Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AL 349/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 146/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. April 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten zu erstattenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 23.02.1994 bis 31.12.1995 sowie die Geltendmachung einer Erstattungsforderung streitig.
Der am ...1968 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte antragsgemäß mit Bescheid vom 08.04.1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.05.1994, 31.01.1995, 27.02.1995, 26.01.1996, 26.02.1996, 15.07.1996 und 13.01.1997 ab 23.02.1994 vorläufig im Sinne des § 42 SGB I Alhi in Höhe von 206,40 DM wöchentlich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C, des erhöhten Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes von anfänglich 450,00 DM. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Sie bat sie mit Schreiben vom 25.01.1995 um Übersendung des Einkommenssteuerbescheides 1993 sowie mit Schreiben vom 22.01.1996 um Zusendung der Einkommenssteuerbescheide für 1994 und 1995. Den Einkommenssteuerbescheid 1993 übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.1995, den Einkommenssteuerbescheid 1994 mit Schreiben vom 23.04.1996 sowie den Einkommenssteuerbescheid 1995 mit Schreiben vom 19.12.1996. Mit "endgültigem Bewilligungsbescheid" vom 15.01.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 23.02.1994 Alhi nach der Leistungsgruppe C, dem erhöhten Leistungssatz, einem Bemessungsentgelt von 340,00 DM in Höhe von 156,00 DM wöchentlich. Dabei legte sie ein Bruttoeinkommen des Ehemannes von 2.643,58 DM zu Grunde und errechnete hierbei einen auf die Alhi anzurechnenden Betrag von 139,14 DM wöchentlich.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.01.1997 hob sie den Bewilligungsbescheid vom 08.04.1994 mit Wirkung zum 23.02.1994 teilweise auf. Für die Zeit vom 23.02.1994 bis 31.12.1994 sei eine Überzahlung in Höhe von 6.214,92 DM eingetreten, weil das Einkommen des Ehegatten nicht berücksichtigt worden sei. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 42 Abs. 2 SGB I zu erstatten.
Mit einem weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.1997 hob die Beklagte auch die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 teilweise auf und forderte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.910,73 DM ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 SGB I zurück.
Gegen diese Bescheide richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Widerspruch vom 14.02.1997. Der Ehemann der Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen. Er habe 1994 ein Einkommen von 0 DM und im Jahr 1995 ein solches von 23.292,00 DM erzielt, das sich auf ein zu versteuerndes Einkommen von 15.084,00 DM reduziert habe. Daher sei die Zahlung von Alhi an die Klägerin zu Recht erfolgt. Für eine Erstattungsforderung sei kein Raum.
Nach nochmaliger behördeninterner Überprüfung der Höhe des auf die Alhi der Klägerin anzurechnenden Einkommens des Ehemannes erließ die Beklagte am 10.10.1997 einen Teil-Abhilfebescheid. Der Anrechnungsbetrag bezüglich des Einkommens des Ehemannes verringere sich für 1995 auf 132,63 DM. Daher werde für 1995 lediglich noch eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.539,52 DM geltend gemacht.
Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 wies die Beklagte den über die im Abhilfebescheid vorgenommene Änderung ihrer Bescheide hinausgehenden Widerspruch als unbegründet zurück. Auf Grund der getroffenen Abhilfeentscheidung seien der Klägerin die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 20 % zu erstatten.
Die gegen die Aufhebungsbescheide vom 15.01.1997 und 31.01.1997 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 10.10.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 13.04.2000). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Kostennote vom 16.12.1997 beanspruchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten folgende Gebühren: "Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO 14.125,60 DM 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 603,80 DM abzügl. 10 % Abschlag gem. Einigungsvertrag 60,38 DM 10/10 Erledigungsgebühr gem. § 24 BRAGO 805,00 DM abzüglich 10 % Abschlag gem. Einigungsvertrag 80,50 DM Pauschsatz gem. § 26 BRAGO 40,00 DM 15 % Umsatzsteuer aus 1.307,92 DM gem. § 252 BRAGO 196,19 DM GESAMT 1.504,11 DM davon 1/5 300,82 DM" ============
Mit Bescheid vom 16.01.1998 setzte die Beklagte die zu erstattenden Gebühren wie folgt fest: "Mittelgebühr nach § 116 BRAGO Für das Vorverfahren (2/3): 470,00 DM abzüglich 10 % für neue Bundesländer 47,00 DM Zwischensumme: 423,00 DM Auslagenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 463,00 DM 15 % Umsatzsteuer 69,45 DM Kostenerstattungsbetrag 532,45 DM davon 20 v.H. 106,49 DM" ============= Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts seien 2/3 des Gebührenrahmens gemäß § 116 Abs. 1 BRAGO zu Grunde zu legen. § 118 BRAGO finde keine Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Widerspruch vom 09.02.1998. Gemäß § 12 BRAGO seien die Rahmengebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rückforderung von Alhi sei für die Klägerin von existenzieller Bedeutung. Folglich sei die Mittelgebühr als Mindestgebühr aufzufassen. Daneben sei eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu erstatten. Diese Gebühr trete neben die Gebühr gemäß § 118 BRAGO.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Rechtsanwalt sei, seien die Gebühren nach der BRAGO zu berechnen. Diese enthalte keine ausdrückliche Regelung, welche Gebühren für das einem sozialgerichtlichen Verfahren vorausgehende Widerspruchsverfahren zu erstatten seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei § 118 BRAGO anzuwenden. Diese Verfahrensweise erscheine allerdings lediglich bei einer Gebührenfestsetzung gemäß § 116 Abs. 2 BRAGO angezeigt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren ein Gebührenrahmen von etwa 2/3 der im Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr zu Grunde zu legen. Ferner sei § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO anzuwenden. Danach erhalte der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 116 Abs. 1 BRAGO keine besonderen Gebühren nach den §§ 23 und 24 BRAGO. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin könne aus diesem Grund keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO beanspruchen.
Mit Schriftsatz vom 27.04.1998, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Chemnitz am 28.04.1998, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei gemäß § 118 BRAGO zu vergüten. § 116 BRAGO sei Klägerin sei es von substantiellem Interesse, bereits im Vorverfahren ihre Interessen durchzusetzen und sich nicht erst auf einen langen Rechtsstreit einzulassen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, sei der Gebührenrahmen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Mit Urteil vom 13.04.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 verurteilt, von dem um 50 % erhöhten Gebührenrahmen des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien für das Widerspruchsverfahren gemäß § 116 Abs. 1 BRAGO 2/3 der im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr zu erstatten. Für Fälle mit normalem Schwierigkeitsgrad sei die Mittelgebühr anzusetzen. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erhöhe sich jedoch der in § 116 Abs. 1 BRAGO genannte Höchstbetrag um 50 %. Die Beklagte habe von einem Gebührenrahmen von 70,00 DM bis 1.300,00 DM auszugehen. Daneben könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder eine Gebühr nach § 118 BRAGO noch nach § 24 BRAGO beanspruchen. Die Berufung hat das SG in den Entscheidungsgründen zugelassen.
Gegen das der Beklagten ausweislich Empfangsbekenntnisses am 21.07.2000 zugestellte Urteil hat diese am 15.08.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. § 116 Abs. 3 BRAGO verlange nach der Rechtsprechung des BSG seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites. Ein derartiges Verhalten habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe lediglich Widerspruch erhoben und unter Hinweis auf eine durch Steuerbescheide dargelegte Einkommenssituation die Rücknahme der Forderung begehrt. Ohne weiteres Zutun des Prozessbevollmächtigten habe das Arbeitsamt daraufhin einen der angefochtenen Bescheide teilweise geändert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.04.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig und in der Sache begründet. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG Chemnitz vom 13.04.2000 war daher aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 ist rechtmäßig.
I.
Die Berufung ist - obwohl der Beschwerdewert unter 1.000,00 DM liegt - statthaft, weil das SG die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 39 zu § 144).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht kein Anspruch auf erhöhte Gebühren nach dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Beklagte erachtete in ihren Bescheiden die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als notwendig. Da die Bescheide diesbezüglich nicht angefochten wurden, sind sie insoweit bindend geworden (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95).
Da die Beklagte auf den vom Prozessbevollmächtigen des Klägers eingereichten Widerspruch am 10.10.1997 einen Teil-Abhilfebescheid erließ und konsequenterweise im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 verfügte, 20 v.H. der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Klägerin würden erstattet, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1/5 der notwendigen Anwaltskosten zu erstatten.
§ 63 SGB X enthält keine Regelung darüber, in welcher Höhe die Gebühren des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind. § 63 Abs. 2 SGB X regelt lediglich die Erstattungsfähigkeit von Gebühren dem Grunde nach. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ergibt sich aus § 116 Abs. 1 oder § 116 Abs. 2 i.V.m. § 118 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957, BGBl. I. S. 907, -BRAGO- (Schroeder-Printzen, in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Auflage, Rdnr. 27 und Anhang 1 Rdnr. 1 zu § 63; Krasney in: Kass.Komm., Bd. 2, Rdnr. 26 zu § 63 SGB X).
Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 116 Abs. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung maßgeblichen Fassung. Danach erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Sozialgericht 100,00 bis 1.300,00 DM. Bei einer Rahmengebühr wie dem des § 116 Abs. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers (BSG SozR 1300 § 62 Nr. 2) nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Feststellung der Unbilligkeit ist vom Gericht voll nachprüfbar (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2). Unbillig ist eine Gebühr dann, wenn sie nicht nur unerheblich von der nach Auffassung der Behörde und später des Gerichts billigen Gebühr abweicht (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 3). Unbillig ist nach Auffassung des BSG nicht erst eine Abweichung um 20 % (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Rahmengebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren eine Gebühr von etwa 2/3 der für das Verfahren vor dem SG anfallenden Rahmengebühr als billig anzusehen (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2; BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95; Krasney, a.a.O. Rdnr. 28; Schroeder-Printzen, a.a.O., Rdnr. 21). Aus dem Gebührenrahmen von 100,00 bis 1.300,00 DM für das Klageverfahren ergibt sich für das Vorverfahren ein solcher von 70,00 bis 870,00 DM (Krasney, a.a.O. Rdnr. 28). Für durchschnittliche Fälle gilt die so genannte Mittelgebühr, die hier somit 470,00 DM beträgt.
Diese Mittelgebühr wurde seitens der Beklagten der Berechnung zu Grunde gelegt. Insoweit hat das sozialgerichtliche Urteil die Bescheide der Beklagten auch bestätigt. Da seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen dieses Urteil nicht vorgegangen wurde, ist es insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Die Festsetzung der Mittelgebühr entsprach auch unter Berücksichtigung des im Widerspruchsverfahren angefallenen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Rechtssache den Grundsätzen der Billigkeit.
Gemäß § 116 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des § 116 Abs. 1 BRAGO keine besondere Gebühr gemäß § 24 BRAGO. Letztgenannte Norm trifft eine Regelung über die Erledigungsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 BRAGO erhöht sich statt dessen die Höchstgebühr des § 116 Abs. 1 BRAGO (LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 22.02.1994, L 13 Vs 1836/93; Krasney, a.a.O., Rdnr. 28). um 50 v.H. Sie beträgt dann 1.950,00 DM, was somit für das Vorverfahren einen Gebührenrahmen von 70,00 DM bis 1.300,00 DM ergibt. Die Mittelgebühr beträgt dann 685,00 DM.
Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne des § 116 Abs. 3 BRAGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn er sich lediglich auf die Einlegung des Widerspruchs beschränkt hat. Er muss gerade an der Erledigung der Rechtssache ohne Widerspruchsentscheidung im Sinne des § 24 BRAGO mitgewirkt haben (BSG, Beschluss vom 22.02.1993, 14 B/4 REg 12/91; Krasney, a.a.O., Rdnr. 28; Schroeder-Printzen, a.a.O., Rdnr. 33).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierfür ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche (Teil-)Erledigung des Rechtsstreites erforderlich (BSG, Entscheidung vom 09.08.1995, 9 RVs 7/94; BSG, Urteil vom 12.06.1996, a.a.O.). Die Erledigung muss im Wesentlichen dem Bemühen des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sein (BSG, Urteil vom 12.06.1996, a.a.O.).
Der Rechtsstreit hat sich vorliegend zwar durch die Abhilfeentscheidung vom 10.10.1997 insoweit erledigt, als die Erstattungsforderung bezüglich der im Jahre 1995 bewilligten Leistung von 7.910,73 DM auf 6.539,52 DM (mithin um 1.371,21 DM) reduziert wurde. Allerdings wurde auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die ursprüngliche Erstattungsforderung lediglich im Rahmen einer behördeninternen Überprüfung der Anrechnung des Einkommens des Ehemannes reduziert.
Die Erledigung des Rechtsstreites im Rahmen der Abhilfeentscheidung war folglich nicht im Wesentlichen auf das Bemühen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Die im Widerspruchsverfahren seitens des Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Gründe waren unzutreffend. So behauptete er, der Ehemann der Klägerin habe 1994 ein Einkommen von 0,00 DM und 1995 von 23.292,00 DM erzielt. Daraus ergebe sich, dass er in den Jahren 1994 und 1995 nicht leistungsfähig gewesen sei.
Im Gegensatz zum Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erzielte der Ehemann der Klägerin ausweislich des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes für 1994 vom 16.04.1996 im Jahre 1994 Einkünfte aus dem Gewerbetrieb in Höhe von 31.723,00 DM. Nach dem Einkommenssteuerbescheid 1995 vom 10.12.1996 waren beim Ehemann 1995 Einkünfte in Höhe von 33.072,00 DM zu verbuchen.
Auch sonstige besondere Bemühungen um eine außergerichtliche (Teil-)Erledigung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lagen nicht vor. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gebührenanspruches nicht erfüllt.
Da die vom Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 16.12.1997 begehrte Gebührenhöhe somit unbillig war, durfte die Beklagte lediglich die den Grundsätzen der Billigkeit entsprechenden Gebühren erstatten. Dies hat sie in den streitgegenständlichen Bescheiden getan.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. In den bereits zitierten Entscheidungen des BSG vom 12.06.1996, vom 09.08.1995 und vom 22.02.1993 hat das BSG zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 BRAGO Stellung genommen. Von diesen Entscheidungen weicht der Senat nicht ab.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der für das Widerspruchsverfahren seitens der Beklagten zu erstattenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Hauptsacheverfahren war zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 23.02.1994 bis 31.12.1995 sowie die Geltendmachung einer Erstattungsforderung streitig.
Der am ...1968 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte antragsgemäß mit Bescheid vom 08.04.1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.05.1994, 31.01.1995, 27.02.1995, 26.01.1996, 26.02.1996, 15.07.1996 und 13.01.1997 ab 23.02.1994 vorläufig im Sinne des § 42 SGB I Alhi in Höhe von 206,40 DM wöchentlich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe C, des erhöhten Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes von anfänglich 450,00 DM. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Sie bat sie mit Schreiben vom 25.01.1995 um Übersendung des Einkommenssteuerbescheides 1993 sowie mit Schreiben vom 22.01.1996 um Zusendung der Einkommenssteuerbescheide für 1994 und 1995. Den Einkommenssteuerbescheid 1993 übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.1995, den Einkommenssteuerbescheid 1994 mit Schreiben vom 23.04.1996 sowie den Einkommenssteuerbescheid 1995 mit Schreiben vom 19.12.1996. Mit "endgültigem Bewilligungsbescheid" vom 15.01.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 23.02.1994 Alhi nach der Leistungsgruppe C, dem erhöhten Leistungssatz, einem Bemessungsentgelt von 340,00 DM in Höhe von 156,00 DM wöchentlich. Dabei legte sie ein Bruttoeinkommen des Ehemannes von 2.643,58 DM zu Grunde und errechnete hierbei einen auf die Alhi anzurechnenden Betrag von 139,14 DM wöchentlich.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.01.1997 hob sie den Bewilligungsbescheid vom 08.04.1994 mit Wirkung zum 23.02.1994 teilweise auf. Für die Zeit vom 23.02.1994 bis 31.12.1994 sei eine Überzahlung in Höhe von 6.214,92 DM eingetreten, weil das Einkommen des Ehegatten nicht berücksichtigt worden sei. Der überzahlte Betrag sei gemäß § 42 Abs. 2 SGB I zu erstatten.
Mit einem weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.01.1997 hob die Beklagte auch die Bewilligung für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 teilweise auf und forderte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 7.910,73 DM ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 SGB I zurück.
Gegen diese Bescheide richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Widerspruch vom 14.02.1997. Der Ehemann der Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen. Er habe 1994 ein Einkommen von 0 DM und im Jahr 1995 ein solches von 23.292,00 DM erzielt, das sich auf ein zu versteuerndes Einkommen von 15.084,00 DM reduziert habe. Daher sei die Zahlung von Alhi an die Klägerin zu Recht erfolgt. Für eine Erstattungsforderung sei kein Raum.
Nach nochmaliger behördeninterner Überprüfung der Höhe des auf die Alhi der Klägerin anzurechnenden Einkommens des Ehemannes erließ die Beklagte am 10.10.1997 einen Teil-Abhilfebescheid. Der Anrechnungsbetrag bezüglich des Einkommens des Ehemannes verringere sich für 1995 auf 132,63 DM. Daher werde für 1995 lediglich noch eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.539,52 DM geltend gemacht.
Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 wies die Beklagte den über die im Abhilfebescheid vorgenommene Änderung ihrer Bescheide hinausgehenden Widerspruch als unbegründet zurück. Auf Grund der getroffenen Abhilfeentscheidung seien der Klägerin die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu 20 % zu erstatten.
Die gegen die Aufhebungsbescheide vom 15.01.1997 und 31.01.1997 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 10.10.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1997 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 13.04.2000). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Mit Kostennote vom 16.12.1997 beanspruchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten folgende Gebühren: "Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO 14.125,60 DM 7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 603,80 DM abzügl. 10 % Abschlag gem. Einigungsvertrag 60,38 DM 10/10 Erledigungsgebühr gem. § 24 BRAGO 805,00 DM abzüglich 10 % Abschlag gem. Einigungsvertrag 80,50 DM Pauschsatz gem. § 26 BRAGO 40,00 DM 15 % Umsatzsteuer aus 1.307,92 DM gem. § 252 BRAGO 196,19 DM GESAMT 1.504,11 DM davon 1/5 300,82 DM" ============
Mit Bescheid vom 16.01.1998 setzte die Beklagte die zu erstattenden Gebühren wie folgt fest: "Mittelgebühr nach § 116 BRAGO Für das Vorverfahren (2/3): 470,00 DM abzüglich 10 % für neue Bundesländer 47,00 DM Zwischensumme: 423,00 DM Auslagenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 463,00 DM 15 % Umsatzsteuer 69,45 DM Kostenerstattungsbetrag 532,45 DM davon 20 v.H. 106,49 DM" ============= Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts seien 2/3 des Gebührenrahmens gemäß § 116 Abs. 1 BRAGO zu Grunde zu legen. § 118 BRAGO finde keine Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Widerspruch vom 09.02.1998. Gemäß § 12 BRAGO seien die Rahmengebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rückforderung von Alhi sei für die Klägerin von existenzieller Bedeutung. Folglich sei die Mittelgebühr als Mindestgebühr aufzufassen. Daneben sei eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO zu erstatten. Diese Gebühr trete neben die Gebühr gemäß § 118 BRAGO.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Rechtsanwalt sei, seien die Gebühren nach der BRAGO zu berechnen. Diese enthalte keine ausdrückliche Regelung, welche Gebühren für das einem sozialgerichtlichen Verfahren vorausgehende Widerspruchsverfahren zu erstatten seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei § 118 BRAGO anzuwenden. Diese Verfahrensweise erscheine allerdings lediglich bei einer Gebührenfestsetzung gemäß § 116 Abs. 2 BRAGO angezeigt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die Tätigkeit des Anwalts im Widerspruchsverfahren ein Gebührenrahmen von etwa 2/3 der im Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr zu Grunde zu legen. Ferner sei § 116 Abs. 3 Satz 1 BRAGO anzuwenden. Danach erhalte der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 116 Abs. 1 BRAGO keine besonderen Gebühren nach den §§ 23 und 24 BRAGO. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin könne aus diesem Grund keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO beanspruchen.
Mit Schriftsatz vom 27.04.1998, eingegangen beim Sozialgericht (SG) Chemnitz am 28.04.1998, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sei gemäß § 118 BRAGO zu vergüten. § 116 BRAGO sei Klägerin sei es von substantiellem Interesse, bereits im Vorverfahren ihre Interessen durchzusetzen und sich nicht erst auf einen langen Rechtsstreit einzulassen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, sei der Gebührenrahmen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu erhöhen.
Mit Urteil vom 13.04.2000 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.01.1998 und des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 verurteilt, von dem um 50 % erhöhten Gebührenrahmen des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO auszugehen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien für das Widerspruchsverfahren gemäß § 116 Abs. 1 BRAGO 2/3 der im gerichtlichen Verfahren vor den Sozialgerichten anfallenden Rahmengebühr zu erstatten. Für Fälle mit normalem Schwierigkeitsgrad sei die Mittelgebühr anzusetzen. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erhöhe sich jedoch der in § 116 Abs. 1 BRAGO genannte Höchstbetrag um 50 %. Die Beklagte habe von einem Gebührenrahmen von 70,00 DM bis 1.300,00 DM auszugehen. Daneben könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder eine Gebühr nach § 118 BRAGO noch nach § 24 BRAGO beanspruchen. Die Berufung hat das SG in den Entscheidungsgründen zugelassen.
Gegen das der Beklagten ausweislich Empfangsbekenntnisses am 21.07.2000 zugestellte Urteil hat diese am 15.08.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. § 116 Abs. 3 BRAGO verlange nach der Rechtsprechung des BSG seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites. Ein derartiges Verhalten habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe lediglich Widerspruch erhoben und unter Hinweis auf eine durch Steuerbescheide dargelegte Einkommenssituation die Rücknahme der Forderung begehrt. Ohne weiteres Zutun des Prozessbevollmächtigten habe das Arbeitsamt daraufhin einen der angefochtenen Bescheide teilweise geändert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.04.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig und in der Sache begründet. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG Chemnitz vom 13.04.2000 war daher aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 ist rechtmäßig.
I.
Die Berufung ist - obwohl der Beschwerdewert unter 1.000,00 DM liegt - statthaft, weil das SG die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 39 zu § 144).
II.
Die Berufung ist auch begründet. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht kein Anspruch auf erhöhte Gebühren nach dem Gebührenrahmen des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO zu.
Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Beklagte erachtete in ihren Bescheiden die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als notwendig. Da die Bescheide diesbezüglich nicht angefochten wurden, sind sie insoweit bindend geworden (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95).
Da die Beklagte auf den vom Prozessbevollmächtigen des Klägers eingereichten Widerspruch am 10.10.1997 einen Teil-Abhilfebescheid erließ und konsequenterweise im Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997 verfügte, 20 v.H. der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Klägerin würden erstattet, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1/5 der notwendigen Anwaltskosten zu erstatten.
§ 63 SGB X enthält keine Regelung darüber, in welcher Höhe die Gebühren des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind. § 63 Abs. 2 SGB X regelt lediglich die Erstattungsfähigkeit von Gebühren dem Grunde nach. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen ergibt sich aus § 116 Abs. 1 oder § 116 Abs. 2 i.V.m. § 118 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957, BGBl. I. S. 907, -BRAGO- (Schroeder-Printzen, in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Auflage, Rdnr. 27 und Anhang 1 Rdnr. 1 zu § 63; Krasney in: Kass.Komm., Bd. 2, Rdnr. 26 zu § 63 SGB X).
Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach § 116 Abs. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung maßgeblichen Fassung. Danach erhält der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Sozialgericht 100,00 bis 1.300,00 DM. Bei einer Rahmengebühr wie dem des § 116 Abs. 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers (BSG SozR 1300 § 62 Nr. 2) nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Feststellung der Unbilligkeit ist vom Gericht voll nachprüfbar (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2). Unbillig ist eine Gebühr dann, wenn sie nicht nur unerheblich von der nach Auffassung der Behörde und später des Gerichts billigen Gebühr abweicht (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 3). Unbillig ist nach Auffassung des BSG nicht erst eine Abweichung um 20 % (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Rahmengebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren eine Gebühr von etwa 2/3 der für das Verfahren vor dem SG anfallenden Rahmengebühr als billig anzusehen (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 2; BSG, Urteil vom 12.06.1996, 5 RJ 86/95; Krasney, a.a.O. Rdnr. 28; Schroeder-Printzen, a.a.O., Rdnr. 21). Aus dem Gebührenrahmen von 100,00 bis 1.300,00 DM für das Klageverfahren ergibt sich für das Vorverfahren ein solcher von 70,00 bis 870,00 DM (Krasney, a.a.O. Rdnr. 28). Für durchschnittliche Fälle gilt die so genannte Mittelgebühr, die hier somit 470,00 DM beträgt.
Diese Mittelgebühr wurde seitens der Beklagten der Berechnung zu Grunde gelegt. Insoweit hat das sozialgerichtliche Urteil die Bescheide der Beklagten auch bestätigt. Da seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen dieses Urteil nicht vorgegangen wurde, ist es insoweit in Rechtskraft erwachsen.
Die Festsetzung der Mittelgebühr entsprach auch unter Berücksichtigung des im Widerspruchsverfahren angefallenen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Rechtssache den Grundsätzen der Billigkeit.
Gemäß § 116 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des § 116 Abs. 1 BRAGO keine besondere Gebühr gemäß § 24 BRAGO. Letztgenannte Norm trifft eine Regelung über die Erledigungsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 BRAGO erhöht sich statt dessen die Höchstgebühr des § 116 Abs. 1 BRAGO (LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 22.02.1994, L 13 Vs 1836/93; Krasney, a.a.O., Rdnr. 28). um 50 v.H. Sie beträgt dann 1.950,00 DM, was somit für das Vorverfahren einen Gebührenrahmen von 70,00 DM bis 1.300,00 DM ergibt. Die Mittelgebühr beträgt dann 685,00 DM.
Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne des § 116 Abs. 3 BRAGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn er sich lediglich auf die Einlegung des Widerspruchs beschränkt hat. Er muss gerade an der Erledigung der Rechtssache ohne Widerspruchsentscheidung im Sinne des § 24 BRAGO mitgewirkt haben (BSG, Beschluss vom 22.02.1993, 14 B/4 REg 12/91; Krasney, a.a.O., Rdnr. 28; Schroeder-Printzen, a.a.O., Rdnr. 33).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierfür ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche (Teil-)Erledigung des Rechtsstreites erforderlich (BSG, Entscheidung vom 09.08.1995, 9 RVs 7/94; BSG, Urteil vom 12.06.1996, a.a.O.). Die Erledigung muss im Wesentlichen dem Bemühen des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sein (BSG, Urteil vom 12.06.1996, a.a.O.).
Der Rechtsstreit hat sich vorliegend zwar durch die Abhilfeentscheidung vom 10.10.1997 insoweit erledigt, als die Erstattungsforderung bezüglich der im Jahre 1995 bewilligten Leistung von 7.910,73 DM auf 6.539,52 DM (mithin um 1.371,21 DM) reduziert wurde. Allerdings wurde auf den Widerspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die ursprüngliche Erstattungsforderung lediglich im Rahmen einer behördeninternen Überprüfung der Anrechnung des Einkommens des Ehemannes reduziert.
Die Erledigung des Rechtsstreites im Rahmen der Abhilfeentscheidung war folglich nicht im Wesentlichen auf das Bemühen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Die im Widerspruchsverfahren seitens des Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Gründe waren unzutreffend. So behauptete er, der Ehemann der Klägerin habe 1994 ein Einkommen von 0,00 DM und 1995 von 23.292,00 DM erzielt. Daraus ergebe sich, dass er in den Jahren 1994 und 1995 nicht leistungsfähig gewesen sei.
Im Gegensatz zum Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erzielte der Ehemann der Klägerin ausweislich des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes für 1994 vom 16.04.1996 im Jahre 1994 Einkünfte aus dem Gewerbetrieb in Höhe von 31.723,00 DM. Nach dem Einkommenssteuerbescheid 1995 vom 10.12.1996 waren beim Ehemann 1995 Einkünfte in Höhe von 33.072,00 DM zu verbuchen.
Auch sonstige besondere Bemühungen um eine außergerichtliche (Teil-)Erledigung seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lagen nicht vor. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Gebührenanspruches nicht erfüllt.
Da die vom Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 16.12.1997 begehrte Gebührenhöhe somit unbillig war, durfte die Beklagte lediglich die den Grundsätzen der Billigkeit entsprechenden Gebühren erstatten. Dies hat sie in den streitgegenständlichen Bescheiden getan.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. In den bereits zitierten Entscheidungen des BSG vom 12.06.1996, vom 09.08.1995 und vom 22.02.1993 hat das BSG zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 BRAGO Stellung genommen. Von diesen Entscheidungen weicht der Senat nicht ab.
Rechtskraft
Aus
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