S 14 AS 512/12 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 512/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 381,18 Euro für den Zeitraum vom 5. März 2012 bis 31. August 2012, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu bewilligen und auszuzahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Nichtberücksichtigung von gepfändeten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Der 1963 geborene Antragsteller steht seit 2009 (mit Unterbrechungen) im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Er bewohnt eine 24,22 m² große 1-Raum-Wohnung zur Miete. Die Gesamtmiete beläuft sich auf monatlich 210,00 Euro. Desweiteren ist er seit 2005 alleiniger Eigentümer eines bebauten Grundstücks und vermietet Räumlichkeiten zum Betrieb eines Friseursalons im Erdgeschoss zu einer Grundmiete von 162,00 Euro (zzgl. Nebenkostenabschlägen von 39,18 Euro) sowie eine 4-Raum-Wohnung im Ober- und Dachgeschoss zu einer Grundmiete von 300,00 Euro (zzgl. Nebenkostenabschlägen von 80,00 Euro). Das Grundstück ist mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse A. in Höhe von 200.000,00 DM (102.258,38 Euro) belastet. Auf die Darlehen der Sparkasse zahlte der Antragsteller zuletzt monatlich 460,00 Euro.

Am 31. August 2011 beantragte die Kreissparkasse A. vor dem Amtsgericht B. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von 105,785,47 Euro in die Nettokaltmieteinnahmen in Höhe von monatlich 462,00 Euro. Die Mieter zahlen seit Dezember 2011 die Grundmiete direkt an die Sparkasse. Die Nebenkostenabschläge von 39,18 Euro bzw. 80,00 Euro werden weiterhin an den Antragsteller überwiesen. Unter dem 2. Dezember 2011 erfolgte die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Antragsteller. Nachdem der Antragsgegner die Nettokaltmieten seit Leistungsbeginn bei der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt hatte, erfolgte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 14 AS 2436/11 ER) für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2012 nach angenommenen Anerkenntnis mit Änderungsbescheid vom 3. Januar 2012 die Bewilligung von Leistungen ohne Berücksichtigung der Mieteinnahmen.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 17. Februar 2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Februar 2012 nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 in Höhe von monatlich 202,82 Euro unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 381,18 Euro (460,00 Euro Mieteinnahmen abzüglich Bereinigung in Höhe von 50,82 Euro und Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro). Dagegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz am 5. März 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht bedarfsmindernd anzurechnen seien.

Unter dem 5. März 2012 beantragte der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die gepfändeten Kaltmieteinnahmen seien als Einkommen anrechnungsfrei. Eine Rückgängigmachung der Pfändung könne aus Rechtsgründen nicht geltend gemacht werden. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §§ 765 a, 811, 850 ff., 851 b Zivilprozessordnung (ZPO) habe keine Erfolgsaussichten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien außerhalb des von § 851 b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. Der Vollstreckungsgläubiger könne danach eine sog. Kahlpfändung betreiben. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht würde wegen offenkundiger Erfolglosigkeit abgelehnt werden. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, von den bewilligten Grundsicherungsleistungen die Mietkosten und seinen Lebensunterhalt zu tragen, sodass Eile geboten sei.

Der Antragsteller beantragt ausdrücklich,

vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab Antragstellung bis 31. August 2012 kein bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen und monatliche Grundsicherungsleistungen in Höhe von 584,00 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner meint, die Mieteinnahmen würden Einkommen im Sinne des § 11 SGB II darstellen. Auch gepfändete Beträge seien als "bereite Mittel" bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgezweigten Mieteinnahmen würden eine Änderung des Vermögensbestandes zugunsten des Antragstellers bewirken. Verbindlichkeiten seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abzuziehen. Dementsprechend würden Verbindlichkeiten den Zufluss nicht verändern, auch wenn der Betrag aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses direkt an den Gläubiger gezahlt werde. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, zur Tilgung von Schulden beizutragen. Deswegen seien beispielsweise auch Einkünfte, welche der Insolvenzmasse zufließen, anzurechnen. Eine direkte Zahlung an Dritte schließe die Einkommensanrechnung dabei nicht aus. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob es dem Hilfebedürftigen im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit zuzumuten ist, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken. Die Ausgangslage, bezogen auf die Beseitigung einer ungerechtfertigten Pfändung, sei dabei derjenigen bei der Verwirklichung einer Forderung vergleichbar. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende könne es nicht darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte sich bereite Mittel zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit durch Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte oder durch Beseitigung einer (ungerechtfertigten) Pfändung verschaffen muss. Der Antragsteller habe keinerlei Anstrengungen unternommen, gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen. Er hätte einen Beratungsschein und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe erhalten können. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, mit einer nicht fristgebundenen Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen. Den Vorschriften des Pfändungsschutzes sei zugrunde zu legen, dass aufgrund der Garantie der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips das Gebot folge, dem Bürger das Einkommen bis zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nicht zu entziehen. Danach seien die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO weit auszulegen, was im Fall des Antragstellers zu einer Anwendung des § 850 i ZPO führe. Sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen seien, dürften nicht gepfändet werden, soweit Pfändungsschutz bei Einkommen aus Arbeits- oder Dienstlohn bestehe. § 850 i ZPO und § 851 b ZPO seien nebeneinander so auszulegen, dass § 851 b ZPO zunächst die Beträge schütze, die für die Unterhaltung des Grundstückes notwendig seien, während die darüber hinausgehenden Mieteinnahmen als sonstiges Einkommen im Sinne des § 850 i ZPO Schutz fänden. § 851 b ZPO stelle keine Spezialvorschrift dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Das Gericht kann gem. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind.

1.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe von 381,18 Euro, mithin auf monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 584,00 Euro ohne Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung glaubhaft gemacht.

a)

Das Arbeitslosengeld II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt der monatliche Regelbedarf für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 374,00 Euro. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Gesamtmiete beträgt 210,00 Euro. Ein Abzug für die Warmwasseraufbereitung ist nicht mehr vorgesehen (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II, wonach diese Kosten nicht mehr der Regelleistung zugeordnet werden). Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Unterkunftskosten sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat daher einen Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 584,00 Euro.

b)

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Eine Berücksichtigung von Vermögen, insbesondere aufgrund des Eigentums an dem bebauten Grundstück, kommt im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage des Verkehrswertes im Hinblick auf die auf dem Grundstück tatsächlich lastenden Schulden, begründet die technische Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages in aller Regel ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. November 2005, L 3 B 163/05 AS-ER, Rn. 28 – zitiert nach juris). Prognostisch ist bei Immobilien nicht davon auszugehen, dass eine Verwertung innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, Rn. 22 ff. – zitiert nach juris; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2010, L 5 AS 444/10 B ER, Rn. 52 – zitiert nach juris).

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, zu berücksichtigen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellen solche Einkünfte dar. Voraussetzung ist allerdings die bedarfsbezogene tatsächliche Verwendungsmöglichkeit als "bereites" Mittel, also die jederzeitige Einsatzmöglichkeit für den laufenden Bedarf (Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11 Rn. 24, mit Verweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, Rn. 22 – zu finden in juris). Gepfändetes Einkommen ist zwar kein für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen, allerdings bewirkt die Zahlung auf eine Forderung aufgrund einer Pfändung eine Schuldentilgung. Aufgrund der Subsidiarität staatlicher Fürsorge geht die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor. Davon ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn der im laufenden SGB II-Bezug stehende Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann, weil ihm dann bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R, Rn. 19 – zitiert nach juris). Es reicht gerade nicht aus, dass Veränderungen des Vermögensbestandes bewirkt worden sind; dies folgt aus dem an der Beseitigung von Hilfebedürftigkeit orientierten existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R, Rn. 22 – zitiert nach juris). Auch aus der Sonderregelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (a.F. – nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II), wonach Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag absetzbar sind, ergibt sich nicht, dass die Pfändung wegen anderer Schuldverpflichtungen als Unterhaltszahlungen gänzlich unberücksichtigt bleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 KG 1/10 R, Rn. 20 – zitiert nach juris). Titulierte Unterhaltsansprüche sollten wegen jederzeitiger Pfändbarkeit gerade den bereits gepfändeten Einkünften gleichgestellt werden (Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11 b Rn. 22).

Dem Antragsteller ist die Rückgängigmachung der Pfändung durch zivilrechtliches Vorgehen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegend nach vorläufiger Auffassung der Kammer nicht im Rahmen seiner Selbstobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzumuten. Die Durchsetzung und Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte ist regelmäßig zumutbar, wenn die Rechtsverfolgung nicht offenkundig aussichtslos und für den Leistungsberechtigten nicht mit einem übermäßigen, etwa durch Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe auf ein hinnehmbares Maß geminderten finanziellen Risiko verbunden ist; entsprechendes gilt für die Abwehr von Pfändungen Dritter (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 2 Rn. 18). Für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Festlegung einer Pfändungsfreigrenze sind keine offenkundigen Erfolgsaussichten ersichtlich, welche eine vorrangige Verweisung auf den Zivilrechtsweg rechtfertigen würden. Ein offensichtlich eingreifender Pfändungsschutz ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

Gemäß § 851 b Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Pfändung von Miete und Pacht auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Umfasst sind also insbesondere Kosten für Grundstücksgebühren, Hausmeistervergütungen, Reinigung, Strom, Versicherung, notwendige Reparaturen, bei vorgehenden Grundpfandrechten die Zins- und Tilgungsraten (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, § 851 b Rn. 2a). Die Pfändung der Mieteinnahmen umfasst vorliegend nicht die Nebenkostenabschläge, welche für die Unterhaltungskosten einzusetzen sind. Anderweitige Darlehensgläubiger sind nicht vorhanden. Mithin durfte nach § 851 b ZPO eine Pfändung der Nettokaltmieten in Höhe von 462,00 Euro erfolgen.

Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner gemäß § 850 i Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. (in Kraft getreten zum 1. Juli 2010, Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, Bundesgesetzblatt I, Nr. 39, 1707) während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Zweck der Neufassung des § 850 i ZPO ist die Verbesserung des Pfändungsschutzes für die Einkünfte von selbständig tätigen Personen (BT-Drucks. 16/7615, S. 9). Nach dem alten Recht konnten Schuldner nur für "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste" Schutz nach § 850 i ZPO erhalten (z.B. Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, usw.). Nicht von § 850 i ZPO umfasst waren dagegen solche Vergütungsansprüche von selbständig tätigen Schuldnern, die nicht von diesen persönlich, sondern etwa von deren Personal erbracht wurden. Zu den "selbsterzielten Einkommen" gehören aber auch sämtliche aus selbständiger Tätigkeit erlangte Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aufgrund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellte Kräfte (BT-Drucks. 16/7615, S. 12). Der Gesetzgeber befasste sich ausdrücklich nur mit den Einkünften von nicht abhängig Erwerbstätigen. Dass eine Ausdehnung auf Einkünfte aller Art unabhängig von einer Erwerbstätigkeit erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Insofern gehören zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 850 i ZPO lediglich nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste und sonstige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Erzielung des vor Kahlpfändung zu schützenden Lebensunterhalts, nicht somit Erträge aus Vermögen wie Veräußerungsentgelte, Entgelte für Überlassung einer Sache, Kapitalerträge und –tilgungszahlungen, Zahlungen bei Vermögensauseinandersetzung und Steuererstattungen (Stöber in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 850 i Rn. 1). Nach vorläufiger Auffassung der Kammer bezieht sich die Pfändungsschutzvorschrift des § 850 i ZPO im Hinblick auf die in der Gesetzesbegründung ersichtlichen Zwecke der Neuregelung nicht auf Mieteinnahmen als Erträge des Vermögens (aA Ahrens in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Auflage 2011, § 850 i Rn. 25: "geschützt sind außerdem die den Unterhalt sichernden Einkünfte aus Vermögen, etwa aus Vermietung und Verpachtung").

Nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung beiderseitiger Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe (bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) beantragen müsste, reicht für die Anwendbarkeit des § 765 a ZPO nicht aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2004, IXa ZB 228/03, Rn. 8 – zitiert nach juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 765 a Rn. 8 a). Dem Schuldner dürfen nicht die Aufgaben der Grundsicherung überbürdet werden. Der Gläubiger hat seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch gegen den Staat, dass dieser eine effektive Zwangsvollstreckung ermöglicht. Bei der Interessenabwägung sind auch die gewichtigen Interessen des Vollstreckungsgläubigers, die den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen, angemessen zu berücksichtigen. §§ 811, 850 ff. ZPO ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung zu viel zu belassen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2004, IXa ZB 228/03, Rn. 10 – zitiert nach juris). Das aus der Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts folgende verfassungsrechtliche Gebot, dem Bürger das selbsterzielte Einkommen zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu belassen (Beschluss vom 29. Mai 1990, 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, Rn. 99 – zu finden in juris), wurde im Hinblick auf die geforderte Steuerfreiheit des Existenzminimums aufgestellt. Insofern stand gerade kein Gläubiger gegenüber, der einen Anspruch auf staatliche Eintreibung seiner Forderung geltend machte. Bei der Abwägung der Interessen hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Den Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger hatte der Gesetzgeber im Bereich der Zwangsvollstreckung bereits vor der schuldnerfreundlichen Reform durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 abschließend in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise geregelt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2004, IXa ZB 228/03, Rn. 6). Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff. ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht. Sofern der Gesetzgeber den Rückgriff auf Leistungen durch die staatliche Gemeinschaft für die Existenzsicherung gänzlich im Falle von Zwangsvollstreckungen zugunsten der Allgemeinheit – und damit zulasten des Gläubigers – ausschließen will, hat er dies eindeutig zu regeln. Der Gesetzentwurf zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP), welcher "die Pfändungsgrenzen endgültig unabhängig von der Herkunft des Schuldereinkommens" gestalten will (vgl. BT-Drucks. 17/2167, S. 14), wurde bisher nicht umgesetzt.

Die grundsätzlich zumutbare (vgl. Geiger in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 11 Rn. 25) Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850 k ZPO, wodurch Kontoguthaben unabhängig von der Herkunft der Gutschriften dem Pfändungsschutz unterliegen, würde im Hinblick auf die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgenden Direktzahlungen der Mieter an die Sparkasse ins Leere laufen.

Aufgrund der obigen Ausführungen verbleibt es bei dem Grundsatz des "bereiten" Mittels und somit der Nichtberücksichtigung der gepfändeten Mieteinnahmen.

2.

Ein Anordnungsgrund liegt ebenso vor. Mit den bewilligten Beträgen von monatlich 202,82 Euro kann der Antragsteller weder den Regelbedarf noch die Mietforderungen decken. Sein Girokonto wies zuletzt ein Guthaben von 31,64 Euro aus (Stand: 14. März 2012), sodass auch keine finanziellen Rücklagen zur Überbrückung der Bedarfsunterdeckung vorhanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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