Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AL 156/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 125/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am ... geborene, ledige Klägerin hat nach Ausbildungen zum Stukkateur und zur Krankenschwester die Qualifikation als Handelsökonom erworben. Sie bezog nach langjähriger Tätigkeit als Fachgebietsleiterin Materialwirtschaft (1982-1990) vom 01. Dezember 1990 bis 07. August 1991 Arbeitslosengeld (Alg). Sie arbeitete danach im Rahmen einer ABM als Mitarbeiterin Wohngeld (01. August 1991 - 31. Januar 1992) und bezog im Anschluss daran erneut Alg. Vom 04. Januar 1993 bis 28. Januar 1994 nahm sie an einem Anpassungslehrgang "kaufm. Fachkraft für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" teil und bezog währenddessen Unterhaltsgeld (Uhg). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin Alg vom 29. Januar 1994 bis 30. November 1994 und nach einer Beschäftigung als Büroleiterin (01. Dezember 1994 - 30. April 1995) nochmals vom 04. April 1995 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. August 1995, zuletzt in Höhe von 357,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt (BE) von 1.020,00 DM und der der Lohnsteuerklasse I entsprechenden Leistungsgruppe A 0 (Änderungsbescheid vom 07. August 1995).
Die Beklagte bewilligte ihr ab 28. August 1995 Alhi in Höhe von 237,60 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A 0 (Bewilligungsbescheid vom 30. August 1995, Änderungsbescheide vom 04. Janaur 1996 und 03. Juli 1996).
Dagegen legte die Klägerin am 12. September 1995 Widerspruch ein. Die Beklagte habe das der Alhi zugrunde liegende BE unzutreffend berechnet. Die Bemessung sei entsprechend dem Vergütungstarifvertrag der Wohnungswirtschaft vom 26. Juni 1995, Gehaltsgruppe V, vorzunehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1995 zurück. Die Entscheidung zur Höhe des BE beruhe auf § 136 Abs. 2b i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG. Die Einstufung sei für eine Beschäftigung als Kauffrau Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nach Gehaltsgruppe III, 1. Beschäftigungsjahr (3.080,00 DM), erfolgt. Die Klägerin habe einen Anpassungslehrgang Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert und verfüge über keine praktischen Erfahrungen in dieser Tätigkeit.
Die dagegen am 13. Dezember 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Januar 1997 (S 1 AL 831/95) abgewiesen. Die Klägerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 28. August 1996 weiterhin Alhi in Höhe von 237,00 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 21. August 1996, Änderungsbescheide vom 25. September 1996 und 27. September 1996).
Für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 28. August 1997 Alhi in Höhe von 237,60 DM, ab 01. Januar 1998 in Höhe von 238,84 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997, Änderungsbescheide vom 02. Dezember 1997, 08. Januar 1998, 20. Januar 1998).
Die Leistungsakten der Beklagten enthalten keine Widersprüche gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997.
Gegen den Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 legte die Klägerin am 03. Februar 1998 Widerspruch ein und wendet sich gegen die Höhe der Alhi. Wenn bei Berechnung der Leistung die neue Lohnsteuertabelle 1998 berücksichtigt werde, müsse auch der neue Tariflohn Berücksichtigung finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1998 zurück. Die Höhe des BE sei ab 01. Januar 1998 nicht zu verändern. Nach § 426 SGB III seien für die Berechnung des BE die Vorschriften des AFG weiterhin anwendbar. Dem AFG sei eine Anlehnung des BE an Tarifverträge nur bis 31. März 1996 vorgesehen gewesen. Eine neue Eingruppierung nach dem Tarifvertrag Bau-Steine-Erden sei deshalb nicht möglich.
Die Klägerin hat dagegen am 17. März 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie habe Alhi bereits im Anschluss an das Alg und damit ab 28. August 1995 bezogen. Die Vorschriften des AFG seien deshalb in der Fassung bis zum 01. April 1996 anzuwenden. Das BE müsse entsprechend der Alg-Berechnung zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte hat der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab 28. August 1998 Alhi in Höhe von 236,74 DM, ab 01. Januar 1999 in Höhe von 239,33 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 237,16 DM ausgehend von einem BE von 700,00 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 690,00 DM bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998, Änderungsbescheide vom 08. Januar 1999 und 27. Juli 1999).
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998 hat die Klägerin am 27. Juli 1998 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die bisherigen Widersprüche gegen die Höhe der Alhi.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Alhi sei am 28. August 1995 entstanden. Die Höhe des BE sei gem. § 136 Abs. 2 AFG zutreffend auf 710,00 DM wöchentlich festgesetzt worden. Dies habe das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Januar 1997 festgestellt. Bei der Fortzahlung der Alhi sei über die Höhe des BE nicht neu zu entscheiden. Bei der Anpassung zum 01. Juli 1998 habe sich eine Absenkung des BE von 710,00 DM auf 700,00 DM ergeben ( § 201 SGB III), die erst mit der Bewilligung ab 28. August 1998 umgesetzt worden sei.
Die Klägerin hat dagegen am 09. November 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben und begehrt die Bewilligung von Alhi ab 28. August 1995 nach einem BE entsprechend der Beschäftigung als Büroleiterin. Das Sozialgericht habe mit Urteil vom 10. Januar 1997 eine Abänderung des BE entsprechend der Gehaltsgruppe V des Tarifvertrages der Wohnungswirtschaft verneint. Ihre beruflichen Qualifikationen habe das Sozialgericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt. Als Büroleiterin habe sie 3.900,00 DM verdient. Dieser Betrag sei zumindest als BE anzusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 21. April 1999 verbunden.
Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 1997 sei bereits festgestellt worden, dass die Beklagte das BE ab 30. August 1995 zutreffend in Höhe von 710,00 DM festgesetzt habe. Die Klage sei daher unzulässig, soweit der Zeitraum vom 28. August 1995 bis 31. Dezember 1997 betroffen sei. Die Beklagte habe darüberhinaus ab 01. Januar 1998 das BE zutreffend festgestellt. Auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden werde Bezug genommen. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Alhi bestehe daher nicht.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 1999 zugestellt Urteil hat diese am 18. August 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Das Sozialgericht habe mit Urteil vom 10. Januar 1997 nicht über den Hilfsantrag, mit dem höhere Alhi unter Berücksichtigung eines BE entsprechend der Alg-Bewilligung und Dynamisierung begehrt werde, entschieden. Das BE müsse entsprechend der Qualifikation der Klägerin dem Tätigkeitsfeld eines Betriebswirtschafters entsprechen. Außerdem habe sie gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt und folglich auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997. Zum Nachweis legt sie ein Widerspruchsschreiben vom 08. Dezember 1997 gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997 vor.
Die Beklagte hat der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab 28. August 1999 Alhi in Höhe von 237,16 DM nach einem BE von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A gewährt (Bewilligungsbescheide vom 25. August 1999, 26. Oktober 1999). Den dagegen am 15. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die dagegen erhobene Klage am 30. Mai 2001 zurückgenommen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2001 das Klagebegehren auf die Bewilligung der Leistung für die Zeit ab 28. August 1997 beschränkt. Außerdem haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß Prüfungsgegenstand nur die bis 20.01.1998 erlassenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 sein sollen.
Darüberhinaus hat die Beklagte erklärt, daß die Arbeitslosenhilfe der Klägerin im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung, daß das Einmalzahlungsgesetz auch für Arbeitslosenhilfeansprüche gilt, rückwirkend für die Zeit ab 28.08.1997 entsprechend nachberechnet und nachbewilligt wird.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 1999 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. August 1997, der Änderungsbescheide vom 02.12.1997, vom 08.01.1998 und vom 20.01.1998, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.198, zu verpflichten, ihr höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.1997 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass eine nochmalige Überprüfung des mit Wirkung ab 28. August 1995 ermittelten BE unzulässig sei. Eine unanfechtbare Entscheidung liege insoweit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr ...) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der mit Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und Änderungsbescheiden vom 02. Dezember 1997, 08. Januar 1998 und 20. Januar 1998, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1998 bewilligten Alhi für den Bewilligungsabschnitt ab 28. August 1997. Die Klägerin hat das Klagebegehren ausdrücklich auf die Bewilligung der Leistung ab diesem Zeitpunkt beschränkt. Damit hat sie die Klage bezüglich des Zeitraumes vom 28. August 1995 bis 27. August 1997 zurückgenommen. Der Prüfungsgegenstand umfaßt auch nicht die Bewilligung der nachfolgenden Bewilligungsabschnitte. Denn die Klägerin verfolgt ihr Begehren insoweit im Berufungsverfahren nicht weiter.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin höhere Alhi unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. August 1997 und der Änderungsbescheides vom 02. Dezember 1997 und 08. Januar 1998 begehrt ist ihre Klage bereits unzulässig.
Zumindest der Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und der Änderungsbescheid vom 08. Januar 1998 sind bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat entgegen ihrem Vortrag gegen diese Bescheide keinen Widerspruch eingelegt. Die Leistungsakte der Beklagten enthält weder entsprechende Widerspruchsschreiben noch einen Hinweis auf derartige Widersprüche. Auch die Klägerin konnte entsprechende Widerspruchsschreiben nicht vorlegen. Diese Bescheide sind für die Beteiligten damit gem. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden.
Gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997 hat die Klägerin nach Aktenlage auch keinen Widerspruch eingelegt. Sie hat aber in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2001 ein entsprechendes Widerspruchsschreiben vorgelegt. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob damit ein form- und fristgerechter Widerspruch nachgewiesen ist. Jedemnrfalls wurde ein Vorverfahren nciht durchgeführt. Es fehlt an einem Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid. Die Durchführung des Vorverfahrens ist mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist aber aber eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung (vgl. BSGE 4, 426, (427), BSG SozR 1500 § 78 Nr. 8), die hier nicht vorliegt.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid lediglich eine zutreffende Anpassung an die Leistungsentgeltverordnung 1998 vorgenommen.
Auch sogenannte Anpassungsbescheide, mit denen laufende Geldleistungen an die durch die jeweilige Leistungsentgeltverordnung vorgegebenen Sätze angepaßt werden, enthalten verbindliche Regelungen und sind Verwaltungsakte (vgl. zur Rentenanpassung: BSG, Urteil vom 02. März 1983, Az.: 9 a RV 32/82). Soweit darin aber Verfügungssätze früherer Verwaltungsentscheidungen wiederholt werden, treffen sie diesbezüglich keine erneute Regelung. Dementsprechend hat die Beklagte lediglich ab 01. Januar 1998 die Anpassung an die Leistungsentgeltverordnung 1998 geregelt. Bei einem Bemessungsentgelt von 710,- DM ergibt sich ein wöchentliches Leistungsentgelt von 450,70 DM und ein wöchentliches Leistungssatz (53%) von 238,87 DM. Das Bemessungsentgelt hat die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 nicht geändert. Dies ergibt sich bereits aus dem bindenden Bewilligungsbescheid vom 17. August 1997.
Darüberhinaus hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin das Bemessungsentgelt zutreffend berechnet. Eine Änderung war auch ab 01. Januar 1998 nicht vorzunehmen. § 427 Abs.5 SGB III enthält eine Übergangsregelung zum Bemessungsentgelt. Dort heißt es: "Ist ein Anspruch auf Alg vor dem 01. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung aufgrund eines Sachverhalts erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist." Neuer Sachverhalt in diesem Sinne ist aber nur ein solcher, der unmittelbare Auswirkungen auf das Bemessungsentgelt hat, etwa wenn wegen einer Einschränkung des Leistungsvermögens das Bemessungsentgelt für die Zeit der Leistungsbeschränkung gem. § 133 Abs.3 S.1 SGB III zu mindern ist (vgl. BSG, Urt. vom 04. November 1999, Az.: B 7 AL 76/98 R). Derartige Änderungen liegen hier nicht vor. Es bleibt deshalb bei dem Bemessungsentgelt, das die Beklagte gem. §§ 136 Abs.2 b, 112 Abs.7 AFG festgesetzt hat, nämlich 710,- DM.
Das Bemessungsentgelt ist nach Ansicht des Senates auch nicht aufgrund des Einmalzahlungsgesetzes neu festzusetzen. Denn dafür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch wurde der Gesetzgeber mit Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 verpflichtet, die Alhi-Leistungsfälle bei der Regelung der Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Da das Bemessungsentgelt vorliegend nur nach dem erzielbaren und nicht nach dem erzielten Arbeitsentgelt bemessen wurde, erscheint dies auch unter Äquivalenzgesichtspunkten nicht angebracht.
Darüberhinaus hat sich die Beklagte zur Nachberechnung und -bewilligung der Alhi verpflichtet, wenn das Einmalzahlungsgesetz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Alhi-Bezugszeiten Anwendung findet.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs.2 Nr. 1, 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am ... geborene, ledige Klägerin hat nach Ausbildungen zum Stukkateur und zur Krankenschwester die Qualifikation als Handelsökonom erworben. Sie bezog nach langjähriger Tätigkeit als Fachgebietsleiterin Materialwirtschaft (1982-1990) vom 01. Dezember 1990 bis 07. August 1991 Arbeitslosengeld (Alg). Sie arbeitete danach im Rahmen einer ABM als Mitarbeiterin Wohngeld (01. August 1991 - 31. Januar 1992) und bezog im Anschluss daran erneut Alg. Vom 04. Januar 1993 bis 28. Januar 1994 nahm sie an einem Anpassungslehrgang "kaufm. Fachkraft für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft" teil und bezog währenddessen Unterhaltsgeld (Uhg). Danach gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin Alg vom 29. Januar 1994 bis 30. November 1994 und nach einer Beschäftigung als Büroleiterin (01. Dezember 1994 - 30. April 1995) nochmals vom 04. April 1995 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. August 1995, zuletzt in Höhe von 357,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt (BE) von 1.020,00 DM und der der Lohnsteuerklasse I entsprechenden Leistungsgruppe A 0 (Änderungsbescheid vom 07. August 1995).
Die Beklagte bewilligte ihr ab 28. August 1995 Alhi in Höhe von 237,60 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A 0 (Bewilligungsbescheid vom 30. August 1995, Änderungsbescheide vom 04. Janaur 1996 und 03. Juli 1996).
Dagegen legte die Klägerin am 12. September 1995 Widerspruch ein. Die Beklagte habe das der Alhi zugrunde liegende BE unzutreffend berechnet. Die Bemessung sei entsprechend dem Vergütungstarifvertrag der Wohnungswirtschaft vom 26. Juni 1995, Gehaltsgruppe V, vorzunehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1995 zurück. Die Entscheidung zur Höhe des BE beruhe auf § 136 Abs. 2b i.V.m. § 112 Abs. 7 AFG. Die Einstufung sei für eine Beschäftigung als Kauffrau Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nach Gehaltsgruppe III, 1. Beschäftigungsjahr (3.080,00 DM), erfolgt. Die Klägerin habe einen Anpassungslehrgang Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert und verfüge über keine praktischen Erfahrungen in dieser Tätigkeit.
Die dagegen am 13. Dezember 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Januar 1997 (S 1 AL 831/95) abgewiesen. Die Klägerin legte dagegen kein Rechtsmittel ein.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 28. August 1996 weiterhin Alhi in Höhe von 237,00 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 21. August 1996, Änderungsbescheide vom 25. September 1996 und 27. September 1996).
Für den nachfolgenden Bewilligungsabschnitt bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 28. August 1997 Alhi in Höhe von 237,60 DM, ab 01. Januar 1998 in Höhe von 238,84 DM wöchentlich nach einem BE von 710,00 DM und der Leistungsgruppe A O (Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997, Änderungsbescheide vom 02. Dezember 1997, 08. Januar 1998, 20. Januar 1998).
Die Leistungsakten der Beklagten enthalten keine Widersprüche gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997.
Gegen den Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 legte die Klägerin am 03. Februar 1998 Widerspruch ein und wendet sich gegen die Höhe der Alhi. Wenn bei Berechnung der Leistung die neue Lohnsteuertabelle 1998 berücksichtigt werde, müsse auch der neue Tariflohn Berücksichtigung finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1998 zurück. Die Höhe des BE sei ab 01. Januar 1998 nicht zu verändern. Nach § 426 SGB III seien für die Berechnung des BE die Vorschriften des AFG weiterhin anwendbar. Dem AFG sei eine Anlehnung des BE an Tarifverträge nur bis 31. März 1996 vorgesehen gewesen. Eine neue Eingruppierung nach dem Tarifvertrag Bau-Steine-Erden sei deshalb nicht möglich.
Die Klägerin hat dagegen am 17. März 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie habe Alhi bereits im Anschluss an das Alg und damit ab 28. August 1995 bezogen. Die Vorschriften des AFG seien deshalb in der Fassung bis zum 01. April 1996 anzuwenden. Das BE müsse entsprechend der Alg-Berechnung zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte hat der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab 28. August 1998 Alhi in Höhe von 236,74 DM, ab 01. Januar 1999 in Höhe von 239,33 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 237,16 DM ausgehend von einem BE von 700,00 DM, ab 01. Juli 1999 in Höhe von 690,00 DM bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998, Änderungsbescheide vom 08. Januar 1999 und 27. Juli 1999).
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 1998 hat die Klägerin am 27. Juli 1998 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich auf die bisherigen Widersprüche gegen die Höhe der Alhi.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Alhi sei am 28. August 1995 entstanden. Die Höhe des BE sei gem. § 136 Abs. 2 AFG zutreffend auf 710,00 DM wöchentlich festgesetzt worden. Dies habe das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 10. Januar 1997 festgestellt. Bei der Fortzahlung der Alhi sei über die Höhe des BE nicht neu zu entscheiden. Bei der Anpassung zum 01. Juli 1998 habe sich eine Absenkung des BE von 710,00 DM auf 700,00 DM ergeben ( § 201 SGB III), die erst mit der Bewilligung ab 28. August 1998 umgesetzt worden sei.
Die Klägerin hat dagegen am 09. November 1998 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben und begehrt die Bewilligung von Alhi ab 28. August 1995 nach einem BE entsprechend der Beschäftigung als Büroleiterin. Das Sozialgericht habe mit Urteil vom 10. Januar 1997 eine Abänderung des BE entsprechend der Gehaltsgruppe V des Tarifvertrages der Wohnungswirtschaft verneint. Ihre beruflichen Qualifikationen habe das Sozialgericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt. Als Büroleiterin habe sie 3.900,00 DM verdient. Dieser Betrag sei zumindest als BE anzusetzen.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 21. April 1999 verbunden.
Mit Urteil vom 21. April 1999 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 1997 sei bereits festgestellt worden, dass die Beklagte das BE ab 30. August 1995 zutreffend in Höhe von 710,00 DM festgesetzt habe. Die Klage sei daher unzulässig, soweit der Zeitraum vom 28. August 1995 bis 31. Dezember 1997 betroffen sei. Die Beklagte habe darüberhinaus ab 01. Januar 1998 das BE zutreffend festgestellt. Auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden werde Bezug genommen. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Alhi bestehe daher nicht.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten am 23. Juli 1999 zugestellt Urteil hat diese am 18. August 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Das Sozialgericht habe mit Urteil vom 10. Januar 1997 nicht über den Hilfsantrag, mit dem höhere Alhi unter Berücksichtigung eines BE entsprechend der Alg-Bewilligung und Dynamisierung begehrt werde, entschieden. Das BE müsse entsprechend der Qualifikation der Klägerin dem Tätigkeitsfeld eines Betriebswirtschafters entsprechen. Außerdem habe sie gegen sämtliche Bescheide Widerspruch eingelegt und folglich auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997. Zum Nachweis legt sie ein Widerspruchsschreiben vom 08. Dezember 1997 gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997 vor.
Die Beklagte hat der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab 28. August 1999 Alhi in Höhe von 237,16 DM nach einem BE von 690,00 DM und der Leistungsgruppe A gewährt (Bewilligungsbescheide vom 25. August 1999, 26. Oktober 1999). Den dagegen am 15. Dezember 1999 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2000 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die dagegen erhobene Klage am 30. Mai 2001 zurückgenommen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2001 das Klagebegehren auf die Bewilligung der Leistung für die Zeit ab 28. August 1997 beschränkt. Außerdem haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß Prüfungsgegenstand nur die bis 20.01.1998 erlassenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1998 sein sollen.
Darüberhinaus hat die Beklagte erklärt, daß die Arbeitslosenhilfe der Klägerin im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung, daß das Einmalzahlungsgesetz auch für Arbeitslosenhilfeansprüche gilt, rückwirkend für die Zeit ab 28.08.1997 entsprechend nachberechnet und nachbewilligt wird.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 1999 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. August 1997, der Änderungsbescheide vom 02.12.1997, vom 08.01.1998 und vom 20.01.1998, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.198, zu verpflichten, ihr höhere Arbeitslosenhilfe ab dem 28.08.1997 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, dass eine nochmalige Überprüfung des mit Wirkung ab 28. August 1995 ermittelten BE unzulässig sei. Eine unanfechtbare Entscheidung liege insoweit vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr ...) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der mit Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und Änderungsbescheiden vom 02. Dezember 1997, 08. Januar 1998 und 20. Januar 1998, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1998 bewilligten Alhi für den Bewilligungsabschnitt ab 28. August 1997. Die Klägerin hat das Klagebegehren ausdrücklich auf die Bewilligung der Leistung ab diesem Zeitpunkt beschränkt. Damit hat sie die Klage bezüglich des Zeitraumes vom 28. August 1995 bis 27. August 1997 zurückgenommen. Der Prüfungsgegenstand umfaßt auch nicht die Bewilligung der nachfolgenden Bewilligungsabschnitte. Denn die Klägerin verfolgt ihr Begehren insoweit im Berufungsverfahren nicht weiter.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin höhere Alhi unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. August 1997 und der Änderungsbescheides vom 02. Dezember 1997 und 08. Januar 1998 begehrt ist ihre Klage bereits unzulässig.
Zumindest der Bewilligungsbescheid vom 19. August 1997 und der Änderungsbescheid vom 08. Januar 1998 sind bestandskräftig geworden. Die Klägerin hat entgegen ihrem Vortrag gegen diese Bescheide keinen Widerspruch eingelegt. Die Leistungsakte der Beklagten enthält weder entsprechende Widerspruchsschreiben noch einen Hinweis auf derartige Widersprüche. Auch die Klägerin konnte entsprechende Widerspruchsschreiben nicht vorlegen. Diese Bescheide sind für die Beteiligten damit gem. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden.
Gegen den Änderungsbescheid vom 02. Dezember 1997 hat die Klägerin nach Aktenlage auch keinen Widerspruch eingelegt. Sie hat aber in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2001 ein entsprechendes Widerspruchsschreiben vorgelegt. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob damit ein form- und fristgerechter Widerspruch nachgewiesen ist. Jedemnrfalls wurde ein Vorverfahren nciht durchgeführt. Es fehlt an einem Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid. Die Durchführung des Vorverfahrens ist mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist aber aber eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung (vgl. BSGE 4, 426, (427), BSG SozR 1500 § 78 Nr. 8), die hier nicht vorliegt.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid lediglich eine zutreffende Anpassung an die Leistungsentgeltverordnung 1998 vorgenommen.
Auch sogenannte Anpassungsbescheide, mit denen laufende Geldleistungen an die durch die jeweilige Leistungsentgeltverordnung vorgegebenen Sätze angepaßt werden, enthalten verbindliche Regelungen und sind Verwaltungsakte (vgl. zur Rentenanpassung: BSG, Urteil vom 02. März 1983, Az.: 9 a RV 32/82). Soweit darin aber Verfügungssätze früherer Verwaltungsentscheidungen wiederholt werden, treffen sie diesbezüglich keine erneute Regelung. Dementsprechend hat die Beklagte lediglich ab 01. Januar 1998 die Anpassung an die Leistungsentgeltverordnung 1998 geregelt. Bei einem Bemessungsentgelt von 710,- DM ergibt sich ein wöchentliches Leistungsentgelt von 450,70 DM und ein wöchentliches Leistungssatz (53%) von 238,87 DM. Das Bemessungsentgelt hat die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 20. Januar 1998 nicht geändert. Dies ergibt sich bereits aus dem bindenden Bewilligungsbescheid vom 17. August 1997.
Darüberhinaus hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin das Bemessungsentgelt zutreffend berechnet. Eine Änderung war auch ab 01. Januar 1998 nicht vorzunehmen. § 427 Abs.5 SGB III enthält eine Übergangsregelung zum Bemessungsentgelt. Dort heißt es: "Ist ein Anspruch auf Alg vor dem 01. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung aufgrund eines Sachverhalts erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist." Neuer Sachverhalt in diesem Sinne ist aber nur ein solcher, der unmittelbare Auswirkungen auf das Bemessungsentgelt hat, etwa wenn wegen einer Einschränkung des Leistungsvermögens das Bemessungsentgelt für die Zeit der Leistungsbeschränkung gem. § 133 Abs.3 S.1 SGB III zu mindern ist (vgl. BSG, Urt. vom 04. November 1999, Az.: B 7 AL 76/98 R). Derartige Änderungen liegen hier nicht vor. Es bleibt deshalb bei dem Bemessungsentgelt, das die Beklagte gem. §§ 136 Abs.2 b, 112 Abs.7 AFG festgesetzt hat, nämlich 710,- DM.
Das Bemessungsentgelt ist nach Ansicht des Senates auch nicht aufgrund des Einmalzahlungsgesetzes neu festzusetzen. Denn dafür gibt es weder eine Rechtsgrundlage noch wurde der Gesetzgeber mit Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1995 verpflichtet, die Alhi-Leistungsfälle bei der Regelung der Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Da das Bemessungsentgelt vorliegend nur nach dem erzielbaren und nicht nach dem erzielten Arbeitsentgelt bemessen wurde, erscheint dies auch unter Äquivalenzgesichtspunkten nicht angebracht.
Darüberhinaus hat sich die Beklagte zur Nachberechnung und -bewilligung der Alhi verpflichtet, wenn das Einmalzahlungsgesetz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Alhi-Bezugszeiten Anwendung findet.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs.2 Nr. 1, 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved