Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 545/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 112/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Der am ... 1953 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines am 02.10.1985 geborenen Kindes, war nach langjähriger Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter (1. Februar 1984 - 30. März 1992, 30. März 1992 - 31. August 1992) und Account-Manager (01. September 1992 bis 30. September 1995) arbeitslos und bezog vom 02. Oktober 1995 bis 29.Juni 1996 Alg (Bewilligungsbescheid vom 10. November 1995, Änderungsbescheid vom 8. Januar 1996, Aufhebungsbescheid vom 1. Juli 1996). Danach nahm er zum 1. Juli 1996 eine Tätigkeit als Key-Account-Manager bei der Firma I ...GmbH & Co. auf. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 20.Dezember 1996 zum 31. Januar 1997.
Der Kläger meldete sich am 29. Januar 1997 beim Arbeitsamt Leipzig arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg. Unter dem Pkt. "Angaben zur Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit" gab er eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997 an und legte am 18. Februar 1997 eine rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 28. Januar 1997 vor.
Die Beklagte bewilligte ihm ab 15. Februar 1997 Alg mit einem wöchentlichem Leistungssatz in Höhe von 670,20 DM nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.650,00 DM und der der Lohnsteuerklasse III, ein Kinderfreibetrag, entsprechenden Leistungsgruppe C 1 (Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997).
Dagegen legte der Kläger am 2. April 1997 Widerspruch ein. Er habe bereits ab 1. Februar 1997 Anspruch auf Alg. Denn der Anspruch ruhe nur dann, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld bestehe, er habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber aber keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Gegenüber der Krankenkasse bestehe ein solcher Anspruch erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1997, dem Kläger am 14. Juni 1997 mit EB zugestellt, als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG durch seine noch während des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. Februar 1997 nicht. Er habe insoweit keine zumutbare nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können. Auf den Bezug von Krankengeld während dieser Zeit komme es nicht an.
Der Kläger hat am 14. Juli 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997 sei kein "Erstbescheid", sondern als "Fortsetzung des Bewilligungsbescheides vom 10. November 1995" zu werten. Er habe deshalb gemäß § 105 b AFG Anspruch auf Alg auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2000 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997 abgewiesen.
Der Kläger hat am 13. Juni 2000 gegen das Urteil, zugestellt mit EB am 12. Mai 2000, Berufung beim Sozialgericht Leipzig erhoben, die an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet wurde.
Das Sozialgericht habe sich weder in der mündlichen Verhandlung noch im Urteil mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Ergänzend trägt er vor, der Arbeitsunfähigkeit habe mit einer Erkrankung der oberen Atemwege keine die Verfügbarkeit ausschließende Krankheit zu Grunde gelegen. Er habe zumindest für Bewerbungen zur Verfügung gestanden. Außerdem hätte er die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ab- bzw. unterbrechen können. Er habe gegenüber der Beklagten seine Verfügbarkeit auch nicht nachträglich ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1997 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach ab 1. Februar 1997 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Bewilligung von Alg ab 15. Februar 1997 sei nicht zu beanstanden. Ein Fall des § 105 b AFG liege nicht vor, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezuges von Alg, sondern schon vorher eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Klägers verlange § 103 Abs. 1 AFG ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit die Bereitschaft zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung und zur Teilnahme an zumutbaren Bildungsmaßnahmen. Diese Bereitschaft habe bei dem Kläger ausweislich der Beratungsvermerke erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Kläger habe bei einer persönlichen Vorsprache am 11. September 1997 erklärt, im streitigen Zeitraum an einer Grippe erkrankt gewesen zu sein (Beratungsvermerk vom 11. September 1997). Die akute Erkrankung habe die Verfügbarkeit ausgeschlossen.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Hausarztes Dr. G ..., vertreten durch Dr. P ..., beigezogen. Dr. G ... habe am 28. Januar 1997 und 10. Februar 1997 eine Sinubronchitis diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit vom 28. Januar 1997 bis 14. Februar 1997 festgestellt. Der Kläger habe über allgemeine Schwäche sowie Gliederschmerzen geklagt. Je nach Befinden hätte die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ab- oder unterbrochen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagte (Stamm-Nr.: 51995) und die Gerichtsakten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Beschwerdegegenstandswert ist erreicht. Der Kläger begehrt Leistungen für 12 Tage in Höhe von 111,70 DM täglich, mithin 1.340,40 DM. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger verfolgt hier sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Er wendet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1997 und begehrt die Bewilligung von Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Februar 1997 - 14. Februar 1997).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Februar bis 14. Februar 1997.
Gemäß § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
§ 103 Abs. 1 Satz 1 AFG setzt dazu voraus, dass der Arbeitslose
1. eine zumutbare (§ 103 b), nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. bereit ist,
a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf sowie
b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53 a und 53 b) teilzunehmen, sowie
3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausüben konnte. Der Kläger, zuletzt als Key-Account-Manager tätig, war arbeitsunfähig. Er war danach entsprechend ärztlicher Bescheinigung nicht in der Lage, die zuletzt verrichtete Tätigkeit, eine körperlich leichte Arbeit, auszuführen. Es spricht deshalb viel dafür, daß dem Kläger auch für sonstige, zumutbare Beschäftigungen die Leistungsfähigkeit fehlte.
Eine abschließende Entscheidung ist aber insoweit nicht erforderlich. Denn zumindest die in § 103 Abs. 1 Nr. 2 a AFG genannte Arbeitsbereitschaft lag hier nicht vor.
Der Arbeitslose muss grundsätzlich bereit sein, die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG näher bezeichneten Beschäftigungen anzunehmen. Die Bereitschaft ist eine innere Tatsache. Auszugehen ist von den Erklärungen und dem Verhalten des Arbeitslosen, sofern besondere Umstände dem nicht entgegenstehen (vgl. Niesel, AFG, § 103 Rdnr. 29).
Der Kläger hat sich bereits am 29. Januar 1997 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und gleichzeitig auf seine Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Bei diesem Anlass wurde mit dem Kläger vereinbart, dass er sich zur Ergänzung des Antrages am 1. Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nochmals meldet. Am 17. Februar 1997 kündigte der Kläger dann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Bei einer persönlichen Vorsprache am 19. März 1997 ergänzte er den Antrag auf Alg um Angaben zum Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997) und den Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit (15. Februar 1997). Mit diesen Erklärungen hat der Kläger bei der Antragstellung eine Arbeitsbereitschaft als Key-Account-Manager (seiner bisherigen Tätigkeit) zumindest konkludent ausgeschlossen. Ob er damit auch generell die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, ergibt sich aus den Erklärungen bei der Antragstellung nicht unmissverständlich. Insoweit bestand Klärungsbedarf. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Die fehlende Arbeitsbereitschaft folgt aber hier aus den weiteren Umständen des Einzelfalles.
Der Kläger hat ausweislich eines Beratungsvermerkes noch am 11. September 1997 erklärt, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Grippe gehabt und wäre nicht in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzunehmen. Dies sei erst ab 15. Februar 1997 möglich gewesen. Soweit der Kläger dies nunmehr bestreitet, überzeugt das den Senat nicht. Die Beraterin des Arbeitsamtes hatte keinen Grund, einen fehlerhaften Beratungsvermerk aufzunehmen. Außerdem steht der Inhalt mit dem weiteren Verhalten des Klägers im Einklang. Er reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nachträglich, nämlich am 18. Febraur 1997, für den vergangenen Zeitraum ein. Er ging folglich davon aus, dass er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitsfähig war. Denn ansonsten hätte er sich diese Bescheinigung nicht ausstellen lassen müssen. Die nachträgliche Erteilung der Bescheinigung steht aber im Widerspruch zu der vom Kläger behaupteten Möglichkeit der Verkürzung oder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit. Diese wird dadurch nicht wahrscheinlich und wäre der Beklagten im Sinne einer Korrekturerklärung zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht im streitigen Zeitraum mitgeteilt worden.
Darüber hinaus deutet auch der Vortrag des Klägers, wonach er zumindest für Vermittlungsbemühungen in der Lage gewesen wäre, auf eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft hin. Zur Aufnahme einer objektiv zumutbaren Beschäftigung reichte diese Leistungsbereitschaft aber nicht. Genau das wäre aber für die Arbeitsbereitschaft i.S. § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG erforderlich gewesen. Denn der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer nur unter Bedingungen bereit ist, eine Arbeit anzunehmen (vgl. Gagel AFG § 103 Rn. 181). Vielmehr ist die uneingeschränkte Arbeitsbereitschaft erforderlich.
Schließlich ist auch zu bedenken, daß das Arbeitsamt gar nicht in Beschäftigungen vermitteln darf, die den Arbeitslosen ärztlicherseits nicht zumutbar sind (vgl. Gagel AFG § 103 Rn. 179). Damit stand die Arbeitsunfähigkeit hier der Vermittlung entgegen. Es erscheint auch objektiv geboten, zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Beurteilung Folge zu leisten und keine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der Anspruch auf Alg auch nicht aus § 105 b AFG. Denn dies setzt Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Alg voraus. Der Kläger ist aber noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden und nicht während des Leistungsbezuges. Ein Alg-Anspruch besteht erst ab 15. Februar 1997 und damit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Krankengeld anstelle von Alg. Denn er war bis 31. Januar 1997 privat bei der Deutschen Krankenversicherung versichert, die einen Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Danach war der Kläger vom 1. Februar 1996 bis 14. Februar 1996 bei der AOK Sachsen familienversichert und konnte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Eine Beiladung der Krankenkasse war deshalb entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Der am ... 1953 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines am 02.10.1985 geborenen Kindes, war nach langjähriger Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter (1. Februar 1984 - 30. März 1992, 30. März 1992 - 31. August 1992) und Account-Manager (01. September 1992 bis 30. September 1995) arbeitslos und bezog vom 02. Oktober 1995 bis 29.Juni 1996 Alg (Bewilligungsbescheid vom 10. November 1995, Änderungsbescheid vom 8. Januar 1996, Aufhebungsbescheid vom 1. Juli 1996). Danach nahm er zum 1. Juli 1996 eine Tätigkeit als Key-Account-Manager bei der Firma I ...GmbH & Co. auf. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers vom 20.Dezember 1996 zum 31. Januar 1997.
Der Kläger meldete sich am 29. Januar 1997 beim Arbeitsamt Leipzig arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg. Unter dem Pkt. "Angaben zur Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit" gab er eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997 an und legte am 18. Februar 1997 eine rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 28. Januar 1997 vor.
Die Beklagte bewilligte ihm ab 15. Februar 1997 Alg mit einem wöchentlichem Leistungssatz in Höhe von 670,20 DM nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.650,00 DM und der der Lohnsteuerklasse III, ein Kinderfreibetrag, entsprechenden Leistungsgruppe C 1 (Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997).
Dagegen legte der Kläger am 2. April 1997 Widerspruch ein. Er habe bereits ab 1. Februar 1997 Anspruch auf Alg. Denn der Anspruch ruhe nur dann, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld bestehe, er habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber aber keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Gegenüber der Krankenkasse bestehe ein solcher Anspruch erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1997, dem Kläger am 14. Juni 1997 mit EB zugestellt, als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Verfügbarkeit gemäß § 103 AFG durch seine noch während des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. Februar 1997 nicht. Er habe insoweit keine zumutbare nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können. Auf den Bezug von Krankengeld während dieser Zeit komme es nicht an.
Der Kläger hat am 14. Juli 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997 sei kein "Erstbescheid", sondern als "Fortsetzung des Bewilligungsbescheides vom 10. November 1995" zu werten. Er habe deshalb gemäß § 105 b AFG Anspruch auf Alg auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2000 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997 abgewiesen.
Der Kläger hat am 13. Juni 2000 gegen das Urteil, zugestellt mit EB am 12. Mai 2000, Berufung beim Sozialgericht Leipzig erhoben, die an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet wurde.
Das Sozialgericht habe sich weder in der mündlichen Verhandlung noch im Urteil mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Ergänzend trägt er vor, der Arbeitsunfähigkeit habe mit einer Erkrankung der oberen Atemwege keine die Verfügbarkeit ausschließende Krankheit zu Grunde gelegen. Er habe zumindest für Bewerbungen zur Verfügung gestanden. Außerdem hätte er die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ab- bzw. unterbrechen können. Er habe gegenüber der Beklagten seine Verfügbarkeit auch nicht nachträglich ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 1997 zu verurteilen, ihm dem Grunde nach ab 1. Februar 1997 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Bewilligung von Alg ab 15. Februar 1997 sei nicht zu beanstanden. Ein Fall des § 105 b AFG liege nicht vor, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Bezuges von Alg, sondern schon vorher eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Klägers verlange § 103 Abs. 1 AFG ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit die Bereitschaft zur Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung und zur Teilnahme an zumutbaren Bildungsmaßnahmen. Diese Bereitschaft habe bei dem Kläger ausweislich der Beratungsvermerke erst nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Kläger habe bei einer persönlichen Vorsprache am 11. September 1997 erklärt, im streitigen Zeitraum an einer Grippe erkrankt gewesen zu sein (Beratungsvermerk vom 11. September 1997). Die akute Erkrankung habe die Verfügbarkeit ausgeschlossen.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Hausarztes Dr. G ..., vertreten durch Dr. P ..., beigezogen. Dr. G ... habe am 28. Januar 1997 und 10. Februar 1997 eine Sinubronchitis diagnostiziert und die Arbeitsunfähigkeit vom 28. Januar 1997 bis 14. Februar 1997 festgestellt. Der Kläger habe über allgemeine Schwäche sowie Gliederschmerzen geklagt. Je nach Befinden hätte die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ab- oder unterbrochen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagte (Stamm-Nr.: 51995) und die Gerichtsakten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Beschwerdegegenstandswert ist erreicht. Der Kläger begehrt Leistungen für 12 Tage in Höhe von 111,70 DM täglich, mithin 1.340,40 DM. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger verfolgt hier sein Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Er wendet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 14. März 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1997 und begehrt die Bewilligung von Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum (1. Februar 1997 - 14. Februar 1997).
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. Februar bis 14. Februar 1997.
Gemäß § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat.
Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
§ 103 Abs. 1 Satz 1 AFG setzt dazu voraus, dass der Arbeitslose
1. eine zumutbare (§ 103 b), nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. bereit ist,
a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf sowie
b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation sowie an Trainingsmaßnahmen (§§ 53 a und 53 b) teilzunehmen, sowie
3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausüben konnte. Der Kläger, zuletzt als Key-Account-Manager tätig, war arbeitsunfähig. Er war danach entsprechend ärztlicher Bescheinigung nicht in der Lage, die zuletzt verrichtete Tätigkeit, eine körperlich leichte Arbeit, auszuführen. Es spricht deshalb viel dafür, daß dem Kläger auch für sonstige, zumutbare Beschäftigungen die Leistungsfähigkeit fehlte.
Eine abschließende Entscheidung ist aber insoweit nicht erforderlich. Denn zumindest die in § 103 Abs. 1 Nr. 2 a AFG genannte Arbeitsbereitschaft lag hier nicht vor.
Der Arbeitslose muss grundsätzlich bereit sein, die in § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG näher bezeichneten Beschäftigungen anzunehmen. Die Bereitschaft ist eine innere Tatsache. Auszugehen ist von den Erklärungen und dem Verhalten des Arbeitslosen, sofern besondere Umstände dem nicht entgegenstehen (vgl. Niesel, AFG, § 103 Rdnr. 29).
Der Kläger hat sich bereits am 29. Januar 1997 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und gleichzeitig auf seine Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Bei diesem Anlass wurde mit dem Kläger vereinbart, dass er sich zur Ergänzung des Antrages am 1. Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nochmals meldet. Am 17. Februar 1997 kündigte der Kläger dann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Bei einer persönlichen Vorsprache am 19. März 1997 ergänzte er den Antrag auf Alg um Angaben zum Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (1. Februar 1997 bis 14. Februar 1997) und den Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit (15. Februar 1997). Mit diesen Erklärungen hat der Kläger bei der Antragstellung eine Arbeitsbereitschaft als Key-Account-Manager (seiner bisherigen Tätigkeit) zumindest konkludent ausgeschlossen. Ob er damit auch generell die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat, ergibt sich aus den Erklärungen bei der Antragstellung nicht unmissverständlich. Insoweit bestand Klärungsbedarf. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Die fehlende Arbeitsbereitschaft folgt aber hier aus den weiteren Umständen des Einzelfalles.
Der Kläger hat ausweislich eines Beratungsvermerkes noch am 11. September 1997 erklärt, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Grippe gehabt und wäre nicht in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzunehmen. Dies sei erst ab 15. Februar 1997 möglich gewesen. Soweit der Kläger dies nunmehr bestreitet, überzeugt das den Senat nicht. Die Beraterin des Arbeitsamtes hatte keinen Grund, einen fehlerhaften Beratungsvermerk aufzunehmen. Außerdem steht der Inhalt mit dem weiteren Verhalten des Klägers im Einklang. Er reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst nachträglich, nämlich am 18. Febraur 1997, für den vergangenen Zeitraum ein. Er ging folglich davon aus, dass er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitsfähig war. Denn ansonsten hätte er sich diese Bescheinigung nicht ausstellen lassen müssen. Die nachträgliche Erteilung der Bescheinigung steht aber im Widerspruch zu der vom Kläger behaupteten Möglichkeit der Verkürzung oder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit. Diese wird dadurch nicht wahrscheinlich und wäre der Beklagten im Sinne einer Korrekturerklärung zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit auch nicht im streitigen Zeitraum mitgeteilt worden.
Darüber hinaus deutet auch der Vortrag des Klägers, wonach er zumindest für Vermittlungsbemühungen in der Lage gewesen wäre, auf eine eingeschränkte Leistungsbereitschaft hin. Zur Aufnahme einer objektiv zumutbaren Beschäftigung reichte diese Leistungsbereitschaft aber nicht. Genau das wäre aber für die Arbeitsbereitschaft i.S. § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG erforderlich gewesen. Denn der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer nur unter Bedingungen bereit ist, eine Arbeit anzunehmen (vgl. Gagel AFG § 103 Rn. 181). Vielmehr ist die uneingeschränkte Arbeitsbereitschaft erforderlich.
Schließlich ist auch zu bedenken, daß das Arbeitsamt gar nicht in Beschäftigungen vermitteln darf, die den Arbeitslosen ärztlicherseits nicht zumutbar sind (vgl. Gagel AFG § 103 Rn. 179). Damit stand die Arbeitsunfähigkeit hier der Vermittlung entgegen. Es erscheint auch objektiv geboten, zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Beurteilung Folge zu leisten und keine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der Anspruch auf Alg auch nicht aus § 105 b AFG. Denn dies setzt Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Alg voraus. Der Kläger ist aber noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden und nicht während des Leistungsbezuges. Ein Alg-Anspruch besteht erst ab 15. Februar 1997 und damit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Krankengeld anstelle von Alg. Denn er war bis 31. Januar 1997 privat bei der Deutschen Krankenversicherung versichert, die einen Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Danach war der Kläger vom 1. Februar 1996 bis 14. Februar 1996 bei der AOK Sachsen familienversichert und konnte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben. Eine Beiladung der Krankenkasse war deshalb entbehrlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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