L 3 AL 12/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 449/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 12/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 06. November 1998 verurteilt, entsprechend dem Anerkenntnis, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 13.08.1996 den unter Missachtung der Pfändungsfreigrenze einbehaltenen Leistungsbetrag in Höhe von 0,90 DM werktäglich sowie für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 03.09.1997 den ebenfalls unter Missachtung der Pfändungsfreigrenze einbehaltenen Leistungsbetrag von 0,50 DM werktäglich zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten - auch der Berufungsinstanz - sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld -Alg-, Arbeitslosenhilfe -Alhi- sowie Krankenversicherungsbeiträge) in Höhe von insgesamt 3.105,14 DM, insbesondere jedoch über die Zulässigkeit eines vom Kläger eingereichten Widerspruches, sowie über das Bestehen eines Anspruches der Klägers auf Auszahlung von Sozialleistungen i. H. v. 20.000,00 DM.

Der am ... geborene, ab 13.09.1990 verheiratete und seit 11.01.1994 geschiedene Kläger ist der Vater am 25.11.1989 geborener Zwillinge. Er stand bei der Beklagten mit Unterbrechungen ab 17.07.1985 im Leistungsbezug. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.07.1993 Alg nach der Leistungsgruppe C, dem erhöhten Leistungssatz, unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes (BE) von 680,00 DM i. H. v. 335,40 DM (Bescheid vom 16.07.1993 in der Fassung der Bescheide vom 10.09.1993, 11.11.1993 und 19.01.1994).

Mit Bescheid vom 26.05.1994 i. d. F. der Bescheide vom 24.06.1994 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg ab 29.01.1994 gem. § 45 SGB X zurück und machte eine Erstattungsforderung in Höhe des vom 29.01.1994 bis 15.03.1994 gezahlten Leistungsbetrages i. H. v. 2.223,00 DM (Forderung 01) zuzüglich der hierauf entrichteten Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 599,04 DM (Forderung 02) geltend.

Nach dem Bezug von Alg in der Zeit vom 11.04.1994 bis 16.06.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 17.06.1994 Alhi nach der Leistungsgruppe A, dem erhöhten Leistungssatz, einem BE von 720,00 DM i. H. v. 263,40 DM wöchentlich (Bescheid vom 01.08.1994 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 03.01.1995 und 24.01.1995).

Mit Veränderungsmitteilung vom 03.04.1995 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er sich ab 23.03.1995 im Strafvollzug befinde.

Mit Bescheiden vom 06.04.1995, 19.04.1995 und 11.05.1995 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 23.03.1995 bis 28.03.1995 auf und forderte den überzahlten Betrag i. H. v. 219,50 DM (Forderung 03) zuzüglich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 63,60 DM (Forderung 04) zurück.

Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erhielt der Kläger wiederum Sozialleistungen (Alhi vom 27.04.1995 bis 31.07.1995; Übergangsgeld von der LVA Sachsen für die Zeit vom 01.08.1995 bis 12.09.1995; Alhi vom 29.09.1995 bis 14.10.1996; Unterhaltsgeld vom 15.10.1996 bis 14.12.1996; Alhi vom 03.01.1997 bis 23.09.1997).

Vom Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 11.04.1994 bis 31.05.1994 wurden seitens der Beklagten 456,00 DM wegen eines vom Landratsamt Schwarzenberg - Sozialamt - geltend gemachten Erstattungsanspruchs (dem Kläger war im Zeitraum vom 25.04.1994 bis 31.05.1994 Sozialhilfe gewährt worden) einbehalten. Von den dem Kläger für die Zeit vom 17.06.1994 bis 19.07.1994 zustehenden Leistungen i. H. v. 1.229,20 DM behielt die Beklagte zunächst 800,00 DM ein, um sie bar an den Kläger auszuzahlen. Da es nicht zur Barauszahlung kam, wurde dieser Betrag an den Kläger im August 1994 überwiesen. Die dem Kläger für den Zeitraum vom 03.08.1994 bis 16.08.1994 zustehenden Leistungen i. H. v. 526,80 DM wurden wegen einer am 03.08.1994 erfolgten Barauszahlung von 1.000,00 DM nicht überwiesen. Auf Grund der Barauszahlung behielt die Beklagte ferner von den dem Kläger für den Zeitraum vom 17.08.1994 bis 30.08.1994 zustehenden Leistungen i. H. v. 526,80 DM 473,20 DM ein. Von den für den Zeitraum vom 27.04.1995 bis 31.05.1995 bewilligten Leistungen in Höhe von 482,90 DM wurden 460,00 DM wegen eines Erstattungsanspruches des Landratsamtes Schwarzenberg (dem Kläger war im Zeitraum vom 27.04.1995 bis 31.05.1995 Sozialhilfe gewährt worden) einbehalten. Infolge einer am 16.02.1996 erfolgten weiteren Barauszahlung in Höhe von 600,00 DM überwies die Beklagte von den dem Kläger für den Zeitraum vom 11.01.1996 bis 13.02.1996 bewilligten Leistungen i. H. v. 1.316,60 DM 600,00 DM nicht. Auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Aue von 23.05.1996 - ausstehenden Kindesunterhalt betreffend - wurden von dem den Kläger für den Zeitraum vom 05.06.1996 bis 18.06.1996 zustehenden Leistungen 12,71 DM (4,23 DM + 8,48 DM) täglich einbehalten. Auf Grund dieser Pfändung sowie einer Barauszahlung i. H. v. 150,00 DM am 25.06.1996 wurden von der dem Kläger für den Zeitraum vom 17.07.1996 bis 30.07.1996 zustehenden Leistung ebenfalls 12,71 DM täglich sowie weitere 150,00 DM insgesamt einbehalten. Wegen der genannten Pfändung erfolgte des Weiteren eine Einbehaltung von Leistungen auch für den Zeitraum vom 14.08.1996 bis 14.10.1996 i. H. v. 11,81 DM (4,23 + 7,58 DM) täglich.

Gemäß einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezüglich Uhg vom 23.01.1997 war der Kläger verpflichtet die im Zeitraum vom 21.12.1996 bis 31.12.1996 bewilligte Leistung i. H. v. 475,20 DM an die Beklagte zurückzuerstatten. Nach dem Bescheid wurde der Erstattungsanspruch gegen Ansprüche des Leistungsempfängers auf Geldleistungen i. H. v. 20,00 DM täglich aufgerechnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Auf Grund dieser Aufrechnung behielt die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 03.01.1997 bis 28.01.1997 bewilligte Leistung i. H. v. 20,00 DM täglich ein. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.02.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Fahrtkosten auf und forderte deren Erstattung in Höhe von 450,00 DM. Der Bescheid enthielt die Passage, dass der Erstattungsanspruch gegen Ansprüche des Leistungsempfängers auf Geldleistungen i. H. v. 5,00 DM täglich aufgerechnet werde. Mit weiterem Bescheid vom 23.01.1997 forderte die Beklagte auch die in der Zeit vom 21.12.1996 bis 31.12.1996 bewilligten Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 120,60 DM zurück. Beide Bescheide wurden bindend. Am 11.02.1997 nahm die Beklagte eine Barauszahlung von 300,00 DM an den Kläger vor. Auf Grund dieser genannten Forderungen behielt die Beklagte für die Zeit vom 29.01.1997 bis 03.09.1997 Leistungen i. H. v. 5,00 DM täglich ein. Auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes Annaberg-Buchholz vom 28.01.1997 Kindesunterhalt betreffend behielt die Beklagte von den dem Kläger im Zeitraum vom 12.02.1997 bis 03.09.1997 zustehenden Leistungen 3,72 DM täglich ein. zur Begleichung folgender Forderungen auf: - Alg laut Bescheid vom 24.06.1994 i. H. v. 2.223,00 DM; - Krankenversicherungsbeiträge lt. Bescheid vom 24.06.1994 i. H. v. 599,04 DM; - Alhi laut Bescheid vom 19.04.1995 i. H. v. 219,50 DM; - Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 63,60 DM.

Mit Schreiben vom 18.11.1996 bat der Kläger um Überprüfung der Forderungen. Er wisse nicht, worum es gehe.

Mit Schreiben vom 23.01.1997 übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin nochmals eine Aufstellung der Forderungen.

Ab 04.09.1997 befand sich der Kläger erneut in Haft. Mit Bescheiden vom 25.09.1997 und 09.10.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 04.09.1997 wegen fehlender Verfügbarkeit auf und machte eine Erstattungsforderung bezüglich der während der Haft gezahlten Alhi i. H. v. 736,10 DM geltend (Forderung 07).

Am 10.10.1997 übersandte die Beklagte dem Kläger nochmals eine Aufstellung der Forderungen 01 bis 04 und wies ihn auf die Möglichkeit eines Stundungsantrags hin.

Das Schreiben der Beklagten vom 15.10.1997 enthielt nochmals eine Aufstellung der Forderungen, in die auch die Forderung 07 aufgenommen war.

Gegen diese Aufstellung erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.10.1997 Widerspruch. Seit über 1 1/2 Jahren würden von seiner Alhi Beträge abgezweigt. Ferner habe er die nunmehr zurückgeforderten 736,10 DM nie erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, soweit er die Forderung über 736,10 DM betraf, als unbegründet zurück. Den Widerspruch hinsichtlich der übrigen Forderungen wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.

Mit Bescheiden vom 20.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Forderungen 01 bis 04 i. H. v. 3.105,14 DM bestünden zu Recht. Die Forderung 07 i. H. v. 736,10 DM sei allerdings auf 261,14 DM zu verringern, da - bedingt durch einen am 21.01.1998 erfolgten Zahlungsrücklauf aufgrund einer nicht eingelösten Postanweisung - 474,96 DM an den Kläger nicht ausgezahlt worden seien.

Am 12.05.1998 mahnte die Beklagte die Begleichung der Forderungen an.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.05.1998 Widerspruch. Er habe auch den Betrag i. H. v. 261,14 DM nicht erhalten.

Am 08.06.1998 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Zahlungsaufforderung über die Forderungen 01 bis 04.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 09.06.1998.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1998 verwarf die Beklagte den Widerspruch. Bei einer Zahlungsaufforderung handele es sich lediglich insoweit um einen Verwaltungsakt, als die Zahlungsmodalitäten geregelt würden.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.1998, eingegangen beim SG Leipzig am 13.07.1998, Klage erhoben. Zwar hätten ursprünglich die Forderungen 01 bis 04 bestanden, gleichwohl könne die Beklagte diese nunmehr nicht mehr gegen ihn geltend machen, weil sie beglichen seien. Die Beklagte habe Raten der ihm zustehenden Leistungen einbehalten.

Am 30.07.1998 hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm sämtliche abgezogenen Geldbeträge zu erstatten und von der Geltendmachung sämtlicher Forderungen ihm gegenüber abzusehen.

Mit Beschluss vom 02.09.1998 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Von der Beklagten seien keinerlei Geldbeträge abgezogen worden, es seien vielmehr lediglich überzahlte Leistungen zurückgefordert worden.

Am 11.09.1998 hat der Kläger erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das SG Leipzig mit Beschluss vom 06.11.1998 abgelehnt hat.

Hiergegen hat der Kläger am 15.09.1998 beim SG Leipzig Beschwerde eingelegt. Er habe alle Forderungen beglichen. Mit dem Arbeitsamt habe er eine Art "Vertrag" geschlossen, wonach monatlich ein Betrag von den ihm zustehenden Leistungen abgezogen werden durfte. Es sei ihm deshalb ein Schaden von etwa 20.000,00 DM entstanden.

Mit Beschluss vom 20.05.1999 (L 3 B 97/98 AL-ER) hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, soweit er die Forderungen 01 bis 04 und 07 betreffe. Gegen die Bescheide über die Rückforderung von Leistungen hätten Widerspruch und Klage gem. §§ 86 Abs. 2 und 97 Abs. 1 Nr. 2 SGG ohnehin aufschiebende Wirkung. Soweit der Kläger eine Erstattung eines Schadens i. H. v. 20.000,00 DM im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehre, sei der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Es treffe nicht zu, dass der Kläger Forderungen der Beklagten bereits beglichen habe. Es seien zwar Beträge von der Alhi abgezweigt worden, dies sei jedoch aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Aue vom 24.04.1996 wegen Unterhaltsschulden erfolgt.

Den Widerspruch des Klägers vom 25.05.1998 hat die Beklagte als Überprüfungsantrag ausgelegt, den sie mit Bescheid vom 02.09.1998 abschlägig beschied.

Gleichzeitig verwarf sie den Widerspruch des Klägers vom 25.05.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 als unzulässig. Der angefochtene Bescheid vom 20.03.1998 sei noch am selben Tage bei der Post aufgegeben worden. Er gelte gem. § 37 Abs. 2 SGB X spätestens am 23.03.1998 als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist des § 84 SGG sei nicht gewahrt, weil der Widerspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen sei.

Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 06.11.1998 als unzulässig abgewiesen. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat es mit Beschluss vom 06.11.1998 abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt.

Mit Urteil vom 06.11.1998 hat das SG die am 13.07.1998 erhobene Klage abgewiesen. Die Zahlungsaufforderung stelle nur hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Verwaltungsakte seien jedoch bindend gewesen. Da die Zahlungsaufforderung hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Erstattungsforderung keinen Verwaltungsakt dargestellt habe, sei die Klage unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, es bestünden keine finanziellen Verpflichtungen seinerseits gegenüber der Beklagten, sei eine solche Klage ebenfalls unzulässig, weil die für eine Feststellungsklage gem. § 55 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ferner sei die Klageart subsidär zur Anfechtungsklage. Sofern der Kläger beantrage, der Beklagten zu untersagen, ihm nach der Haftentlassung die Leistung zu kürzen, sei diese vorbeugende Unterlassungsklage ebenfalls unzulässig, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen das an den Kläger am 22.01.1999 abgesandte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 29.01.1999, eingegangen beim Sächsischen LSG am 04.02.1999, Berufung eingelegt. Der Bescheid vom 20.03.1998 sei durch fristgerecht eingereichten Widerspruch angefochten worden. Nachweise hierüber könne er jedoch nicht beibringen. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Am 18.05.2000 hat der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Auszahlung von 20.000,00 DM gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2001 hat der Beklagtenvertreter folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: "Für den Zeitraum vom 01.07.1996 bis zum 13.08.1996 wurden pro Werktag 0,90 DM über die Pfändungsfreigrenze zu viel einbehalten. Weiter wurden für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis zum 03.09.1997 werktäglich 0,50 DM zu viel über der Pfändungsfreigrenze einbehalten. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger die zuviel einbehaltenen Beträge zu gewähren."

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

1. das Urteil des SG Leipzig vom 06.11.1998 sowie die Zahlungsaufforderung vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1998 aufzuheben;
2. ferner die Bescheide der Beklagten vom 06.04.1995, 19.04.1995, 11.05.1995, 26.05.1994 und 24.06.1994 sowie den Überprüfungsbescheid vom 20.03.1998 aufzuheben;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die bewilligten, jedoch nicht ausgezahlten Sozialleistungen in Höhe von 20.000,00 DM zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf ihre Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Akten L 3 B 97/98 AL-ER des Sächs. LSG und die Akten S 1 AL 623/98, S 1 AL 622/98.ER und S 1 AL 485/98.ER des SG Leipzig sowie die Leistungsakten der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch ganz überwiegend nicht begründet.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist nicht der die Forderung 07 (261,14 DM) betreffende Bescheid der Beklagten vom 25.09.1997 in der Gestalt der Bescheide vom 09.10.1997 und 20.03.1998 sowie in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998. Gegen diese Bescheide richtete sich die am 13.07.1998 zum SG Leipzig erhobene Klage nicht.

Der während des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 ist auch nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil durch ihn keiner der streitgegenständlichen Bescheide abgeändert oder ersetzt wurde. Er betrifft vielmehr einen anderen Streitgegenstand. Die Gegenstand des Verfahrens bildende Zahlungsaufforderung vom 08.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1998 betrifft die Forderungen 01 bis 04 (in der Zeit vom 29.01.1994 bis 15.03.1994 gezahltes Alg sowie Krankenversicherungsbeiträge sowie in der Zeit vom 23.03.1995 bis 28.03.1995 gezahlte Alhi sowie Krankenversicherungsbeiträge). Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.1997 in der Gestalt der Bescheide vom 09.10.1997, 20.03.1998 sowie in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 betrifft hingegen die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 04.09.1997 (Zeihe, SGG, Rdnr. 4 Buchst. a Buchstaben cc, Rdnr. 4j zu § 96).

II.

Soweit der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 09.06.1998 gegen die Zahlungsaufforderung vom 08.06.1998 bzw. die Mahnung vom 12.05.1998 vorgegangen ist, hat die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen. Mit der Beklagten und dem SG ist davon auszugehen, dass sowohl die Zahlungsaufforderung als auch die Mahnung bezüglich der Höhe der darin genannten Erstattungsforderung keinen Verwaltungsakt darstellen. Gemäß § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde zu Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Sowohl die Zahlungsaufforderung als auch die Mahnung enthielten bezüglich Grund und Höhe der darin benannten Erstattungsforderung keine eigenständige Regelung. Als Regelung in diesem Sinne ist jede Begründung, Aufhebung, Änderung oder bindende Feststellung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht des Betroffenen zu verstehen.

Mit der Mahnung vom 12.05.1998 und der Zahlungsaufforderung vom 08.06.1998 wurde weder eine Pflicht begründet noch geändert oder bindend festgestellt. Die Begründung und bindende Feststellung der Erstattungsforderung erfolgte vielmehr durch den Bescheid vom 26.05.1994 in der Fassung der Bescheide vom 24.06.1994 einerseits sowie nochmals durch den Bescheid vom 20.03.1998 (Forderung 01 und 02) und die Bescheide der Beklagten vom 06.04.1995, 19.04.1995 und 11.05.1995 sowie den Überprüfungsbescheid vom 20.03.1998 (Forderung 03 und 04).

Der Überprüfungsbescheid vom 20.03.1998 ist vom Kläger nicht durch fristgerecht eingereichten Widerspruch angefochten worden. Ein Widerspruchsschreiben gegen diese Bescheide befindet sich nicht in der Leistungsakte. Der Kläger konnte ebenso keinen Nachweis über die Absendung eines derartigen Schreibens erbringen.

Die Mahnung und die Zahlungsaufforderung enthielten keine neue Regelung. Sie dienten lediglich der Durchsetzung der bindend festgestellten Forderungen.

III.

Sofern der Kläger die Aufhebung der oben genannten bindenden Bescheide begehrt, ist die Klage wegen fehlendem Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig. Das Vorverfahren war nicht gem. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG entbehrlich, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV.

Sofern der Kläger von der Beklagten die Auszahlung der von ihm bewilligten, jedoch vorenthaltenen Sozialleistungen in Höhe von 20.000,00 DM begehrt, ist die Klage teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise unbegründet und in geringem Umfang begründet.

a) Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Einbehaltung der ihm für die Zeiträume vom 03.01.1997 bis 14.01.1997 und vom 15.01.1997 bis 28.01.1997 bewilligten Leistungen von 20,00 DM täglich wendet. Über die Aufrechnung hat die Beklagte im Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Uhg vom 23.01.1997 entschieden. Da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel einlegte, ist dieser Bescheid bindend geworden. Die statthafte Klageart, die zur Aufhebung dieses Bescheides und damit der Aufrechnung in Höhe von 20,00 DM täglich hätte führen können, wäre die Anfechtungsklage gewesen. Gemäß § 78 Abs. 1 SGG ist im Falle einer Anfechtungsklage ein Vorverfahren erforderlich. Dieses wurde jedoch nicht durchgeführt. Bereits aus diesem Grunde ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.1997 bindend über die Aufrechnung entschieden hat.

b) Die Klage ist ferner aus demselben Grund insoweit unzulässig, als sich der Kläger gegen die Einbehaltung der für den Zeitraum vom 29.01.1997 bis 03.09.1997 bewilligten Leistungen wendet und soweit der Restbetrag der im Bescheid vom 23.01.1997 festgestellten Erstattungsforderung von 35,20 DM (Gesamtforderung 475,20 DM abzüglich 440,00 DM, die die Beklagte bereits in einem früheren Abschnitt einbehielt) von der Beklagten nicht zur Auszahlung gebracht wurden. Im Übrigen ist auch diesbezüglich die Klage unbegründet, da die Aufrechnung bindend mit Bescheid vom 23.01.1997 festgestellt wurde. Dasselbe gilt für den genannten Zeitraum soweit die bewilligte Leistung aus dem Grund einbehalten wurde, weil vom Kläger die während einer Umschulungsmaßnahme gewährten Fahrtkosten in Höhe von 450,00 DM mit Bescheid vom 11.02.1997 zurückgefordert und der Erstattungsanspruch gegen Ansprüche des Leistungsempfängers in Höhe von 5,00 DM täglich aufgerechnet wurde. Auch in diesem Falle wäre gegen diesen Bescheid die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gewesen. Vor Erhebung dieser Klage hätte der Kläger zunächst ein Vorverfahren gemäß § 78 Abs. 1 SGG anstrengen müssen. Da dies nicht geschah, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil der Bescheid vom 11.02.1997 bindend geworden ist. Er ist daher einer Überprüfung auf seine materielle Rechtmäßigkeit nicht mehr zugänglich.

Im Übrigen ist die Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 5 SGG), jedoch ganz überwiegend unbegründet.

c) Soweit die Beklagte für den Zeitraum vom 11.04.1994 bis 31.05.1994 von der bewilligten Leistung 456,00 DM einbehielt, war sie hierzu berechtigt, weil das Landratsamt Schwarzenberg - Sozialamt - für den Zeitraum vom 25.04.1994 bis 31.05.1994 einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X wegen der dem Kläger gewährten Sozialhilfe berechtigt geltend gemacht hat. Neben der Arbeitslosenhilfe stand dem Kläger für denselben Zeitraum kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Daher war die Beklagte verpflichtet, die geltend gemachte Erstattungsforderung von der laufenden Leistung des Klägers einzubehalten und an das Landratsamt Schwarzenberg auszuzahlen.

d) Von den dem Kläger im Zeitraum vom 17.06.1994 bis 19.07.1994 zustehenden 1.229,20 DM behielt die Beklagte zwar zunächst 800,00 DM ein. Diese sollten als Barzahlung an den Kläger ausgezahlt werden. Da dieser zur Zahlung nicht erschienen war, erfolgte eine Überweisung am 04.08.1994.

e) Da dem Kläger am 03.08.1994 1.000,00 DM bar ausgezahlt worden waren, überwies die Beklagte die dem Kläger für den Zeitraum vom 03.08.1994 bis 16.08.1994 zustehenden Leistungen in Höhe von 526,80 DM sowie von dem ihm für die Zeit vom 17.08.1994 bis 30.08.1994 zustehenden 526,80 DM 473,20 DM berechtigterweise nicht.

f) Von der dem Kläger für den Zeitraum vom 27.04.1995 bis 31.05.1995 zustehenden Leistung behielt die Beklagte berechtigt 460,00 DM ein, weil das Landratsamt Aue-Schwarzenberg wiederum einen Erstattungsanspruch wegen in der Zeit vom 27.04.1995 bis 31.05.1995 gewährter Sozialhilfe geltend gemacht hatte.

g) Ebenfalls berechtigt behielt die Beklagte von den für den Zeitraum vom 11.01.1996 bis 13.02.1996 bewilligten Leistungen in Höhe von 1.316,60 DM 600,00 DM wegen einer am 16.02.1996 erfolgten Barauszahlung in Höhe von 600,00 DM ein.

h) Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Aue vom 23.05.1996 wurde die dem Kläger von der Beklagten gewährte Leistung wegen rückständigem Unterhalt in Höhe von 880,00 DM sowie monatlichem Unterhalt in Höhe von 110,00 DM gepfändet. Als pfandfreien Betrag gab das Amtsgericht 850,00 DM monatlich an. Aus diesem Grund behielt die Beklagte berechtigterweise von den dem Kläger für die Zeit vom 05.06.1996 bis 18.06.1996 bewilligten Leistungen 4,23 DM zur Zahlung des laufenden Unterhaltes und 8,48 DM täglich zur Begleichung des rückständigen Unterhaltes ein.

i) Aus demselben Grund behielt sie von der dem Kläger für die Zeit vom 14.08.1996 bis 14.10.1996 bewilligten Leistung 4,23 DM täglich zur Begleichung der laufenden Unterhaltsschulden sowie 7,58 DM täglich zur Begleichung der rückständigen Unterhaltsschulden ein.

j) Die Einbehaltung eines Teils der Leistungen für den Zeitraum vom 29.01.1997 bis zum 03.09.1997 in Höhe von 5,00 DM täglich geschah ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger schuldete der Beklagten laut bindenden Bescheiden vom 23.01.1997 und 11.02.1997 zuviel gezahltes Uhg i. H. v. 475,20 DM, Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 120,00 DM sowie Fahrtkosten i. H. v. 450,00 DM. Ferner war dem Kläger am 11.02.1997 eine Barzahlung von 300,00 DM gewährt worden. Wegen dieser seitens des Klägers geschuldeten Forderungen behielt die Beklagte im Zeitraum vom 29.01.1997 bis 03.09.1997 von der bewilligten Leistung berechtigterweise 5,00 DM täglich ein.

Im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2001 abgegebenen Teilanerkenntnisses ist die Klage begründet.

k) So hatte die Beklagte in der Zeit vom 01.07.1996 bis 13.08.1996 unter Missachtung des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aue vom 23.05.1996 genannten pfandfreien Betrages von 850,00 DM monatlich 0,90 DM pro Werktag zu viel einbehalten. Ab 01.07.1996 stand dem Kläger auf Grund vorgenommener Dynamisierung nicht mehr der bis dahin gewährte Leistungsbetrag von 272,40 DM, sondern lediglich noch ein Betrag von 267,00 DM wöchentlich zu. Diese Änderung wurde - wie die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung anerkannte - von der Beklagten nachfolgend nicht beachtet. Sie pfändete weiterhin einen Gesamtbetrag von 12,71 DM werktäglich. Sie hätte jedoch lediglich einen Betrag von 11,81 DM pro Werktag einbehalten dürfen (wöchentliche Leistung in Höhe von 267,00 DM abzüglich des im Beschluss des Amtsgerichtes genannten pfandfreien Betrages von 196,15 DM/Woche ergibt einen pfändbaren Betrag von 70,85 DM wöchentlich und 11.81 DM werktäglich). Daher war die Beklagte entsprechend des abgegebenen Anerkenntnisses zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1996 bis 13.08.1996 einen Betrag von 0,90 DM zu gewähren.

l) Für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 03.09.1997 behielt die Beklagte 0,50 DM werktäglich zu viel ein. Laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Aue vom 28.01.1997 war die Beklagte verpflichtet, von den laufenden Leistungen des Klägers insgesamt 544,53 DM wegen rückständigen Kindesunterhaltes sowie 110,00 DM wegen laufenden Kindesunterhaltes einzubehalten. Im Beschluss war ein pfandfreier Betrag von 1.042,00 DM monatlich genannt. Bis 30.06.1997 hatte dem Kläger ein Leistungssatz von 262,80 DM wöchentlich zugestanden. Ab 01.07.1997 stand ihm lediglich noch ein Leistungssatz von 259,80 DM zu. Diese Änderung hat die Beklagte ebenfalls nicht beachtet. Sie durfte folglich ab 01.07.1997 nicht mehr 3,72 DM werktäglich, sondern lediglich noch 3,22 DM/Werktag einbehalten (wöchentliche Leistung in Höhe von 259,80 DM abzüglich des im Beschluss des Amtsgerichtes genannten pfandfreien Betrages von 240,46 DM/Woche ergibt einen pfändbaren Betrag von 19,34 DM wöchentlich und 3,22 DM werktäglich).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Angesichts des ganz überwiegenden Obsiegens der Beklagten, war es nicht gerechtfertigt, ihr außergerichtliche Kosten des Klägers aufzuerlegen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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