Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 268/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 23/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalles des Klägers vom 17.12.1993 als Arbeits-/Wegeunfall.
Der 1951 geborene Kläger war zur Zeit des Unfalls in D-Stadt, D-Straße, in der Nähe von E Stadt wohnhaft. Als Inhaber eines Einzelhandelunternehmens in D-Stadt, F-Straße, (Obst, Gemüse, Feinkostartikel, Spirituosen, Blumengestecke; Gewerbeanmeldung vom 06.11.1992) war er bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel unfallversichert. Daneben betrieb er noch eine Sportagentur (A. A., Organisationsleiter, Sport-Beratung-Management-Organisation; D-Stadt, G-Straße) und beriet und vermittelte Spieler, insbesondere von Vx1. (u. a.: H., I., J., K.) an westdeutsche Vereine (u. a.: Vx2., Vx3.)
Am 04.03.1994 meldete Frau L., die Geschäftsführerin seines Einzelunternehmens "AXX.", der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel den Unfall vom 17.12.1993 und führte aus, der Unfall habe sich auf der Fahrt zu einem geschäftlichen Gerichtstermin ereignet.
Daraufhin nahm die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die Ermittlungen auf. Am 20.04.1994 teilte der Kläger der BG für den Einzelhandel mit, dass er neben dem Obst- und Gemüsegeschäft noch eine Sportagentur betreibe. Er führe eine Spielerberatung bei den Fußballbundesligaspielern durch. Daher sei er um den 17.12.1993 nach Dresden gefahren und habe mit den Spielern von Vx1. Gespräche geführt. Auf der Rückfahrt bei Bad Hersfeld habe ein Lastwagen einen Teil der Ladung verloren und daher sei es zu dem Unfall gekommen. Nach der beigezogenen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld vom 17.12.1993 war auf der Autobahn bei Niederaula, Ortsteil P-Stadt, Kreis Hersfeld-Rothenburg, von der Ladung eines unbekannten Fahrzeuges oder Anhängers eine ca. 1 m² große und 4 mm starke Hartfaserplatte auf die Fahrbahn gefallen. Vermutlich durch den Fahrtwind vorausfahrender Fahrzeuge wurde diese Platte hochgeschleudert und flog vor den Pkw, einem Audi/D11, des Klägers. Wahrscheinlich durch eine Überreaktion (Fahrfehler) beim Ausweichen geriet der Kläger am 17.12.1993, 00:27 Uhr, mit seinem Pkw bei hoher Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab, durchfuhr den Flutgraben, überschlug sich mit dem Fahrzeug mehrmals auf einer Strecke von 40 m auf der ansteigenden Böschung und entwurzelte dabei eine starke Birke. Anschließend blieb das Kfz schwerbeschädigt quer an der Böschung auf den Rädern stehen. Der Kläger und seine vorn rechtssitzende Mitfahrerin, die Zeugin A., wurden schwerverletzt; ein im Fond mitfahrender Mann, der Zeuge N., wurde leicht verletzt. Am Pkw entstand Totalschaden. Nach dem beigezogenen Entlassungsbericht der Unfallchirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses Bad Hersfeld vom 22.12.1993 (stationäre Behandlung vom 17.12. 22.12.1993) erlitt der Kläger unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnkontusion, Verdacht auf LWK 1-Fraktur, Gesichtsplatzwunden und Prellungen. Die krankenhausärztliche Weiterbehandlung erfolgte auf Wunsch der Angehörigen in Köln-Mehrheim.
Auf Rückfragen der BG teilten die Bevollmächtigten des Klägers, zuerst mit Schreiben vom 01.09.1994, mit, der Unfall habe sich im Zusammenhang mit einer Auslieferungsfahrt für sein Unternehmen AXX. zu verschiedenen Kunden in Dresden ereignet. Die Kunden, J. und K., hätten Weihnachtsbestellungen in Form von Obst, Gemüse und Feinkost aufgegeben. Des Weiteren habe der Kläger am 17.12.1993 einen Gerichtstermin vor dem Oberlandesgericht Dresden wahrgenommen, zu dem er als Zeuge geladen worden war. Mit Verfügung vom 18.11.1993 des Oberlandesgericht Dresden wurden zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit H., E-Stadt, gegen Vx1., vertreten durch den Präsidenten Herrn O., am Donnerstag, 16.12.1993, 14:00 Uhr, unter anderem als Zeugen gemäß § 273 Abs 2 Nr. 4 ZPO geladen: A. A., I. und J. Nach dem beigezogenen Protokoll des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung am 16.12.1993, in Dresden, waren bei Aufruf der Sache erschienen: für den Beklagten dessen Präsident O. sowie die Zeugen A. A. und I. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches. Nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers vom 28.02.1995 sei der Kläger am frühen Morgen des 15. (wohl 16.) 12.1993 losgefahren. Die Anlieferung der Waren an die Herren J. und K. sei am 15. (wohl 16.) 12.1993 erfolgt. Die Quittungsbelege über die Barzahlungen der beiden Kunden würden noch nachgereicht. Bei der Fahrt sei der Kläger von seinem Geschäftspartner, dem Zeugen N., begleitet worden, der im Auftrag der Sportagentur Gespräche mit den beiden Spielern J. und K. geführt habe. Die beiden Spieler könnten die Anlieferung als Kunden bestätigen. Auf erneute Rückfrage der BG für den Einzelhandel zum genauen Geschehensablauf der unfallbringenden Fahrt nach Dresden teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 06.11.1995 nunmehr mit, dass der Kläger am 16.12.1993 gegen 04:00 Uhr morgens losgefahren sei. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger die Waren für die vorgenannten Kunden bei einem Kunden, nämlich dem Zeugen I., abliefern sollte. Um 09:30 Uhr sei der Kläger bei Herrn I. eingetroffen. Die Ware sei abgeliefert worden und von Herrn I. bar bezahlt worden. Der Gerichtstermin habe von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr gedauert. Anschließend hätten sie noch den Weihnachtsmarkt in Dresden besucht und gegen 18:00 Uhr die Rückreise angetreten, Der Unfall habe sich etwa um 00:20 Uhr auf der Autobahn P-Stadter Dreieck – Q Stadter Dreieck ereignet. Der Kläger gab in der Erklärung vom 28.02.1995 an, er sei von dem Zeugen N., dem Geschäftspartner seiner Sportagentur begleitet worden. An geschäftlichen Verrichtungen seien Lieferungen für Weihnachten durchgeführt worden. Diese Tätigkeiten hätten ca. 6 Stunden in Anspruch genommen. Um ca. 18:00 Uhr sei er beim letzten Kunden eingetroffen und um ca. 20:00 Uhr sei er beim letzten Kunden weggegangen. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., geb. R., gab in der schriftlichen Erklärung vom 26.07.1995 zum Unfallhergang u. a. an, der Unfall habe sich auf der Rückfahrt von Kundenlieferungen und einer Terminswahrnehmung des Herrn A. als Zeugen ereignet.
Mit Bescheid vom 10.01.1996 lehnte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die Anerkennung des Unfalls vom 17.12.1993 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die BG aus, sie habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es sich bei dem Ereignis vom 17.12.1993 um einen Unfall auf dem Weg von einer Kundenbelieferung für das hier versicherte Einzelhandelsunternehmen, dem AXX., gehandelt habe. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei hier nicht möglich gewesen. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten Tatbestand genau festzustellen, würde nicht zu Lasten des Unfallversicherungsträgers gehen. Sofern alle Möglichkeiten der Ermittlungen ausgeschöpft seien, was hier der Fall sei, ohne dass die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt werden könnten, habe der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen der mangelnden Beweisbarkeit des Vorliegens eines Unfallereignisses zu tragen. Selbst wenn anlässlich der Fahrt nach Dresden eine Tätigkeit im Rahmen des hier versicherten Unternehmens unterstellt werden würde, wäre die Fahrt im Wesentlichen durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 16.12.1993 geprägt gewesen. Die geschäftlichen Verrichtungen wären dann lediglich gelegentlich dieser Fahrt ausgeführt worden. Leistungen von der BG für den Einzelhandel sei nach Würdigung der Gesamtumstände daher nicht zu gewähren. Ob die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers gegeben sei, würde geprüft.
Den dagegen eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die BG für den Einzelhandel mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1996 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm der Klägerbevollmächtigte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29.11.2996 zurück. Nach der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Köln vom 29.11.1996 wird der Kläger seine Entschädigungsansprüche im Rahmen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 RVO wahrnehmen und sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
Mit Schreiben vom 15.01.1996 hatte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ihre Originalunterlagen an den Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen in Meißen abgegeben zur Prüfung eines etwaigen Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO. Auf Anfrage des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes teilte das Oberlandesgericht Dresden mit Schreiben vom 19.03.1997 mit, im Protokoll der Sitzung des 4. Zivilsenates vom 16.12.1993 sei festgehalten, dass bei Aufruf der Sache der Zeuge A. A. erschienen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien des Zivilverfahrens einen gerichtlichen Vergleich, so dass eine Zeugenvernehmung nicht mehr erfolgte. Die Zeugenladung erfolgte aufgrund § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Schluss der mündlichen Verhandlung lässt sich aus dem Protokoll nicht mehr entnehmen. Die heutige Vorsitzende des 4. Zivilsenates, welche sich an das Verfahren noch erinnern kann, erklärte auf Anfrage, dass die Verhandlung nicht länger als 2 Stunden gedauert haben dürfte, also wohl gegen 16:00 Uhr beendet war.
Auf Anfrage des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes führte die Zeugin A. in der schriftlichen Erklärung vom 24.06.1997 aus: "Hiermit bestätige ich, dass wir die Heimfahrt am 16.12.1993 aus Dresden um ca. 18:00 Uhr angetreten haben".
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens bat die Beklagte das Rechtsamt der Stadt Urina, im Rahmen einer Amtshilfe eine Vernehmung des Zeugen N. vorzunehmen. Diese Befragung erfolgte am 03.03.1998. Die Frage 4. "Wann traten Sie gemeinsam mit Herrn A. die Rückreise von Dresden aus an (bitte möglichst genaue Uhrzeit)? beantwortete der Zeuge N. dahingehend: "ca. 20:00 Uhr." Die Frage 5. "Welche Verrichtungen wurden von Herrn A. nach der Verhandlung, vor Beginn der Abfahrt noch getätigt, hat er ggf. noch Kunden aufgesucht?" beantwortete der Zeuge N. dahingehend: "Keine Kunden aufgesucht. Stadtbummel." Unter Ziffer 6 der Anfrage bat die Beklagte den Zeugen N., mitzuteilen, ob die Rückfahrt von Dresden zügig durchgeführt wurde. Wurden längere Pausen gehalten oder wurde die Durchfahrt ggf. wegen Staus gehindert? Wie lange befanden Sie sich bereits auf der Autobahn bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Unfall ereignete? Hierzu gab der Zeuge N. an: "Kaffeepause ca. 00:15 Uhr. Auf Autobahn 3 ½ bis 4 Stunden."
Mit Bescheid vom 29.07.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalles vom 17.12.1993 ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, ein Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe zwar am 16.12.1993 als geladener Zeuge des Oberlandesgerichts Dresden bis ca. 16:00 Uhr an der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenates im Rechtsstreit H. gegen den Vx1. teilgenommen. Somit habe er unbestritten dem versicherten Personenkreis gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO der gesetzlichen Unfallversicherung angehört. Nach Beendigung der Gerichtsverhandlung sei aber nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Heimweg vom Kläger sofort angetreten worden, sondern aus privaten, eigenwirtschaftlichen Gründen verzögert, was insoweit auch von den anwesenden Zeugen habe bestätigt werden können. Fraglich sei jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den direkten Heimweg am 16.12.1993 angetreten und ob auf diesem Weg wieder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Der Unfall habe sich auf der Autobahn nachweislich am 17.12.1993 gegen 00:27 Uhr ereignet. Bei einem Abfahrtszeitpunkt von 18:00 Uhr wäre dieser dann 6 Stunden später eingetreten. Nach vorliegenden Wegstreckenbeschreibungen des Zeugen N. könne diese Abfahrtszeit keinesfalls zutreffen, da, bevor der Unfall des Klägers eingetreten sei, die Fahrt auf der Autobahn erst 3 ½ bis 4 Stunden angedauert habe und diese von Dresden ab ohne Verkehrsbehinderungen und größere Unterbrechungen zügig durchgeführt worden sei. Es sei hinreichend wahrscheinlich bewiesen, dass der Kläger am 16.12.1993 nach 18:00 Uhr den Weg nach Hause angetreten habe. Da der direkte Weg vom Kläger nach der Gerichtsverhandlung und zu seiner Wohnung aus eigenwirtschaftlichen Gründen um mehr als 2 Stunden verzögert angetreten worden sei, habe somit auf dem anschließend zurückgelegten Weg kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mehr bestanden. Es sei während dieser privaten Unterbrechung vielmehr eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit des Klägers eingetreten. Der Kläger habe deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1999 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Beginn des direkten Weges des Klägers nach der bis ca. 16:00 Uhr andauernden Gerichtverhandlung beim Oberlandesgericht Dresden sei durch seine private Unterbrechung um mehr als 2 Stunden verzögert worden, so dass auf dem anschließend zurückgelegten Weg, mit dem Ziel der Wohnung des Klägers, kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.
Hiergegen richtet sich die am 29.04.1999 erhobene Klage.
Der Bevollmächtigte des Klägers führte im Schriftsatz vom 29.02.2000 u. a. aus, der Kläger sei am 16.12.1993 vom Oberlandesgericht Dresden als Zeuge für 14:00 Uhr geladen worden. Die Verhandlung habe um 14:00 Uhr begonnen und ca. 2 Stunden angedauert. Die Fahrt nach Dresden sei aber auch deshalb ausgeführt worden, um dort bei verschiedenen Kunden Warenbestellungen anlässlich des Weihnachtsfestes 1993 auszuführen. Deshalb habe die Fahrt nach Dresden, wie auch die Rückfahrt, nicht nur im rechtlichem, sondern auch tatsächlichen Zusammenhang mit dieser Warenauslieferung für das damalige Geschäft des Klägers "AXX." gestanden. Während der gesamten Dauer des Weges habe die Fahrt diese Verbindung zu dieser versicherten Tätigkeit gehabt. Mit dem Kunden sei die Auslieferung der Ware, insbesondere Weine, Nüsse, Feinkost in Dosen sowie Frischobst in der Woche vor Weihnachten vereinbart worden. Die Auslieferung sei am 16.12.1993, also in der Woche vor Weihnachten, wie mit den Kunden vereinbart, erfolgt. Der Kläger sei am 16.12.1993 früh morgens, gegen ca. 04:00 Uhr, los gefahren. Es sei vereinbart gewesen, dass er die Ware für alle Kunden bei einem Kunden, nämlich dem Zeugen I., abliefern sollte. Bei dem Zeugen I. sei der Kläger gegen ca. 09.30 Uhr eingetroffen. Die Ware sei abgeliefert und von dem Zeugen I. bar bezahlt worden. Der Kläger habe den Zeugen I. gegen 10:00 Uhr/10:20 Uhr verlassen und sei zunächst in die Stadt gefahren, um das Gerichtsgebäude zu suchen. Auch sollte festgestellt werden, wo er den Pkw abstellen könne, um anschließend gegen 14:00 Uhr den Gerichtstermin pünktlich wahrzunehmen. Vor dem Gerichtstermin habe der Kläger noch zu Mittag gegessen. Um 14:00 Uhr sei er pünktlich bei Gericht erschienen. Die Verhandlung habe bis ca. 16:00 Uhr gedauert. Nach der Gerichtsverhandlung habe sich der Kläger noch kurz auf den Weihnachtsmarkt in Dresden begeben und gegen ca. 18:00 Uhr die Rückreise angetreten. Der Unfall habe sich in dieser Nacht vom 16. auf den 17.12.1993 ereignet, nachdem der Kläger sich 3 ½, bis 4 Stunden auf der Rückreise von Dresden nach D-Stadt befunden habe, also etwa gegen 00:10 auf der BAB xx, Gemeinde Niederaula, Ortsteil P-Stadt. Im Pkw des Klägers seien mitgefahren seine Ehefrau und der Zeuge N. Beide würden den Abfahrtszeitpunkt von Dresden nach Hause mit ca. 20:00 Uhr bestätigen. Im Schriftsatz vom 23.10.2000 führte der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, die Unterbrechung habe maximal von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedauert. Im Übrigen habe der Kläger keine privaten Dinge während dieser Unterbrechungszeit verrichtet, sondern eine Mahlzeit zu sich genommen, was erforderlich gewesen sei, um die Rückfahrt sicher vornehmen zu können.
Im weiteren Schriftsatz vom 30.01.2001 führt der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, es könne letztendlich dahinstehen, wann der Kläger die Rückreise angetreten habe, ob dies gegen 18:00 Uhr oder gegen 20:00 Uhr der Fall gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass die Wirkung der Unterbrechung eben diejenige sei, dass nach Beendigung der Unterbrechung der Versicherungsschutz erneut begänne. Mit Antritt der Rückreise habe sich der Kläger wieder auf dem Rückweg befunden und sodann den schweren Wegeunfall erlitten, der ein Unfall sei auf dem Weg zwischen dem Gerichtstermin mit der Zeugenvernehmung und seiner Wohnung. Der Unfall habe sich also auf dem üblicherweise für den Heimweg benutzten Verkehrsraum ereignet. Im Schriftsatz vom 08.07.2002 führt der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, schon nach den Gesetzen der Logik und nach einer objektiven Tatsachenüberprüfung sei es auszuschließen, dass der Kläger die Rückreise erst um 20:00 Uhr angetreten habe. Auf der ca. 410 km langen Strecke zwischen Dresden und der Unfallstelle bei Niederaula/P-Stadt hätten sich 1993 ca. 10 - 15 Bausstellen befunden mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von zum Teil 60 km/h, zum Teil 80 km/h. Diese Strecke habe der Kläger nicht innerhalb von 3 ½ bis 4 Stunden, also bei Zugrundelegen eines Abfahrtszeitpunktes in Dresden um 20:00 Uhr, zurücklegen können. Entgegen den bisherigen Angaben sei der Kläger aufgrund der Abfahrt in E-Stadt gegen 04:00 Uhr auch nicht bereits um ca. 09:30 Uhr bei dem Zeugen I. eingetroffen (750 km: 5,5 Stunden = Durchschnittsgeschwindigkeit 136 km/h), sondern erst um 14:00 Uhr zur Gerichtsverhandlung. Unterwegs sei ein- bis zweimal angehalten worden, um zu tanken und einen Imbiss einzunehmen (Abzug 30 Minuten). Bei einer zugrundegelegten Fahrtzeit von 9,5 Stunden für die 750 km von E-Stadt nach Dresden ergäbe sich eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 78 km/h. Für die Rückreise von Dresden bis zum Unfallort bei Niederaula/P-Stadt habe die Rückreise zwingend vor 20:00 Uhr angetreten werden müssen. Bei Antritt der Rückreise erst um 20:00 Uhr würde sich für die Wegstrecke von 410 km/h bei einer Fahrtzeit von 3,5 Stunden eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h errechnen. Dies sei völlig ausgeschlossen, schon deshalb, weil auf der Fahrtstrecke sich viele Baustellen befunden hätten, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h bzw. 80 km/h gewesen sei. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Kläger etwa 10 - 15 km/h schneller gefahren sei, würde dies nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h passen. Bei Antritt der Rückreise um 18:00 Uhr würde sich für die Strecke von 410 km bei 5,5 Stunden Fahrtzeit eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 74 km/h errechnen. Dieser Wert würde den objektiven Gegebenheiten entsprechen und sei realitätsnah. Mit Schriftsatz 09.07.2002 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine schriftliche Erklärung des Zeugen N. vom gleichen Tage vor mit folgendem Inhalt: "Die Abfahrt zum Gerichtstermin am 16.12.1993 erfolgte um 04.00 Uhr. Ankunft in Dresden (staubedingt) gegen 13.30 Uhr. Gerichtstermin 14.00 -16.00 Uhr. Danach Besuch des Strietzelmarktes und Treffen mit dem ehemaligen Präsidenten von Vx1., Herrn O. Abfahrt in Dresden 17.45 Uhr. Bedingt durch Auffahren auf eine falsche Autobahn und mehrere Staus sowie einer Rast auf einer Autobahnraststätte bei Bad Hersfeld geschah der Unfall erst um Mitternacht. V. g. bestätige ich als Mitfahrer Von Herrn A. in o. g. Angelegenheit."
Auf Anfrage des Gerichtes teilte die Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld im Schreiben vom 08.05.2003 u. a. mit, die durchgeführten Ermittlungen in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Hessen hätten zu keinen konkreten Ergebnissen geführt. Unterlagen für durchgeführte Baumaßnahmen müssten nur 5 Jahre aufbewahrt werden. Die entsprechenden Sachbearbeiter in Sachsen und Thüringen seien aber der Meinung gewesen, dass zu dieser Zeit mehrere Autobahnbaustellen bestanden hätten, die auch mit den entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 60 bis bzw. 80 km/h ausgeschildert gewesen seien. Auf hessischem Gebiet sei am sogenannten "Thüringer-Zipfel" zwischen den Anschlussstellen Wommen und Wildeck-Obersuhl gearbeitet worden. Nach dem hier noch vorliegendem Verkehrsunfall-Tagebuch hätten sich zum besagten Zeitpunkt keine Unfälle auf der A4 zwischen der LG Thüringen und dem Kirchheimer Dreieck ereignet, die auf hessischem Gebiet zu erheblichen Verkehrsbehinderungen hätten führen können. Mit Schriftsatz vom 13.06.2003 übersandte die Betreuerin des Klägers eine Kopie der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Bad Hersfeld sowie Fotokopien des vom Amtsgericht Bad Hersfeld bei Dr. S., Kreiskrankenhaus Bad Hersfeld, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholten Gutachten vom 07.04.2003. Hiernach sei der Kläger als prozess- und geschäftsunfähig anzusehen. Diese Feststellung bezöge sich auf die gesamte Zeit, nachdem sich der Proband irgendwann 1994 von seiner Amnesie nach dem Komazustand infolge des erlittenen Unfalls Ende 1993 erholt hatte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Vernehmung der Zeugen N., A., und I. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003 habe den Beweis dafür erbracht, dass die Heimfahrt nach Ende der Gerichtsverhandlung gegen 16:00 Uhr in einem Zeitraum von weniger als 2 Stunden angetreten worden sei, mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles wieder bzw. noch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 17.12.1993 als Arbeit /Wegeunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfange zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und ist ergänzend der Auffassung, mit den nunmehrigen Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003, die teilweise erheblich, insbesondere beim Zeugen N., von vorherigen Aussagen abweichen würden, könne der Nachweis weder für eine Unterbrechung von 2 Stunden und mehr noch von einer Unterbrechung von weniger als 2 Stunden erbracht werden. Es sei allerdings der Nachweis dafür erbracht, dass nach der Gerichtsverhandlung rein privatwirtschaftliche Zwecke verfolgt worden seien, die zum einen darin bestanden hätten, dass das Hotel T. mit Besuch von Fußballspielern des Fußballklubs Vx1. besucht worden sei und zum anderen ein Besuch des Weihnachtsmarktes erfolgt sei. Bei einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit von mehr als 2 Stunden läge eine Lösung vom Versicherungsschutz vor. Dass eine Lösung vom Versicherungsschutz vorgelegen habe, sei nachgewiesen. Dass die versicherte Tätigkeit innerhalb von 2 Stunden nach der Gerichtsverhandlung wieder aufgenommen sei, sei von der Klägerseite zu beweisen, denn nur diese habe einen rechtlichen Vorteil aus der Tatsache, dass der Versicherungsschutz innerhalb der genannten Frist wieder aufgelebt sei. Insofern sei antragsgemäß zu entscheiden, da der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass innerhalb von 2 Stunden nach dem Ende der versicherten Tätigkeit der Heimweg angetreten worden sei.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.102003 durch Vernehmung der Zeugen N., A. und I. Beweis erhoben. Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 274 - 277 der Gerichtsakte) verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte sowie auf die Akte der BG für den Einzelhandel, die zum Verfahren beigezogen war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003, die mit Beschluss vom gleichen Tage vertagt wurde, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und zur Sach- und Rechtslage abschließend schriftsätzlich Stellung zu nehmen bis zum 01.12.2003, hatten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Anerkennung des Verkehrsunfalles des Klägers vom 17.12.1993, 00:27 Uhr, auf der Bundesautobahn in der Nähe von Niederaula, Ortsteil P-Stadt, auf dem Nachhauseweg von Dresden in Richtung D Stadt nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Kläger den als Arbeitsunfall geltend gemachten Verkehrsunfall am 17.12.1993 vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Siebter Band (SGB VII) - am 01.01.1997 erlitten hat (Artikel 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII). Gemäß § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den eine versicherte Person bei den in den §§ 539, 540 und 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten) erleidet. Gemäß § 550 Abs. 1 RVO sind auch Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, sofern sie mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen und während der gesamten Dauer des Weges diese Verbindung behalten. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO sind Personen, die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, gesetzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Hierzu zählen insbesondere die Zeugen nach § 48 StPO, §§ 373 ff. ZPO einschließlich der Sachverständigenzeugen (§ 85 ff. StPO, § 414 ZPO). Mit der Verfügung des Vorsitzenden des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Dresden vom 18.11.1993 war der Kläger als Zeuge gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für den 16.12.1993, 14:00 Uhr, zur Verhandlung geladen worden. Nachweislich des Protokolls der Sitzung des 4. Senates vom 16.12.1993 erschien der Kläger als Zeuge am Beginn der mündlichen Verhandlung um 14:00 Uhr und war bis zum Ende der Verhandlung, bis ca. 16:00 Uhr, anwesend. Hiernach gehörte der Kläger zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO. Grundsätzlich bestand daher zwar Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO auch auf dem Wege zur Gerichtsverhandlung in Dresden und auf dem Nachhauseweg von der Gerichtsverhandlung. § 550 RVO verlangt aber einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit an sich. Dieser rechtlich wesentliche Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherte ohne wesentliche Unterbrechung den direkten Weg zwischen der eigentlich wieder versicherten Tätigkeit und der Wohnung wählt. Wird der Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit (hier: Teilnahme als Zeuge an der Gerichtsverhandlung von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr) aus eigenwirtschaftlichen Gründen für mehr als 2 Stunden unterbrochen oder wird der Weg erst nach über zweistündiger Verzögerung angetreten, so ist eine Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit eingetreten und nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes besteht auf dem anschließenden Weg kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (so u. a.: BSG, 2. Senat, Urteil vom 19.05.1983 Az. 2 RU 79/82, BSGE 55, 141, 144; Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R in: SozR3 - 2200 § 550 Nr. 18; Kasseler Kommentar - Ricke § 8 SGB VII Rand Nr. 197, 198 mit weiteren Nachweisen).
Der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit (noch) zuzurechnen, ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe hierzu u. a.: BSG, 2. Senat, Urteil vom 04.05.1999 - Az: B 2 U 18/98 R in: EzS 40/585, HVBG - Info 1999, 2441, 2448; mit weiteren Nachweisen). Der Vollbeweis ist geführt, wenn eine Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit in diesem Sinne bedeutet, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel hat. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie im so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen zu begründen. Die persönliche Gewissheit des Richters ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhallt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung, eine mathematisch lückenlose hundertprozentige Gewissheit wird nicht vorausgesetzt. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe hierzu: Karl-Friedrich Köhler, Anscheins- und Indizienbeweis im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, in: Die Berufsgenossenschaft, April 2002, Seite 184 mit weiteren Nachweisen). Im Falle der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache hat der Versicherte die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, dass heißt, dass ihre Ansprüche abzulehnen sind. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören alle, die eine versicherte Tätigkeit (innerer Zusammenhang) oder den ursächlichen Zusammenhang versicherte Tätigkeit - Unfall ergeben. Beim Unfallversicherungsträger liegt die Beweislast nur hinsichtlich rechtsvernichtender oder rechtshindernder Tatsachen einer sogenannten Gegennorm, die einem an sich begründeten Anspruch entgegenstehen. Dass sind nur Normen, deren Tatbestandsmerkmal zu dem voll erfüllten Tatbestand des Versicherungsfalls ergänzend hinzutreten. Nicht um die Anwendung einer Gegennorm geht es, wenn sich der Unfallversicherungsträger auf Tatsachen beruft, deren Vorhandensein gerade das Fehlen einer anspruchsbegründenden Tatsache ergibt. Stehen sich Tatsachen, die gegen das Vorliegen eines anspruchsbegründeten Merkmals sprechen und solcher dafür nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung gleichwertig gegenüber, so ergibt dies Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen und fällt in die Beweislast des Versicherten (BSG, 2. Senat, Urteil vom 04.05.1999, Az: B 2 U 18/98 R in: HVBG - Info 1999, 2441, 2448; Kasseler Kommentar - Ricke § 8 SGB VII Rand Nr. 260, 261 mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat der Kläger die Tatsache - Beginn der Nachhausefahrt innerhalb von einem Zeitraum von weniger als 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung zu beweisen. Denn der Umstand, dass eine Unterbrechung weniger als 2 Stunden gedauert bzw. eine eigenwirtschaftliche Verzögerung des Beginns des Rückweges von weniger als 2 Stunden vorgelegen hat, stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar. Bei Beurteilung der Frage, wer in diesem Falle die Beweislast zu tragen hat, ist zwischen den tatsächlichen Grundlagen einer nicht betriebsbedingten Unterbrechung und den tatsächlichen Grundlagen, die eine Feststellung der Dauer der Unterbrechung ermöglichen, zu unterscheiden. Das Vorliegen einer nicht betriebsbedingten Unterbrechung bzw. einer eigenwirtschaftlich bedingten Verzögerung des Beginns des Rückweges beseitigt den Versicherungsschutz. Dieser Umstand kommt als rechtshindernde Tatsache dem Versicherungsträger zu Gute. Beim Vorliegen einer nur bis zu 2 Stunden dauernden Unterbrechung bzw. einem verzögerten Beginn des Rückweges lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Diese Tatsache kommt als rechtbegründende oder anspruchserweiternde Tatsache dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen zu Gute. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast hat derjenige das Risiko für die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu tragen, der aus dem Vorliegen der Tatsache einen rechtlichen Vorteil hat. Demzufolge hat die Beklagte die Beweislast zu tragen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, ob ein Versicherter den versicherten Weg unterbrochen hat. Denn es handelt sich hierbei um eine rechtshindernde Tatsache. Macht der Versicherte jedoch geltend, die Unterbrechung habe nur bis zu 2 Stunden gedauert und der Versicherungsschutz sei deshalb nach Ende der Unterbrechung wieder aufgelebt, beruft er sich auf eine anspruchserweiternde bzw. rechtsbegründende Tatsache, für die der Versicherte die Beweislast zu tragen hat (Hessisches Landessozialgericht, 3. Senat, Urteil vom 24.07.1998, Az: L 3 U 685/96 in: HVBG Info 1998, 3194 - 3199; der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hatte in dem Urteil die Revision zugelassen, weil er bei Beurteilung der Beweislast im vorliegenden Fall von der Entscheidung des BSG vom 20.08.1987 - 5 A RKnU 1/86 - (BSGE 62, 100) abgewichen war; mit Beschluss vom 21.01.1999 hat der 2. Senat des BSG, Az: B 2 U 26/98 R, in: HVBG - Info 1999, 1743 - 1745, die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; die Kläger waren in keiner Weise auf den die Entscheidung des LSG tragenden und ausführlich begründenden Rechtssatz - hier: Beweislast des Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger bezüglich Fortsetzung der Heimfahrt innerhalb von 2 Stunden nach nicht betriebsbedingter Unterbrechung - eingegangen, der das LSG veranlasst hatte, die Revision wegen Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen).
Zur Überzeugung des Gerichtes ließ sich nicht feststellen, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraumes von 2 Stunden bzw. weniger als 2 Stunden nach der Beendigung der Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 16.12.1993, gegen 16:00 Uhr, die Rückfahrt zu seinem Wohnort in D-Stadt angetreten und deshalb zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 17.12.1993, 00:27 Uhr, noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Für die Nichterweislichkeit der Dauer der Unterbrechung von 2 Stunden bzw. weniger als 2 Stunden hat der Kläger die Beweislast zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Versicherte nach Beendigung der Gerichtsverhandlung gegen 16:00 Uhr die Heimfahrt, den Beginn des Rückweges nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeitspanne aus eigenwirtschaftlichen Gründen oder wegen eigenwirtschaftlichen Verrichtungen angetreten hat. Ob diese eigenwirtschaftlichen/privaten Verrichtungen insgesamt zwei Stunden bzw. weniger als 2 Stunden andauerten mit der Folge, dass mit Beginn der Rückfahrt der Versicherungsschutz wieder auflebte und der Kläger deshalb zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, lässt sich nach Ausschöpfung aller geeigneten und erreichbaren Beweismittel nicht mehr feststellen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde seitens der anwaltlichen Vertretung des Klägers in einem Schriftsatz vom 06.11.1995 auf Anfrage der BG für den Einzelhandel der Tagesablauf so geschildert, dass die Abfahrt am 16.12.1993 frühmorgens, gegen ca. 04:00 Uhr, erfolgt sei. Danach sei vereinbart gewesen, dass der Kläger, der u. a. Inhaber eines Einzelhandelunternehmens mit Obst, Gemüse, Feinkostartikeln, Spirituosen, Blumengestecke, usw. war, für bestimmte Kunden, u. a. dem Zeugen I., Waren ablieferte. Bei dem Zeugen I. sei der Kläger um ca. 09:30 Uhr eingetroffen. Um ca. 10:00/10:20 Uhr habe man sich bei dem Kunden I. verabschiedet. Der Kläger sei in die Stadt gefahren, um das Gerichtsgebäude zu suchen. Er wollte nunmehr feststellen, wo er das Fahrzeug abstellen könne, um anschließend gegen 14:00 Uhr den Gerichtstermin als Zeuge wahrnehmen zu können. Die Gerichtsverhandlung habe bis ca. 16:00 Uhr angedauert. Anschließend sei noch kurz der Weihnachtsmarkt in Dresden besucht worden, wobei gegen ca. 18:00 Uhr die Rückreise angetreten worden sei. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., bestätigte mit einem handschriftlichen Schriftsatz vom 24.06.1997, dass die Heimfahrt am 16.12.1993 um ca. 18:00 Uhr angetreten worden sei. Der Kläger führte in der schriftlichen Erklärung vom 28.02.1995 u. a. aus, an geschäftlichen Verrichtungen habe er in Dresden eine Lieferung für Weihnachten durchgeführt. Diese Tätigkeit habe ca. 6 Stunden in Anspruch genommen. Um ca. 18:00 Uhr sei er beim letzten Kunden eingetroffen und um ca. 20:00 Uhr beim letzten Kunden weggegangen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde das Rechtsamt der Stadt Unna gebeten, im Rahmen einer Amtshilfe eine Vernehmung des Zeugen N. vorzunehmen. Diese Befragung erfolgte am 03.03.1998. Auf die Frage, wann gemeinsam mit dem Kläger die Rückreise von Dresden angetreten worden sei, mit der Bitte um möglichst genaue Angabe der Uhrzeit, wurde angegeben, dass diese ca. 20:00 Uhr angetreten worden sei. Weiter wurde angegeben, dass ein Stadtbummel den Zeitraum zwischen Verlassen des Gerichtsgebäudes und dem Antreten des Heimweges begründet habe. Auf der Autobahn habe sich der Zeuge N. gemeinsam mit dem Kläger ca. 3 ½ bis 4 Stunden befunden, als es zum Verkehrsunfall gekommen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Vergangenheit wiederholt vorgetragen, dass die Heimreise gegen 20:00 Uhr angetreten worden sei und sich der Unfall nach einer Fahrtzeit von 3 ½ bis 4 Stunden ereignet habe. Nach Kenntnis der Rechtserheblichkeit des Umstandes- Fahrtantritt innerhalb eines Zeitraumes von 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung - führt der Bevollmächtigte in dem Schriftsatz vom 09.07.2002 erstmals aus, dass die Rückfahrt gegen 17:45 Uhr angetreten worden sei. Diesem Schriftsatz fügte der Bevollmächtigte des Klägers eine schriftliche Aussage des Zeugen N. vom 09.07.2002 bei. Hierin erklärte der Zeuge N., dass die Abfahrt zum Gerichtstermin um 04:00 Uhr morgens erfolgt und die Ankunft in Dresden staubedingt erst gegen 13:30 Uhr gewesen sei. Nach dem Gerichtstermin, Ende um 16:00 Uhr, sei der Strietzelmarkt in Dresden besucht worden und ein Treffen mit dem ehemaligen Präsidenten von Vx1., Herrn O., erfolgt. Die Abfahrt sei dann um 17:45 Uhr erfolgt. Bedingt durch das Auffahren auf eine falsche Autobahn und mehrere Staus sowie einer Rast auf der Autobahnraststätte bei Bad Hersfeld sei der Unfall erst um Mitternacht geschehen.
Entgegen dieser früheren Aussagen des Klägers und insbesondere des Zeugen N. stellen sich nach den Vernehmungen der Zeugen N., A. und I. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003 andere Sachverhalte dar, insbesondere bereits zum Morgen und damit der Anreise am 16.12.1993. Der Kläger selbst führte aus, dass er erst verspätet zum Gerichtstermin beim Oberlandesgericht in Dresden angekommen sei. Diese Aussage steht in Widerspruch zum Protokoll des Oberlandesgericht Dresden. Hiernach erschienen in der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 16.12.1993 nach Aufruf der Sache zum Beginn der Verhandlung um 14:00 Uhr u. a. die Zeugen A. A. und I. Das in der Vergangenheit wiederholte Vorbringen - Abfahrt in D-Stadt um 04:00 Uhr und Ankunft in Dresden um 09:30 Uhr beim Zeugen I. - wurde nicht mehr aufrechterhalten. Der Begründung des Klägervertreters hierfür in dem Schriftsatz vom 08.07.2002 vermag das Gericht nicht zu folgen, da der Bevollmächtigte des Klägers seinen Berechnungen falsche Wegstrecken sowohl hinsichtlich der Entfernung E-Stadt - Dresden (750 km anstelle von 574,5 km) als auch Dresden - Niederaula/Ortsteil P-Stadt (410 km anstelle 332,8 km) zu Grunde legt. Bei einer Fahrtzeit von 5,5 Stunden würde sich für die Strecke von E-Stadt nach Dresden (574,5 km) eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h errechnen. Bei einer Abfahrtszeit um 20:00 Uhr und einer Fahrtdauer von 3,5 Stunden würde sich für die Entfernung von Dresden bis zur Unfallstelle in Niederaula, Ortsteil P-Stadt, eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h errechnen, während bei einer Abfahrtszeit um 18:00 Uhr und einer Fahrtzeit von 5,5 Stunden eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h errechnen würde. Der Zeuge N. sagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2000 nunmehr entgegen seiner schriftlichen Aussage vom 03.03.1998 im Feststellungsverfahren, die im Übrigen als Zeugeneinvernahme mit konkreter Fragestellung durch die Stadtverwaltung Unna durchgeführt wurde und nicht erkennen lässt, dass oberflächliche Fragen gestellt worden sind, aus; dass die Rückfahrt ca. 18:00 Uhr angetreten worden sei. Hinsichtlich der widersprechenden schriftlichen Erklärung vom 03.03.1998 gab der Zeuge N. an, diese habe er wohl etwas flüchtig abgegeben. Nachdem er die Sache noch mal eingehend mit dem Kläger durchgegangen sei, sei er dann zur Überzeugung gekommen, dass der Abfahrtszeitpunkt 17:45 Uhr bzw. 18:00 Uhr gewesen sei. Es könne auch nach 18:00 Uhr gewesen sein. Der Zeugin A. waren die Zeiträume, wie lange das Hotel T. aufgesucht worden sei und/oder wie lange der Weihnachtsmarkt besucht worden sei, nicht mehr erinnerlich. Wann sie dann in Richtung Heimat gefahren sind, wusste sie auch nicht mehr.
Nach alledem konnten die Aussagen der Zeugen N., A. und I., insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers, seines Bevollmächtigten und des Zeugen N. in der Vergangenheit, nach der Überzeugung des Gerichtes weder den Nachweis für den Beginn der Rückfahrt innerhalb eines Zeitraumes von 2 bzw. weniger als 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung noch für den Beginn der Rückfahrt nach einem Zeitraum von mehr als 2 Stunden erbringen.
Für die Nichterweislichkeit der Dauer des Verzögerungszeitraumes bis zum Beginn der Rückfahrt hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Beweislast zu tragen (siehe die obigen näheren Ausführungen).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.
Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 Sozialgerichtsgesetz.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalles des Klägers vom 17.12.1993 als Arbeits-/Wegeunfall.
Der 1951 geborene Kläger war zur Zeit des Unfalls in D-Stadt, D-Straße, in der Nähe von E Stadt wohnhaft. Als Inhaber eines Einzelhandelunternehmens in D-Stadt, F-Straße, (Obst, Gemüse, Feinkostartikel, Spirituosen, Blumengestecke; Gewerbeanmeldung vom 06.11.1992) war er bei der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel unfallversichert. Daneben betrieb er noch eine Sportagentur (A. A., Organisationsleiter, Sport-Beratung-Management-Organisation; D-Stadt, G-Straße) und beriet und vermittelte Spieler, insbesondere von Vx1. (u. a.: H., I., J., K.) an westdeutsche Vereine (u. a.: Vx2., Vx3.)
Am 04.03.1994 meldete Frau L., die Geschäftsführerin seines Einzelunternehmens "AXX.", der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel den Unfall vom 17.12.1993 und führte aus, der Unfall habe sich auf der Fahrt zu einem geschäftlichen Gerichtstermin ereignet.
Daraufhin nahm die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die Ermittlungen auf. Am 20.04.1994 teilte der Kläger der BG für den Einzelhandel mit, dass er neben dem Obst- und Gemüsegeschäft noch eine Sportagentur betreibe. Er führe eine Spielerberatung bei den Fußballbundesligaspielern durch. Daher sei er um den 17.12.1993 nach Dresden gefahren und habe mit den Spielern von Vx1. Gespräche geführt. Auf der Rückfahrt bei Bad Hersfeld habe ein Lastwagen einen Teil der Ladung verloren und daher sei es zu dem Unfall gekommen. Nach der beigezogenen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld vom 17.12.1993 war auf der Autobahn bei Niederaula, Ortsteil P-Stadt, Kreis Hersfeld-Rothenburg, von der Ladung eines unbekannten Fahrzeuges oder Anhängers eine ca. 1 m² große und 4 mm starke Hartfaserplatte auf die Fahrbahn gefallen. Vermutlich durch den Fahrtwind vorausfahrender Fahrzeuge wurde diese Platte hochgeschleudert und flog vor den Pkw, einem Audi/D11, des Klägers. Wahrscheinlich durch eine Überreaktion (Fahrfehler) beim Ausweichen geriet der Kläger am 17.12.1993, 00:27 Uhr, mit seinem Pkw bei hoher Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab, durchfuhr den Flutgraben, überschlug sich mit dem Fahrzeug mehrmals auf einer Strecke von 40 m auf der ansteigenden Böschung und entwurzelte dabei eine starke Birke. Anschließend blieb das Kfz schwerbeschädigt quer an der Böschung auf den Rädern stehen. Der Kläger und seine vorn rechtssitzende Mitfahrerin, die Zeugin A., wurden schwerverletzt; ein im Fond mitfahrender Mann, der Zeuge N., wurde leicht verletzt. Am Pkw entstand Totalschaden. Nach dem beigezogenen Entlassungsbericht der Unfallchirurgischen Klinik des Kreiskrankenhauses Bad Hersfeld vom 22.12.1993 (stationäre Behandlung vom 17.12. 22.12.1993) erlitt der Kläger unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnkontusion, Verdacht auf LWK 1-Fraktur, Gesichtsplatzwunden und Prellungen. Die krankenhausärztliche Weiterbehandlung erfolgte auf Wunsch der Angehörigen in Köln-Mehrheim.
Auf Rückfragen der BG teilten die Bevollmächtigten des Klägers, zuerst mit Schreiben vom 01.09.1994, mit, der Unfall habe sich im Zusammenhang mit einer Auslieferungsfahrt für sein Unternehmen AXX. zu verschiedenen Kunden in Dresden ereignet. Die Kunden, J. und K., hätten Weihnachtsbestellungen in Form von Obst, Gemüse und Feinkost aufgegeben. Des Weiteren habe der Kläger am 17.12.1993 einen Gerichtstermin vor dem Oberlandesgericht Dresden wahrgenommen, zu dem er als Zeuge geladen worden war. Mit Verfügung vom 18.11.1993 des Oberlandesgericht Dresden wurden zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit H., E-Stadt, gegen Vx1., vertreten durch den Präsidenten Herrn O., am Donnerstag, 16.12.1993, 14:00 Uhr, unter anderem als Zeugen gemäß § 273 Abs 2 Nr. 4 ZPO geladen: A. A., I. und J. Nach dem beigezogenen Protokoll des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung am 16.12.1993, in Dresden, waren bei Aufruf der Sache erschienen: für den Beklagten dessen Präsident O. sowie die Zeugen A. A. und I. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches. Nach den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers vom 28.02.1995 sei der Kläger am frühen Morgen des 15. (wohl 16.) 12.1993 losgefahren. Die Anlieferung der Waren an die Herren J. und K. sei am 15. (wohl 16.) 12.1993 erfolgt. Die Quittungsbelege über die Barzahlungen der beiden Kunden würden noch nachgereicht. Bei der Fahrt sei der Kläger von seinem Geschäftspartner, dem Zeugen N., begleitet worden, der im Auftrag der Sportagentur Gespräche mit den beiden Spielern J. und K. geführt habe. Die beiden Spieler könnten die Anlieferung als Kunden bestätigen. Auf erneute Rückfrage der BG für den Einzelhandel zum genauen Geschehensablauf der unfallbringenden Fahrt nach Dresden teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 06.11.1995 nunmehr mit, dass der Kläger am 16.12.1993 gegen 04:00 Uhr morgens losgefahren sei. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger die Waren für die vorgenannten Kunden bei einem Kunden, nämlich dem Zeugen I., abliefern sollte. Um 09:30 Uhr sei der Kläger bei Herrn I. eingetroffen. Die Ware sei abgeliefert worden und von Herrn I. bar bezahlt worden. Der Gerichtstermin habe von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr gedauert. Anschließend hätten sie noch den Weihnachtsmarkt in Dresden besucht und gegen 18:00 Uhr die Rückreise angetreten, Der Unfall habe sich etwa um 00:20 Uhr auf der Autobahn P-Stadter Dreieck – Q Stadter Dreieck ereignet. Der Kläger gab in der Erklärung vom 28.02.1995 an, er sei von dem Zeugen N., dem Geschäftspartner seiner Sportagentur begleitet worden. An geschäftlichen Verrichtungen seien Lieferungen für Weihnachten durchgeführt worden. Diese Tätigkeiten hätten ca. 6 Stunden in Anspruch genommen. Um ca. 18:00 Uhr sei er beim letzten Kunden eingetroffen und um ca. 20:00 Uhr sei er beim letzten Kunden weggegangen. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., geb. R., gab in der schriftlichen Erklärung vom 26.07.1995 zum Unfallhergang u. a. an, der Unfall habe sich auf der Rückfahrt von Kundenlieferungen und einer Terminswahrnehmung des Herrn A. als Zeugen ereignet.
Mit Bescheid vom 10.01.1996 lehnte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel die Anerkennung des Unfalls vom 17.12.1993 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die BG aus, sie habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es sich bei dem Ereignis vom 17.12.1993 um einen Unfall auf dem Weg von einer Kundenbelieferung für das hier versicherte Einzelhandelsunternehmen, dem AXX., gehandelt habe. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei hier nicht möglich gewesen. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten Tatbestand genau festzustellen, würde nicht zu Lasten des Unfallversicherungsträgers gehen. Sofern alle Möglichkeiten der Ermittlungen ausgeschöpft seien, was hier der Fall sei, ohne dass die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt werden könnten, habe der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen der mangelnden Beweisbarkeit des Vorliegens eines Unfallereignisses zu tragen. Selbst wenn anlässlich der Fahrt nach Dresden eine Tätigkeit im Rahmen des hier versicherten Unternehmens unterstellt werden würde, wäre die Fahrt im Wesentlichen durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 16.12.1993 geprägt gewesen. Die geschäftlichen Verrichtungen wären dann lediglich gelegentlich dieser Fahrt ausgeführt worden. Leistungen von der BG für den Einzelhandel sei nach Würdigung der Gesamtumstände daher nicht zu gewähren. Ob die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers gegeben sei, würde geprüft.
Den dagegen eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die BG für den Einzelhandel mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1996 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm der Klägerbevollmächtigte nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29.11.2996 zurück. Nach der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Köln vom 29.11.1996 wird der Kläger seine Entschädigungsansprüche im Rahmen des § 539 Abs. 1 Nr. 18 RVO wahrnehmen und sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
Mit Schreiben vom 15.01.1996 hatte die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel ihre Originalunterlagen an den Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Freistaates Sachsen in Meißen abgegeben zur Prüfung eines etwaigen Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO. Auf Anfrage des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes teilte das Oberlandesgericht Dresden mit Schreiben vom 19.03.1997 mit, im Protokoll der Sitzung des 4. Zivilsenates vom 16.12.1993 sei festgehalten, dass bei Aufruf der Sache der Zeuge A. A. erschienen sei. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien des Zivilverfahrens einen gerichtlichen Vergleich, so dass eine Zeugenvernehmung nicht mehr erfolgte. Die Zeugenladung erfolgte aufgrund § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Schluss der mündlichen Verhandlung lässt sich aus dem Protokoll nicht mehr entnehmen. Die heutige Vorsitzende des 4. Zivilsenates, welche sich an das Verfahren noch erinnern kann, erklärte auf Anfrage, dass die Verhandlung nicht länger als 2 Stunden gedauert haben dürfte, also wohl gegen 16:00 Uhr beendet war.
Auf Anfrage des Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes führte die Zeugin A. in der schriftlichen Erklärung vom 24.06.1997 aus: "Hiermit bestätige ich, dass wir die Heimfahrt am 16.12.1993 aus Dresden um ca. 18:00 Uhr angetreten haben".
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens bat die Beklagte das Rechtsamt der Stadt Urina, im Rahmen einer Amtshilfe eine Vernehmung des Zeugen N. vorzunehmen. Diese Befragung erfolgte am 03.03.1998. Die Frage 4. "Wann traten Sie gemeinsam mit Herrn A. die Rückreise von Dresden aus an (bitte möglichst genaue Uhrzeit)? beantwortete der Zeuge N. dahingehend: "ca. 20:00 Uhr." Die Frage 5. "Welche Verrichtungen wurden von Herrn A. nach der Verhandlung, vor Beginn der Abfahrt noch getätigt, hat er ggf. noch Kunden aufgesucht?" beantwortete der Zeuge N. dahingehend: "Keine Kunden aufgesucht. Stadtbummel." Unter Ziffer 6 der Anfrage bat die Beklagte den Zeugen N., mitzuteilen, ob die Rückfahrt von Dresden zügig durchgeführt wurde. Wurden längere Pausen gehalten oder wurde die Durchfahrt ggf. wegen Staus gehindert? Wie lange befanden Sie sich bereits auf der Autobahn bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Unfall ereignete? Hierzu gab der Zeuge N. an: "Kaffeepause ca. 00:15 Uhr. Auf Autobahn 3 ½ bis 4 Stunden."
Mit Bescheid vom 29.07.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalles vom 17.12.1993 ab. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, ein Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe zwar am 16.12.1993 als geladener Zeuge des Oberlandesgerichts Dresden bis ca. 16:00 Uhr an der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenates im Rechtsstreit H. gegen den Vx1. teilgenommen. Somit habe er unbestritten dem versicherten Personenkreis gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO der gesetzlichen Unfallversicherung angehört. Nach Beendigung der Gerichtsverhandlung sei aber nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Heimweg vom Kläger sofort angetreten worden, sondern aus privaten, eigenwirtschaftlichen Gründen verzögert, was insoweit auch von den anwesenden Zeugen habe bestätigt werden können. Fraglich sei jedoch, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den direkten Heimweg am 16.12.1993 angetreten und ob auf diesem Weg wieder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Der Unfall habe sich auf der Autobahn nachweislich am 17.12.1993 gegen 00:27 Uhr ereignet. Bei einem Abfahrtszeitpunkt von 18:00 Uhr wäre dieser dann 6 Stunden später eingetreten. Nach vorliegenden Wegstreckenbeschreibungen des Zeugen N. könne diese Abfahrtszeit keinesfalls zutreffen, da, bevor der Unfall des Klägers eingetreten sei, die Fahrt auf der Autobahn erst 3 ½ bis 4 Stunden angedauert habe und diese von Dresden ab ohne Verkehrsbehinderungen und größere Unterbrechungen zügig durchgeführt worden sei. Es sei hinreichend wahrscheinlich bewiesen, dass der Kläger am 16.12.1993 nach 18:00 Uhr den Weg nach Hause angetreten habe. Da der direkte Weg vom Kläger nach der Gerichtsverhandlung und zu seiner Wohnung aus eigenwirtschaftlichen Gründen um mehr als 2 Stunden verzögert angetreten worden sei, habe somit auf dem anschließend zurückgelegten Weg kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mehr bestanden. Es sei während dieser privaten Unterbrechung vielmehr eine endgültige Lösung von der versicherten Tätigkeit des Klägers eingetreten. Der Kläger habe deshalb zum Unfallzeitpunkt nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.1999 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Beginn des direkten Weges des Klägers nach der bis ca. 16:00 Uhr andauernden Gerichtverhandlung beim Oberlandesgericht Dresden sei durch seine private Unterbrechung um mehr als 2 Stunden verzögert worden, so dass auf dem anschließend zurückgelegten Weg, mit dem Ziel der Wohnung des Klägers, kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe.
Hiergegen richtet sich die am 29.04.1999 erhobene Klage.
Der Bevollmächtigte des Klägers führte im Schriftsatz vom 29.02.2000 u. a. aus, der Kläger sei am 16.12.1993 vom Oberlandesgericht Dresden als Zeuge für 14:00 Uhr geladen worden. Die Verhandlung habe um 14:00 Uhr begonnen und ca. 2 Stunden angedauert. Die Fahrt nach Dresden sei aber auch deshalb ausgeführt worden, um dort bei verschiedenen Kunden Warenbestellungen anlässlich des Weihnachtsfestes 1993 auszuführen. Deshalb habe die Fahrt nach Dresden, wie auch die Rückfahrt, nicht nur im rechtlichem, sondern auch tatsächlichen Zusammenhang mit dieser Warenauslieferung für das damalige Geschäft des Klägers "AXX." gestanden. Während der gesamten Dauer des Weges habe die Fahrt diese Verbindung zu dieser versicherten Tätigkeit gehabt. Mit dem Kunden sei die Auslieferung der Ware, insbesondere Weine, Nüsse, Feinkost in Dosen sowie Frischobst in der Woche vor Weihnachten vereinbart worden. Die Auslieferung sei am 16.12.1993, also in der Woche vor Weihnachten, wie mit den Kunden vereinbart, erfolgt. Der Kläger sei am 16.12.1993 früh morgens, gegen ca. 04:00 Uhr, los gefahren. Es sei vereinbart gewesen, dass er die Ware für alle Kunden bei einem Kunden, nämlich dem Zeugen I., abliefern sollte. Bei dem Zeugen I. sei der Kläger gegen ca. 09.30 Uhr eingetroffen. Die Ware sei abgeliefert und von dem Zeugen I. bar bezahlt worden. Der Kläger habe den Zeugen I. gegen 10:00 Uhr/10:20 Uhr verlassen und sei zunächst in die Stadt gefahren, um das Gerichtsgebäude zu suchen. Auch sollte festgestellt werden, wo er den Pkw abstellen könne, um anschließend gegen 14:00 Uhr den Gerichtstermin pünktlich wahrzunehmen. Vor dem Gerichtstermin habe der Kläger noch zu Mittag gegessen. Um 14:00 Uhr sei er pünktlich bei Gericht erschienen. Die Verhandlung habe bis ca. 16:00 Uhr gedauert. Nach der Gerichtsverhandlung habe sich der Kläger noch kurz auf den Weihnachtsmarkt in Dresden begeben und gegen ca. 18:00 Uhr die Rückreise angetreten. Der Unfall habe sich in dieser Nacht vom 16. auf den 17.12.1993 ereignet, nachdem der Kläger sich 3 ½, bis 4 Stunden auf der Rückreise von Dresden nach D-Stadt befunden habe, also etwa gegen 00:10 auf der BAB xx, Gemeinde Niederaula, Ortsteil P-Stadt. Im Pkw des Klägers seien mitgefahren seine Ehefrau und der Zeuge N. Beide würden den Abfahrtszeitpunkt von Dresden nach Hause mit ca. 20:00 Uhr bestätigen. Im Schriftsatz vom 23.10.2000 führte der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, die Unterbrechung habe maximal von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr angedauert. Im Übrigen habe der Kläger keine privaten Dinge während dieser Unterbrechungszeit verrichtet, sondern eine Mahlzeit zu sich genommen, was erforderlich gewesen sei, um die Rückfahrt sicher vornehmen zu können.
Im weiteren Schriftsatz vom 30.01.2001 führt der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, es könne letztendlich dahinstehen, wann der Kläger die Rückreise angetreten habe, ob dies gegen 18:00 Uhr oder gegen 20:00 Uhr der Fall gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass die Wirkung der Unterbrechung eben diejenige sei, dass nach Beendigung der Unterbrechung der Versicherungsschutz erneut begänne. Mit Antritt der Rückreise habe sich der Kläger wieder auf dem Rückweg befunden und sodann den schweren Wegeunfall erlitten, der ein Unfall sei auf dem Weg zwischen dem Gerichtstermin mit der Zeugenvernehmung und seiner Wohnung. Der Unfall habe sich also auf dem üblicherweise für den Heimweg benutzten Verkehrsraum ereignet. Im Schriftsatz vom 08.07.2002 führt der Bevollmächtigte des Klägers u. a. aus, schon nach den Gesetzen der Logik und nach einer objektiven Tatsachenüberprüfung sei es auszuschließen, dass der Kläger die Rückreise erst um 20:00 Uhr angetreten habe. Auf der ca. 410 km langen Strecke zwischen Dresden und der Unfallstelle bei Niederaula/P-Stadt hätten sich 1993 ca. 10 - 15 Bausstellen befunden mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von zum Teil 60 km/h, zum Teil 80 km/h. Diese Strecke habe der Kläger nicht innerhalb von 3 ½ bis 4 Stunden, also bei Zugrundelegen eines Abfahrtszeitpunktes in Dresden um 20:00 Uhr, zurücklegen können. Entgegen den bisherigen Angaben sei der Kläger aufgrund der Abfahrt in E-Stadt gegen 04:00 Uhr auch nicht bereits um ca. 09:30 Uhr bei dem Zeugen I. eingetroffen (750 km: 5,5 Stunden = Durchschnittsgeschwindigkeit 136 km/h), sondern erst um 14:00 Uhr zur Gerichtsverhandlung. Unterwegs sei ein- bis zweimal angehalten worden, um zu tanken und einen Imbiss einzunehmen (Abzug 30 Minuten). Bei einer zugrundegelegten Fahrtzeit von 9,5 Stunden für die 750 km von E-Stadt nach Dresden ergäbe sich eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 78 km/h. Für die Rückreise von Dresden bis zum Unfallort bei Niederaula/P-Stadt habe die Rückreise zwingend vor 20:00 Uhr angetreten werden müssen. Bei Antritt der Rückreise erst um 20:00 Uhr würde sich für die Wegstrecke von 410 km/h bei einer Fahrtzeit von 3,5 Stunden eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h errechnen. Dies sei völlig ausgeschlossen, schon deshalb, weil auf der Fahrtstrecke sich viele Baustellen befunden hätten, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h bzw. 80 km/h gewesen sei. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der Kläger etwa 10 - 15 km/h schneller gefahren sei, würde dies nicht auf die Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h passen. Bei Antritt der Rückreise um 18:00 Uhr würde sich für die Strecke von 410 km bei 5,5 Stunden Fahrtzeit eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 74 km/h errechnen. Dieser Wert würde den objektiven Gegebenheiten entsprechen und sei realitätsnah. Mit Schriftsatz 09.07.2002 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine schriftliche Erklärung des Zeugen N. vom gleichen Tage vor mit folgendem Inhalt: "Die Abfahrt zum Gerichtstermin am 16.12.1993 erfolgte um 04.00 Uhr. Ankunft in Dresden (staubedingt) gegen 13.30 Uhr. Gerichtstermin 14.00 -16.00 Uhr. Danach Besuch des Strietzelmarktes und Treffen mit dem ehemaligen Präsidenten von Vx1., Herrn O. Abfahrt in Dresden 17.45 Uhr. Bedingt durch Auffahren auf eine falsche Autobahn und mehrere Staus sowie einer Rast auf einer Autobahnraststätte bei Bad Hersfeld geschah der Unfall erst um Mitternacht. V. g. bestätige ich als Mitfahrer Von Herrn A. in o. g. Angelegenheit."
Auf Anfrage des Gerichtes teilte die Polizeiautobahnstation Bad Hersfeld im Schreiben vom 08.05.2003 u. a. mit, die durchgeführten Ermittlungen in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Hessen hätten zu keinen konkreten Ergebnissen geführt. Unterlagen für durchgeführte Baumaßnahmen müssten nur 5 Jahre aufbewahrt werden. Die entsprechenden Sachbearbeiter in Sachsen und Thüringen seien aber der Meinung gewesen, dass zu dieser Zeit mehrere Autobahnbaustellen bestanden hätten, die auch mit den entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 60 bis bzw. 80 km/h ausgeschildert gewesen seien. Auf hessischem Gebiet sei am sogenannten "Thüringer-Zipfel" zwischen den Anschlussstellen Wommen und Wildeck-Obersuhl gearbeitet worden. Nach dem hier noch vorliegendem Verkehrsunfall-Tagebuch hätten sich zum besagten Zeitpunkt keine Unfälle auf der A4 zwischen der LG Thüringen und dem Kirchheimer Dreieck ereignet, die auf hessischem Gebiet zu erheblichen Verkehrsbehinderungen hätten führen können. Mit Schriftsatz vom 13.06.2003 übersandte die Betreuerin des Klägers eine Kopie der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Bad Hersfeld sowie Fotokopien des vom Amtsgericht Bad Hersfeld bei Dr. S., Kreiskrankenhaus Bad Hersfeld, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholten Gutachten vom 07.04.2003. Hiernach sei der Kläger als prozess- und geschäftsunfähig anzusehen. Diese Feststellung bezöge sich auf die gesamte Zeit, nachdem sich der Proband irgendwann 1994 von seiner Amnesie nach dem Komazustand infolge des erlittenen Unfalls Ende 1993 erholt hatte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Vernehmung der Zeugen N., A., und I. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003 habe den Beweis dafür erbracht, dass die Heimfahrt nach Ende der Gerichtsverhandlung gegen 16:00 Uhr in einem Zeitraum von weniger als 2 Stunden angetreten worden sei, mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles wieder bzw. noch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Verkehrsunfall vom 17.12.1993 als Arbeit /Wegeunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfange zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und ist ergänzend der Auffassung, mit den nunmehrigen Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003, die teilweise erheblich, insbesondere beim Zeugen N., von vorherigen Aussagen abweichen würden, könne der Nachweis weder für eine Unterbrechung von 2 Stunden und mehr noch von einer Unterbrechung von weniger als 2 Stunden erbracht werden. Es sei allerdings der Nachweis dafür erbracht, dass nach der Gerichtsverhandlung rein privatwirtschaftliche Zwecke verfolgt worden seien, die zum einen darin bestanden hätten, dass das Hotel T. mit Besuch von Fußballspielern des Fußballklubs Vx1. besucht worden sei und zum anderen ein Besuch des Weihnachtsmarktes erfolgt sei. Bei einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit von mehr als 2 Stunden läge eine Lösung vom Versicherungsschutz vor. Dass eine Lösung vom Versicherungsschutz vorgelegen habe, sei nachgewiesen. Dass die versicherte Tätigkeit innerhalb von 2 Stunden nach der Gerichtsverhandlung wieder aufgenommen sei, sei von der Klägerseite zu beweisen, denn nur diese habe einen rechtlichen Vorteil aus der Tatsache, dass der Versicherungsschutz innerhalb der genannten Frist wieder aufgelebt sei. Insofern sei antragsgemäß zu entscheiden, da der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass innerhalb von 2 Stunden nach dem Ende der versicherten Tätigkeit der Heimweg angetreten worden sei.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.102003 durch Vernehmung der Zeugen N., A. und I. Beweis erhoben. Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 274 - 277 der Gerichtsakte) verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beklagtenakte sowie auf die Akte der BG für den Einzelhandel, die zum Verfahren beigezogen war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003, die mit Beschluss vom gleichen Tage vertagt wurde, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und zur Sach- und Rechtslage abschließend schriftsätzlich Stellung zu nehmen bis zum 01.12.2003, hatten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Anerkennung des Verkehrsunfalles des Klägers vom 17.12.1993, 00:27 Uhr, auf der Bundesautobahn in der Nähe von Niederaula, Ortsteil P-Stadt, auf dem Nachhauseweg von Dresden in Richtung D Stadt nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Kläger den als Arbeitsunfall geltend gemachten Verkehrsunfall am 17.12.1993 vor Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Siebter Band (SGB VII) - am 01.01.1997 erlitten hat (Artikel 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB VII). Gemäß § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den eine versicherte Person bei den in den §§ 539, 540 und 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten) erleidet. Gemäß § 550 Abs. 1 RVO sind auch Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert, sofern sie mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen und während der gesamten Dauer des Weges diese Verbindung behalten. Nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO sind Personen, die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden, gesetzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Hierzu zählen insbesondere die Zeugen nach § 48 StPO, §§ 373 ff. ZPO einschließlich der Sachverständigenzeugen (§ 85 ff. StPO, § 414 ZPO). Mit der Verfügung des Vorsitzenden des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Dresden vom 18.11.1993 war der Kläger als Zeuge gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO für den 16.12.1993, 14:00 Uhr, zur Verhandlung geladen worden. Nachweislich des Protokolls der Sitzung des 4. Senates vom 16.12.1993 erschien der Kläger als Zeuge am Beginn der mündlichen Verhandlung um 14:00 Uhr und war bis zum Ende der Verhandlung, bis ca. 16:00 Uhr, anwesend. Hiernach gehörte der Kläger zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 13 2. HS RVO. Grundsätzlich bestand daher zwar Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs. 1 RVO auch auf dem Wege zur Gerichtsverhandlung in Dresden und auf dem Nachhauseweg von der Gerichtsverhandlung. § 550 RVO verlangt aber einen inneren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit an sich. Dieser rechtlich wesentliche Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherte ohne wesentliche Unterbrechung den direkten Weg zwischen der eigentlich wieder versicherten Tätigkeit und der Wohnung wählt. Wird der Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit (hier: Teilnahme als Zeuge an der Gerichtsverhandlung von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr) aus eigenwirtschaftlichen Gründen für mehr als 2 Stunden unterbrochen oder wird der Weg erst nach über zweistündiger Verzögerung angetreten, so ist eine Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit eingetreten und nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes besteht auf dem anschließenden Weg kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (so u. a.: BSG, 2. Senat, Urteil vom 19.05.1983 Az. 2 RU 79/82, BSGE 55, 141, 144; Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R in: SozR3 - 2200 § 550 Nr. 18; Kasseler Kommentar - Ricke § 8 SGB VII Rand Nr. 197, 198 mit weiteren Nachweisen).
Der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit (noch) zuzurechnen, ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe hierzu u. a.: BSG, 2. Senat, Urteil vom 04.05.1999 - Az: B 2 U 18/98 R in: EzS 40/585, HVBG - Info 1999, 2441, 2448; mit weiteren Nachweisen). Der Vollbeweis ist geführt, wenn eine Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit in diesem Sinne bedeutet, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel hat. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie im so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen zu begründen. Die persönliche Gewissheit des Richters ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhallt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung, eine mathematisch lückenlose hundertprozentige Gewissheit wird nicht vorausgesetzt. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (siehe hierzu: Karl-Friedrich Köhler, Anscheins- und Indizienbeweis im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, in: Die Berufsgenossenschaft, April 2002, Seite 184 mit weiteren Nachweisen). Im Falle der Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache hat der Versicherte die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, dass heißt, dass ihre Ansprüche abzulehnen sind. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören alle, die eine versicherte Tätigkeit (innerer Zusammenhang) oder den ursächlichen Zusammenhang versicherte Tätigkeit - Unfall ergeben. Beim Unfallversicherungsträger liegt die Beweislast nur hinsichtlich rechtsvernichtender oder rechtshindernder Tatsachen einer sogenannten Gegennorm, die einem an sich begründeten Anspruch entgegenstehen. Dass sind nur Normen, deren Tatbestandsmerkmal zu dem voll erfüllten Tatbestand des Versicherungsfalls ergänzend hinzutreten. Nicht um die Anwendung einer Gegennorm geht es, wenn sich der Unfallversicherungsträger auf Tatsachen beruft, deren Vorhandensein gerade das Fehlen einer anspruchsbegründenden Tatsache ergibt. Stehen sich Tatsachen, die gegen das Vorliegen eines anspruchsbegründeten Merkmals sprechen und solcher dafür nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung gleichwertig gegenüber, so ergibt dies Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen und fällt in die Beweislast des Versicherten (BSG, 2. Senat, Urteil vom 04.05.1999, Az: B 2 U 18/98 R in: HVBG - Info 1999, 2441, 2448; Kasseler Kommentar - Ricke § 8 SGB VII Rand Nr. 260, 261 mit weiteren Nachweisen). Hiernach hat der Kläger die Tatsache - Beginn der Nachhausefahrt innerhalb von einem Zeitraum von weniger als 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung zu beweisen. Denn der Umstand, dass eine Unterbrechung weniger als 2 Stunden gedauert bzw. eine eigenwirtschaftliche Verzögerung des Beginns des Rückweges von weniger als 2 Stunden vorgelegen hat, stellt eine anspruchsbegründende Tatsache dar. Bei Beurteilung der Frage, wer in diesem Falle die Beweislast zu tragen hat, ist zwischen den tatsächlichen Grundlagen einer nicht betriebsbedingten Unterbrechung und den tatsächlichen Grundlagen, die eine Feststellung der Dauer der Unterbrechung ermöglichen, zu unterscheiden. Das Vorliegen einer nicht betriebsbedingten Unterbrechung bzw. einer eigenwirtschaftlich bedingten Verzögerung des Beginns des Rückweges beseitigt den Versicherungsschutz. Dieser Umstand kommt als rechtshindernde Tatsache dem Versicherungsträger zu Gute. Beim Vorliegen einer nur bis zu 2 Stunden dauernden Unterbrechung bzw. einem verzögerten Beginn des Rückweges lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Diese Tatsache kommt als rechtbegründende oder anspruchserweiternde Tatsache dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen zu Gute. Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Beweislast hat derjenige das Risiko für die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu tragen, der aus dem Vorliegen der Tatsache einen rechtlichen Vorteil hat. Demzufolge hat die Beklagte die Beweislast zu tragen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, ob ein Versicherter den versicherten Weg unterbrochen hat. Denn es handelt sich hierbei um eine rechtshindernde Tatsache. Macht der Versicherte jedoch geltend, die Unterbrechung habe nur bis zu 2 Stunden gedauert und der Versicherungsschutz sei deshalb nach Ende der Unterbrechung wieder aufgelebt, beruft er sich auf eine anspruchserweiternde bzw. rechtsbegründende Tatsache, für die der Versicherte die Beweislast zu tragen hat (Hessisches Landessozialgericht, 3. Senat, Urteil vom 24.07.1998, Az: L 3 U 685/96 in: HVBG Info 1998, 3194 - 3199; der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hatte in dem Urteil die Revision zugelassen, weil er bei Beurteilung der Beweislast im vorliegenden Fall von der Entscheidung des BSG vom 20.08.1987 - 5 A RKnU 1/86 - (BSGE 62, 100) abgewichen war; mit Beschluss vom 21.01.1999 hat der 2. Senat des BSG, Az: B 2 U 26/98 R, in: HVBG - Info 1999, 1743 - 1745, die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; die Kläger waren in keiner Weise auf den die Entscheidung des LSG tragenden und ausführlich begründenden Rechtssatz - hier: Beweislast des Versicherten bzw. dessen Rechtsnachfolger bezüglich Fortsetzung der Heimfahrt innerhalb von 2 Stunden nach nicht betriebsbedingter Unterbrechung - eingegangen, der das LSG veranlasst hatte, die Revision wegen Divergenz gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen).
Zur Überzeugung des Gerichtes ließ sich nicht feststellen, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraumes von 2 Stunden bzw. weniger als 2 Stunden nach der Beendigung der Gerichtsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 16.12.1993, gegen 16:00 Uhr, die Rückfahrt zu seinem Wohnort in D-Stadt angetreten und deshalb zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 17.12.1993, 00:27 Uhr, noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Für die Nichterweislichkeit der Dauer der Unterbrechung von 2 Stunden bzw. weniger als 2 Stunden hat der Kläger die Beweislast zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Versicherte nach Beendigung der Gerichtsverhandlung gegen 16:00 Uhr die Heimfahrt, den Beginn des Rückweges nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeitspanne aus eigenwirtschaftlichen Gründen oder wegen eigenwirtschaftlichen Verrichtungen angetreten hat. Ob diese eigenwirtschaftlichen/privaten Verrichtungen insgesamt zwei Stunden bzw. weniger als 2 Stunden andauerten mit der Folge, dass mit Beginn der Rückfahrt der Versicherungsschutz wieder auflebte und der Kläger deshalb zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, lässt sich nach Ausschöpfung aller geeigneten und erreichbaren Beweismittel nicht mehr feststellen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde seitens der anwaltlichen Vertretung des Klägers in einem Schriftsatz vom 06.11.1995 auf Anfrage der BG für den Einzelhandel der Tagesablauf so geschildert, dass die Abfahrt am 16.12.1993 frühmorgens, gegen ca. 04:00 Uhr, erfolgt sei. Danach sei vereinbart gewesen, dass der Kläger, der u. a. Inhaber eines Einzelhandelunternehmens mit Obst, Gemüse, Feinkostartikeln, Spirituosen, Blumengestecke, usw. war, für bestimmte Kunden, u. a. dem Zeugen I., Waren ablieferte. Bei dem Zeugen I. sei der Kläger um ca. 09:30 Uhr eingetroffen. Um ca. 10:00/10:20 Uhr habe man sich bei dem Kunden I. verabschiedet. Der Kläger sei in die Stadt gefahren, um das Gerichtsgebäude zu suchen. Er wollte nunmehr feststellen, wo er das Fahrzeug abstellen könne, um anschließend gegen 14:00 Uhr den Gerichtstermin als Zeuge wahrnehmen zu können. Die Gerichtsverhandlung habe bis ca. 16:00 Uhr angedauert. Anschließend sei noch kurz der Weihnachtsmarkt in Dresden besucht worden, wobei gegen ca. 18:00 Uhr die Rückreise angetreten worden sei. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., bestätigte mit einem handschriftlichen Schriftsatz vom 24.06.1997, dass die Heimfahrt am 16.12.1993 um ca. 18:00 Uhr angetreten worden sei. Der Kläger führte in der schriftlichen Erklärung vom 28.02.1995 u. a. aus, an geschäftlichen Verrichtungen habe er in Dresden eine Lieferung für Weihnachten durchgeführt. Diese Tätigkeit habe ca. 6 Stunden in Anspruch genommen. Um ca. 18:00 Uhr sei er beim letzten Kunden eingetroffen und um ca. 20:00 Uhr beim letzten Kunden weggegangen. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens wurde das Rechtsamt der Stadt Unna gebeten, im Rahmen einer Amtshilfe eine Vernehmung des Zeugen N. vorzunehmen. Diese Befragung erfolgte am 03.03.1998. Auf die Frage, wann gemeinsam mit dem Kläger die Rückreise von Dresden angetreten worden sei, mit der Bitte um möglichst genaue Angabe der Uhrzeit, wurde angegeben, dass diese ca. 20:00 Uhr angetreten worden sei. Weiter wurde angegeben, dass ein Stadtbummel den Zeitraum zwischen Verlassen des Gerichtsgebäudes und dem Antreten des Heimweges begründet habe. Auf der Autobahn habe sich der Zeuge N. gemeinsam mit dem Kläger ca. 3 ½ bis 4 Stunden befunden, als es zum Verkehrsunfall gekommen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der Vergangenheit wiederholt vorgetragen, dass die Heimreise gegen 20:00 Uhr angetreten worden sei und sich der Unfall nach einer Fahrtzeit von 3 ½ bis 4 Stunden ereignet habe. Nach Kenntnis der Rechtserheblichkeit des Umstandes- Fahrtantritt innerhalb eines Zeitraumes von 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung - führt der Bevollmächtigte in dem Schriftsatz vom 09.07.2002 erstmals aus, dass die Rückfahrt gegen 17:45 Uhr angetreten worden sei. Diesem Schriftsatz fügte der Bevollmächtigte des Klägers eine schriftliche Aussage des Zeugen N. vom 09.07.2002 bei. Hierin erklärte der Zeuge N., dass die Abfahrt zum Gerichtstermin um 04:00 Uhr morgens erfolgt und die Ankunft in Dresden staubedingt erst gegen 13:30 Uhr gewesen sei. Nach dem Gerichtstermin, Ende um 16:00 Uhr, sei der Strietzelmarkt in Dresden besucht worden und ein Treffen mit dem ehemaligen Präsidenten von Vx1., Herrn O., erfolgt. Die Abfahrt sei dann um 17:45 Uhr erfolgt. Bedingt durch das Auffahren auf eine falsche Autobahn und mehrere Staus sowie einer Rast auf der Autobahnraststätte bei Bad Hersfeld sei der Unfall erst um Mitternacht geschehen.
Entgegen dieser früheren Aussagen des Klägers und insbesondere des Zeugen N. stellen sich nach den Vernehmungen der Zeugen N., A. und I. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2003 andere Sachverhalte dar, insbesondere bereits zum Morgen und damit der Anreise am 16.12.1993. Der Kläger selbst führte aus, dass er erst verspätet zum Gerichtstermin beim Oberlandesgericht in Dresden angekommen sei. Diese Aussage steht in Widerspruch zum Protokoll des Oberlandesgericht Dresden. Hiernach erschienen in der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 16.12.1993 nach Aufruf der Sache zum Beginn der Verhandlung um 14:00 Uhr u. a. die Zeugen A. A. und I. Das in der Vergangenheit wiederholte Vorbringen - Abfahrt in D-Stadt um 04:00 Uhr und Ankunft in Dresden um 09:30 Uhr beim Zeugen I. - wurde nicht mehr aufrechterhalten. Der Begründung des Klägervertreters hierfür in dem Schriftsatz vom 08.07.2002 vermag das Gericht nicht zu folgen, da der Bevollmächtigte des Klägers seinen Berechnungen falsche Wegstrecken sowohl hinsichtlich der Entfernung E-Stadt - Dresden (750 km anstelle von 574,5 km) als auch Dresden - Niederaula/Ortsteil P-Stadt (410 km anstelle 332,8 km) zu Grunde legt. Bei einer Fahrtzeit von 5,5 Stunden würde sich für die Strecke von E-Stadt nach Dresden (574,5 km) eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 105 km/h errechnen. Bei einer Abfahrtszeit um 20:00 Uhr und einer Fahrtdauer von 3,5 Stunden würde sich für die Entfernung von Dresden bis zur Unfallstelle in Niederaula, Ortsteil P-Stadt, eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h errechnen, während bei einer Abfahrtszeit um 18:00 Uhr und einer Fahrtzeit von 5,5 Stunden eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 km/h errechnen würde. Der Zeuge N. sagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2000 nunmehr entgegen seiner schriftlichen Aussage vom 03.03.1998 im Feststellungsverfahren, die im Übrigen als Zeugeneinvernahme mit konkreter Fragestellung durch die Stadtverwaltung Unna durchgeführt wurde und nicht erkennen lässt, dass oberflächliche Fragen gestellt worden sind, aus; dass die Rückfahrt ca. 18:00 Uhr angetreten worden sei. Hinsichtlich der widersprechenden schriftlichen Erklärung vom 03.03.1998 gab der Zeuge N. an, diese habe er wohl etwas flüchtig abgegeben. Nachdem er die Sache noch mal eingehend mit dem Kläger durchgegangen sei, sei er dann zur Überzeugung gekommen, dass der Abfahrtszeitpunkt 17:45 Uhr bzw. 18:00 Uhr gewesen sei. Es könne auch nach 18:00 Uhr gewesen sein. Der Zeugin A. waren die Zeiträume, wie lange das Hotel T. aufgesucht worden sei und/oder wie lange der Weihnachtsmarkt besucht worden sei, nicht mehr erinnerlich. Wann sie dann in Richtung Heimat gefahren sind, wusste sie auch nicht mehr.
Nach alledem konnten die Aussagen der Zeugen N., A. und I., insbesondere unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers, seines Bevollmächtigten und des Zeugen N. in der Vergangenheit, nach der Überzeugung des Gerichtes weder den Nachweis für den Beginn der Rückfahrt innerhalb eines Zeitraumes von 2 bzw. weniger als 2 Stunden nach Beendigung der Gerichtsverhandlung noch für den Beginn der Rückfahrt nach einem Zeitraum von mehr als 2 Stunden erbringen.
Für die Nichterweislichkeit der Dauer des Verzögerungszeitraumes bis zum Beginn der Rückfahrt hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Beweislast zu tragen (siehe die obigen näheren Ausführungen).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.
Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 Sozialgerichtsgesetz.
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