L 3 AL 160/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 747/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 160/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 28.01. bis zum 21.04.1995 sowie vom 29.11.1995 bis zum 08.03.1996. Für den ersten Zeitraum hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und hinsichtlich des zweiten Zeitraumes hat sie die Bewilligung von Alhi wegen einer Säumniszeit aufgehoben.

Nach erstmaligem Arbeitslosengeldbezug in den Jahren 1990 und 1991 wurde dem am ... geborenen, ledigen und kinderlosen Kläger auf Grund eines Wiederbewilligungsantrages vom 28.04.1992 durch Bescheid vom 29.09.1993, geändert durch Bescheid vom 15.04.1994 ab dem 28.04.1992 Arbeitslosengeld (Alg) mit einer Anspruchsdauer von 565 Tagen wiederbewilligt. Dieser Anspruch war mit Ablauf des 15.02.1994 erschöpft.

Mit Bescheid vom 15.09.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 16.02.1994 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi). Diese Leistung wurde zuletzt - ab dem 02.01.1995 - ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 760,00 DM, der Leistungsgruppe A sowie dem allgemeinen Leistungssatz berechnet. Hieraus ergab sich ein wöchentlicher Betrag in Höhe von 250,20 DM.

Am 02.01.1995 nahm der Kläger durch Vermittlung der Beklagten eine Arbeit als Maurer bei der Firma M ... in H ... auf. Am 17.03.1995 meldete sich der Kläger erneut mit Wirkung zum 17.03.1995 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Wiederbewilligung der Alhi. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 23.03.1995 ergab sich eine Beschäftigungszeit vom 02.01. bis zum 27.01.1995. Das Arbeitsverhältnis sei am 24.01. zum 27.01.1995 beendet worden, da sich der Kläger nach dem Ablauf einer Krankschreibung nicht wieder gemeldet habe.

Durch Schreiben vom 19.01.1995 hatte der ehemalige Arbeitgeber den Kläger abgemahnt. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit sei erst am folgenden Tag bekannt geworden. Nach dem Arbeitsvertrag habe er eine solche jedoch sofort mitzuteilen. Daraufhin kündigte der Kläger selbst mit Schreiben vom 26.01.1995 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.1995 teilte die Firma M ... dem Kläger mit, sie habe seine Kündigung erhalten und nehme diese mit der im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfrist von drei Werktagen an. Dies bedeute, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 04.02.1995 ende.

Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte der Kläger am 01.08.1995 gegenüber der Beklagten, die vereinbarte Baustelle sei nach 14 Tagen abgelaufen. Anschließend hätte er dann ein eigenes Fahrzeug gebraucht. Die "Abmahnung" sei unberechtigt gewesen. Auf die Lohnzahlung warte er heute noch.

Mit Schreiben vom 21.11.1995 bestellte die Beklagte den Kläger zum 28.11.1995 zum Arbeitsamt zur Besprechung eines Bewerberangebotes bzw. seiner beruflichen Situation ein. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht und teilte auch keine Gründe mit. Mit weiterem Schreiben vom 29.11.1995 bestellte die Beklagte den Kläger nochmals für den 04.12.1995 ein. Auch an diesem Tag erschien der Kläger - ohne Mitteilung von Gründen - nicht beim Arbeitsamt.

Mit Bescheid vom 15.05.1996 stellte die Beklagte wegen Eigenkündigung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 28.01.1995 bis zum 21.04.1995 fest. Mit Bescheid vom 24.05.1996 bewilligte die Beklagte schließlich Alhi ab dem 22.04.1995 - ausgehend von den bisherigen Bemessungskriterien - in Höhe von 250,20 DM. Durch weiteren Bescheid vom 24.05.1996 hob sie gleichzeitig die Bewilligung ab dem 29.11.1995 jedoch wegen Versäumnis eines zweiten Meldetermins wieder auf.

Am 07.06.1996 legte der Kläger sowohl gegen die Aufhebung der Leistung wegen der Meldeversäumnisse als auch gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch ein. Den ersten Termin habe er wegen eines Umzuges des Arbeitsamtes nicht wahrnehmen können und bei dem zweiten Termin habe er sich entschuldigt, da er krank gewesen sei.

Durch zwei Widerspruchsbescheide vom 23.09.1996 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe der Kläger die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Hieraus folge gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 119a AFG der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben gewesen, zumal die Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei und der Kläger auch für den weiteren Einsatzort kein eigenes Fahrzeug benötigt hätte. Der Umzug des Arbeitsamtes sei bereits im Oktober erfolgt. Im Übrigen sei dieses während dieser Zeit für alle internen Vorgänge dienstbereit gewesen. Für die Versäumung des zweiten Meldetermins am 04.12.1995 seien im Übrigen keine Gründe mitgeteilt worden. Die Widerspruchsbescheide wurden am 24.09.1996 durch Niederlegung zugestellt.

Am 12.09.1997 legte der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Dresden ein. Die Widerspruchsbescheide vom 23.09.1996 habe er erst im Oktober 1996 erhalten. Diese habe er dann beim Sozialamt vorgelegt. Nach einem Telefonat mit dem Arbeitsamt sei ihm gesagt worden, die Frist könne nicht mehr eingehalten werden.

Im Übrigen seien diese Bescheide ihm nicht zugestellt worden, er habe sie vielmehr erst später selbst abgeholt. Wegen der Fristeinhaltung habe er sich an Frau R ... beim Sozialamt in W ... gewandt. Diese habe mit dem Arbeitsamt B ... telefoniert und dann mitgeteilt, dass die Frist nicht mehr eingehalten werden könne und dies wüsste sie, da sie "Richterin beim Sozialgericht" in D ... sei. Er habe die Bescheide einige Tage nach dem Zustellungsdatum abgeholt. Auf Grund eines Umbaues der Wohnung und des deshalb notwendigen Umräumens der Möbel, habe er die Papiere erst zwei Tage nach Ablauf der Frist wieder in die Hand bekommen. Am selben Tag habe er noch beim Sozialamt vorgesprochen, die genauen Daten könne er jedoch nicht mehr angeben. Bei seiner Vorsprache beim Sozialamt habe er nicht mehr daran gedacht, dass er die Bescheide erst später abgeholt habe.

Die vom Kläger benannte Mitarbeiterin des Sozialamtes W ..., Frau R ..., gab nach einem von der zuständigen Vorsitzenden der 10. Kammer des SG Dresden am 21.05.1999 angefertigten Aktenvermerk auf telefonische Anfrage folgendes an: Sie könne sich erinnern, dass der Kläger wegen der streitbefangenen Widerspruchsbescheide bei ihr gewesen sie, sie mit Frau B ... vom Arbeitsamt B ... telefoniert und dem Kläger die Auskunft gegeben habe, eine Klageerhebung sei nicht mehr möglich. Der Kläger sei erst nach Ablauf der Klagefrist bei ihr gewesen. Sie sei auch als ehrenamtliche Richterin beim SG tätig.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.1999 teilte der Kläger mit, er habe die Widerspruchsbescheide ca. zwei bis drei Tage nach dem Niederlegungsdatum abgeholt. Wegen des Umbaues im Haus habe er die Papiere zunächst verlegt und vier Wochen nach dem aufgestempelten Datum wiedergefunden. Am letzten Tag des Fristablaufes sei er zu Frau R ... vom Sozialamt gegangen und dort habe er einen Arbeitslosenhilfe-Antrag gestellt, weil das Arbeitsamt nicht mehr gezahlt habe. In diesem Zusammenhang habe er die Schreiben vorgelegt. Daraufhin habe Frau R ... in B ... angerufen, und ihm gesagt, wegen des Ablaufes der Frist könne er nichts mehr unternehmen. Dies habe er eingesehen. Erst einige Tage später sei ihm eingefallen, dass die Frist möglicherweise noch einzuhalten wäre, weil er die Schreiben erst später bei der Post abgeholt habe. Weiter hat das Sozialgericht in diesem Termin die Zeugin K ... R ... vernommen. Sie hat ausgesagt, sie wisse nicht mehr genau, wann der Kläger zu ihr gekommen sei. Vielleicht sei es im November gewesen. Er sei mit den Widerspruchsbescheiden gekommen und habe ihr gesagt, er wolle Klage erheben. Sie habe ihm gesagt, dass er dies zwar tun könne, es aber keinen großen Zweck habe, weil die Frist verstrichen sei. Die Frist sei um etwa ein bis zwei Tage überschritten gewesen. Beim Arbeitsamt habe sie nicht angerufen. Es liege dem Sozialamt auch keine Akte des Klägers vor, weil er keinen Antrag gestellt habe. Sie habe lediglich das Datum des Bescheides gesehen, nicht aber das Zustelldatum und sie habe auch nicht gewusst, wann der Kläger den Bescheid abgeholt habe. Das Zustelldatum selbst habe sie nicht prüfen können. Ihre Fristberechnung habe auf dem Datum des Schreibens beruht.

Durch Urteil vom 08. Juli 1999 hat das Sozialgericht Dresden die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Die Widerspruchsfrist habe mit Ablauf des 24.10.1996 geendet. Folglich habe der Kläger durch die am 12.09.1997 erhobene Klage die Frist nicht gewahrt. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG lägen nicht vor. Der Kläger sei zunächst verpflichtet gewesen, die "Widerspruchsschreiben" mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Auch nachdem er diese - entsprechend eigenen Angaben - kurz vor Ablauf der Frist wiedergefunden habe, hätte er alle Anstrengungen unternehmen müssen, um die Frist zu wahren. Hierfür sei die Erkundigung bei einer Mitarbeiterin einer anderen Behörde und zudem ohne Mitteilung aller erforderlichen Informationen nicht ausreichend. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht gleich nach seiner Erkenntnis, dass eine Fristeinhaltung doch noch möglich gewesen sein könnte, Klage erhoben, sondern habe vielmehr fast ein weiteres Jahr mit der Klageerhebung abgewartet. Das Urteil ist am 11.08.1999 an den Kläger abgesandt worden.

Am 27.09.1999 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Aktennotiz aufgenommen. Danach sei der Kläger erschienen und habe mitgeteilt, er wolle Berufung einlegen, die Frist sei ihm bis zu diesem Tag telefonisch verlängert worden. Sie habe ihm hierauf mitgeteilt, dass die Frist zur Berufungseinlegung nicht verändert werden könne und sie diese auch nicht verlängert habe.

Mit Schreiben vom 27.09.1999 - postalisch abgefertigt am 11.10.1999 und beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen am 12.10.1999 - hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die nach Aktenlage verspätete Berufung hat der Kläger mitgeteilt, er habe am 06.09.1999 telefonisch bei der Justizangestellten am Sozialgericht, Frau K ..., Berufung eingereicht und um Fristaufschub zwecks Vorlage von Beweismitteln und für die Unterschrift gebeten. Dies sei ihm bis zum 27.09.1999 gewährt worden. An diesem Tag sei er wegen der schriftlichen Niederlegung in D ... gewesen. Frau K ... habe auf einmal von nichts mehr gewusst, weder von dem Telefongespräch, noch von dem Fristaufschub. Daher sei er wieder gegangen. Als Beweismittel füge er nunmehr die Ablichtung eines Teils der ersten Seite des Tatbestandes bei.

In einer nochmaligen Stellungnahme hat der Kläger vorgetragen, das ihm zugesandte Urteil trage keine Beglaubigung. Auch nach mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung hat er dieses jedoch dem Gericht nicht zugesandt, da er, "laut Anwalt" das Original nicht aus der Hand geben müsse.

In einer dienstlichen Stellungnahme vom 10.05.2001 hat Frau K ... mitgeteilt, ein Telefongespräch mit dem Kläger am 06.09.1999 sei ihr nicht erinnerlich, allerdings hätte sie hierüber auf jeden Fall einen Aktenvermerk gemacht. Auf jedem Fall hätte sie dem Kläger gesagt, dass die Berufungsfrist nicht verlängert werden könne. Selbst wenn die Begründung erst später einginge, müsse die Berufung innerhalb eines Monats seit Zustellung schriftlich - ggf. beim Sozialgericht - eingereicht werden.

Hierzu hat der Kläger seine Telefonrechnung mit den gewählten Rufnummern vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass am 06.09.1999 über das Telefon des Klägers eine Verbindung über die Zentrale des Sozial- und Arbeitsgerichts Dresden erfolgt ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Juli 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1996 und den Bescheid vom 24.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG gilt als gewahrt.

I.

Allerdings war die Frist von einem Monat gemäß § 151 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch den Kläger bereits abgelaufen. Gemäß § 64 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.07.1999 wurde dem Kläger per Einschreiben zugestellt. Das Einschreiben wurde am 12.08.1999 zur Post gegeben. Gemäß § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt das Urteil daher mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also am 15.08.1999, als zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann somit am 15.08.1999 und endete mit Ablauf des 15.09.1999. Eine (zulässige) Berufungseinlegung innerhalb dieser Frist ist nicht feststellbar. Eine telefonische Berufungseinlegung am 06.09.1999 - auch bei einer Protokollierung durch eine Urkundsbeamtin - ist fristwahrend nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 3d zu § 151 m.w.N.). Auch eine Verlängerung der Frist nach § 151 Abs. 1 SGG wäre nicht möglich, denn es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die keine richterliche Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist (vgl. Meyer-Ladewig Nr. 2 zu § 64).

Dem Kläger konnte jedoch gemäß § 67 Abs. 1, 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, weil er insoweit einen entschuldbaren Irrtum unterlag. Zwar hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dresden, Frau K ..., in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 10.05.2001 erklärt, sie hätte im Falle eines entsprechenden Anrufes des Klägers am 06.09.1999 auf jeden Fall einen Aktenvermerk angefertigt und ein solches Telefongespräch sei ihr im Übrigen nicht erinnerlich. Dennoch war ausweislich der vorgelegten Telefonabrechnung am 06.09.1999 über das Telefon des Klägers ein Telefonat über die Zentrale des Sozial- und Arbeitsgerichts Dresden erfolgt. Auch wenn hierbei nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger gerade mit Frau K ... gesprochen hat und sie ihm die genannte Auskunft gegeben hat, kann zumindest eine dem Kläger nicht anzulastende missverständliche oder unvollständige Auskunft über die rechtliche Bedeutung der Berufungsfrist und der daraus resultierenden Folgen für die Berufungseinlegung nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin hat der Kläger gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG auch die Berufungseinlegung unmittelbar nach der (eventuellen) Feststellung seines Irrtums spätestens durch das am 12.10.1999 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Schreiben vom 27.09.1999 nachgeholt. Insofern konnte letztlich dahingestelalt bleiben, ob das Urteil tatsächlich ohne Beglaubigung und damit nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 202 SGG i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden war.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das SG zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 15.05.1996 und 24.05.1996 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.09.1996 richtete, war diese unzulässig, da sie nicht fristgemäß erhoben wurde. Gemäß §§ 87 Abs. 1 und 2, 90 SGG ist die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Entsprechend den Postzustellungsurkunden in der Verwaltungsakten erfolgten die Zustellungen der Widerspruchsbescheide durch Niederlegung am 24.09.1996. Die Frist begann daher - entsprechend § 64 Abs. 1 SGG - am 25.09.1996 und endete - gemäß § 64 Abs. 2 SGG - am 24.10.1996.

Auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG lagen - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht vor. Zum Einen liegt bereits kein Nachweis für eine, eine fristgemäße Klageerhebung ermöglichte rechtzeitige Anfrage bei der Zeugin R ... vor. Der Kläger behauptet zwar, diese sei kurze Zeit vor Fristablauf erfolgt. Hierzu ist allerdings bereits auf Grund der eigenen Darlegung des Klägers unklar, von welchem Fristende er dabei überhaupt ausging. Im Übrigen ist auch ein genaues Datum der behaupteten Erkundigung nicht mehr feststellbar, zumal der Kläger an diesen Tag weder einen Sozialhilfeantrag stellte, noch sich die Zeugin R ... daran genau erinnern konnte. Dies hat sie in ihrer Vernehmung vor dem SG ausdrücklich gesagt: "Sie könne auch nicht ausschließen, dass es bereits im November gewesen sei." Selbst wenn man allerdings die Richtigkeit der Erklärungen des Klägers unterstellt, war er nicht ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Die Erkundigung bei einer anderen Behörde und zudem ohne Vorlage der vollständigen Unterlagen entsprach nicht der ausreichenden Sorgfaltspflicht. Der Kläger hätte vielmehr, da ihm - wie von ihm selbst behauptet - bekannt war, dass es sich um den letzten Tag vor Fristablauf handelte, selbst alles tun müssen, um die Klage noch rechtzeitig zu erheben. Dazu war er im Hinblick auf die weitgehend formlose Möglichkeit der Klageerhebung auch ohne Weiteres in der Lage.

Schließlich ist von dem Kläger auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1, 2 SGG nicht rechtzeitig gestellt worden. Unterstellt man die Richtigkeit des Vortrages des Klägers, so stellte er kurz darauf fest, dass eine Einhaltung der Klagefrist doch noch möglich gewesen wäre. Dann wäre innerhalb eines Monats nach dieser Erkenntnis Klage zu erheben und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zu verbinden gewesen, § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG. Auch dies ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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