Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 2369/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es ist einer Krankenkasse nicht gestattet, in ihrem Internet-Auftritt ihre Versicherten im Rahmen der (zulässigen) Information über eine kostengünstigere Anfertigung von Zahnersatz im Ausland durch mehrfache Links auf die Website "ihres Kooperationspartners" auf konkrete Zahnarztpraxen im Ausland hinzuweisen.
Diese Information und Hinweise verstoßen gegen die Neutralitätspflicht der Krankenkasse und sind nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt.
Diese Information und Hinweise verstoßen gegen die Neutralitätspflicht der Krankenkasse und sind nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt.
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.yyy.com hinzuweisen.
2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnersatz im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der xxx BKK zu Erstattung ein.
3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo
yyy.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert
sowie auf den Internetauftritt www.yyy.com zu verweisen.
I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Vorliegend begehrt die Antragstellerin im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin zu untersagen, deren Versicherte in bestimmter Weise über die Möglichkeit des Zahnersatzes im Ausland zu informieren.
In einem Informationsblatt an ihre Versicherten, die einer zahnprothetischen Versorgung bedürfen, weist die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Wichtige Information!!! Reduzieren Sie Ihre Kosten beim Zahnersatz" unter "Weg 2" auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn hin. Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf das von der Antragstellerin vorgelegte Informationsblatt verwiesen. Im Internetauftritt der Antragsgegnerin unter der Domain "www.xxxbkk.de" wird unter dem Stichwort "kostengünstiger Zahnersatz" durch einen Link auf den Internetauftritt der Firma "yyy.com" verwiesen. Nach Anklicken dieses Links gelangt man auf den Internetauftritt dieser Firma und findet dort nach weiterem Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" ausgewählte Zahnärzte in Ungarn, Tschechien, Polen und Deutschland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Hardcopy von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der Antragsgegnerin sowie der Firma "yyy.com" verwiesen.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 06.04.2006 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart eingegangenen Schriftsatz vom 05.04.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren,
der Antragsgegnerin zu untersagen,
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.yyy.com hinzuweisen. 2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnersatz im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der xxx BKK zur Erstattung ein.
3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo
yyy.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert
sowie auf den Internetauftritt www.yyy.com zu verweisen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, durch die angegriffenen Texte greife die Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise in das Zahnarzt-/Patientenverhältnis ein und verletze somit ihre Mitglieder in ihren Rechten im Hinblick auf die insgesamt ca. 16.000 in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Versicherten der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl zulässig als auch begründet. Insbesondere lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausführungen im Informationsblatt sowie im Internetauftritt der Antragsgegnerin griffen in unlauterer Art und Weise in das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern ein, denn diese Informationen seien durch § 88 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht mehr gedeckt. Mit dieser Information bezwecke die Antragsgegnerin offensichtlich, dass deren Mitglieder die für sie preisgünstigere Möglichkeit einer Versorgung im Ausland zum Nachteil der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragszahnärzte wählten. Mit einem sachlich gerechtfertigten Systemvergleich oder einer vom Gesetzeswortlaut von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckten Information habe dies nichts mehr zu tun. Nach Wegfall des Sachleistungsprinzips und Einführung befundorientierter Festzuschüsse zum 01.01.2005 im Bereich von Zahnersatzleistungen würden sich für die Antragsgegnerin keine Einsparungen ergeben, wenn deren Versicherte sich Zahnersatz preisgünstiger von ausländischen Zahnärzten eingliedern ließen. Der allgemein sozialpolitische Auftrag der Antragsgegnerin, ihre Versicherten zu informieren und aufzuklären, gebe nach Wegfall des Systems der prozentualen Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Laborkosten keinen sachlich rechtfertigenden Anlass mehr, auf den Wettbewerb durch Empfehlungen in der praktizierten Weise Einfluss zu nehmen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sowohl durch die schriftliche Information als auch durch den Internetauftritt in Verbindung mit der Verlinkung und dem Auftritt unter der Domain "www.yyy.com" erweise sich als ein sittenwidriger, unlauterer Wettbewerbseingriff, der nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt sei. Auch der Anordnungsgrund sei gegeben, da bei Inanspruchnahme ausländischer Zahnärzte die diesbezüglichen Umsätze ihren Mitgliedern unwiederbringlich verloren gingen. Ihren Mitgliedern würden somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste. Darüber hinaus verliere auch sie unwiederbringlich Verwaltungskostenbeiträge. Dass dadurch schließlich auch den im Inland ansässigen Laborbetrieben unwiederbringliche Umsatzeinbußen entstünden, sei nur am Rande erwähnt. Die Gefahr einer Rechtsvereitelung für die begehrte Sicherungsanordnung liege somit vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, wenn ein Verbot von Wettbewerbsmaßnahmen begehrt werde, da ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine sofortige Beendigung des wettbewerbswidrigen und unlauteren Handelns der Antragsgegnerin gewährt werden könne.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie verstoße mit ihrem Informationsverhalten über kostengünstigeren ausländischen Zahnersatz weder gegen gesetzliche noch vertragliche Vorschriften. Ferner bestehe keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung. Mit ihrer Information verstoße sie nicht gegen Wettbewerbsrecht, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und deshalb im Verhältnis zu ihnen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Zudem nehme sie mit ihrem Informationsverhalten in keiner Weise einseitig Einfluss auf die gesetzliche Wahlfreiheit ihrer Versicherten. Diese könnten auch mit diesen Informationen weiterhin bei den Mitgliedern der Antragstellerin zahnprothetische Maßnahmen vornehmen lassen oder auch bei anderen inländischen Laboren in Anspruch nehmen. Ihre Versicherten würden durch ihre wie auch immer getroffene Entscheidung für einen bestimmten Leistungserbringer weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Sie übernehme jedenfalls den vertraglich vereinbarten Festbetrag für Zahnersatz. Ihre Informationen seien lediglich ein Service für die Versicherten, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten. Sie informiere ihre Versicherten objektiv über deren Möglichkeiten, preisgünstigeren Zahnersatz sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland beziehen zu können. Es bestehe keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die von der Antragstellerin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile, die ihren Mitgliedern durch die Aufrechterhaltung des Informationsverhaltens entstehen sollten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin seien ihr bisher weniger als fünf Fälle bekannt, in denen Versicherte einen ausländischen Zahnersatz in Anspruch genommen hätten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache - soweit wie vorliegend - ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag, der nach § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl gegen das von der Antragsgegnerin erstellte Informationsblatt an deren Mitglieder, die Zahnersatz benötigen als auch gegen den entsprechenden Internetauftritt der Antragsgegnerin mit Verlinkung zum Internetauftritt der Firma "www.yyy.com". Mit ihrem auf eine Untersagung dieser Vorgehensweise gerichteten Begehren will sie daher erreichen, dass der bisherige Rechtszustand - ohne entsprechende Information durch die Antragsgegnerin - weiterhin Bestand hat. Ziel der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist daher der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rz. 25 a m. w. N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., Rdnrn. 12, 95 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u. a.; VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundlagen und Grundsätze ist bei der hier gebotenen, allein möglichen summarischen Prüfung der Antrag der über § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V aktiv legitimierten Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Nach der - wie bereits dargestellt - hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die von der Antragsgegnerin ihren Versicherten im Informationsblatt und im Internet gegebene Information und die dort enthaltenen Hinweise zur Möglichkeit, Zahnersatz kostengünstig im Ausland anfertigen zu lassen, als rechtswidrig, da diese Informationen und Hinweise entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt werden. Nach § 88 Abs. 2 SGB V vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise (Sätze 1 und 2). Nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V können die Krankenkassen die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass mit dieser Informationsbefugnis der Gesetzgeber zwischen den Leistungserbringern einen Preiswettbewerb entstehen lassen und fördern wollte. Mit der Schaffung eines Preiswettbewerbs und der damit eng verknüpften Informationsbefugnis der Krankenkasse wollte der Gesetzgeber auf mögliche Einsparungen im Gesundheitssektor, insbesondere im Bereich der Zahnersatzversorgung hinwirken. Eine solche vom Gesetzgeber gewollte und beabsichtigte Information der Versicherten durch Krankenkassen über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten stellt entgegen der Sicht der Antragstellerin keinen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb dar (Hess in Kasseler Kommentar, § 88 SGB V Rz. 4). In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie mit einer derartigen Information nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern steht und deshalb im Verhältnis zu diesen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Zudem finden sowohl das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen § 69 SGB V mit der dort enthaltenen abschließenden Zuweisung der Rechtsbeziehungen unter anderem zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Krankenkassen in das Vierte Kapitel des SGB V mit lediglich entsprechender Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Satz 3 keine Anwendung mehr (Hess in Kasseler Kommentar, § 69 SGB V Rz. 16 m. w. N.). Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit, Zahnersatz im Ausland, speziell in Polen und Ungarn nach vorheriger Genehmigung des durch einen in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes anfertigen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht der nunmehr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.05.2003 (Az.: C-385/99) gegebenen Möglichkeit, als gesetzlich Krankenversicherter sich in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, somit auch in Polen und Ungarn ambulant behandeln zu lassen. Mit Urteil vom 13.05.2003 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nationale Regelungen verbietet, nach denen eine ambulante Versorgung, die in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt, von einer vorherigen Genehmigung erforderlich gemacht wird. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Gesetz vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2190) mit Wirkung zum 01.01.2004 § 13 Abs. 4 SGB V eingefügt und die Kostenerstattung für die im EU-Ausland in Anspruch genommene ambulante Behandlung geregelt. Damit ist im Prinzip nunmehr eine ambulante zahnärztliche Behandlung im europäischen Ausland für gesetzlich krankenversicherte Patienten jederzeit ohne vorherige Genehmigung gegen Kostenerstattung durch die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich.
Die den Krankenkassen in § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis und die darauf beruhenden Informationsaktivitäten finden jedoch ihre Grenze anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Regelungen des SGB V sowie des dazu ergangenen untergesetzlichen Rechts, an die die Krankenkassen als Träger mittelbarer Staatsverwaltung - anders als private Wirtschaftsunternehmen - gebunden sind. Sämtliche Informationsaktivitäten einer Krankenkasse müssen daher auf das Ziel gerichtet sein, eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Informationsaktivitäten ergeben sich hierbei insbesondere aus der Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 - 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -) sowie aus dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I, § 86 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches). Die der Krankenkasse nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten darf daher nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungserbringer verbunden werden (Hess in Kasseler Kommentar, § 88 SGB V, Rz. 4). Dieses Verbot, bestimmte Leistungserbringer zu empfehlen, ist Ausfluss des in § 76 SGB V geregelten Grundsatzes der freien Arztwahl. Nach dieser Vorschrift können die Versicherten unter den zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzten frei wählen. Eine Einflussnahme der Krankenkassen auf die Inanspruchnahme bestimmter Vertragszahnärzte soll damit ausgeschlossen werden. Wie aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu ersehen ist, findet der Grundsatz der freien Arztwahl unmittelbar nur auf die im Inland zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzten Anwendung. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.05.2003) ist jedoch kein Grund ersichtlich, diesen Grundsatz nicht auch auf in EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Vertragszahnärzte anzuwenden, die von gesetzlich krankenversicherten Patienten im Rahmen einer ambulanten Behandlung in Anspruch genommen werden können. Auch insoweit hat sich die Krankenkasse jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten.
Gegen diese "Neutralitätspflicht" hat die Antragsgegnerin sowohl in ihrem Informationsblatt als auch in ihrem Internetauftritt verstoßen, da dort zumindest mittelbar über die Firma "yyy" Empfehlungen für bestimmte, im Ausland niedergelassene Zahnärzte abgegeben werden. Im Informationsblatt verweist die Antragsgegnerin auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn, wobei es sich um Praxen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service handle. Es findet sich dort der ausdrückliche Hinweis: "Unseren Kooperationspartner finden Sie im Internet unter www.yyy.com sowie unter den Rufnummern (090) 64327286 und (030) 64327287." Mit diesem deutlichen Hinweis werden Versicherte der Antragsgegnerin, die Interesse an einer Versorgung mit Zahnersatz durch in Polen und Ungarn niedergelassene Zahnärzte haben, auf die Internetseite der Firma "yyy" hingeleitet. Im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfolgt eine Weiterleitung auf die Internetseite der Firma "yyy" durch eine mehrfache Verlinkung. Wählt der Versicherte den Link zu www.yyy.com, werden ihm nach Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" einzelne Zahnarztpraxen sowohl in Deutschland als auch insbesondere in Ungarn, Tschechien und Polen genannt, bei denen "der Preis, die Qualität und Garantie stimmt". Sowohl im Informationsblatt als auch im Internetauftritt der Antragsgegnerin wird die Firma "yyy" von der Antragsgegnerin mehrfach als "unser Kooperationspartner" bezeichnet. Im Gegenzug findet sich im Internetauftritt der Firma "yyy" die Erwähnung der Antragsgegnerin als Partner. Diese wechselseitige Bezeichnung der Antragsgegnerin und der Firma "yyy" ist geeignet, bei einem Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck zu erwecken, dass diese eng mit der Firma "yyy" zusammenarbeitet. Ferner wird im Internetauftritt der Antragsgegnerin mehrfach ausdrücklich eine Empfehlung - mittelbar - für bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte ausgesprochen. Im Einzelnen findet sich im Internetauftritt der Hinweis, "bei den Zahnarztpraxen, die wir Ihnen empfehlen können, handelt es sich ausdrücklich um ausgesuchte Einrichtungen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service". Weiter findet sich dort die Formulierung "nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland". Die mehrfache Erwähnung der Firma "yyy" durch die Antragsgegnerin als "unser Kooperationspartner", die mehrfach ausgesprochene Empfehlung zusammen mit dem Hinweis bzw. der Verlinkung auf die Internetseite der Firma "yyy" mit der dort gegebenen Nennung einzelner im Ausland niedergelassener Zahnärzte ist geeignet, bei Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck entstehen zu lassen, dass von ihnen - bei Zahnersatzversorgung in Polen, Tschechien und Ungarn - nur die auf der Internetseite der Firma "yyy" aufgeführten Zahnärzte in Polen, Tschechien und Ungarn in Anspruch genommen werden können. Die Antragsgegnerin verstößt damit sowohl mit ihrem Informationsblatt als auch mit ihrem Internetauftritt durch die dort enthaltene - zumindest mittelbare - Empfehlung bestimmter Leistungserbringer gegen die sie treffende "Neutralitätspflicht". Die "Neutralitätspflicht" der Krankenkassen dient nicht zuletzt auch dem Interesse der im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Vertragszahnärzte, deren Rechte die Antragstellerin nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen hat. Aufgrund einer Verletzung der "Neutralitätspflicht" durch die Antragsgegnerin besteht daher ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit, also der Anordnungsgrund, gegeben. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsgrund die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden gesetzlich Versicherte der Antragsgegnerin aufgrund der Hinweise im Informationsblatt und im Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte aufsuchen und dort die Zahnersatzbehandlung vornehmen lassen. Das - gerechtfertigte - Unterlassungsbegehren der Antragstellerin kann daher effektiv nur mit Erlass der einstweiligen Anordnung gesichert werden, da anderenfalls ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen würde. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Hinweise der Antragsgegnerin den Mitgliedern der Antragstellerin, der Antragstellerin selbst oder im Inland ansässigen Laborbetrieben wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist hierbei ohne Relevanz. Das grundsätzlich im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 b Rz. 31 m. w. N.; Krodel, das Sozialgerichtliche Eilverfahren, Rz. 310) steht hier dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes.
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.yyy.com hinzuweisen.
2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnersatz im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der xxx BKK zu Erstattung ein.
3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo
yyy.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert
sowie auf den Internetauftritt www.yyy.com zu verweisen.
I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Vorliegend begehrt die Antragstellerin im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der Antragsgegnerin zu untersagen, deren Versicherte in bestimmter Weise über die Möglichkeit des Zahnersatzes im Ausland zu informieren.
In einem Informationsblatt an ihre Versicherten, die einer zahnprothetischen Versorgung bedürfen, weist die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Wichtige Information!!! Reduzieren Sie Ihre Kosten beim Zahnersatz" unter "Weg 2" auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn hin. Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf das von der Antragstellerin vorgelegte Informationsblatt verwiesen. Im Internetauftritt der Antragsgegnerin unter der Domain "www.xxxbkk.de" wird unter dem Stichwort "kostengünstiger Zahnersatz" durch einen Link auf den Internetauftritt der Firma "yyy.com" verwiesen. Nach Anklicken dieses Links gelangt man auf den Internetauftritt dieser Firma und findet dort nach weiterem Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" ausgewählte Zahnärzte in Ungarn, Tschechien, Polen und Deutschland. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in Hardcopy von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der Antragsgegnerin sowie der Firma "yyy.com" verwiesen.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 06.04.2006 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart eingegangenen Schriftsatz vom 05.04.2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren,
der Antragsgegnerin zu untersagen,
1. ihre Versicherten im Rahmen der Information über Kosten bei Zahnersatz auf günstigere Behandlungsmöglichkeiten in Polen (Stettin) und Ungarn (Budapest und Mosonmagyrovar) in konkreten Praxen hinzuweisen und insoweit auf deren Kooperationspartner im Internet unter der Adresse www.yyy.com hinzuweisen. 2. in ihrem Internetauftritt zum Thema "Zahnersatz im Ausland" den Versicherten folgenden Hinweis zu erteilen: Wie gehe ich vor? Lassen Sie sich von einem Zahnarzt in Deutschland zunächst einen Heil- und Kostenplan erstellen. Diesen legen Sie uns bitte vor. Nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland. Den Behandlungsvertrag schließen Sie dann mit dem behandelnden Zahnarzt im Ausland ab. Nach der durchgeführten Behandlung reichen Sie die spezifizierte Rechnung bei der xxx BKK zur Erstattung ein.
3. in ihrem Internetauftritt zum Thema "kostengünstiger Zahnersatz" auf das Logo
yyy.com Zahnersatz im europäischen Ausland gut behandelt und auch noch preiswert
sowie auf den Internetauftritt www.yyy.com zu verweisen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, durch die angegriffenen Texte greife die Antragsgegnerin in unzulässiger Art und Weise in das Zahnarzt-/Patientenverhältnis ein und verletze somit ihre Mitglieder in ihren Rechten im Hinblick auf die insgesamt ca. 16.000 in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Versicherten der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei sowohl zulässig als auch begründet. Insbesondere lägen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Die Ausführungen im Informationsblatt sowie im Internetauftritt der Antragsgegnerin griffen in unlauterer Art und Weise in das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten der Antragsgegnerin und ihren Mitgliedern ein, denn diese Informationen seien durch § 88 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht mehr gedeckt. Mit dieser Information bezwecke die Antragsgegnerin offensichtlich, dass deren Mitglieder die für sie preisgünstigere Möglichkeit einer Versorgung im Ausland zum Nachteil der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragszahnärzte wählten. Mit einem sachlich gerechtfertigten Systemvergleich oder einer vom Gesetzeswortlaut von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckten Information habe dies nichts mehr zu tun. Nach Wegfall des Sachleistungsprinzips und Einführung befundorientierter Festzuschüsse zum 01.01.2005 im Bereich von Zahnersatzleistungen würden sich für die Antragsgegnerin keine Einsparungen ergeben, wenn deren Versicherte sich Zahnersatz preisgünstiger von ausländischen Zahnärzten eingliedern ließen. Der allgemein sozialpolitische Auftrag der Antragsgegnerin, ihre Versicherten zu informieren und aufzuklären, gebe nach Wegfall des Systems der prozentualen Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Laborkosten keinen sachlich rechtfertigenden Anlass mehr, auf den Wettbewerb durch Empfehlungen in der praktizierten Weise Einfluss zu nehmen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sowohl durch die schriftliche Information als auch durch den Internetauftritt in Verbindung mit der Verlinkung und dem Auftritt unter der Domain "www.yyy.com" erweise sich als ein sittenwidriger, unlauterer Wettbewerbseingriff, der nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt sei. Auch der Anordnungsgrund sei gegeben, da bei Inanspruchnahme ausländischer Zahnärzte die diesbezüglichen Umsätze ihren Mitgliedern unwiederbringlich verloren gingen. Ihren Mitgliedern würden somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste. Darüber hinaus verliere auch sie unwiederbringlich Verwaltungskostenbeiträge. Dass dadurch schließlich auch den im Inland ansässigen Laborbetrieben unwiederbringliche Umsatzeinbußen entstünden, sei nur am Rande erwähnt. Die Gefahr einer Rechtsvereitelung für die begehrte Sicherungsanordnung liege somit vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, wenn ein Verbot von Wettbewerbsmaßnahmen begehrt werde, da ein effektiver Rechtsschutz nur durch eine sofortige Beendigung des wettbewerbswidrigen und unlauteren Handelns der Antragsgegnerin gewährt werden könne.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie verstoße mit ihrem Informationsverhalten über kostengünstigeren ausländischen Zahnersatz weder gegen gesetzliche noch vertragliche Vorschriften. Ferner bestehe keine Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung. Mit ihrer Information verstoße sie nicht gegen Wettbewerbsrecht, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern stehe und deshalb im Verhältnis zu ihnen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden würden. Zudem nehme sie mit ihrem Informationsverhalten in keiner Weise einseitig Einfluss auf die gesetzliche Wahlfreiheit ihrer Versicherten. Diese könnten auch mit diesen Informationen weiterhin bei den Mitgliedern der Antragstellerin zahnprothetische Maßnahmen vornehmen lassen oder auch bei anderen inländischen Laboren in Anspruch nehmen. Ihre Versicherten würden durch ihre wie auch immer getroffene Entscheidung für einen bestimmten Leistungserbringer weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Sie übernehme jedenfalls den vertraglich vereinbarten Festbetrag für Zahnersatz. Ihre Informationen seien lediglich ein Service für die Versicherten, damit diese ihren Eigenanteil an der Zuzahlung zum Zahnersatz reduzieren könnten. Sie informiere ihre Versicherten objektiv über deren Möglichkeiten, preisgünstigeren Zahnersatz sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland beziehen zu können. Es bestehe keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die von der Antragstellerin behaupteten wirtschaftlichen Nachteile, die ihren Mitgliedern durch die Aufrechterhaltung des Informationsverhaltens entstehen sollten, seien weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin seien ihr bisher weniger als fünf Fälle bekannt, in denen Versicherte einen ausländischen Zahnersatz in Anspruch genommen hätten.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (Bundesgesetzblatt I, S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache - soweit wie vorliegend - ein Fall des § 86 Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag, der nach § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung gestellt werden kann, durch Beschluss eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl gegen das von der Antragsgegnerin erstellte Informationsblatt an deren Mitglieder, die Zahnersatz benötigen als auch gegen den entsprechenden Internetauftritt der Antragsgegnerin mit Verlinkung zum Internetauftritt der Firma "www.yyy.com". Mit ihrem auf eine Untersagung dieser Vorgehensweise gerichteten Begehren will sie daher erreichen, dass der bisherige Rechtszustand - ohne entsprechende Information durch die Antragsgegnerin - weiterhin Bestand hat. Ziel der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist daher der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rz. 25 a m. w. N.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a. a. O., Rdnrn. 12, 95 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u. a.; VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundlagen und Grundsätze ist bei der hier gebotenen, allein möglichen summarischen Prüfung der Antrag der über § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V aktiv legitimierten Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Nach der - wie bereits dargestellt - hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die von der Antragsgegnerin ihren Versicherten im Informationsblatt und im Internet gegebene Information und die dort enthaltenen Hinweise zur Möglichkeit, Zahnersatz kostengünstig im Ausland anfertigen zu lassen, als rechtswidrig, da diese Informationen und Hinweise entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V gedeckt werden. Nach § 88 Abs. 2 SGB V vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die vereinbarten Vergütungen sind Höchstpreise (Sätze 1 und 2). Nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V können die Krankenkassen die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass mit dieser Informationsbefugnis der Gesetzgeber zwischen den Leistungserbringern einen Preiswettbewerb entstehen lassen und fördern wollte. Mit der Schaffung eines Preiswettbewerbs und der damit eng verknüpften Informationsbefugnis der Krankenkasse wollte der Gesetzgeber auf mögliche Einsparungen im Gesundheitssektor, insbesondere im Bereich der Zahnersatzversorgung hinwirken. Eine solche vom Gesetzgeber gewollte und beabsichtigte Information der Versicherten durch Krankenkassen über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten stellt entgegen der Sicht der Antragstellerin keinen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb dar (Hess in Kasseler Kommentar, § 88 SGB V Rz. 4). In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie mit einer derartigen Information nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt, da sie im Markt für Zahnersatzleistungen nicht im Wettbewerb mit Leistungserbringern steht und deshalb im Verhältnis zu diesen keine wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Zudem finden sowohl das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen § 69 SGB V mit der dort enthaltenen abschließenden Zuweisung der Rechtsbeziehungen unter anderem zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Krankenkassen in das Vierte Kapitel des SGB V mit lediglich entsprechender Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Satz 3 keine Anwendung mehr (Hess in Kasseler Kommentar, § 69 SGB V Rz. 16 m. w. N.). Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeit, Zahnersatz im Ausland, speziell in Polen und Ungarn nach vorheriger Genehmigung des durch einen in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt erstellten Heil- und Kostenplanes anfertigen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht der nunmehr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.05.2003 (Az.: C-385/99) gegebenen Möglichkeit, als gesetzlich Krankenversicherter sich in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, somit auch in Polen und Ungarn ambulant behandeln zu lassen. Mit Urteil vom 13.05.2003 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nationale Regelungen verbietet, nach denen eine ambulante Versorgung, die in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt, von einer vorherigen Genehmigung erforderlich gemacht wird. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Gesetz vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2190) mit Wirkung zum 01.01.2004 § 13 Abs. 4 SGB V eingefügt und die Kostenerstattung für die im EU-Ausland in Anspruch genommene ambulante Behandlung geregelt. Damit ist im Prinzip nunmehr eine ambulante zahnärztliche Behandlung im europäischen Ausland für gesetzlich krankenversicherte Patienten jederzeit ohne vorherige Genehmigung gegen Kostenerstattung durch die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich.
Die den Krankenkassen in § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis und die darauf beruhenden Informationsaktivitäten finden jedoch ihre Grenze anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Regelungen des SGB V sowie des dazu ergangenen untergesetzlichen Rechts, an die die Krankenkassen als Träger mittelbarer Staatsverwaltung - anders als private Wirtschaftsunternehmen - gebunden sind. Sämtliche Informationsaktivitäten einer Krankenkasse müssen daher auf das Ziel gerichtet sein, eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Informationsaktivitäten ergeben sich hierbei insbesondere aus der Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 - 15 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I -) sowie aus dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer gesetzlicher Aufgaben mit den übrigen Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 15 Abs. 3 SGB I, § 86 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches). Die der Krankenkasse nach § 88 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingeräumte Informationsbefugnis über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten darf daher nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungserbringer verbunden werden (Hess in Kasseler Kommentar, § 88 SGB V, Rz. 4). Dieses Verbot, bestimmte Leistungserbringer zu empfehlen, ist Ausfluss des in § 76 SGB V geregelten Grundsatzes der freien Arztwahl. Nach dieser Vorschrift können die Versicherten unter den zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzten frei wählen. Eine Einflussnahme der Krankenkassen auf die Inanspruchnahme bestimmter Vertragszahnärzte soll damit ausgeschlossen werden. Wie aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu ersehen ist, findet der Grundsatz der freien Arztwahl unmittelbar nur auf die im Inland zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragszahnärzten Anwendung. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.05.2003) ist jedoch kein Grund ersichtlich, diesen Grundsatz nicht auch auf in EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Vertragszahnärzte anzuwenden, die von gesetzlich krankenversicherten Patienten im Rahmen einer ambulanten Behandlung in Anspruch genommen werden können. Auch insoweit hat sich die Krankenkasse jeglicher Einflussnahme auf die Versicherten zu enthalten.
Gegen diese "Neutralitätspflicht" hat die Antragsgegnerin sowohl in ihrem Informationsblatt als auch in ihrem Internetauftritt verstoßen, da dort zumindest mittelbar über die Firma "yyy" Empfehlungen für bestimmte, im Ausland niedergelassene Zahnärzte abgegeben werden. Im Informationsblatt verweist die Antragsgegnerin auf günstige Behandlungsmöglichkeiten in Polen und Ungarn, wobei es sich um Praxen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service handle. Es findet sich dort der ausdrückliche Hinweis: "Unseren Kooperationspartner finden Sie im Internet unter www.yyy.com sowie unter den Rufnummern (090) 64327286 und (030) 64327287." Mit diesem deutlichen Hinweis werden Versicherte der Antragsgegnerin, die Interesse an einer Versorgung mit Zahnersatz durch in Polen und Ungarn niedergelassene Zahnärzte haben, auf die Internetseite der Firma "yyy" hingeleitet. Im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfolgt eine Weiterleitung auf die Internetseite der Firma "yyy" durch eine mehrfache Verlinkung. Wählt der Versicherte den Link zu www.yyy.com, werden ihm nach Anklicken der Rubrik "Zahnärzte, Sie haben die Wahl" einzelne Zahnarztpraxen sowohl in Deutschland als auch insbesondere in Ungarn, Tschechien und Polen genannt, bei denen "der Preis, die Qualität und Garantie stimmt". Sowohl im Informationsblatt als auch im Internetauftritt der Antragsgegnerin wird die Firma "yyy" von der Antragsgegnerin mehrfach als "unser Kooperationspartner" bezeichnet. Im Gegenzug findet sich im Internetauftritt der Firma "yyy" die Erwähnung der Antragsgegnerin als Partner. Diese wechselseitige Bezeichnung der Antragsgegnerin und der Firma "yyy" ist geeignet, bei einem Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck zu erwecken, dass diese eng mit der Firma "yyy" zusammenarbeitet. Ferner wird im Internetauftritt der Antragsgegnerin mehrfach ausdrücklich eine Empfehlung - mittelbar - für bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte ausgesprochen. Im Einzelnen findet sich im Internetauftritt der Hinweis, "bei den Zahnarztpraxen, die wir Ihnen empfehlen können, handelt es sich ausdrücklich um ausgesuchte Einrichtungen mit höchster Qualität, modernster Technik und gutem Service". Weiter findet sich dort die Formulierung "nach Absprache mit unserem Kooperationspartner "yyy" empfehlen wir gerne Behandlungsmöglichkeiten im europäischen Ausland". Die mehrfache Erwähnung der Firma "yyy" durch die Antragsgegnerin als "unser Kooperationspartner", die mehrfach ausgesprochene Empfehlung zusammen mit dem Hinweis bzw. der Verlinkung auf die Internetseite der Firma "yyy" mit der dort gegebenen Nennung einzelner im Ausland niedergelassener Zahnärzte ist geeignet, bei Versicherten der Antragsgegnerin den Eindruck entstehen zu lassen, dass von ihnen - bei Zahnersatzversorgung in Polen, Tschechien und Ungarn - nur die auf der Internetseite der Firma "yyy" aufgeführten Zahnärzte in Polen, Tschechien und Ungarn in Anspruch genommen werden können. Die Antragsgegnerin verstößt damit sowohl mit ihrem Informationsblatt als auch mit ihrem Internetauftritt durch die dort enthaltene - zumindest mittelbare - Empfehlung bestimmter Leistungserbringer gegen die sie treffende "Neutralitätspflicht". Die "Neutralitätspflicht" der Krankenkassen dient nicht zuletzt auch dem Interesse der im Bereich der Antragstellerin niedergelassenen Vertragszahnärzte, deren Rechte die Antragstellerin nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen hat. Aufgrund einer Verletzung der "Neutralitätspflicht" durch die Antragsgegnerin besteht daher ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit, also der Anordnungsgrund, gegeben. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsgrund die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden gesetzlich Versicherte der Antragsgegnerin aufgrund der Hinweise im Informationsblatt und im Internetauftritt der Antragsgegnerin weiterhin bestimmte im Ausland niedergelassene Zahnärzte aufsuchen und dort die Zahnersatzbehandlung vornehmen lassen. Das - gerechtfertigte - Unterlassungsbegehren der Antragstellerin kann daher effektiv nur mit Erlass der einstweiligen Anordnung gesichert werden, da anderenfalls ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ins Leere gehen würde. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Hinweise der Antragsgegnerin den Mitgliedern der Antragstellerin, der Antragstellerin selbst oder im Inland ansässigen Laborbetrieben wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist hierbei ohne Relevanz. Das grundsätzlich im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 b Rz. 31 m. w. N.; Krodel, das Sozialgerichtliche Eilverfahren, Rz. 310) steht hier dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a SGG in der ab 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes.
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