber nachvollziehbar sein. Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen könne nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden. Auch Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Lohnsummen müssten in Kauf genommen werden. Das Zahlenmaterial als solches müsse allerdings gesichert sein. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist auch aufgrund des letzten Vortrags der Klägerin hier nicht zu erkennen und substantiiert dargelegt, dass das von der Beklagten dem Gefahrtarif 2001 zugrunde gelegte Zahlenmaterial ungesichert oder falsch ist.
Die Kammer vermag auch der Kritik der Klägerin zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Äquivalenzprinzips nicht zu folgen. So hat der Dritte Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in verschiedenen Entscheidungen vom 20.09.2002 (Az.: L 3 U 291/99, L 3 292/99 und 213/98) sowie im Urteil vom 15.04.2003 (Az.: L 3 U 142/01) entschieden, das Verhältnis zwischen Beiträgen eines Gewerbezweigs und den für diesen aufgebrachten Versicherungsleistungen unterliege keinem Äquivalenzprinzip. Vielmehr folge aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben sei. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetze, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden könnten, teilweise aber auch nicht, sei die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarifstelle entstanden seien, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nur dann vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder etwas ähnliches drohe. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer ebenso wie der Zweite Senat des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22.08.2005 (a. a. O.). Die insoweit vom Klägerbevollmächtigten geäußerte Kritik einer Querfinanzierung durch Aufnahme von Ehrenamtsträgern und Funktionsträgern in den Schutzbereich des Gefahrtarifs 2001 der Beklagten, führt danach für die erkennende Kammer nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs.
Schließlich ist nach der Entscheidung des Zweiten Senats des LSG Rheinland-Pfalz (a. a. O.), der sich die erkennende Kammer ebenfalls anschließt, nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft im Geltungszeitraum des Gefahrtarifs 2001 ein reines Zuschlagsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII beschlossen hat. Nach dieser Vorschrift haben die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Bei der näheren Ausgestaltung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Zuschlags- oder Nachlassverfahrens hat die jeweilige Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einen weiten Gestaltungsspielraum. Ob das beschlossene Verfahren die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung ist, ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu entscheiden. Dabei ist sowohl die Errichtung eines reinen Nachlass- oder Zuschlagsverfahrens als auch eines kombinierten Nachlass- und Zuschlagsverfahrens zulässig (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 162 Rn. 8). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Wenn die Beklagte in ihrer Satzung in § 28 festlegt, dass dem einzelnen Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Kosten der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt werden, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr für einen freiwillig Versicherten oder den Versicherten eines Unternehmens eine neue Unfallrente festgestellt worden ist und der Zuschlag 10 % des Betrages des Beitragspflichtigen, der für das abgelaufene Geschäftsjahr (Beitragsjahr) zu entrichten sei, betrage, so ist dies aufgrund der oben dargestellten Rechtslage nicht zu beanstanden. Danach ist auch die im Gefahrtarif 2001 nicht mehr vorgesehene Herabsetzung aus den oben dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das nach dem 02.01.2002 und vor dem 01.07.2004 anhängig gewordene Verfahren beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Verfahrenkosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes, der sich gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die wegen der Übergangsregelung des § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des ab 1. Juli 2004 geltenden Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes noch anwendbar ist, richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für diese ergebenden Bedeutung der Sache. Diese wird unter Berücksichtigung des Regelstreitwerts von 4.000,- Euro in der hier geltenden Fassung des GKG sowie der beiden streitgegenständlichen Entscheidungen (Veranlagung und Herabsetzung) nach Ermessen der Kammer auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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