S 14 KR 859/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 859/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 558/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 1/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld i.H.v. 76,21 EUR brutto für die Zeit vom 18.7.2015 bis 27.7.2015 von der Beklagten.

Die Klägerin war ab 09.02.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog vom 23.03.2015 an Krankengeld.

Eine ununterbrochene ärztliche Feststellung und rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte mit dem Auszahlschein vom 26.06.2015 in welchem die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich einschließlich 17.07.2015 bestätigt wurde.

Am 28.07.2015 ging ein weiterer Auszahlscheins bei der Beklagten ein, mit dem die Klägerin die Weiterzahlung von Krankengeld beantragte. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte vom behandelnden Arzt am 17.07.2015.

Mit Bescheid vom 28.7.2015 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 18.7.2015 bis zum 27.7.2015 mit der Begründung ab, dass der Auszahlschein verspätet zugegangen sei und daher der Anspruch auf Krankengeld wegen verspäteter Meldung vom 18.7.2015 bis zum 27.7.2015 ruhe (Bl. 3 VA).

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 31.10.2015 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass sie all ihren Pflichten nachgekommen sei. Sie sei am 17. Juli von ihrem Arzt krankgeschrieben worden. Die Krankschreibung habe sie am selben Tag übersandt (Bl. 4 VA).

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.7.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 zurückgewiesen (Bl. 8 VA).

Die Klägerin hat am 20.11.2015 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Krankengeldes vorlägen. Die Klägerin könne nicht für die verspätete Krankmeldung verantwortlich gemacht werden, da diese im Verantwortungsbereich der Beklagten läge. Es sei daher auch für den streitgegenständlichen Zeitraum fortzuzahlen. Es bestehe eine Schuld der Krankenkasse, da die Unterlagen bei der Krankenkasse weggekommen sein, da diese von der Klägerin und dem Arzt rechtzeitig an die Krankenkasse abgeschickt worden sein.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ungekürztes Krankengeld in der vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Höhe von mindestens 76,21 EUR brutto pro Tag für den Zeitraum vom 18.7.2015 bis 27.7.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Der Vorwurf der Gegenseite, die Beklagte habe den nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung selbstverschuldet, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar wie die Klägerin zu der Auffassung gelange, dass der Arzt bzw. die Beklagte den Auszahlschein verloren habe bzw. dieser bei der Beklagten weggekommen sei.

Die Beklagtenseite erklärte sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 26.7.2016 einverstanden (Bl. 31 GA).

Mit Schreiben vom 22.9.2016 wurde die Klägerseite zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (Bl. 32 GA).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist aufgrund der beigezogenen Unterlagen hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstandes umfänglich geklärt.

Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 28.7.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Weitergewährung des Krankengeldes im Zeitraum vom 18.7.2015 bis 27.7.2015 aufgrund der verspäteten Krankmeldung hat. Die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V liegen vor. Aufgrund der verspäteten Krankmeldung ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Nachweisen, dass der Auszahlschein im Verantwortungsbereich der Beklagten verloren ging, sind im Verfahren nicht vorgelegt wurden. Die Klägerin geht mit keinem Wort darauf ein, dass die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schreiben auf dem Postweg und damit außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten verloren ging. Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Kammervorsitzende der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt und dies hiermit gemäß § 136 Abs. 3 SGG feststellt.

Die Kostenentscheidung folgt es § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da die Klägerin die Zahlung von Krankengeld in Höhe von 762,10 EUR brutto für den Zeitraum 18.7.2015 bis 27.7.2015 begehrt.
Rechtskraft
Aus
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