Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 33 AS 300/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 205/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung. Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und bewohnt gemeinsam mit ihren Kindern, der 2004 geborenen C. A. und der 2007 geborenen D. A., eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Sie begehrt nach einem Wohnortwechsel von Deutschland nach Italien und wieder zurück nach Deutschland die erneute Übernahme der Kosten von Hausrat und Möbeln als Beihilfe statt als Darlehen.
Die Klägerin lebte erstmals in der Zeit von 2002 bis 2009 in Deutschland. Während dieser Zeit lebte sie mit ihrem damals berufstätigen Mann E. A. in einer gemeinsamen Mietwohnung F-Weg in A-Stadt und war zu dieser Zeit nicht im Bezug von Leistungen nach den Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Jahr 2008 trennten sich die Klägerin und ihr Ehemann; letzterer zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog eine Wohnung in G-Stadt. In dieser Zeit besuchte die Klägerin ihre Familie für einen Monat in Italien. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung in Deutschland fand sie diese ausgeräumt und ohne Möbel vor.
In der Folge war sie im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im März 2009 wurden der Klägerin von dem Beklagten Mittel zur Anschaffung einer Erstausstattung ihrer Wohnung gewährt; im Einzelnen waren dies Möbel für Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche mit Kühlschrank und eine Waschmaschine.
Im Juli 2009 zog die Klägerin mit ihren Kindern wieder zu ihrer Mutter nach Italien und bezog dort ihr altes Kinderzimmer. Ihre Wohnung in Deutschland verließ sie ohne diese zu kündigen und ließ auch den zuvor von dem Beklagten gewährten Hausstand dort zurück.
Im April 2012 zog die Klägerin zusammen mit ihren Kindern wieder nach Deutschland und ist seitdem erneut im Leistungsbezug bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 15.10.2012 beantragte die Klägerin ein Darlehen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln.
Mit Darlehensverträgen vom 15.10.2012 (Bl. 4 und Bl. 6 der Leistungsakte) und vom 19.10.2012 (Bl. 10 und Bl. 15 der Leistungsakte) gewährte der Beklagte der Klägerin mehrere Darlehen für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten in Höhe von insgesamt 1.799,48 EUR. Die Darlehensverträge enthielten die Vereinbarung, dass die Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 10 % der Regelleistung getilgt werden sollten.
Mit Bescheiden vom 19.10.2012, vom 01.11.2012 und vom 18.12.2012 setzte der Beklagte diese Darlehensverträge um: Mit Bescheiden vom 19.10.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (Bl. 2 f. Leistungsakte), für die Anschaffung einer Waschmaschine (Bl. 8 Leistungsakte) und eines Kühlschranks (Bl. 12 Leistungsakte) auf Darlehensbasis. Weiterhin gewährte der Beklagte darlehensweise Leistungen für die Anschaffung eines Elektroherdes (Bescheid vom 01.11.2012, Bl. 17 Leistungsakte). Mit Bescheid vom 18.12.2012 (Bl. 25 Leistungsakte) gewährte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen für die Anschaffung von Elektrogroßgeräten. Die Darlehen sollten in monatlichen Raten in Höhe von 38,20 EUR beginnend ab dem 01.02.2013 getilgt werden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2012 (Bl. 27 Leistungsakte) und vom 01.01.2013 (Bl. 29 Leistungsakte) jeweils Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 04.04.2013 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Anschaffung des Hausstandes im Jahr 2012 um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.10.2012 und vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 zu verpflichten, Hausrat und Möbel als Erstausstattung im Wege der Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung für früher bereits vorhandene Gegenstände handelt, welche aus der Regelleistung zu finanzieren sei. Die Gewährung sei daher zu Recht darlehensweise erfolgt. Die Klägerin habe den im Jahr 2009 durch den Beklagten bereits gewährten Hausstand achtlos zurückgelassen und damit den Verlust selbst herbeigeführt. Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 01.07.2009 – Az. B 4 AS 77/08 R.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte und insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 17.12.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Erstausstattung.
1. Die Klage richtet sich gegen die Bescheide vom 19.10.2012 und vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013, mit denen der Beklagte die von der Klägerin am 15.10.2012 beantragten Geldleistungen für den Erwerb der Wohnungsausstattung als Darlehen bewilligt hat. Dieser Bescheid beinhaltete zugleich eine konkludente Ablehnung einer Bewilligung dieser wohnraumbezogenen Gegenstände als Zuschuss bzw. Beihilfe (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R).
Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R; BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R).
2. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch hinsichtlich des Hausrats zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Sie begehrt die Umwandlung einer Darlehensleistung in eine solche als Zuschuss bzw. Beihilfe. Es ist nur darüber zu befinden, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Höhere SGB II-Leistungen sind nicht im Streit. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R, Rn. 9; BSG, Urteil vom 30.08.2010 B 4 AS 70/09 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 5/09 R, juris Rn. 10).
3. Zwar erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Ob die Klägerin als italienische Staatsangehörige von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II liegen jedenfalls nicht vor.
4. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Wohnungserstausstattungen nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Bei dem Begehren der Klägerin auf einen Zuschuss zu der erneuten Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Jahr 2012 handelt es sich aber nicht um eines, das auf eine "Erstausstattung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gerichtet ist.
Um eine Wohnungserstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich dann, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 B 14 AS 64/07 R; BSG, Urteil vom 27.9.2011 – B 4 AS 202/10 R; BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R).
a) Zwar geht die Kammer nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin davon aus, dass diese nach ihrem "Rückumzug" von Italien nach Deutschland im April 2012 nicht mehr über die nötige Wohnungsausstattung verfügte und ein entsprechender Bedarf damit bestand. Die Darlegungen der Klägerin, sie habe den Hausstand in ihrer vormaligen Wohnung F-Weg in A-Stadt zurückgelassen und der Vermieter habe diese verwertet, erscheinen glaubhaft. Die Klägerin hat hierzu im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 24.03.2015 vorgetragen, sie habe Deutschland verlassen und nicht zurückkehren wollen, da sie gerade erfahren habe, dass ihr Mann mit einer anderen Frau ein Kind erwarte. Sie habe die Wohnung zurückgelassen, ohne den Mietvertrag zu kündigen. Die Miete sei in der Zeit während ihres Leistungsbezuges vom Beklagten direkt an den Vermieter überwiesen worden; ob und wie lange die Miete nach ihrer Ausreise weiter an den Vermieter gezahlt worden sei, wisse sie nicht. Sie gehe daher davon aus, dass der Vermieter die Möbel verwertet habe.
b) Bei dem hiernach vorliegenden Bedarf handelt es sich allerdings nicht um einen solchen für eine "Wohnungserstausstattung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Denn der Klägerin wurden bereits im März 2009 Leistungen für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung der von ihr damals bewohnten Wohnung F-Weg in A-Stadt gewährt. Hiervon wurden in der Folge Möbel für Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche mit Kühlschrank und eine Waschmaschine angeschafft. Der im April 2012 bestehende erneute Bedarf ist darin begründet, dass die Klägerin im Juli 2009, d.h. bereits drei Monate nach Anschaffung des Hausstandes, wieder nach Italien zurückzog und ihre damalige Wohnung samt neu angeschafften Möbeln zurückließ. Im Erörterungstermin vom 24.03.2015 hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie damals nicht die Absicht hatte, nach Deutschland zurückzukehren. Für eine Rückkehr nach Deutschland habe sie sich erst in Italien entschieden, weil sie feststellen musste, dass es dort keine soziale Absicherung für sie und ihre Kinder gebe.
Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht mehr verfügt.
Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff. SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarf, aber auch Teil des Regelbedarfs sein. Insofern geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung umfasst werden (BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen.
Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, S. 60), dass die Schwelle für die Annahme eines vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder eine erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird.
Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung von außen einwirkende, außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Diese müssen regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung gleichgestellt, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG, Urteil vom 27.09.2011 B 4 AS 202/10 R).
Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben kann nicht allein der Umzug nach Italien und wieder zurück nach Deutschland als eine Anknüpfungstatsache für die erneute Beschaffung von Wohnungsausstattungsgegenständen im Wege einer zuschussweisen anstelle der erfolgten darlehensweisen Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anerkannt werden. Vorliegend fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw. einem "besonderen Ereignis" als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als Wohnungserstausstattung der Einrichtungsgegenstände. Der Verlust des Hausrats ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Umzugs eingetreten. Vielmehr hat die Klägerin ihre damalige Mietwohnung samt Hausrat willentlich aufgegeben. Sie hat sich im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 24.03.2015 dahingehend eingelassen, dass sie die Möbel in der Absicht zurückließ, nicht zurückzukehren. Auch um die Kündigung der Mietwohnung habe sie sich nicht gekümmert. Sie wisse auch nicht, ob und wie lange der Vermieter den Mietzins erhalten habe. Sie habe sich nicht darum gekümmert; die Miete sei zuvor durch den Beklagten direkt an den Vermieter gezahlt worden.
Insofern ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben als jene, die der Entscheidung des BSG vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R zugrunde lag. Dort hatte sich die Klägerin infolge eines Wechsels ihres Arbeitgebers nach Spanien entschlossen, dort für ihn tätig zu werden und war – bei Übernahme der Transportkosten durch den Arbeitgeber – mit ihrem gesamten Hausstand in eine von diesem angemietete Wohnung in Spanien gezogen. Nach einer betriebsbedingten Kündigung hatte ihr Arbeitgeber die Einlagerung der Möbel angeboten, um ihr dann aber nach ihrer Rückkehr nach Deutschland telefonisch mitzuteilen, dass die Möbel "weg" seien.
Die Entsorgung oder die Aufgabe von Möbeln und Haushaltsgegenständen darf auch wertungsmäßig nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II führen. Im Hinblick auf die hiermit einhergehende Missbrauchsgefahr darf die Entsorgung gebrauchter Möbel und Haushaltsgegenstände nicht zu einem Leistungsanspruch nach dieser Bestimmung führen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. September 2013 – L 13 AS 146/11 –, Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf Loose, in: Hohm, GK-SGB II, § 24 Rn. 35, Stand November 2011).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung. Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und bewohnt gemeinsam mit ihren Kindern, der 2004 geborenen C. A. und der 2007 geborenen D. A., eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Sie begehrt nach einem Wohnortwechsel von Deutschland nach Italien und wieder zurück nach Deutschland die erneute Übernahme der Kosten von Hausrat und Möbeln als Beihilfe statt als Darlehen.
Die Klägerin lebte erstmals in der Zeit von 2002 bis 2009 in Deutschland. Während dieser Zeit lebte sie mit ihrem damals berufstätigen Mann E. A. in einer gemeinsamen Mietwohnung F-Weg in A-Stadt und war zu dieser Zeit nicht im Bezug von Leistungen nach den Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Jahr 2008 trennten sich die Klägerin und ihr Ehemann; letzterer zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog eine Wohnung in G-Stadt. In dieser Zeit besuchte die Klägerin ihre Familie für einen Monat in Italien. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung in Deutschland fand sie diese ausgeräumt und ohne Möbel vor.
In der Folge war sie im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im März 2009 wurden der Klägerin von dem Beklagten Mittel zur Anschaffung einer Erstausstattung ihrer Wohnung gewährt; im Einzelnen waren dies Möbel für Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche mit Kühlschrank und eine Waschmaschine.
Im Juli 2009 zog die Klägerin mit ihren Kindern wieder zu ihrer Mutter nach Italien und bezog dort ihr altes Kinderzimmer. Ihre Wohnung in Deutschland verließ sie ohne diese zu kündigen und ließ auch den zuvor von dem Beklagten gewährten Hausstand dort zurück.
Im April 2012 zog die Klägerin zusammen mit ihren Kindern wieder nach Deutschland und ist seitdem erneut im Leistungsbezug bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 15.10.2012 beantragte die Klägerin ein Darlehen für die Anschaffung von Hausrat und Möbeln.
Mit Darlehensverträgen vom 15.10.2012 (Bl. 4 und Bl. 6 der Leistungsakte) und vom 19.10.2012 (Bl. 10 und Bl. 15 der Leistungsakte) gewährte der Beklagte der Klägerin mehrere Darlehen für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten in Höhe von insgesamt 1.799,48 EUR. Die Darlehensverträge enthielten die Vereinbarung, dass die Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 10 % der Regelleistung getilgt werden sollten.
Mit Bescheiden vom 19.10.2012, vom 01.11.2012 und vom 18.12.2012 setzte der Beklagte diese Darlehensverträge um: Mit Bescheiden vom 19.10.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (Bl. 2 f. Leistungsakte), für die Anschaffung einer Waschmaschine (Bl. 8 Leistungsakte) und eines Kühlschranks (Bl. 12 Leistungsakte) auf Darlehensbasis. Weiterhin gewährte der Beklagte darlehensweise Leistungen für die Anschaffung eines Elektroherdes (Bescheid vom 01.11.2012, Bl. 17 Leistungsakte). Mit Bescheid vom 18.12.2012 (Bl. 25 Leistungsakte) gewährte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen für die Anschaffung von Elektrogroßgeräten. Die Darlehen sollten in monatlichen Raten in Höhe von 38,20 EUR beginnend ab dem 01.02.2013 getilgt werden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2012 (Bl. 27 Leistungsakte) und vom 01.01.2013 (Bl. 29 Leistungsakte) jeweils Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 04.04.2013 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Anschaffung des Hausstandes im Jahr 2012 um eine Wohnungserstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19.10.2012 und vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 zu verpflichten, Hausrat und Möbel als Erstausstattung im Wege der Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung für früher bereits vorhandene Gegenstände handelt, welche aus der Regelleistung zu finanzieren sei. Die Gewährung sei daher zu Recht darlehensweise erfolgt. Die Klägerin habe den im Jahr 2009 durch den Beklagten bereits gewährten Hausstand achtlos zurückgelassen und damit den Verlust selbst herbeigeführt. Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 01.07.2009 – Az. B 4 AS 77/08 R.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte und insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 17.12.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Erstausstattung.
1. Die Klage richtet sich gegen die Bescheide vom 19.10.2012 und vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013, mit denen der Beklagte die von der Klägerin am 15.10.2012 beantragten Geldleistungen für den Erwerb der Wohnungsausstattung als Darlehen bewilligt hat. Dieser Bescheid beinhaltete zugleich eine konkludente Ablehnung einer Bewilligung dieser wohnraumbezogenen Gegenstände als Zuschuss bzw. Beihilfe (vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R).
Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R; BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R).
2. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch hinsichtlich des Hausrats zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Sie begehrt die Umwandlung einer Darlehensleistung in eine solche als Zuschuss bzw. Beihilfe. Es ist nur darüber zu befinden, ob die zugebilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Höhere SGB II-Leistungen sind nicht im Streit. Da der Beklagte bereits geleistet hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R, Rn. 9; BSG, Urteil vom 30.08.2010 B 4 AS 70/09 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 5/09 R, juris Rn. 10).
3. Zwar erfüllte die Klägerin im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Ob die Klägerin als italienische Staatsangehörige von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II liegen jedenfalls nicht vor.
4. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Wohnungserstausstattungen nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Bei dem Begehren der Klägerin auf einen Zuschuss zu der erneuten Beschaffung von Einrichtungsgegenständen im Jahr 2012 handelt es sich aber nicht um eines, das auf eine "Erstausstattung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gerichtet ist.
Um eine Wohnungserstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II handelt es sich dann, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG, Urteil vom 19.09.2008 B 14 AS 64/07 R; BSG, Urteil vom 27.9.2011 – B 4 AS 202/10 R; BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R).
a) Zwar geht die Kammer nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin davon aus, dass diese nach ihrem "Rückumzug" von Italien nach Deutschland im April 2012 nicht mehr über die nötige Wohnungsausstattung verfügte und ein entsprechender Bedarf damit bestand. Die Darlegungen der Klägerin, sie habe den Hausstand in ihrer vormaligen Wohnung F-Weg in A-Stadt zurückgelassen und der Vermieter habe diese verwertet, erscheinen glaubhaft. Die Klägerin hat hierzu im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 24.03.2015 vorgetragen, sie habe Deutschland verlassen und nicht zurückkehren wollen, da sie gerade erfahren habe, dass ihr Mann mit einer anderen Frau ein Kind erwarte. Sie habe die Wohnung zurückgelassen, ohne den Mietvertrag zu kündigen. Die Miete sei in der Zeit während ihres Leistungsbezuges vom Beklagten direkt an den Vermieter überwiesen worden; ob und wie lange die Miete nach ihrer Ausreise weiter an den Vermieter gezahlt worden sei, wisse sie nicht. Sie gehe daher davon aus, dass der Vermieter die Möbel verwertet habe.
b) Bei dem hiernach vorliegenden Bedarf handelt es sich allerdings nicht um einen solchen für eine "Wohnungserstausstattung" im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II.
Denn der Klägerin wurden bereits im März 2009 Leistungen für die Anschaffung einer Wohnungserstausstattung der von ihr damals bewohnten Wohnung F-Weg in A-Stadt gewährt. Hiervon wurden in der Folge Möbel für Kinder-, Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche mit Kühlschrank und eine Waschmaschine angeschafft. Der im April 2012 bestehende erneute Bedarf ist darin begründet, dass die Klägerin im Juli 2009, d.h. bereits drei Monate nach Anschaffung des Hausstandes, wieder nach Italien zurückzog und ihre damalige Wohnung samt neu angeschafften Möbeln zurückließ. Im Erörterungstermin vom 24.03.2015 hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie damals nicht die Absicht hatte, nach Deutschland zurückzukehren. Für eine Rückkehr nach Deutschland habe sie sich erst in Italien entschieden, weil sie feststellen musste, dass es dort keine soziale Absicherung für sie und ihre Kinder gebe.
Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung allerdings auch bei einem erneuten Bedarfsanfall in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht mehr verfügt.
Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff. SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarf, aber auch Teil des Regelbedarfs sein. Insofern geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung umfasst werden (BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen.
Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, S. 60), dass die Schwelle für die Annahme eines vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder eine erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird.
Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung zur Ersatzbeschaffung von außen einwirkende, außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Diese müssen regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung gleichgestellt, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG, Urteil vom 27.09.2011 B 4 AS 202/10 R).
Ausgehend von den zuvor dargelegten rechtlichen Maßstäben kann nicht allein der Umzug nach Italien und wieder zurück nach Deutschland als eine Anknüpfungstatsache für die erneute Beschaffung von Wohnungsausstattungsgegenständen im Wege einer zuschussweisen anstelle der erfolgten darlehensweisen Bewilligung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anerkannt werden. Vorliegend fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw. einem "besonderen Ereignis" als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als Wohnungserstausstattung der Einrichtungsgegenstände. Der Verlust des Hausrats ist auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Umzugs eingetreten. Vielmehr hat die Klägerin ihre damalige Mietwohnung samt Hausrat willentlich aufgegeben. Sie hat sich im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 24.03.2015 dahingehend eingelassen, dass sie die Möbel in der Absicht zurückließ, nicht zurückzukehren. Auch um die Kündigung der Mietwohnung habe sie sich nicht gekümmert. Sie wisse auch nicht, ob und wie lange der Vermieter den Mietzins erhalten habe. Sie habe sich nicht darum gekümmert; die Miete sei zuvor durch den Beklagten direkt an den Vermieter gezahlt worden.
Insofern ist vorliegend eine andere Fallgestaltung gegeben als jene, die der Entscheidung des BSG vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R zugrunde lag. Dort hatte sich die Klägerin infolge eines Wechsels ihres Arbeitgebers nach Spanien entschlossen, dort für ihn tätig zu werden und war – bei Übernahme der Transportkosten durch den Arbeitgeber – mit ihrem gesamten Hausstand in eine von diesem angemietete Wohnung in Spanien gezogen. Nach einer betriebsbedingten Kündigung hatte ihr Arbeitgeber die Einlagerung der Möbel angeboten, um ihr dann aber nach ihrer Rückkehr nach Deutschland telefonisch mitzuteilen, dass die Möbel "weg" seien.
Die Entsorgung oder die Aufgabe von Möbeln und Haushaltsgegenständen darf auch wertungsmäßig nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II führen. Im Hinblick auf die hiermit einhergehende Missbrauchsgefahr darf die Entsorgung gebrauchter Möbel und Haushaltsgegenstände nicht zu einem Leistungsanspruch nach dieser Bestimmung führen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. September 2013 – L 13 AS 146/11 –, Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf Loose, in: Hohm, GK-SGB II, § 24 Rn. 35, Stand November 2011).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.
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