S 23 U 36/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 36/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 76/17 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 89/20 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Frankfurt am Main erklärt sich für sachlich (instanziell) unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Hessische Landessozialgericht.

Gründe:

Aufgrund der Aufnahme eines weiteren Beteiligten in das Berufungsverfahren L 3 U 107/13 (Beiladung) sowie der Entscheidung über einen erst in der Berufungsinstanz gegen die Beigeladene gerichteten Hilfsantrag ist für die Restitutionsklage die Zuständigkeit des Hessischen Landessozialgerichts gegeben.

Nach § 98 SGG ist der Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Hessische Landessozialgericht zu verweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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