S 7 SF 197/16 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 197/16 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen gegen unterschiedliche Bescheide vorgegangen wird, die verschiedene Zeiträume betreffen, sind nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, weil ihnen kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dies gilt auch, wenn die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage zu entscheiden ist.

2. Die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ergangene endgültige Leistungsfestsetzung nach dem SGB II stellt gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar, wie die nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. V. 13.05.2011) i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III damit einhergehende Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung. Denn beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum.
Die Erinnerung vom 05.08.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.07.2016 in dem Verfahren S 5 AS 1088/13 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegner zu tragen.

Gründe:

I.

Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens streiten die Beteiligten in Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende um das Vorliegen derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG.

In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (S 5 AS 1088/13) vom 02.08.2013 ging es um die Aufhebung und Erstattung von SGB II Leistungen gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. V. 13.05.2011) i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III der aus 4 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft für den Monat August 2012. Angefochten war der Bescheid vom 25.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2013 (W02234/713). Die Widerspruchsbegründung hatte sich in diesem, wie allen unten aufgeführten Verfahren, gegen die rückwirkende Anrechnung von Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung eines Beitrages für eine Direktversicherung und die teilweise Erstattung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gewandt.

Ebenfalls am 02.08.2013 erhoben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 26.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2013 (Az.: S 5 AS 1083/13, S 7 SF 194/16 E), mit dem eine endgültige Leistungsbewilligung für den Monat August 2012 erfolgt war.

Am gleichen Tag erhoben die Kläger Klage in folgenden Verfahren:

- S 5 AS 1081/13 ( S 7 SF 192/16 E) - Leistungsbewilligung für September 2012 bis Dezember 2012
- S 5 AS 1082/13 (S 7 SF 193/16 E) - Leistungsbewilligung für Juli 2012
- S 5 AS 1084/13 (S 7 SF 195/16 E) - Aufhebung und Erstattung für Juli 2012 und September 2012 bis Dezember 2012
- S 5 AS 1085/13 - Aufhebung und Erstattung für Mai 2012
- S 5 AS 1086/13 ( S 7 SF 196/16 E) - Leistungsbewilligung für Januar 2012 bis April 2012
- S 5 AS 1087/13 - Leistungsbewilligung für Mai 2012
- und S 5 AS 1089/13 (S 7 SF 198/16 E) - für Januar 2012 bis April 2012 und Juni 2012

Zur Klagebegründung trugen die Kläger in allen Verfahren vor, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es fehle die Mitteilung der tatsächlichen Gründe, die der Entscheidung zugrunde lägen.

Alle 9 Verfahren wurden vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 09.03.2016 in einem 32 min dauernden Termin gemeinsam verhandelt. Die Beteiligten beendeten die Verfahren mit einem gemeinsamen Vergleich. In den Verfahren S 5 AS 1087/13 und S 5 AS 1085/13 waren die Beteiligten sich einig, dass die Beklagte keine Kosten zu tragen hat. In den Übrigen Verfahren erklärte sich die Beklagte zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger bereit.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger machte für jedes der 9 Verfahren folgende Kosten geltend:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR
Weitere drei Kläger, Nr. 1008 VV RVG 270,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 570,00 EUR
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1440,00 EUR
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG 273,60 EUR
Gesamtbetrag 1713,60 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.07.2016 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in diesem wie in den weiteren 8 Verfahren gem. § 197 SGG auf 660,45 Euro fest.

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR
Weitere drei Kläger, Nr. 1008 VV RVG 135,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 150,00 EUR
Pauschale Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 550,00 EUR
MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG 105,45 EUR
Gesamtbetrag 660,45 EUR

Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr führte die Urkundsbeamtin des Gerichts aus, die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Kläger sei hoch gewesen, wogegen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unter dem Durchschnitt gelegen hätten, weil der Prozessbevollmächtigte die Kläger in neun weitgehen inhaltlich zusammenhängenden Verfahren vertreten habe. Die Schreiben in dem vorliegenden Verfahren sei mit anderen Schreiben weitgehend identisch gewesen, wodurch sich der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit deutlich reduziert habe. Insgesamt sei das Verfahren als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen und mit der halben Mittelgebühr zu bewerten.

Die Höhe der Einigungsgebühr richte sich in der Höhe nach der Verfahrensgebühr. Bei der Höhe der Terminsgebühr sei die Dauer des Termins am 09.03.2016 von 32 min durch 9 Verfahren zu dividieren, wodurch sich eine durchschnittliche Terminsdauer von lediglich 3,5 min ergebe. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, der aufgrund der Synergieeffekte geringeren Schwierigkeit für den Bevollmächtigten und den geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei die Festsetzung einer doppelten Mindestgebühr gerechtfertigt.

Der Beklagte hat am 05.08.2016 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.07.2016 und 15.07.2016 zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren S 5 AS 1082/13, S 5 AS 1083/13, S 5 AS 1084/13 und S 5 AS 1088/13 seien gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen. Gebühren seien gem. § 15 RVG nur einmal festzusetzen.

Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegner weist darauf hin, dass Zinsen bislang nicht festgesetzt worden seien. Konkrete Anträge haben die Beteiligten nicht gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verfahrensakten: S 5 AS 1081/13, S 5 AS 1082/13, S 5 AS 1083/13, S 5 AS 1084/13, S 5 AS 1085/14, S 5 AS 1086/13, S 5 AS 1087/13 und S 5 AS 1088/13 Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.

Die zulässige Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung in dem Verfahren S 5 AS 1088/13 vom 15. Juli 2016 ist nicht begründet.

Anwendbar ist das ab dem 1. August 2013 gültige Recht. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Die Erinnerungsgegner bevollmächtigten den Prozessbevollmächtigten in allen o.g. Verfahren mit Datum vom 02.08.2013, worauf dieser die Klagen noch am selben Tag einreichte. Das Gericht geht davon aus, dass der Auftrag an den Prozessbevollmächtigten am 02.08.2013 und damit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat für das dem vorliegenden Verfahren S 7 SF 194/16 E zugrunde liegende Verfahren 5 AS 1088/13 zu Recht Kosten in Höhe von 660,45 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen, wie das dem Verfahren S 7 SF 194/16 E zugrunde liegende Verfahren S 5 AS 1083/13. Der Erinnerung ist in dem Verfahren S 7 SF 194/16 E mit Beschluss vom heutigen Tag stattgegeben und die Kosten auf 0,00 Euro festgesetzt worden. Jedoch liegt nicht dieselbe Angelegenheit vor, wie in den Verfahren S 5 AS 1082/13 (S 7 SF 193/16 E) und S 5 AS 1084/13 (S 7 SF 195/16 E).

Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, erhält die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG) und kann sie nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Wann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, ist nicht abschließend geregelt. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG ist auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 RVG Rn. 5, 8 ff).

Bei Individualansprüchen nach dem SGB II kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit vorliegen, obgleich unterschiedliche Prüfaufgaben verschiedener Auftraggeber zugrunde liegen, wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel hat, das auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 A 27/13 R). Das genannte Urteil betrifft einen Rechtsstreit, in dem aufgrund der BSG-Rechtsprechung zu den im SGB II bestehenden Individualansprüchen bei Bedarfsgemeinschaften gegenüber jedem (volljährigen) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein getrennter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ergangen war. In dieser Fallkonstellation wird in getrennten Bescheiden über einen einheitlichen Lebenssachverhalt (i.d.R. Einkommen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft) entschieden, der zu einem geänderten Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im selben Zeitraum führt.

Aus dieser Entscheidung kann indes nicht gefolgert werden, dass Verfahren gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen, in denen unterschiedliche Zeiträume betroffen und getrennte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sind. Ist in mehreren Verfahren die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage zu entscheiden, kann sich dies nach § 14 RVG gebührenmindernd auswirken, wenn sich hierdurch der Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens für den Prozessbevollmächtigten reduziert. Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen - wie vorliegend - mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam gegen unterschiedliche Bescheide vorgehen, die verschiedene Zeiträume betreffen, sind regelmäßig nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen, weil kein einheitlicher Lebenssachverhalt ihre Grundlage bietet (Bayerisches LSG, Beschluss v. 02.12.2011 - L 15 SF 28/11 B E in einem Fall, in dem es jeweils um die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II in verschiedenen Zeiträumen ging; zur Bedarfsgemeinschaft: Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 SF 229/14 E; Hessische LSG, Beschluss v. 19.02.2017 - L 1 KR 111/16 in einem Fall betreffend häusliche Krankenpflege, in dem eine gleichlautende Verordnung für verschiedene Zeiträume zugrunde lag). Ebenso liegt nicht dieselbe Angelegenheit vor, wenn subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen nach § 45 SGB X oder im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X zu prüfen sind (BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 A 27/13 R; Hessisches LSG, Beschluss v. 14.11.2017 - L 2 AS 673/16 B; LSG Berlin-Brandenburg v. 19.12.2017 L 25 AS 1337/17).

Dementsprechend handelt es sich bei den Verfahren S 5 AS 1082/13 (S 7 SF 193/16 E) und S 5 AS 1084/13 (S 7 AS 195/16 E) nicht um dieselbe Angelegenheit wie in dem vorliegenden Verfahren. Streitgegenstand dieser Verfahren war die endgültige Leistungsbewilligung für Juli 2012 (S 7 S 5 AS 1082/13) und ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum Juli 2012 und September 2012 bis Dezember 2012 (S 5 AS 1084/13), wogegen vorliegend um die Bewilligung bzw. Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Monat August 2012 gestritten wurde.

Letztlich können die Beteiligten teilweise beeinflussen, wie viele Gebührentatbestände geschaffen werden. Die Beklagte dadurch, dass sie über verschiedene Zeiträume im selben Bescheid entscheidet oder getrennte Bescheide erlässt; die Kläger in dem sie im Wege der Klagehäufung eine Klage erheben, deren Gegenstand verschiedene Widerspruchsbescheide sind und das Gericht, in dem es Klageverfahren verbindet oder trennt. Dies resultiert aus dem Grundsatz der Identität von Klage- bzw. Widerspruchsverfahren und Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne. Die Beteiligten haben indes zu beachten, dass sich die Behandlung verschiedener Streitgegenstände an materiellen Fragen d.h. danach auszurichten hat, welche Streitgegenstände sinnvoller Weise unter Beachtung prozessökonomischer Grundsätze gemeinsam zu behandelt sind.

Nur im Ausnahmefall ist abweichend vom dem Grundsatz der Identität von Klageverfahren und Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne von derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG auszugehen (Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 SF 229/14 E). Die hierfür notwendige Prüfung der materiellen Rechtslage hat sich in einem für die Kostenbeamten vertretbaren Rahmen zu halten und rechtfertigt eine weitgehend schematische Behandlung der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Tatbestände.

Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn Klageverfahren ohne sachliche Rechtfertigung verbunden oder getrennt werden oder wenn unzutreffend statt einem mehrere Verfahren erfasst worden sind. Bei Individualansprüchen nach dem SGB II, wenn es sich um Klagen mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft handelt, die ein einheitliches Ziel haben, das auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht und identische Leistungszeiträume betroffen sind (BSG, Urteil v. 02.04.2014 - B 4 A 27/13 R; Bayerisches LSG, Beschluss v. 14.10.2016 - L 15 SF 229/14 E). Darüber hinaus sieht das Gericht die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ergangene endgültige Leistungsfestsetzung zu der nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. V. 13.05.2011) i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III damit einhergehenden Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung als dieselbe Angelegenheit an, denn beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides zur Höhe des Arbeitslosengeldes II in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum (BSG, Urteil v. 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.08.2017 - L 32 AS 1605/15).

Das dem hiesigen Verfahren S 7 SF 197/16 E zugrundeliegende Verfahren S 5 AS 1088/13 stellt gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar wie das Verfahren S 5 AS 1083/13 (S 7 SF 194/16 E). Streitgegenständlich war einerseits die endgültige Leistungsbewilligung für August 2012 und anderseits die Aufhebung und Erstattung von SGB II-Leistungen für denselben Monat. Die beiden Bescheide vom 26.04.2013 sind als rechtliche Einheit anzusehen, mit der eine Entscheidung zur Höhe des Arbeitslosengeldes II im August 2012 getroffen wurde. Der Erinnerung in dem Verfahren S 7 SF 194/16 E ist mit Beschluss vom heutigen Tag stattgegeben und eine Kostenerstattung abgelehnt worden.

Die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens waren entsprechend der Festsetzung in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2016 auf 660,45 Euro festzusetzen. Über das Vorliegen derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG hinaus ist eine von der Festsetzung der Urkundsbeamtin abweichende Gebührenhöhe nicht geltend gemacht und Anschlusserinnerung nicht eingelegt worden.

Die Festsetzung von Zinsen ist nicht Gegenstand der Erinnerung, denn diese waren vom Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beantragt (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), so dass die Urkundsbeamtin des Gerichts hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die aus § 193 SGG folgende Kostenentscheidung war erforderlich, da das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln ist und deshalb Kosten für das Erinnerungsverfahren anfallen (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197 Rn. 10).

Dieser Beschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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