Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 81/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 244/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 10/18 R
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
Der 1945 geborene Kläger ist der Sohn der 2014 verstorbenen Frau C. A., welche bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weitere Kinder hatte die Verstorbene nicht. Ein Testament der Verstorbenen existiert nach Auskunft des Klägers ebenfalls nicht; der Nachlass der Verstorbenen belief sich lediglich auf ein Guthaben auf dem von der Pflegeeinrichtung geführten Barbetragskonto in Höhe von 362,78 EUR.
Mit einem am 28.01.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Beerdigungskosten seiner Mutter und bezog sich zur Begründung auf seine schlechte finanzielle Situation. Der Kläger legte insoweit Nachweise über Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 3.135,00 EUR vor. In dem entsprechenden Antragsformular auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII führte der Kläger, welcher verheiratet ist, unter anderem ein eigenes Einkommen aus einer von der Ärzteversorgung Niedersachsen gewährte Altersrente in Höhe von 2.534,43 EUR/Monat sowie ein Renteneinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 344,98 EUR/Monat an. Weitere Einkünfte wurden verneint. Daneben führte der Kläger als Vermögenswerte lediglich ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 2.495,85 EUR an; weitere Vermögenswerte wurden verneint. Als monatliche Belastungen führte der Kläger die Miete für ein von ihm und seiner Ehefrau bewohntes Hausgrundstück in Höhe von 750,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 30,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR, Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 484,00 EUR, für eine Lebensversicherung in Höhe von 74,00 EUR, für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,00 EUR (vierteljährlich), für eine Hausratversicherung in Höhe von 33,00 EUR (vierteljährlich) sowie Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften in Höhe von 10,00 EUR an. Weiterhin führte der Kläger monatliche Belastungen für vier Kredite in Höhe von insgesamt 1.041,00 EUR an. Insoweit legte der Kläger zwar Nachweise über die Höhe der Kreditverpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, Angaben über den Grund der Kreditaufnahmen wurden indes nicht gemacht.
Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2014 teilte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sicherstelle, unter anderem ergänzend mit, dass er Einnahmen aus einer Gutachtertätigkeit erziele, welche seine wesentliche Einkommensquelle seien. Der Kläger legte hierzu eine von ihm gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 vor, wonach er in diesem Jahr einen Gewinn von 4.139,23 EUR erzielt habe. Daneben teilte der Kläger mit, dass die im Antragsformular angegebenen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 74,00 EUR nicht für eine Lebensversicherung, sondern für eine Sterbegeldversicherung getätigt würden. Weiterhin legte der Kläger Nachweise über zu zahlende Grundbesitzabgaben betreffend das von ihm und seiner Ehefrau angemietete Hausgrundstück vor. Schließlich legte der Kläger auf weitere Aufforderung des Beklagten Kontoauszüge betreffend das Girokonto seiner Ehefrau für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 vor, aus denen Zahlungseingänge des Sohnes des Klägers in Höhe von jeweils 100,00 EUR am 14.11.2013 und 13.12.2013, in Höhe von 300,00 EUR am 13.01.2014 sowie in Höhe von 500,00 EUR am 13.02.2014 hervorgehen.
Mit Bescheid vom 08.04.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von den nachgewiesenen Bestattungskosten die Kosten für Kränze und Handsträuße im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten, sodass nach Absetzung des verbliebenen Barbetragsguthabens der Verstorbenen letztlich ein Betrag in Höhe von 2.638,22 EUR als erstattungsfähiger Betrag verbleibe. Weiterhin erläuterte der Beklagte im Einzelnen, dass und wie er ein bereinigtes Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 2.969,65 EUR/Monat errechnet habe und führte aus, dass die Überprüfung der Einkommenssituation des Klägers einen Einkommensüberschuss (Einkommen über der Einkommensgrenze) in Höhe von 1.133,65 EUR ergeben habe. Im Rahmen der beantragten Hilfe zur Übernahme der Bestattungskosten sei es dem Kläger zuzumuten, das übersteigende Einkommen mehrerer (bis zu vier) Monate zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Ein zu fordernder Einsatz der monatlichen Mittel in Höhe von 100 % des übersteigenden Einkommens gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII ergebe sich durch den nur einmaligen Hilfebedarf und den nur kurzfristigen Mitteleinsatz (drei Monate). Die nach Abzug des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten könnten somit vom Kläger aus dessen übersteigendem Einkommen innerhalb von drei Monaten (3.400,95 EUR) gezahlt werden. Daneben führte der Beklagte aus, dass eine Berücksichtigung von Schuldabtragungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht erfolgen könne. Selbst wenn man die Zinsbelastungen der Kredite (ca. 240 EUR/Monat) zusätzlich berücksichtigen würde, ergäbe sich im Ergebnis weiterhin ein ausreichender Einkommensüberschuss in drei Monaten (2.680,95 EUR). Da das Einkommen ausreiche, die angemessenen Kosten der Bestattung zu bezahlen, könne keine Sozialhilfe bewilligt werden. Dabei habe ungeprüft bleiben können, inwieweit gegebenenfalls Vermögensgegenstände vorhanden seien, welche ebenfalls zu einer Ablehnung hätten führen können (zum Beispiel die in einem von dem Kläger vorgelegten Darlehensvertrag nicht näher bestimmten "Bilder oder Wertgegenstände"). Auch habe ungeprüft bleiben können, inwieweit es zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Kläger selbst gegenüber dem Nachlass seiner Mutter Schuldverbindlichkeiten aus dem Hausübergabevertrag habe, welche im Nachlass der Mutter dazu geführt hätten, dass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit vollständig aus diesem hätten bezahlt werden können.
Am 29.04.2014 erhob der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.04.2014 und führte zur Begründung aus, dass seines Erachtens die monatlichen Schuldabtragungen in Höhe von 1.078,00 EUR zu berücksichtigen seien. Auch seien die Unterkunftskosten um die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 293,87 EUR zu ergänzen. Der Kläger ließ insoweit mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2014 eine von ihm erstellte handschriftliche Aufstellung der Nebenkosten vorlegen. Daneben seien die Kosten für die Vorhaltung eines Kfz anzuerkennen, da der Kläger Gutachter bei Gericht und bei Gutachterkommissionen sei und regelmäßig lange Fahrten erforderlich seien, die durch öffentlichen Nahverkehr nicht zu bewältigen seien. Die Ehefrau des Klägers benötige das Fahrzeug für ihre Tätigkeit als Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Stadtkirche A Stadt. Monatlich seien hier 53,33 EUR für die Kfz-Versicherung und Steuern anzuerkennen. Daneben seien die Zahlungen des Sohnes nicht zu berücksichtigen, da es sich um Rückzahlungen auf Vorschüsse für die Kosten des Studiums handele. Auch seien die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu niedrig angesetzt worden. Hier seien Kosten von 575,32 EUR, also 70,82 EUR mehr anzuerkennen. Weiterhin zahle der Kläger Steuern auf den Vertragsanteil der Rente. Dies gelte auch für die Ehefrau. Im Jahr 2012 sei der Kläger bis einschließlich März berufstätig gewesen und danach nicht mehr. Der Kläger vertrat insoweit die Auffassung, dass die angegebenen Kostenpositionen das anzurechnende Einkommen auf einen Betrag reduziere, welcher eine angemessene Lebenshaltung nicht mehr ermögliche. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2014 ließ der Kläger korrigierend mitteilen, dass auf die Renten keine Steuern gezahlt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.04.2014 als unbegründet zurück.
Der Beklagte vertiefte hierin seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führte aus, dass im Rahmen der Prüfung des Einkommenseinsatzes im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Kläger als Verpflichtetem im Sinne von § 74 SGB XII die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten sei, zunächst gemäß § 85 SGB XII eine Einkommensgrenze zu ermitteln sei, der das bereinigte Einkommen gegenüberzustellen sei. Diese Einkommensgrenze errechne sich aus einem Grundbetrag für den Kläger, einen Familienzuschlag für die Ehefrau sowie Unterkunftskosten. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte nun den gesamten von dem Kläger in seiner vorgenannten handschriftlichen Aufstellung genannten Betrag mit Ausnahme der Stromkosten und führte aus, dass der Kläger 11 % der Unterkunftskosten bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit eingerechnet habe, sodass von den Aufwendungen 89 % im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen seien, entsprechend Unterkunftskosten in Höhe von 862,78 EUR/Monat. Sofern auch Stromkosten aufgeführt worden seien, könnten diese nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, da bereits im Regelsatz ein Anteil für die Haushaltsenergie enthalten sei. Daneben erläuterte der Beklagte nochmals im Detail die Berechnung des monatlichen Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau. Der Beklagte führte aus, dass hierbei das monatliche Renteneinkommen der Eheleute sowie die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Gutachter angerechnet würden. Zu Grunde gelegt worden sei für die Gutachtertätigkeit der von dem Kläger errechnete Jahresgewinn für 2013 in Höhe von 344,94 EUR/Monat. Die monatlichen Zahlungen des Sohnes des Klägers seien ebenfalls zu berücksichtigen da sie aus sozialhilferechtlicher Sicht Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII darstellten. Des Weiteren seien bei der Berechnung des Einkommens die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 484,05 EUR sowie die Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung berücksichtigt worden. Der vom Kläger in der Widerspruchsbegründung vorgetragene Betrag an monatlichen Kosten für Versicherungen in Höhe von 70,62 EUR sei nicht zutreffend und stimme auch nicht mit den Angaben des Klägers überein. Der Kläger habe selbst in seiner, dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2014 beigefügten Aufstellung Beträge in Höhe von 8,10 EUR bzw. 11,02 EUR monatlich angegeben. Auch den vom Kläger vorgelegten Beitragsrechnungen sei der geltend gemachte Betrag nicht zu entnehmen.
Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Kosten für die Vorhaltung des Kraftfahrzeuges führte der Beklagte aus, dass § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vorsehe. Soweit auch Fahrtkosten entständen, könnten hierfür die notwendigen Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden. Insoweit seien Fahrtkosten für die Gutachtertätigkeit in Höhe von 600,00 EUR bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers angesetzt worden, obwohl die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten zweifelhaft gewesen sei. Für das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges sei nach den Vorschriften des SGB XII nicht vorgesehen, die Kraftfahrzeugsteuer und die –versicherung sozialhilferechtlich anzuerkennen; hierfür biete § 82 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Daneben sei die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht im Rahmen der Vorschriften des SGB XII anzuerkennen. Diese gehören nicht zu den Versicherungen, die bereits deshalb anzusetzen seien, weil sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Ausnahmsweise könne eine Absetzung in Betracht komme, wenn der Hilfesuchende auf das Fahrzeug angewiesen sei. Dies setze zumindest die Nutzung des Fahrzeuges für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke voraus, was der Fall sein könne, falls die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Hierzu habe der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen, sodass die Absetzung des vom Kläger geltend gemachten Betrages von 53,33 EUR monatlich vom Einkommen nicht in Betracht komme.
Der Beklagte errechnete nach alledem eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.918,78 EUR sowie ein bereinigtes Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 2.970,55 EUR, mithin ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen in Höhe von 1.051,77 EUR.
Weiterhin führte der Beklagte aus, dass als besondere Belastung die monatlichen Schuldabtragungen in Höhe von 1.078,00 EUR nicht vom Einkommen abgesetzt werden könnten; Schulden könnten nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel Mietrückstände, berücksichtigt werden. Der Beklagte führte insoweit aus, dass bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel im angemessenen Umfang zuzumuten sei. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen sei, seien unter anderem besondere Belastungen zu berücksichtigen. Hiermit seien in erster Linie finanzielle Verpflichtungen des Hilfesuchenden gemeint. Diese müssten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sein. Schuldverpflichtungen könnten dann eine besondere Belastung sein, wenn deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletze (Anschaffung notwendiger Möbel) oder zum Aufbau oder zur Sicherung einer Existenz dienten. Um derartige Verpflichtungen dürfte es sich nach den vorliegenden Unterlagen bei den von dem Kläger aufzubringenden monatlichen Kreditraten nicht handeln. Offensichtlich handele es sich um Verbraucherkredite bzw. einen Privatkredit. Eine aus diesem Zweck erfolgte Kreditaufnahme stelle keinen Ausnahmefall dar und könne sozialhilferechtlich nicht anerkannt werden, da ansonsten indirekt eine Schuldenübernahme stattfinden würde. Gründe, die dafür sprächen, die geltend gemachten Aufwendungen vom Einkommen freizulassen, seien vom Kläger jedenfalls nicht vorgebracht worden.
Schließlich führte der Beklagte aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit auch die persönliche Bindung zum Verstorbenen eine Rolle spiele. In der Regel beurteile sich diese nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses. Die Verstorbene sei die Mutter des Klägers gewesen, sodass die Aufbringung der Mittel in Höhe von 100 % des übersteigenden Einkommens von 1.051,77 EUR verlangt werden könne. Der Beklagte halte es insoweit für zumutbar, nicht nur das übersteigende Einkommen eines Monats, sondern für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten, 4.207,08 EUR, zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Als Gründe hierfür seien der nur einmalige Hilfebedarf und der nur kurzfristige Mitteleinsatz genannt.
Mit seiner am 17.12.2014 durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Klagebegründung beruft sich der Kläger auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
den Beklagten zu verpflichten, die Bestattungskosten zu übernehmen und hierüber unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 08.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 einen neuen Bescheid bekannt zu geben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 01.06.2015 und 04.06.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für die 2014 verstorbene Frau C. A.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Dass der Kläger vorliegend als Sohn und Alleinerbe der Verstorbenen Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Dem Kläger ist daneben auch zumutbar, die Bestattungskosten in vollem Umfang zu tragen.
Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts. Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des 5. bis 9. Kapitels u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen. Da die Sonderregelung des § 74 SGB XII die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch andere Momente zu berücksichtigen. Deshalb können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, sodass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann. Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls. Eine besondere Bedeutung kommt gleichwohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu. Dies ergibt sich aus § 2 i.V.m. § 19 Abs 3 SGB XII, wonach u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII) nur geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann (so genannter Nachranggrundsatz). Anders ausgedrückt: Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen. Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, weil der Leistungsfall die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst, ist. Resultiert die Unzumutbarkeit (allein) aus der Bedürftigkeit, muss diese auch noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegen, es sei denn, es wäre dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten. Entfällt die Bedürftigkeit erst nach der (ablehnenden) Entscheidung des Sozialhilfeträgers (z.B. im Klageverfahren), ist hingegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben. Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht. Soweit es um den Einsatz von Einkommen geht, ist im Hinblick darauf, dass § 74 SGB XII als Hilfe in anderen Lebenslagen dem 9. Kapitel des SGB XII zugeordnet wurde, vorrangig auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII zu rekurrieren (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R –, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr 1, SozR 4-5910 § 15 Nr 1, juris, Rn. 14-17 mw.N.).
Hieran gemessen hat das Gericht zunächst keine Bedenken daran, soweit der Beklagte bezogen auf den Monat Februar 2014 als maßgeblicher Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen - die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII sowie das diese Grenze mit einem Betrag in Höhe von 1.051,77 EUR übersteigende bereinigte Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.970,55 EUR errechnet hat. Der Beklagte führt im Widerspruchsbescheid insbesondere ganz zutreffend aus, weshalb die monatlichen Leistungen des Klägers auf die besagten Kreditverträge in Höhe von 1.078,00 EUR, sowie die Kosten für die Haftpflichtversicherung und Steuern für das Kfz nicht einkommensmindernd sowie die von dem Sohn des Klägers gezahlten Beträge in Höhe von durchschnittlich 250,00 EUR/Monat als Einkommen zu berücksichtigen waren. Die hiergegen vorgebrachten Ausführungen des Klägers hierzu sind weder nachvollziehbar, noch rechtlich begründet.
Das Gericht hat auch keine Bedenken daran, dass der Beklagte insoweit nicht nur das Einkommen des Klägers, sondern darüber hinaus auch das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt hat. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 SGB XII sondern insbesondere aus § 19 Abs. 3 SGB XII, welcher gerade auch für die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII, von welcher der hier streitgegenständliche Anspruch nach § 74 SGB XII umfasst wird, im Rahmen der Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen ausdrücklich u.a. auch auf die Mittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten abstellt. Soweit von der Gegenauffassung vertreten wird, dass in den Fällen, in denen der Antragsteller i.S.d. § 74 SGB XII in einer Bedarfsgemeinschaft mit weiteren Personen lebt, nur auf dessen individuelle finanzielle Situation abzustellen sei, da nur diesen allein die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten treffe (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74, Rn. 38), vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn auch in den sonstigen von § 19 Abs. 3 SGB XII umfassten Fällen ist es oft, wenn nicht gar im Regelfall, so, dass lediglich Sozialhilfeansprüche einer Person betroffen sind mit der Folge, dass stets auf das Einkommen und Vermögen der sonstigen dort genannten Personen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anders zu behandeln sein sollte als die sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen bzw. die übrigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Hilfen.
Schließlich hat das Gericht auch keine Bedenken daran, dass der Beklagte vorliegend im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung i.S.v. § 74 SGB XII nicht nur auf den vollen Betrag des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens in dem Monat der Fälligkeit der Rechnung des Bestattungsunternehmens abgestellt hat, sondern auf das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen, welches in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten erzielt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf § 87 Abs. 3 SGB XII abgestellt werden, da vorliegend nicht einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen im Streit stehen. Auch kommt eine analoge Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII nicht in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. März 2011 – L 9 SO 19/09 –, juris, Rn. 52 ff.). Das Gericht erachtet es aber als sachgerecht, vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Entstehung von Bestattungskosten in gewissem Sinne um planbare Ausgaben handelt, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird, bzw. die mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden, bei dem Einkommenseinsatz nicht lediglich auf das Einkommen im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung abzustellen, sondern in Anlehnung an den in § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedanken des Gesetzgebers, dass unter bestimmten Umständen auf Einkommen zurückzugreifen ist, welches innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden ist, auch die drei Folgemonate zu Grunde zu legen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. März 2011 – L 9 SO 19/09 –, juris, Rn. 58 ff.). Hieran gemessen kann es dahinstehen, ob die von dem Beklagten im Rahmen der Prüfung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigten Zahlungen des Sohnes des Klägers in Höhe von durchschnittlich 250,00 EUR/Monat auch in den Monaten März, April und Mai 2014 erfolgt sind, da der Kläger die Mittel für die Bestattung seiner Mutter auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen aufbringen konnte. Das Gericht erachtet es dabei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten für zumutbar, in Anbetracht der Enge des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Verstorbenen sowie vor dem Hintergrund des nur einmaligen Hilfebedarfs und des nur kurzfristigen Mitteleinsatzes den Einsatz von 100 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens zu verlangen.
Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten zum Umfang der erforderlichen Bestattungskosten, folgt das Gericht der keinen Bedenken begegnenden Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.
Der 1945 geborene Kläger ist der Sohn der 2014 verstorbenen Frau C. A., welche bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weitere Kinder hatte die Verstorbene nicht. Ein Testament der Verstorbenen existiert nach Auskunft des Klägers ebenfalls nicht; der Nachlass der Verstorbenen belief sich lediglich auf ein Guthaben auf dem von der Pflegeeinrichtung geführten Barbetragskonto in Höhe von 362,78 EUR.
Mit einem am 28.01.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Beerdigungskosten seiner Mutter und bezog sich zur Begründung auf seine schlechte finanzielle Situation. Der Kläger legte insoweit Nachweise über Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 3.135,00 EUR vor. In dem entsprechenden Antragsformular auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII führte der Kläger, welcher verheiratet ist, unter anderem ein eigenes Einkommen aus einer von der Ärzteversorgung Niedersachsen gewährte Altersrente in Höhe von 2.534,43 EUR/Monat sowie ein Renteneinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 344,98 EUR/Monat an. Weitere Einkünfte wurden verneint. Daneben führte der Kläger als Vermögenswerte lediglich ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 2.495,85 EUR an; weitere Vermögenswerte wurden verneint. Als monatliche Belastungen führte der Kläger die Miete für ein von ihm und seiner Ehefrau bewohntes Hausgrundstück in Höhe von 750,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 30,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 110,00 EUR, Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 484,00 EUR, für eine Lebensversicherung in Höhe von 74,00 EUR, für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,00 EUR (vierteljährlich), für eine Hausratversicherung in Höhe von 33,00 EUR (vierteljährlich) sowie Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften in Höhe von 10,00 EUR an. Weiterhin führte der Kläger monatliche Belastungen für vier Kredite in Höhe von insgesamt 1.041,00 EUR an. Insoweit legte der Kläger zwar Nachweise über die Höhe der Kreditverpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, Angaben über den Grund der Kreditaufnahmen wurden indes nicht gemacht.
Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2014 teilte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sicherstelle, unter anderem ergänzend mit, dass er Einnahmen aus einer Gutachtertätigkeit erziele, welche seine wesentliche Einkommensquelle seien. Der Kläger legte hierzu eine von ihm gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 vor, wonach er in diesem Jahr einen Gewinn von 4.139,23 EUR erzielt habe. Daneben teilte der Kläger mit, dass die im Antragsformular angegebenen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 74,00 EUR nicht für eine Lebensversicherung, sondern für eine Sterbegeldversicherung getätigt würden. Weiterhin legte der Kläger Nachweise über zu zahlende Grundbesitzabgaben betreffend das von ihm und seiner Ehefrau angemietete Hausgrundstück vor. Schließlich legte der Kläger auf weitere Aufforderung des Beklagten Kontoauszüge betreffend das Girokonto seiner Ehefrau für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 vor, aus denen Zahlungseingänge des Sohnes des Klägers in Höhe von jeweils 100,00 EUR am 14.11.2013 und 13.12.2013, in Höhe von 300,00 EUR am 13.01.2014 sowie in Höhe von 500,00 EUR am 13.02.2014 hervorgehen.
Mit Bescheid vom 08.04.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von den nachgewiesenen Bestattungskosten die Kosten für Kränze und Handsträuße im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten, sodass nach Absetzung des verbliebenen Barbetragsguthabens der Verstorbenen letztlich ein Betrag in Höhe von 2.638,22 EUR als erstattungsfähiger Betrag verbleibe. Weiterhin erläuterte der Beklagte im Einzelnen, dass und wie er ein bereinigtes Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 2.969,65 EUR/Monat errechnet habe und führte aus, dass die Überprüfung der Einkommenssituation des Klägers einen Einkommensüberschuss (Einkommen über der Einkommensgrenze) in Höhe von 1.133,65 EUR ergeben habe. Im Rahmen der beantragten Hilfe zur Übernahme der Bestattungskosten sei es dem Kläger zuzumuten, das übersteigende Einkommen mehrerer (bis zu vier) Monate zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Ein zu fordernder Einsatz der monatlichen Mittel in Höhe von 100 % des übersteigenden Einkommens gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII ergebe sich durch den nur einmaligen Hilfebedarf und den nur kurzfristigen Mitteleinsatz (drei Monate). Die nach Abzug des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten könnten somit vom Kläger aus dessen übersteigendem Einkommen innerhalb von drei Monaten (3.400,95 EUR) gezahlt werden. Daneben führte der Beklagte aus, dass eine Berücksichtigung von Schuldabtragungen im Rahmen der Sozialhilfe nicht erfolgen könne. Selbst wenn man die Zinsbelastungen der Kredite (ca. 240 EUR/Monat) zusätzlich berücksichtigen würde, ergäbe sich im Ergebnis weiterhin ein ausreichender Einkommensüberschuss in drei Monaten (2.680,95 EUR). Da das Einkommen ausreiche, die angemessenen Kosten der Bestattung zu bezahlen, könne keine Sozialhilfe bewilligt werden. Dabei habe ungeprüft bleiben können, inwieweit gegebenenfalls Vermögensgegenstände vorhanden seien, welche ebenfalls zu einer Ablehnung hätten führen können (zum Beispiel die in einem von dem Kläger vorgelegten Darlehensvertrag nicht näher bestimmten "Bilder oder Wertgegenstände"). Auch habe ungeprüft bleiben können, inwieweit es zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Kläger selbst gegenüber dem Nachlass seiner Mutter Schuldverbindlichkeiten aus dem Hausübergabevertrag habe, welche im Nachlass der Mutter dazu geführt hätten, dass die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit vollständig aus diesem hätten bezahlt werden können.
Am 29.04.2014 erhob der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.04.2014 und führte zur Begründung aus, dass seines Erachtens die monatlichen Schuldabtragungen in Höhe von 1.078,00 EUR zu berücksichtigen seien. Auch seien die Unterkunftskosten um die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 293,87 EUR zu ergänzen. Der Kläger ließ insoweit mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2014 eine von ihm erstellte handschriftliche Aufstellung der Nebenkosten vorlegen. Daneben seien die Kosten für die Vorhaltung eines Kfz anzuerkennen, da der Kläger Gutachter bei Gericht und bei Gutachterkommissionen sei und regelmäßig lange Fahrten erforderlich seien, die durch öffentlichen Nahverkehr nicht zu bewältigen seien. Die Ehefrau des Klägers benötige das Fahrzeug für ihre Tätigkeit als Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Stadtkirche A Stadt. Monatlich seien hier 53,33 EUR für die Kfz-Versicherung und Steuern anzuerkennen. Daneben seien die Zahlungen des Sohnes nicht zu berücksichtigen, da es sich um Rückzahlungen auf Vorschüsse für die Kosten des Studiums handele. Auch seien die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu niedrig angesetzt worden. Hier seien Kosten von 575,32 EUR, also 70,82 EUR mehr anzuerkennen. Weiterhin zahle der Kläger Steuern auf den Vertragsanteil der Rente. Dies gelte auch für die Ehefrau. Im Jahr 2012 sei der Kläger bis einschließlich März berufstätig gewesen und danach nicht mehr. Der Kläger vertrat insoweit die Auffassung, dass die angegebenen Kostenpositionen das anzurechnende Einkommen auf einen Betrag reduziere, welcher eine angemessene Lebenshaltung nicht mehr ermögliche. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2014 ließ der Kläger korrigierend mitteilen, dass auf die Renten keine Steuern gezahlt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.04.2014 als unbegründet zurück.
Der Beklagte vertiefte hierin seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führte aus, dass im Rahmen der Prüfung des Einkommenseinsatzes im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Kläger als Verpflichtetem im Sinne von § 74 SGB XII die Tragung der Bestattungskosten zuzumuten sei, zunächst gemäß § 85 SGB XII eine Einkommensgrenze zu ermitteln sei, der das bereinigte Einkommen gegenüberzustellen sei. Diese Einkommensgrenze errechne sich aus einem Grundbetrag für den Kläger, einen Familienzuschlag für die Ehefrau sowie Unterkunftskosten. Bei der Berechnung der Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte nun den gesamten von dem Kläger in seiner vorgenannten handschriftlichen Aufstellung genannten Betrag mit Ausnahme der Stromkosten und führte aus, dass der Kläger 11 % der Unterkunftskosten bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus seiner Gutachtertätigkeit eingerechnet habe, sodass von den Aufwendungen 89 % im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen seien, entsprechend Unterkunftskosten in Höhe von 862,78 EUR/Monat. Sofern auch Stromkosten aufgeführt worden seien, könnten diese nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, da bereits im Regelsatz ein Anteil für die Haushaltsenergie enthalten sei. Daneben erläuterte der Beklagte nochmals im Detail die Berechnung des monatlichen Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau. Der Beklagte führte aus, dass hierbei das monatliche Renteneinkommen der Eheleute sowie die Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Gutachter angerechnet würden. Zu Grunde gelegt worden sei für die Gutachtertätigkeit der von dem Kläger errechnete Jahresgewinn für 2013 in Höhe von 344,94 EUR/Monat. Die monatlichen Zahlungen des Sohnes des Klägers seien ebenfalls zu berücksichtigen da sie aus sozialhilferechtlicher Sicht Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII darstellten. Des Weiteren seien bei der Berechnung des Einkommens die vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 484,05 EUR sowie die Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung berücksichtigt worden. Der vom Kläger in der Widerspruchsbegründung vorgetragene Betrag an monatlichen Kosten für Versicherungen in Höhe von 70,62 EUR sei nicht zutreffend und stimme auch nicht mit den Angaben des Klägers überein. Der Kläger habe selbst in seiner, dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2014 beigefügten Aufstellung Beträge in Höhe von 8,10 EUR bzw. 11,02 EUR monatlich angegeben. Auch den vom Kläger vorgelegten Beitragsrechnungen sei der geltend gemachte Betrag nicht zu entnehmen.
Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Kosten für die Vorhaltung des Kraftfahrzeuges führte der Beklagte aus, dass § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vorsehe. Soweit auch Fahrtkosten entständen, könnten hierfür die notwendigen Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden. Insoweit seien Fahrtkosten für die Gutachtertätigkeit in Höhe von 600,00 EUR bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers angesetzt worden, obwohl die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Kosten zweifelhaft gewesen sei. Für das Vorhalten eines Kraftfahrzeuges sei nach den Vorschriften des SGB XII nicht vorgesehen, die Kraftfahrzeugsteuer und die –versicherung sozialhilferechtlich anzuerkennen; hierfür biete § 82 SGB XII keine Rechtsgrundlage. Daneben sei die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht im Rahmen der Vorschriften des SGB XII anzuerkennen. Diese gehören nicht zu den Versicherungen, die bereits deshalb anzusetzen seien, weil sie gesetzlich vorgeschrieben seien. Ausnahmsweise könne eine Absetzung in Betracht komme, wenn der Hilfesuchende auf das Fahrzeug angewiesen sei. Dies setze zumindest die Nutzung des Fahrzeuges für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke voraus, was der Fall sein könne, falls die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Hierzu habe der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen, sodass die Absetzung des vom Kläger geltend gemachten Betrages von 53,33 EUR monatlich vom Einkommen nicht in Betracht komme.
Der Beklagte errechnete nach alledem eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.918,78 EUR sowie ein bereinigtes Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 2.970,55 EUR, mithin ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen in Höhe von 1.051,77 EUR.
Weiterhin führte der Beklagte aus, dass als besondere Belastung die monatlichen Schuldabtragungen in Höhe von 1.078,00 EUR nicht vom Einkommen abgesetzt werden könnten; Schulden könnten nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel Mietrückstände, berücksichtigt werden. Der Beklagte führte insoweit aus, dass bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII die Aufbringung der Mittel im angemessenen Umfang zuzumuten sei. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen sei, seien unter anderem besondere Belastungen zu berücksichtigen. Hiermit seien in erster Linie finanzielle Verpflichtungen des Hilfesuchenden gemeint. Diese müssten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sein. Schuldverpflichtungen könnten dann eine besondere Belastung sein, wenn deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletze (Anschaffung notwendiger Möbel) oder zum Aufbau oder zur Sicherung einer Existenz dienten. Um derartige Verpflichtungen dürfte es sich nach den vorliegenden Unterlagen bei den von dem Kläger aufzubringenden monatlichen Kreditraten nicht handeln. Offensichtlich handele es sich um Verbraucherkredite bzw. einen Privatkredit. Eine aus diesem Zweck erfolgte Kreditaufnahme stelle keinen Ausnahmefall dar und könne sozialhilferechtlich nicht anerkannt werden, da ansonsten indirekt eine Schuldenübernahme stattfinden würde. Gründe, die dafür sprächen, die geltend gemachten Aufwendungen vom Einkommen freizulassen, seien vom Kläger jedenfalls nicht vorgebracht worden.
Schließlich führte der Beklagte aus, dass bei der Frage der Zumutbarkeit auch die persönliche Bindung zum Verstorbenen eine Rolle spiele. In der Regel beurteile sich diese nach dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses. Die Verstorbene sei die Mutter des Klägers gewesen, sodass die Aufbringung der Mittel in Höhe von 100 % des übersteigenden Einkommens von 1.051,77 EUR verlangt werden könne. Der Beklagte halte es insoweit für zumutbar, nicht nur das übersteigende Einkommen eines Monats, sondern für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten, 4.207,08 EUR, zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Als Gründe hierfür seien der nur einmalige Hilfebedarf und der nur kurzfristige Mitteleinsatz genannt.
Mit seiner am 17.12.2014 durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Klagebegründung beruft sich der Kläger auf seine Ausführungen im Vorverfahren.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
den Beklagten zu verpflichten, die Bestattungskosten zu übernehmen und hierüber unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 08.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 einen neuen Bescheid bekannt zu geben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 01.06.2015 und 04.06.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für die 2014 verstorbene Frau C. A.
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Dass der Kläger vorliegend als Sohn und Alleinerbe der Verstorbenen Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Dem Kläger ist daneben auch zumutbar, die Bestattungskosten in vollem Umfang zu tragen.
Der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts. Da § 74 SGB XII den Anspruch auf Kostenübernahme nicht zwingend an die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers knüpft, sondern die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Die Regelung unterscheidet sich von anderen Leistungen des 5. bis 9. Kapitels u.a. dadurch, dass der Bedarf bereits vorzeitig (vor Antragstellung) gedeckt sein kann, eine Notlage, die andere Sozialhilfeansprüche regelmäßig voraussetzen, also nicht mehr gegeben sein muss. Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (ggf. bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen. Da die Sonderregelung des § 74 SGB XII die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet, sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch andere Momente zu berücksichtigen. Deshalb können auch Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden muss, sodass, selbst wenn die Kostentragung nicht zur Überschuldung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten führt, der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelastung beachtlich sein kann. Der Begriff der Zumutbarkeit ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auszulegen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung war, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes. Umgekehrt können etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls. Eine besondere Bedeutung kommt gleichwohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten zu. Dies ergibt sich aus § 2 i.V.m. § 19 Abs 3 SGB XII, wonach u.a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII) nur geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann (so genannter Nachranggrundsatz). Anders ausgedrückt: Ist der Bestattungspflichtige bedürftig, kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen. Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss insoweit nach Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, weil der Leistungsfall die Verbindlichkeit, nicht die erforderliche Bestattung selbst, ist. Resultiert die Unzumutbarkeit (allein) aus der Bedürftigkeit, muss diese auch noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegen, es sei denn, es wäre dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten. Entfällt die Bedürftigkeit erst nach der (ablehnenden) Entscheidung des Sozialhilfeträgers (z.B. im Klageverfahren), ist hingegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben. Das Entfallen der Bedürftigkeit schadet dann nicht. Soweit es um den Einsatz von Einkommen geht, ist im Hinblick darauf, dass § 74 SGB XII als Hilfe in anderen Lebenslagen dem 9. Kapitel des SGB XII zugeordnet wurde, vorrangig auf die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII zu rekurrieren (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R –, BSGE 104, 219-227, SozR 4-3500 § 74 Nr 1, SozR 4-5910 § 15 Nr 1, juris, Rn. 14-17 mw.N.).
Hieran gemessen hat das Gericht zunächst keine Bedenken daran, soweit der Beklagte bezogen auf den Monat Februar 2014 als maßgeblicher Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen - die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII sowie das diese Grenze mit einem Betrag in Höhe von 1.051,77 EUR übersteigende bereinigte Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.970,55 EUR errechnet hat. Der Beklagte führt im Widerspruchsbescheid insbesondere ganz zutreffend aus, weshalb die monatlichen Leistungen des Klägers auf die besagten Kreditverträge in Höhe von 1.078,00 EUR, sowie die Kosten für die Haftpflichtversicherung und Steuern für das Kfz nicht einkommensmindernd sowie die von dem Sohn des Klägers gezahlten Beträge in Höhe von durchschnittlich 250,00 EUR/Monat als Einkommen zu berücksichtigen waren. Die hiergegen vorgebrachten Ausführungen des Klägers hierzu sind weder nachvollziehbar, noch rechtlich begründet.
Das Gericht hat auch keine Bedenken daran, dass der Beklagte insoweit nicht nur das Einkommen des Klägers, sondern darüber hinaus auch das Einkommen seiner Ehefrau berücksichtigt hat. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 SGB XII sondern insbesondere aus § 19 Abs. 3 SGB XII, welcher gerade auch für die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel des SGB XII, von welcher der hier streitgegenständliche Anspruch nach § 74 SGB XII umfasst wird, im Rahmen der Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen ausdrücklich u.a. auch auf die Mittel des nicht getrennt lebenden Ehegatten abstellt. Soweit von der Gegenauffassung vertreten wird, dass in den Fällen, in denen der Antragsteller i.S.d. § 74 SGB XII in einer Bedarfsgemeinschaft mit weiteren Personen lebt, nur auf dessen individuelle finanzielle Situation abzustellen sei, da nur diesen allein die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten treffe (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 74 SGB XII, Rn. 12; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74, Rn. 38), vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn auch in den sonstigen von § 19 Abs. 3 SGB XII umfassten Fällen ist es oft, wenn nicht gar im Regelfall, so, dass lediglich Sozialhilfeansprüche einer Person betroffen sind mit der Folge, dass stets auf das Einkommen und Vermögen der sonstigen dort genannten Personen abzustellen ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb gerade der Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII anders zu behandeln sein sollte als die sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen bzw. die übrigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Hilfen.
Schließlich hat das Gericht auch keine Bedenken daran, dass der Beklagte vorliegend im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung i.S.v. § 74 SGB XII nicht nur auf den vollen Betrag des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens in dem Monat der Fälligkeit der Rechnung des Bestattungsunternehmens abgestellt hat, sondern auf das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen, welches in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten erzielt wird. Zwar kann insoweit nicht unmittelbar auf § 87 Abs. 3 SGB XII abgestellt werden, da vorliegend nicht einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen im Streit stehen. Auch kommt eine analoge Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII nicht in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. März 2011 – L 9 SO 19/09 –, juris, Rn. 52 ff.). Das Gericht erachtet es aber als sachgerecht, vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Entstehung von Bestattungskosten in gewissem Sinne um planbare Ausgaben handelt, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird, bzw. die mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden, bei dem Einkommenseinsatz nicht lediglich auf das Einkommen im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung abzustellen, sondern in Anlehnung an den in § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedanken des Gesetzgebers, dass unter bestimmten Umständen auf Einkommen zurückzugreifen ist, welches innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden ist, auch die drei Folgemonate zu Grunde zu legen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. März 2011 – L 9 SO 19/09 –, juris, Rn. 58 ff.). Hieran gemessen kann es dahinstehen, ob die von dem Beklagten im Rahmen der Prüfung des einzusetzenden Einkommens berücksichtigten Zahlungen des Sohnes des Klägers in Höhe von durchschnittlich 250,00 EUR/Monat auch in den Monaten März, April und Mai 2014 erfolgt sind, da der Kläger die Mittel für die Bestattung seiner Mutter auch ohne Berücksichtigung dieser Zahlungen aufbringen konnte. Das Gericht erachtet es dabei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten für zumutbar, in Anbetracht der Enge des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Verstorbenen sowie vor dem Hintergrund des nur einmaligen Hilfebedarfs und des nur kurzfristigen Mitteleinsatzes den Einsatz von 100 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens zu verlangen.
Im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten zum Umfang der erforderlichen Bestattungskosten, folgt das Gericht der keinen Bedenken begegnenden Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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