Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 EG 7/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 7/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 2/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erzielt ein Elterngeldberechtigter sowohl im Bemessungs- wie im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die nach den steuerlichen Vorgaben pauschaliert nach Durchschnittssätzen und nicht nach dem tatsächlichen Gewinn bestimmt werden, so müssen für beide Zeiträume dieselben Pauschalierungsgrundsätze angewendet werden. Ändert der Gesetzgeber die Vorgaben der Pauschalierung zwischen den beiden Zeiträumen, so ist die frühere Regelung zur Gewinnbestimmung auch im späteren Bezugszeitraum anzuwenden.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2017 wird hinsichtlich der Teilrückforderung des auf der Basis des Bescheides vom 20. April 2016 gezahlten Elterngeldes aufgehoben. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Elterngeld in Höhe von 1.124,32 EUR monatlich im Bezugszeitraum zu zahlen.
2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld für den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis 2. Januar 2017.
Der Kläger ist Vater seiner 2015 geborenen Tochter B. A. In der Zeit vor der Geburt des Kindes erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und parallel dazu aus dem selbstständigen Betrieb einer Landwirtschaft; letztere Einkünfte versteuerte er auf der Basis des § 13a EStG (a.F.) als "Kleinlandwirt" nach Durchschnittssätzen.
Mit Antrag vom 4. November 2015 beantragte er die Leistung von (Basis-)Elterngeld, das ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2016 für die Zeit vom 13. Februar 2016 bis 2. Januar 2017 i.H.v. 1.120,15 EUR monatlich gewährte. Zur Berechnung der vorbezeichneten Beträge legte der Beklagte für das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit von 29.888,04 EUR zu Grunde, die Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft setzte er auf der Basis des Steuerbescheids für das Jahr 2013 sowie der Auskünfte des Steuerberaters des Klägers auf 0,00 EUR fest. Für den vorbezeichneten Bezugszeitraum ging der Beklagte davon aus, dass seitens des Antragstellers kein Einkommen erzielt würde. Dieser Elterngeld-Bescheid erging gemäß § 8 Abs. 3 BEEG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch für den vorbezeichneten Bezugszeitraum endgültig auf 527,65 EUR fest. Hierbei ging er wie im vorherigen Bescheid von einem Einkommen aus der Tätigkeit im Kalenderjahr 2014 von 29.888,04 EUR aus, addierte hinzu jedoch entsprechend dem Inhalt des Steuerbescheids des Klägers für das Kalenderjahr 2014 einen Betrag von 137,00 EUR aus selbstständiger Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft des Klägers. Gleichzeitig legte er für den Bezugszeitraum einen monatlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von durchschnittlich 1.161,84 EUR pro Monat zu Grunde; dies basierte auf einer Gewinnermittlung des Steuerberaters des Klägers vom 27. Juli 2017. Die Abweichung bezüglich der Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft ergab sich als Folge aus einer Gesetzesänderung des § 13a EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2015. Gleichzeitig forderte der Beklagte die damit rechnerisch eingetretenen Überzahlungen auf der Basis des Bescheids vom 20. April 2016 zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zunächst durch seine Steuerberaterin mit Schriftsatz vom 22. September 2017 sowie sodann durch eigenhändiges Schreiben vom 4. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass § 13a EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 grundlegend geändert worden sei. Das Elterngeld des Klägers sei zunächst auf der Basis der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Jahres 2014 nach der früheren Fassung der Norm ermittelt worden, während nunmehr für den Bezugszeitraum das neue Recht zugrunde gelegt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers hätten sich jedoch nicht nennenswert verändert. Lege man die bis zum 31.12.2014 geltende Fassung des § 13a EStG zu Grunde, ergebe sich auch für den Bezugszeitraum ein Einkommen des Klägers aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von 0,00 EUR, wie es im ursprünglichen Bescheid auch angenommen worden sei. Würde man alternativ die neue Fassung der Norm sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch für den Bezugszeitraum zugrunde legen, ergäben sich gleichwohl niedrigere Werte, als sie von dem Beklagten angenommen worden seien; zudem müssten dann für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr 2014) Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von insgesamt 18.966 EUR berücksichtigt werden. Die Berechnung des Elterngeldes müsse daher unter Anwendung derselben Gesetzesfassung sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch für den Bezugszeitraum erfolgen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Mischeinkünfte des Klägers das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes heranzuziehen sei. Hier seien ausweislich des diesbezüglichen Steuerbescheides lediglich 137 EUR als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden. Gemäß § 2d Abs. 3 BEEG seien etwaige Einkünfte im Bezugszeitraum auf der Basis einer (mindestens) § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Gewinnermittlung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dabei komme es jedoch nicht darauf an, auf welcher Fassung des § 13a EStG diese Gewinne ermittelt würden. Jedenfalls aber sei eine Gewinnberechnung gesetzwidrig, die auf der Basis anderer rechtlicher Vorgaben erfolge, als sie für den Bezugszeitraum gegolten haben. Da sich der Beklagte hieran gehalten habe, sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig ergangen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2017, der am 9. November 2017 bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren auf Leistung höheren Elterngeldes weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 13a EStG sei eine eigenständige Gewinnermittlungsvorschrift, für die abweichend von § 4 EStG nicht ausschließlich die tatsächlichen, bezifferten Zuflüsse, Abflüsse und Vermögensbewertungen maßgeblich seien. Vielmehr würden diese pauschal nach Prozentsätzen festgesetzt.
Aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung, die im Einzelfall des Klägers zwischen Bemessung- und Bezugszeitraum eingetreten sei, komme es zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Klägers, da die pauschalierte Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG n.F. zu einer deutlichen betragsmäßigen Veränderung führe, ohne dass auch eine Änderung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorgelegen habe. Daher sei eine gleichsam mechanische Anwendung des § 2d Abs. 2 BEEG unzulässig.
Im Übrigen gehe der Beklagte auch dahingehend fehl, dass er als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2014 heranziehe, da dies der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Tochter des Klägers gewesen sei. Dies widerspreche jedoch § 2b Abs. 2 BEEG, da es hiernach nicht auf den Veranlagungszeitraum, sondern die dem zugrundeliegenden Gewinnermittlungszeiträume ankomme.
Im Übrigen habe sich sowohl der Tierbestand wie auch die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche im Vergleich zwischen den Kalenderjahren 2013/2014/2015 in keiner Weise vergrößert, sondern vielmehr verkleinert.
Der Kläger beantragt sinngemäß zuletzt,
den Bescheid vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der Rückforderung i.H.v. 6.517,50 EUR aufzuheben und in im Übrigen dahingehend abzuändern, dass die Gewinnermittlung aus selbstständiger Landwirtschaft nach einheitlichen Regeln sowohl für den Bemessung- wie auch den Bezugszeitraum für die Berechnung vorgenommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass als Bemessungszeitraum immer ein Kalenderjahr zugrundezulegen sei, hier das Jahr 2014. Bei Landwirten setzte sich diese Bemessungszeitraum gemäß § 4a EStG im Regelfall aus zwei Wirtschaftsjahren jeweils zur Hälfte zusammen. Entsprechend werde dies in einem Steuerbescheid für das Jahr 2014 zusammengeführt. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums sei von dem Kläger nicht verlangt worden.
Soweit der Kläger das Ergebnis der von dem Beklagten angenommenen Gewinnermittlung kritisiere, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst eine solche seitens eines Steuerberaters vorgelegt habe, wozu er zum einen verpflichtet sei, was aber den Beklagten andererseits berechtige, gerade hierauf abzustellen.
Die Änderungen des § 13a EStG spielten für die Eltergeldstelle keine Rolle. Gemäß § 2d BEEG sei eine auf den Bezugszeitraum ausgerichtete Gewinnermittlung vorzulegen, die entsprechend an den dafür geltenden Normen auszurichten sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als in ihm für den Bezugszeitraum des Elterngeldes positive Einkünfte des Klägers aus Landwirtschaft zugrunde gelegt werden.
1. Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht umstritten. In Bezug auf die damit lediglich zu klärende Höhe der Elterngeldleistung kommt es zunächst auf das Einkommen eines Anspruchsberechtigten im so genannten Bemessungszeitraum an. Dieser umfasst bei Personen wie dem Kläger, die vor der Geburt eines Kindes Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger wie selbstständiger Tätigkeit bezogen haben, gemäß § 2b Abs. 2, 3 BEEG "die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume ( ), die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen"; insofern kommt es abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG auch auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerade in diesen Gewinnermittlungszeiträumen an. Damit ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das somit heranzuziehende Jahr 2014 ein Einkommen des Klägers i.H.v. 29.888 EUR aus nichtselbständigen Tätigkeit sowie ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 137,00 EUR. Dies wird von den Beteiligten als solches zunächst nicht Abrede gestellt; auch seitens der Kammer bestehen insoweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte.
Dementsprechend wurden im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 diese Einkünfte auch zutreffend der Berechnung des Elterngeldes für den Kläger im streitgegenständlichen Bezugszeitraum zugrunde gelegt; dafür, dass sich auf dieser Basis Berechnungsfehler der Beklagten ergeben haben könnten, bestehen keine Hinweise. Daher ergibt sich unter Berücksichtigung des "Geschwisterbonus" ein monatliches BasisElterngeld von 1.124,32 EUR ohne Berücksichtigung von Einkünften im Bezugszeitraum.
2. Erzielt ein Entgeltberechtigter allerdings nach der Geburt eines Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dass durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, errechnet sich das Einkommen auf der Basis des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor- und nachgeburtlichen Einkommen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Daher kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob der Kläger nach der Geburt seiner Tochter B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit im elterngeldrechtlichen Sinne erzielt hat. Hierfür wiederum ist allein das Steuerrecht maßgebend.
a) Insofern ergibt sich zunächst kein Rechtsfehler seitens der Beklagten. Sie hat in dem angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 insbesondere die Angaben des Steuerberaters des Klägers in seiner "Ermittlung des Gewinns den Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2010" vom 27 Juli 2017, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, einfließen lassen, wonach der Kläger in den Monaten Februar bis Juni 2016 einen monatlichen Gewinn gemäß § 13a EStG von 1.036,83 EUR und im Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 einen solchen von 1.264,33 EUR aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt hat. Da keine weiteren Einkünfte im Bezugszeitraum gegeben waren, stellte er diese jeweiligen Einkünfte den Einkünften aus dem Bemessungszeitraum gegenüber und errechnete aus der sich so ergebenden Differenz die Höhe des Elterngeldes. Gegen dieses insoweit gesetzeskonforme Vorgehen ist daher zunächst im Grundsatz nichts einzuwenden.
b) Gleichwohl erweist sich das Ergebnis dieses Vorgehens, zu dem der Beklagte im angegriffenen Bescheid gelangt ist, als im Ergebnis rechtswidrig. Dies folgt aus systematischen und teleologischen Erwägungen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens.
aa) Das Elterngeld stellt eine Zuschussleistung für kindererziehende Elternteile dar, ohne dass dem eine Vorausleistung der Anspruchsinhaber wie etwa Versicherungsbeiträge gegenüberstünden. Faktisch ist es ein Geldgeschenk des Staates. Der abstrakte politische Hintergrund besteht darin, dass der Gesetzgeber durch die Zahlung des Elterngeldes eine Erhöhung der Geburtenzahlen zu erreichen versucht, indem er den typischerweise mit der Kindererziehung verbundenen Einkommens- und dann individuellen Wohlstandsverlust verringert. Er hofft, dass sich auf diese Weise auch solche Menschen für ein Kind entscheiden, die andernfalls wegen eben dieser finanziellen Folgen eine Entscheidung gegen Kinder getroffen hätten. Hierzu findet sich in den Erwägungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/1889, S. 19) die ausdrückliche Formulierung:
"Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen."
Folglich wird Elterngeld an solche Elternteile gezahlt, die zur Betreuung eines Kindes die eigene Erwerbstätigkeit ganz aufgeben oder reduzieren. Den damit regelmäßig eintretenden Einkommensverlust soll dann das Elterngeld teilweise kompensieren. Daraus folgt, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich der mit der Reduzierung bzw. vollständigen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit verbundenen "Einkommensausfall" darstellen muss. Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 BEEG für den Fall, dass ein Bezieher von Elterngeld (auch) nach der Geburt des Kindes Erwerbseinkünfte hat, die Differenz zwischen dem vor- und nachgeburtlichen Einkommen als Berechnungsgröße bestimmt, da diese ebenjenen Einkommensausfall darstellt. Insofern führen die Verfasser des § 2 BEEG zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs ebenso folgerichtig aus (BT-Drs. 16/1889, S. 20 Hervorhebung nicht im Original):
"Nach Absatz 3 wird Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall."
bb) Gleichzeitig hat der Gesetzgeber – auch in bewusster Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung des BSG – mehrfach verdeutlicht, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkommens, wie es im vorbezeichneten Sinne zentral die Höhe des Elterngeldes definiert, allein steuerrechtliche Maßstäbe gelten sollen (nunmehr in diesem Sinne auch BSG, Urt. v. 14. Dezember 2017 – B 10 EG 7/17 R –, juris Rn. 19).
Folglich ergeben sich grundsätzlich klare Rechtsfolgen aus dem Zusammenspiel zwischen dem BEEG und dem materiellen Steuerrecht, soweit darauf verwiesen wird. Für den vorliegenden Fall des Klägers fehlt es jedoch an einer entsprechenden Eindeutigkeit insofern, als seine steuerrechtliche Veranlagung als Kleinlandwirt gemäß § 13a EStG gerade nicht auf der Basis seiner "tatsächlichen" Einkünfte aus Landwirtschaft erfolgt, sondern sowohl vor als auch nach der Geburt seiner Tochter B. nach pauschalierten steuerbaren Gewinnen, die unabhängig von der konkreten Situation des Klägers betragsmäßig bestimmt werden.
Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob eine solche Pauschalierung von Einkünften im Steuerrecht zu grundsätzlichen Modifizierungen bei deren Berücksichtigungsfähigkeit im Elterngeldrecht führen darf oder muss, weil entindividualisierte pauschalierte Gewinnermittlungen schon grundsätzlich nicht geeignet sind, einen tatsächlichen Einkommensausfall infolge der Aufgabe oder Reduzierung einer Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung abzubilden. Hierauf kommt es vorliegend für das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, mit welchen Regeln zur pauschalierten Gewinnermittlung konkret die Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt vor der Geburt seiner Tochter und nachfolgend im Bezugszeitraum des Elterngeldes berechnet werden muss.
cc) § 13a EStG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 geändert worden. Bezüglich der Motive der Gesetzesänderung führt die Bundesregierung – ungeachtet anderweitiger verfassungsrechtlicher Bedenken (vgl. Nacke, StBW 2015, S. 61 [65]; nach wie vor für Verfassungswidrigkeit des § 13a EStG Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, § 13a Rn. 2 m.w.Nw.) – aus (BT-Drs. 18/3017, S. 45):
"Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt und angemahnt, diese zielgenauer zu regeln oder gar ganz abzuschaffen. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik des Bundesrechnungshofs 1995 (vgl. Bundestagsdrucksache 13/2600, S. 108) dergestalt, dass durch Änderung der Grenzen für die Zugangsberechtigung die Zahl der Anwendungsfälle deutlich reduziert, die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe ohne Sondergewinne deutlich erhöht und die unmittelbare Anbindung an die Einheitsbewertung zum 1. Januar 1964 aufgegeben wurde. Gleichzeitig erfolgte eine Vereinfachung durch Pauschalierung und Nichterfassung von Sondertätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht nach § 99 Bundeshaushaltsordnung vom 17. Januar 2012 (Bundestagsdrucksache 17/8428) wurden die mit den vorgenommenen Änderungen angestrebten Ziele, den Anwenderkreis zu begrenzen, die Gewinnermittlung zu vereinfachen und die Gewinnerfassungsquote zu erhöhen, nicht hinreichend verwirklicht.
Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge nach § 13a Absatz 4 EStG für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen (z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Weinbau und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen). Er hat daher empfohlen, zur Berücksichtigung der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft und zur Vereinfachung weiterhin eine pauschale Gewinnermittlung für kleinere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zuzulassen, diese jedoch in Form einer modifizierten Einnahmenüberschussrechnung auszugestalten.
Da sich die Gewinnermittlung nach § 13a EStG bisher als Vereinfachungsregelung bewährt hat und für typische landwirtschaftliche Betriebe zu einer angemessenen Gewinnerfassungsquote führt, soll mit der Änderung des § 13a EStG weiterhin an einer grundsätzlich insgesamt pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten werden."
Die vorherige Fassung der Norm ist gemäß § 52 Abs. 22a EStG letztmals für das vor dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahr, also bis zum 30. Juni 2015 anzuwenden (s. Nacke, StBW 2015, S. 61 [65]), somit also zwar für den Bemessungszeitraum, nicht aber für den Bezugszeitraum des Elterngeldes des Klägers.
Für die hier zu treffende Entscheidung ist insoweit als zentral festzuhalten, dass die Neufassung der Norm einerseits die Pauschalierung der "Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen" beibehalten und gleichzeitig "die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe ( ) deutlich erhöht" hat. Daraus folgt, dass einerseits der steuerbare Gewinn des Klägers aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit auch im Bezugszeitraum seines Elterngeldes nicht individualisiert, sondern pauschaliert nach Durchschnittssätzen von (typischen) Kleinlandwirten bestimmt werden muss(te) und andererseits diese Pauschalgewinne betragsmäßig "deutlich" über den früheren liegen. Es wird nicht der tatsächliche Gewinn, sondern die durchschnittlich erzielbaren Erträge pro Fläche zugrunde gelegt (Düsing/Martinez/Stephany, Agrarrecht, 2016, § 13a EStG Rn. 16). Zugespitzt für die Problembeschreibung des vorliegenden Streitgegenstandes lässt sich daher festhalten, dass infolge der Gesetzesänderung für Kleinlandwirte wie den Kläger erhöhte steuerliche Gewinne zu ermitteln (und zu versteuern) waren, ohne dass dem (notwendig) Veränderungen im Ausmaß der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder gar der tatsächlichen Einkünfte zu Grunde lagen; die gleichzeitige Erhöhung des Freibetrags in § 13 Abs. 3 EStG n.F. ist diesbezüglich als marginal zu vernachlässigen. Die hiesige Problematik als solche ändert sich auch nicht dadurch, dass erhebliche tatsächliche Gewinnanteile steuerlich unberücksichtigt bleiben (bis zu 50 %, vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, § 13a Rn. 2), denn, wie dargelegt, setzt die Höhe des Elterngeldanspruchs an der rechnerischen Einkommensdifferenz an, ohne zu berücksichtigen, ob bei der Bestimmung von Minuend oder Subtrahend Beträge systembedingt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
dd) Somit trifft das Elterngeldrecht auf ein steuerrechtliches System, das die Einkünfte (Gewinne) eines Anspruchsinhabers unabhängig von seinen konkreten, tatsächlichen Einkommensverhältnissen bestimmt und dessen Parameter zur Pauschalierung in dem Zeitraum, der für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldanspruchs, hier zwischen Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum, (entscheidend) geändert worden sind. Dies birgt notwendig das Risiko rechnerischer "Verwerfungen" in sich, die sich umso mehr zuspitzen, wenn es entscheidend auf eine Einkommensdifferenz ankommt, deren Rechengrößen nach unterschiedlichen Systemen – hier § 13a EStG in der bis zum 30. Juni 2015 anwendbaren Fassung einerseits und der nachfolgende Neufassung andererseits – bestimmt werden.
Konkret für den Kläger bedeutet dies, dass sein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im Bemessungszeitraum als (Teil-)Ausgangsgröße für die Berechnung des Elterngeldanspruch infolge der früheren Fassung des § 13a EStG für das insoweit relevante Kalenderjahr 2014 mit insgesamt lediglich 137 EUR zu berücksichtigen ist, während sich sodann der Betrag, der als Einkommen während des Bezugszeitraums des Elterngeldes insoweit anspruchsmindernd auswirkt, mit einem Vielfachen dieses Betrages zugrunde gelegt wird – und dies, ohne dass diesem steuerrechtlich deutlich erhöhten Gewinn eine dem auch nur Ansatz entsprechende tatsächliche Veränderung zu Gunsten des Klägers gegenübergestanden hat.
Damit führt die Anwendung der steuerrechtlichen Vorgaben im Elterngeldrecht zu vom tatsächlichen Einkommen eines Anspruchsinhabers losgelösten Ergebnissen, was weder mit dem Zweck, den elterlichen "Einkommensausfall weitgehend auszugleichen", noch mit der Vorgabe aus § 2 Abs. 3 BEEG vereinbar ist, mit dem bei einer reduzierten Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum der tatsächliche Einkommensausfall zum Maßstab für die Höhe des Elterngeldes erklärt wird. Dies schließt somit eine Anwendung der Vorschriften, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, aus.
dd) Dieses somit rechtswidrige Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, dass zur Gewinnermittlung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Klägers dieselben Pauschalierungsvorschriften sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch den Bezugszeitraum zur Anwendung kommen, also für beide Zeiträume § 13a EStG entweder in der bis zum 30. Juni 2015 anzuwendenden Fassung oder in der nachfolgenden Neufassung. Da der Gesetzgeber einerseits eine Rückwirkung der Neufassung in § 52 Abs. 22a EStG konkret bestimmt hat, die nicht bis zum Bezugszeitraum zurückreicht, und andererseits entscheidend für den Kläger ist, dass er aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht nachträglich mit den Nachteilen einer Änderung des Pauschalierungssystems belastet werden kann, hält die Kammer es für angezeigt, § 13a EStG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für beide Zeiträume zur Anwendung zu bringen.
Hiernach ergeben sich ausweislich des Steuerbescheids des Klägers zunächst für das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von insgesamt 137 EUR, wie sie der Beklagte auch im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 berücksichtigt hat. Für den Bezugszeitraum vom 3. Februar 2016 bis 2. Januar 2017 ergeben sich insoweit nach der Gewinnermittlung der Steuerberaterin des Klägers vom 22. September 2017 auf der Basis des § 13a EStG a.F. Einkünfte von 0,00 EUR. Die Kammer hat keinen Anlass, am Ergebnis dieser Gewinnermittlung zu zweifeln; sie ist auch seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.
c) Hat der Kläger somit im Bezugszeitraum keinerlei Einkommen erzielt, bleibt kein Raum für die Anwendung des § 2 Abs. 3 BEEG. Denn es liegen keine Monate nach der Geburt seines Kindes vor, in denen der Kläger ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Folglich verbleibt es bei dem Anspruch auf (Basis)Elterngeld, der sich gemäß § 2 Abs. 1 BEEG ohne Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum ergibt; dieser beläuft sich ausweislich der Berechnung der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 auf 1.124,32 EUR. Der Beklagte ist entsprechend zur Zahlung von Elterngeld in dieser Höhe zu verurteilen.
d) Da sich infolge dessen keine Überzahlung von Elterngeld ergibt, ist der Bescheid hinsichtlich der Rückforderung bereits gezahlten Elterngeldes ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Elterngeld für den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis 2. Januar 2017.
Der Kläger ist Vater seiner 2015 geborenen Tochter B. A. In der Zeit vor der Geburt des Kindes erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und parallel dazu aus dem selbstständigen Betrieb einer Landwirtschaft; letztere Einkünfte versteuerte er auf der Basis des § 13a EStG (a.F.) als "Kleinlandwirt" nach Durchschnittssätzen.
Mit Antrag vom 4. November 2015 beantragte er die Leistung von (Basis-)Elterngeld, das ihm der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2016 für die Zeit vom 13. Februar 2016 bis 2. Januar 2017 i.H.v. 1.120,15 EUR monatlich gewährte. Zur Berechnung der vorbezeichneten Beträge legte der Beklagte für das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum Gesamteinkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit von 29.888,04 EUR zu Grunde, die Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft setzte er auf der Basis des Steuerbescheids für das Jahr 2013 sowie der Auskünfte des Steuerberaters des Klägers auf 0,00 EUR fest. Für den vorbezeichneten Bezugszeitraum ging der Beklagte davon aus, dass seitens des Antragstellers kein Einkommen erzielt würde. Dieser Elterngeld-Bescheid erging gemäß § 8 Abs. 3 BEEG unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 setzte der Beklagte den Elterngeldanspruch für den vorbezeichneten Bezugszeitraum endgültig auf 527,65 EUR fest. Hierbei ging er wie im vorherigen Bescheid von einem Einkommen aus der Tätigkeit im Kalenderjahr 2014 von 29.888,04 EUR aus, addierte hinzu jedoch entsprechend dem Inhalt des Steuerbescheids des Klägers für das Kalenderjahr 2014 einen Betrag von 137,00 EUR aus selbstständiger Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft des Klägers. Gleichzeitig legte er für den Bezugszeitraum einen monatlichen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von durchschnittlich 1.161,84 EUR pro Monat zu Grunde; dies basierte auf einer Gewinnermittlung des Steuerberaters des Klägers vom 27. Juli 2017. Die Abweichung bezüglich der Einkünfte aus selbstständig betriebener Landwirtschaft ergab sich als Folge aus einer Gesetzesänderung des § 13a EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2015. Gleichzeitig forderte der Beklagte die damit rechnerisch eingetretenen Überzahlungen auf der Basis des Bescheids vom 20. April 2016 zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zunächst durch seine Steuerberaterin mit Schriftsatz vom 22. September 2017 sowie sodann durch eigenhändiges Schreiben vom 4. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass § 13a EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 grundlegend geändert worden sei. Das Elterngeld des Klägers sei zunächst auf der Basis der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Jahres 2014 nach der früheren Fassung der Norm ermittelt worden, während nunmehr für den Bezugszeitraum das neue Recht zugrunde gelegt worden sei. Die tatsächlichen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers hätten sich jedoch nicht nennenswert verändert. Lege man die bis zum 31.12.2014 geltende Fassung des § 13a EStG zu Grunde, ergebe sich auch für den Bezugszeitraum ein Einkommen des Klägers aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von 0,00 EUR, wie es im ursprünglichen Bescheid auch angenommen worden sei. Würde man alternativ die neue Fassung der Norm sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch für den Bezugszeitraum zugrunde legen, ergäben sich gleichwohl niedrigere Werte, als sie von dem Beklagten angenommen worden seien; zudem müssten dann für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr 2014) Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von insgesamt 18.966 EUR berücksichtigt werden. Die Berechnung des Elterngeldes müsse daher unter Anwendung derselben Gesetzesfassung sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch für den Bezugszeitraum erfolgen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Mischeinkünfte des Klägers das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes heranzuziehen sei. Hier seien ausweislich des diesbezüglichen Steuerbescheides lediglich 137 EUR als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden. Gemäß § 2d Abs. 3 BEEG seien etwaige Einkünfte im Bezugszeitraum auf der Basis einer (mindestens) § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Gewinnermittlung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dabei komme es jedoch nicht darauf an, auf welcher Fassung des § 13a EStG diese Gewinne ermittelt würden. Jedenfalls aber sei eine Gewinnberechnung gesetzwidrig, die auf der Basis anderer rechtlicher Vorgaben erfolge, als sie für den Bezugszeitraum gegolten haben. Da sich der Beklagte hieran gehalten habe, sei der angegriffene Bescheid rechtmäßig ergangen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2017, der am 9. November 2017 bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren auf Leistung höheren Elterngeldes weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 13a EStG sei eine eigenständige Gewinnermittlungsvorschrift, für die abweichend von § 4 EStG nicht ausschließlich die tatsächlichen, bezifferten Zuflüsse, Abflüsse und Vermögensbewertungen maßgeblich seien. Vielmehr würden diese pauschal nach Prozentsätzen festgesetzt.
Aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung, die im Einzelfall des Klägers zwischen Bemessung- und Bezugszeitraum eingetreten sei, komme es zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Klägers, da die pauschalierte Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG n.F. zu einer deutlichen betragsmäßigen Veränderung führe, ohne dass auch eine Änderung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorgelegen habe. Daher sei eine gleichsam mechanische Anwendung des § 2d Abs. 2 BEEG unzulässig.
Im Übrigen gehe der Beklagte auch dahingehend fehl, dass er als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2014 heranziehe, da dies der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Tochter des Klägers gewesen sei. Dies widerspreche jedoch § 2b Abs. 2 BEEG, da es hiernach nicht auf den Veranlagungszeitraum, sondern die dem zugrundeliegenden Gewinnermittlungszeiträume ankomme.
Im Übrigen habe sich sowohl der Tierbestand wie auch die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche im Vergleich zwischen den Kalenderjahren 2013/2014/2015 in keiner Weise vergrößert, sondern vielmehr verkleinert.
Der Kläger beantragt sinngemäß zuletzt,
den Bescheid vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2017 hinsichtlich der Rückforderung i.H.v. 6.517,50 EUR aufzuheben und in im Übrigen dahingehend abzuändern, dass die Gewinnermittlung aus selbstständiger Landwirtschaft nach einheitlichen Regeln sowohl für den Bemessung- wie auch den Bezugszeitraum für die Berechnung vorgenommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass als Bemessungszeitraum immer ein Kalenderjahr zugrundezulegen sei, hier das Jahr 2014. Bei Landwirten setzte sich diese Bemessungszeitraum gemäß § 4a EStG im Regelfall aus zwei Wirtschaftsjahren jeweils zur Hälfte zusammen. Entsprechend werde dies in einem Steuerbescheid für das Jahr 2014 zusammengeführt. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums sei von dem Kläger nicht verlangt worden.
Soweit der Kläger das Ergebnis der von dem Beklagten angenommenen Gewinnermittlung kritisiere, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst eine solche seitens eines Steuerberaters vorgelegt habe, wozu er zum einen verpflichtet sei, was aber den Beklagten andererseits berechtige, gerade hierauf abzustellen.
Die Änderungen des § 13a EStG spielten für die Eltergeldstelle keine Rolle. Gemäß § 2d BEEG sei eine auf den Bezugszeitraum ausgerichtete Gewinnermittlung vorzulegen, die entsprechend an den dafür geltenden Normen auszurichten sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als in ihm für den Bezugszeitraum des Elterngeldes positive Einkünfte des Klägers aus Landwirtschaft zugrunde gelegt werden.
1. Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht umstritten. In Bezug auf die damit lediglich zu klärende Höhe der Elterngeldleistung kommt es zunächst auf das Einkommen eines Anspruchsberechtigten im so genannten Bemessungszeitraum an. Dieser umfasst bei Personen wie dem Kläger, die vor der Geburt eines Kindes Einkommen sowohl aus nichtselbstständiger wie selbstständiger Tätigkeit bezogen haben, gemäß § 2b Abs. 2, 3 BEEG "die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume ( ), die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen"; insofern kommt es abweichend von § 2b Abs. 1 BEEG auch auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerade in diesen Gewinnermittlungszeiträumen an. Damit ergibt sich aus dem Steuerbescheid für das somit heranzuziehende Jahr 2014 ein Einkommen des Klägers i.H.v. 29.888 EUR aus nichtselbständigen Tätigkeit sowie ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 137,00 EUR. Dies wird von den Beteiligten als solches zunächst nicht Abrede gestellt; auch seitens der Kammer bestehen insoweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte.
Dementsprechend wurden im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 diese Einkünfte auch zutreffend der Berechnung des Elterngeldes für den Kläger im streitgegenständlichen Bezugszeitraum zugrunde gelegt; dafür, dass sich auf dieser Basis Berechnungsfehler der Beklagten ergeben haben könnten, bestehen keine Hinweise. Daher ergibt sich unter Berücksichtigung des "Geschwisterbonus" ein monatliches BasisElterngeld von 1.124,32 EUR ohne Berücksichtigung von Einkünften im Bezugszeitraum.
2. Erzielt ein Entgeltberechtigter allerdings nach der Geburt eines Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, dass durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, errechnet sich das Einkommen auf der Basis des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor- und nachgeburtlichen Einkommen (§ 2 Abs. 3 BEEG). Daher kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob der Kläger nach der Geburt seiner Tochter B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit im elterngeldrechtlichen Sinne erzielt hat. Hierfür wiederum ist allein das Steuerrecht maßgebend.
a) Insofern ergibt sich zunächst kein Rechtsfehler seitens der Beklagten. Sie hat in dem angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 insbesondere die Angaben des Steuerberaters des Klägers in seiner "Ermittlung des Gewinns den Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2010" vom 27 Juli 2017, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, einfließen lassen, wonach der Kläger in den Monaten Februar bis Juni 2016 einen monatlichen Gewinn gemäß § 13a EStG von 1.036,83 EUR und im Zeitraum August 2016 bis Januar 2017 einen solchen von 1.264,33 EUR aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielt hat. Da keine weiteren Einkünfte im Bezugszeitraum gegeben waren, stellte er diese jeweiligen Einkünfte den Einkünften aus dem Bemessungszeitraum gegenüber und errechnete aus der sich so ergebenden Differenz die Höhe des Elterngeldes. Gegen dieses insoweit gesetzeskonforme Vorgehen ist daher zunächst im Grundsatz nichts einzuwenden.
b) Gleichwohl erweist sich das Ergebnis dieses Vorgehens, zu dem der Beklagte im angegriffenen Bescheid gelangt ist, als im Ergebnis rechtswidrig. Dies folgt aus systematischen und teleologischen Erwägungen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens.
aa) Das Elterngeld stellt eine Zuschussleistung für kindererziehende Elternteile dar, ohne dass dem eine Vorausleistung der Anspruchsinhaber wie etwa Versicherungsbeiträge gegenüberstünden. Faktisch ist es ein Geldgeschenk des Staates. Der abstrakte politische Hintergrund besteht darin, dass der Gesetzgeber durch die Zahlung des Elterngeldes eine Erhöhung der Geburtenzahlen zu erreichen versucht, indem er den typischerweise mit der Kindererziehung verbundenen Einkommens- und dann individuellen Wohlstandsverlust verringert. Er hofft, dass sich auf diese Weise auch solche Menschen für ein Kind entscheiden, die andernfalls wegen eben dieser finanziellen Folgen eine Entscheidung gegen Kinder getroffen hätten. Hierzu findet sich in den Erwägungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/1889, S. 19) die ausdrückliche Formulierung:
"Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben, um sich vorrangig der Betreuung ihres Kindes zu widmen."
Folglich wird Elterngeld an solche Elternteile gezahlt, die zur Betreuung eines Kindes die eigene Erwerbstätigkeit ganz aufgeben oder reduzieren. Den damit regelmäßig eintretenden Einkommensverlust soll dann das Elterngeld teilweise kompensieren. Daraus folgt, dass entscheidender Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich der mit der Reduzierung bzw. vollständigen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit verbundenen "Einkommensausfall" darstellen muss. Entsprechend hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 BEEG für den Fall, dass ein Bezieher von Elterngeld (auch) nach der Geburt des Kindes Erwerbseinkünfte hat, die Differenz zwischen dem vor- und nachgeburtlichen Einkommen als Berechnungsgröße bestimmt, da diese ebenjenen Einkommensausfall darstellt. Insofern führen die Verfasser des § 2 BEEG zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs ebenso folgerichtig aus (BT-Drs. 16/1889, S. 20 Hervorhebung nicht im Original):
"Nach Absatz 3 wird Elterngeld auch für die Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht unterbricht, sondern nur einschränkt. Maßstab für die Höhe des Elterngeldes ist auch in diesen Fällen der tatsächliche Einkommensausfall."
bb) Gleichzeitig hat der Gesetzgeber – auch in bewusster Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung des BSG – mehrfach verdeutlicht, dass zur Bestimmung des Erwerbseinkommens, wie es im vorbezeichneten Sinne zentral die Höhe des Elterngeldes definiert, allein steuerrechtliche Maßstäbe gelten sollen (nunmehr in diesem Sinne auch BSG, Urt. v. 14. Dezember 2017 – B 10 EG 7/17 R –, juris Rn. 19).
Folglich ergeben sich grundsätzlich klare Rechtsfolgen aus dem Zusammenspiel zwischen dem BEEG und dem materiellen Steuerrecht, soweit darauf verwiesen wird. Für den vorliegenden Fall des Klägers fehlt es jedoch an einer entsprechenden Eindeutigkeit insofern, als seine steuerrechtliche Veranlagung als Kleinlandwirt gemäß § 13a EStG gerade nicht auf der Basis seiner "tatsächlichen" Einkünfte aus Landwirtschaft erfolgt, sondern sowohl vor als auch nach der Geburt seiner Tochter B. nach pauschalierten steuerbaren Gewinnen, die unabhängig von der konkreten Situation des Klägers betragsmäßig bestimmt werden.
Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob eine solche Pauschalierung von Einkünften im Steuerrecht zu grundsätzlichen Modifizierungen bei deren Berücksichtigungsfähigkeit im Elterngeldrecht führen darf oder muss, weil entindividualisierte pauschalierte Gewinnermittlungen schon grundsätzlich nicht geeignet sind, einen tatsächlichen Einkommensausfall infolge der Aufgabe oder Reduzierung einer Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung abzubilden. Hierauf kommt es vorliegend für das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, mit welchen Regeln zur pauschalierten Gewinnermittlung konkret die Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Landwirt vor der Geburt seiner Tochter und nachfolgend im Bezugszeitraum des Elterngeldes berechnet werden muss.
cc) § 13a EStG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 geändert worden. Bezüglich der Motive der Gesetzesänderung führt die Bundesregierung – ungeachtet anderweitiger verfassungsrechtlicher Bedenken (vgl. Nacke, StBW 2015, S. 61 [65]; nach wie vor für Verfassungswidrigkeit des § 13a EStG Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, § 13a Rn. 2 m.w.Nw.) – aus (BT-Drs. 18/3017, S. 45):
"Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt und angemahnt, diese zielgenauer zu regeln oder gar ganz abzuschaffen. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik des Bundesrechnungshofs 1995 (vgl. Bundestagsdrucksache 13/2600, S. 108) dergestalt, dass durch Änderung der Grenzen für die Zugangsberechtigung die Zahl der Anwendungsfälle deutlich reduziert, die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe ohne Sondergewinne deutlich erhöht und die unmittelbare Anbindung an die Einheitsbewertung zum 1. Januar 1964 aufgegeben wurde. Gleichzeitig erfolgte eine Vereinfachung durch Pauschalierung und Nichterfassung von Sondertätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht nach § 99 Bundeshaushaltsordnung vom 17. Januar 2012 (Bundestagsdrucksache 17/8428) wurden die mit den vorgenommenen Änderungen angestrebten Ziele, den Anwenderkreis zu begrenzen, die Gewinnermittlung zu vereinfachen und die Gewinnerfassungsquote zu erhöhen, nicht hinreichend verwirklicht.
Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge nach § 13a Absatz 4 EStG für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen (z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel-, Obst-, Weinbau und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen). Er hat daher empfohlen, zur Berücksichtigung der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft und zur Vereinfachung weiterhin eine pauschale Gewinnermittlung für kleinere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zuzulassen, diese jedoch in Form einer modifizierten Einnahmenüberschussrechnung auszugestalten.
Da sich die Gewinnermittlung nach § 13a EStG bisher als Vereinfachungsregelung bewährt hat und für typische landwirtschaftliche Betriebe zu einer angemessenen Gewinnerfassungsquote führt, soll mit der Änderung des § 13a EStG weiterhin an einer grundsätzlich insgesamt pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten werden."
Die vorherige Fassung der Norm ist gemäß § 52 Abs. 22a EStG letztmals für das vor dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahr, also bis zum 30. Juni 2015 anzuwenden (s. Nacke, StBW 2015, S. 61 [65]), somit also zwar für den Bemessungszeitraum, nicht aber für den Bezugszeitraum des Elterngeldes des Klägers.
Für die hier zu treffende Entscheidung ist insoweit als zentral festzuhalten, dass die Neufassung der Norm einerseits die Pauschalierung der "Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen" beibehalten und gleichzeitig "die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe ( ) deutlich erhöht" hat. Daraus folgt, dass einerseits der steuerbare Gewinn des Klägers aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit auch im Bezugszeitraum seines Elterngeldes nicht individualisiert, sondern pauschaliert nach Durchschnittssätzen von (typischen) Kleinlandwirten bestimmt werden muss(te) und andererseits diese Pauschalgewinne betragsmäßig "deutlich" über den früheren liegen. Es wird nicht der tatsächliche Gewinn, sondern die durchschnittlich erzielbaren Erträge pro Fläche zugrunde gelegt (Düsing/Martinez/Stephany, Agrarrecht, 2016, § 13a EStG Rn. 16). Zugespitzt für die Problembeschreibung des vorliegenden Streitgegenstandes lässt sich daher festhalten, dass infolge der Gesetzesänderung für Kleinlandwirte wie den Kläger erhöhte steuerliche Gewinne zu ermitteln (und zu versteuern) waren, ohne dass dem (notwendig) Veränderungen im Ausmaß der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder gar der tatsächlichen Einkünfte zu Grunde lagen; die gleichzeitige Erhöhung des Freibetrags in § 13 Abs. 3 EStG n.F. ist diesbezüglich als marginal zu vernachlässigen. Die hiesige Problematik als solche ändert sich auch nicht dadurch, dass erhebliche tatsächliche Gewinnanteile steuerlich unberücksichtigt bleiben (bis zu 50 %, vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, § 13a Rn. 2), denn, wie dargelegt, setzt die Höhe des Elterngeldanspruchs an der rechnerischen Einkommensdifferenz an, ohne zu berücksichtigen, ob bei der Bestimmung von Minuend oder Subtrahend Beträge systembedingt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
dd) Somit trifft das Elterngeldrecht auf ein steuerrechtliches System, das die Einkünfte (Gewinne) eines Anspruchsinhabers unabhängig von seinen konkreten, tatsächlichen Einkommensverhältnissen bestimmt und dessen Parameter zur Pauschalierung in dem Zeitraum, der für die Bestimmung der Höhe des Elterngeldanspruchs, hier zwischen Bemessungszeitraum und Bezugszeitraum, (entscheidend) geändert worden sind. Dies birgt notwendig das Risiko rechnerischer "Verwerfungen" in sich, die sich umso mehr zuspitzen, wenn es entscheidend auf eine Einkommensdifferenz ankommt, deren Rechengrößen nach unterschiedlichen Systemen – hier § 13a EStG in der bis zum 30. Juni 2015 anwendbaren Fassung einerseits und der nachfolgende Neufassung andererseits – bestimmt werden.
Konkret für den Kläger bedeutet dies, dass sein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im Bemessungszeitraum als (Teil-)Ausgangsgröße für die Berechnung des Elterngeldanspruch infolge der früheren Fassung des § 13a EStG für das insoweit relevante Kalenderjahr 2014 mit insgesamt lediglich 137 EUR zu berücksichtigen ist, während sich sodann der Betrag, der als Einkommen während des Bezugszeitraums des Elterngeldes insoweit anspruchsmindernd auswirkt, mit einem Vielfachen dieses Betrages zugrunde gelegt wird – und dies, ohne dass diesem steuerrechtlich deutlich erhöhten Gewinn eine dem auch nur Ansatz entsprechende tatsächliche Veränderung zu Gunsten des Klägers gegenübergestanden hat.
Damit führt die Anwendung der steuerrechtlichen Vorgaben im Elterngeldrecht zu vom tatsächlichen Einkommen eines Anspruchsinhabers losgelösten Ergebnissen, was weder mit dem Zweck, den elterlichen "Einkommensausfall weitgehend auszugleichen", noch mit der Vorgabe aus § 2 Abs. 3 BEEG vereinbar ist, mit dem bei einer reduzierten Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum der tatsächliche Einkommensausfall zum Maßstab für die Höhe des Elterngeldes erklärt wird. Dies schließt somit eine Anwendung der Vorschriften, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, aus.
dd) Dieses somit rechtswidrige Ergebnis kann nur dadurch vermieden werden, dass zur Gewinnermittlung im Hinblick auf die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit des Klägers dieselben Pauschalierungsvorschriften sowohl für den Bemessungszeitraum wie auch den Bezugszeitraum zur Anwendung kommen, also für beide Zeiträume § 13a EStG entweder in der bis zum 30. Juni 2015 anzuwendenden Fassung oder in der nachfolgenden Neufassung. Da der Gesetzgeber einerseits eine Rückwirkung der Neufassung in § 52 Abs. 22a EStG konkret bestimmt hat, die nicht bis zum Bezugszeitraum zurückreicht, und andererseits entscheidend für den Kläger ist, dass er aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht nachträglich mit den Nachteilen einer Änderung des Pauschalierungssystems belastet werden kann, hält die Kammer es für angezeigt, § 13a EStG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für beide Zeiträume zur Anwendung zu bringen.
Hiernach ergeben sich ausweislich des Steuerbescheids des Klägers zunächst für das Kalenderjahr 2014 als Bemessungszeitraum Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von insgesamt 137 EUR, wie sie der Beklagte auch im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 berücksichtigt hat. Für den Bezugszeitraum vom 3. Februar 2016 bis 2. Januar 2017 ergeben sich insoweit nach der Gewinnermittlung der Steuerberaterin des Klägers vom 22. September 2017 auf der Basis des § 13a EStG a.F. Einkünfte von 0,00 EUR. Die Kammer hat keinen Anlass, am Ergebnis dieser Gewinnermittlung zu zweifeln; sie ist auch seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.
c) Hat der Kläger somit im Bezugszeitraum keinerlei Einkommen erzielt, bleibt kein Raum für die Anwendung des § 2 Abs. 3 BEEG. Denn es liegen keine Monate nach der Geburt seines Kindes vor, in denen der Kläger ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Folglich verbleibt es bei dem Anspruch auf (Basis)Elterngeld, der sich gemäß § 2 Abs. 1 BEEG ohne Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum ergibt; dieser beläuft sich ausweislich der Berechnung der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 24. August 2017 auf 1.124,32 EUR. Der Beklagte ist entsprechend zur Zahlung von Elterngeld in dieser Höhe zu verurteilen.
d) Da sich infolge dessen keine Überzahlung von Elterngeld ergibt, ist der Bescheid hinsichtlich der Rückforderung bereits gezahlten Elterngeldes ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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