S 5 AS 155/05 ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 5 AS 155/05 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin oder gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Deckung bislang ungedeckter Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts hat.

Die am. Oktober 1940 geborene Antragstellerin zu 1.) lebt mit ihrem Ehemann, dem am. Februar 1940 geborenen Antragsteller zu 2.) in häuslicher Gemeinschaft. Die Antragstellerin zu 1.) hat kein Einkommen, der Antragsteller zu 2.) bezieht wegen dauerhafter Erwerbsminderung eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 433,49 Euro. Bis Ende des Jahres 2004 bezog er zudem Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen in Höhe von 197,24 Euro. Die Antragsteller bewohnen eine 58 qm große Zwei-Zimmer-Mietwohnung und entrichten dafür einen monatlichen Mietzins in Höhe von 229,97 Euro zzgl. Nebenkosten.

Auf ihren Antrag vom 18. Oktober 2004 hin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1.) für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe eines monatlichen Regelsatzes von 311,- Euro zzgl. anteiliger Kosten für Unterkunft und Heizung.

Für denselben Zeitraum bewilligte die Beigeladene dem Antragsteller zu 2.) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und berücksichtigte dabei neben den anteiligen Unterkunftskosten einen monatlichen Regelsatz von 276,- Euro, auf den sie die Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnete.

Am 05. Januar 2005 legte die Antragstellerin zu 1.) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie, obwohl sie im Sinne des Sozialhilferechts als Haushaltsvorstand angesehen werde, nur 90 % der eigentlichen Regelleistung erhalte.

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für zwei volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft jeweils nur 311,- Euro monatlich betrage. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, kraft derer die Antragstellerin zu 1.) als Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende allein im Hinblick auf den geringeren Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2.) gegen die Beigeladene den vollen Regelsatz (also 345,- Euro monatlich) verlangen könne.

Am 29. April 2005 haben die Antragsteller gegen die den Antragsteller zu 2.) betreffenden Bescheide der Beigeladenen (Az.: S 17 SO 192/05) und gegen die Bescheide der Antragsgegnerin (Az.: S 5 AS 185/05) Klage erhoben. Sie haben gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Begehren richtet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin, im Parallelverfahren (S 17 SO 82/05 ER) gegen die Beigeladene.

Zur Begründung ihres hier streitgegenständlichen Eilantrags machen sie geltend, dass ihnen angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1.) 311,- Euro, der Antragsteller zu 2.) aber nur 276,- Euro an Regelsatzleistungen erhalte, monatlich 34,- Euro fehlten, die sie dringend zum Leben benötigten. Der Mischregelsatz von 90 % nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch könnte nur dann gelten, wenn beide Angehörige der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Buch erhielten. Wenn dies aber nicht so sei, müsse eine Person als Haushaltsvorstand mit dem vollen Regelsatz berücksichtigt werden. Von wem die fehlenden Mittel zu erbringen seien, sei ihnen gleichgültig.

Sie beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Höhe von monatlich 34,- Euro zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie vertieft zur Begründung ihre bereits im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Ergänzend äußert sie Zweifel an der für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlichen Eilbedürftigkeit.

Die mit Beschluss der Kammer vom 29. April 2005 gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beigeladene Stadt L. hat keinen Antrag gestellt und sich in diesem Verfahren auch nicht geäußert.

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat mit Beschluss vom 04. Mai 2005 im Parallelverfahren S 17 SO 82/05 ER die Beigeladene dieses Verfahrens vorläufig bis zum 31. Juli 2005 dazu verpflichtet, an den Antragsteller zu 2.) dieses Verfahrens monatlich weitere 34,- Euro zu zahlen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die aus Konkurrenzverhältnis der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erwachsende Unterdeckung des Bedarfs der Antragsteller durch eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - auszugleichen sei. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die den Beteiligten bekannten Beschlussausfertigungen Bezug genommen. Die Beigeladene dieses Verfahrens hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 Beschwerde gegen die Entscheidung der 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig eingelegt und dies der erkennenden Kammer am selben Tag mitgeteilt.

Der erkennenden Kammer haben die Leistungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Kammer hat sich zu einer Rubrumsänderung veranlasst gesehen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf Ansprüche der Antragstellerin zu 1.) sowie auf solche des Antragstellers zu 2.) bezogen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jede Person der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich selbst anspruchs- und leistungsberechtigt sein kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen gewesen, dass die Antragstellerin zu 1.) den Antrag jedenfalls auch als Vertreterin ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 2.) gestellt hat, § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Der danach zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat indes keinen Erfolg.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet zwar zunächst, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die ein Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich zu tragen hat, vorerst geringer als in einem Hauptsacheverfahren sind. Das Vorbringen muss der Kammer insbesondere nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln, als dies im Klageverfahren erforderlich wäre. Allerdings werden in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch - wenn auch nicht rechtlich - werden damit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen geringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. Daran gemessen hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt bleiben müssen.

Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Soweit die Antragsteller mit ihrem Eilantrag die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vor dem 29. April 2005 begehren, fehlt es daran schon deshalb, weil die Gewährung von der unmittelbaren Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für in der Vergangenheit liegende, bereits abgeschlossene Zeiträume im Eilverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu vergleichbaren Fragestellungen im Sozialhilferecht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 M 112/92 -, zit. n. juris) schließt sich die Kammer an. Dass sich die durch die Verweigerung der Mittel in der Vergangenheit begründete Notlage bis in die Gegenwart fortsetzt, so dass ausnahmsweise auch für diesen Zeitraum ein Anordnungsgrund gegeben wäre (zu den Anforderungen vgl. Berlit, info also 2005, 3, 11), haben die Antragsteller nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt.

Aber auch soweit es um Leistungsansprüche für den Zeitraum ab dem 29. April 2005, also vornehmlich um gegenwärtige Ansprüche geht, liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Eilbedürftigkeit steht insoweit der Umstand entgegen, dass die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig dem Antragsteller zu 2.) dieses Verfahrens im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum 31. Juli 2005 den geforderten Betrag von monatlich 34,- Euro zugesprochen hat, so dass der geltend gemachte höhere Bedarf momentan jedenfalls anderweitig gedeckt ist. Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die Beigeladene dieses Verfahrens der ihr durch die 17. Kammer auferlegten Verpflichtung zur Leistung eines erhöhten Regelsatzes tatsächlich nachkommt. Selbst wenn die Beigeladene auf den Beschluss der 17. Kammer hin nämlich noch keine zusätzlichen Leistungen erbracht haben sollte, würde es an einem Anordnungsgrund deshalb fehlen, weil der Antragsteller zu 2.) aus diesem Beschluss gegen die Beigeladene dieser Verfahren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und so auf einfachere Weise vorläufig in den Genuss der zusätzlichen Leistungen gelangen könnte.

Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass es den Antragstellern nicht an einem Anordnungsanspruch fehlen dürfte. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist es wahrscheinlicher, dass den Antragstellern der - ihnen wohl der Sache nach unstreitig zukommende - Anspruch auf Zahlung zusätzlicher 34,- Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Beigeladene zusteht. Nach summarischer Prüfung kann insbesondere der Antragsteller zu 2.) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Regelbedarf nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und dem Regelbedarf im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - verlangen. Danach erhalten nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs haben. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis, zu dem auch der Antragsteller zu 2.) gehört, subsidiär insoweit seine Sozialgeldberechtigung gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende behält, als die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht ausreichen und noch ein ungedeckter Bedarf übrig bleibt (vgl. auch Birk, in: Münder, LPK-SGB II, Baden-Baden 2005, § 28 Rdnr. 12, der allerdings weiter ausführt, dass die Leistungen zur Zeit gleich hoch seien, was die praktische Bedeutung der Vorschrift momentan minimiere), wobei es schon aus systematischen Gründen allein auf den Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ankommen kann. Diese Voraussetzungen sind hier aber gerade gegeben, weil den Antragstellern ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 34,- Euro verbleibt. Der Bedarf ist vorliegend nämlich gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu bemessen, wonach die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (also von 345,- Euro) beträgt, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Bedarf in Höhe von monatlich 2 x 311,- Euro = 622,- Euro ist aber insoweit ungedeckt, als der Antragsteller zu 2.) von der Beigeladenen in Anwendung der Vorschriften der §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Regelsatzverordnung nach § 28 Abs. 2 SGB XII vom 15. Dezember 2004 (GVOBl. Sch.-H. S. 505) lediglich 80 % des Eckregelsatzes (in Höhe von 345,- Euro) und damit eine um 10 Prozentpunkte geringere als die ihm nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch dem Grunde nach zustehende Regelleistung erhält. Diese Differenz hat die Antragsgegnerin und nicht die Beigeladene nach der Systematik des Gesetzes auszugleichen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nach den insbesondere zum Anordnungsanspruch gemachten Ausführungen Anlass für den Eilantrag gegeben hat (Veranlassungsprinzip, dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, München 2002, § 193 Rdnr. 12 b). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass der Eilantrag nach Ansicht der Kammer Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die 17. Kammer des Sozialgerichts Schleswig auf den parallel zu diesem Verfahren eingelegten Eilantrag eine zusprechende Entscheidung getroffen hätte. Dass die 17. Kammer früher als die hier erkennende Kammer entschieden hat, fällt indes nicht in die Verantwortungssphäre der Antragsteller.
Rechtskraft
Aus
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