Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AL 198/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 165/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2000 seitens der Klägerin abgegebene Erklärung erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Prozess- erklärung der Klägerin. In der Hauptsache ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Klägerin im Zeitraum ab 01.02.1995 streitig.
Mit Bescheid vom 28.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1996 hatte die Beklagte der Klägerin ab 01.12.1995 Alhi in Höhe von 158,40 DM bewilligt. Bei der Leistungsbemessung war sie von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 430,00 DM auf der Grundlage einer Fiktiveinstufung der Klägerin als Küchenkraft im Wirtschaftszweig Hotel- und Gaststättenwesen nach dem Tarifvertrag HOGA Bewertungsgruppe 5 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.874,00 DM sowie einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.
Gegen das an die Klägerin am 31.08.1998 abgesandte klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 14.07.1998 hat diese am 01.10.1998 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Alhi unter Berücksichtigung eines Bruttomonatslohnes von 2.564,22 DM begehrt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.1999 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, der Klägerin ab 01.12.1995 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 550,00 DM wöchentlich zu bewilligen. Tätigkeiten als Küchenhilfe seien auch in Pflegeheimen in nennenswertem Umfang vorhanden. Die Einstufung müsse daher nach dem BMT-G-O, Lohngruppe 2, 1. Beschäftigungsjahr, mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.368,56 DM und einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erfolgen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 hat die Klägerin auf Anregung des Senats zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass sie das Anerkenntnis der Beklagten, ihr Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1995 auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgeltes von 550,00 DM zu zahlen und die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen, annehme und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erkläre.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2000 hat sie begehrt, ihre "Ladung" zum Landessozialgericht "rückgängig" zu machen und um eine neue Verhandlung gebeten. Es könne nicht sein, von einem Verdienst von 4.320,00 DM auf 2.383,00 DM abgestuft zu werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Chemnitz vom 14.07.1998 und Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1996 zu verurteilen, ihr ab 01.12.1995 Arbeitslosenhilfe nach einem fiktiven Bruttomonatslohn von 2.564,22 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 beendet worden ist.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag, das Berufungsverfahren fortzuführen und über das Berufungsbegehren in der Sache zu entscheiden, ist zulässig aber unbegründet.
Der Rechtsstreit ist durch die in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 seitens der Klägerin ausgesprochene Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten und Erledigterklärung im Übrigen beendet. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit nicht weiterführen wollte. Die Erklärung wurde zu Protokoll genommen und der Klägerin hiernach nochmals vorgelesen und von dieser genehmigt. Mit dieser Erklärung endete die Rechtshängigkeit des Verfahrens (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdrn. 9 zu § 102 SGG).
Die Voraussetzungen für eine wirksame Prozesshandlung lagen vor. Die Erklärung der Klägerin war eindeutig und bedingungslos. Sie ist gegenüber dem Prozessgericht abgegeben worden. Eine Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 6b zu § 102). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Abgabe der Erklärung nicht prozessfähig war, bestehen nicht.
Eine Anfechtung der Berufungsrücknahme ist ebensowenig möglich, wie ein Widerruf (BSG 14,138; Zeihe, SGG, Rdnr. 3b zu § 102 und Rdnr. 4c zu § 156; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Rdnr. 27 zu § 156). Die Frage, ob ein Widerruf ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen (Peters/Sautter/Wolf, a.a.O.), muss im vorliegenden Fall nicht entscheiden werden, da derartige Gründe weder vorgetragen wurden, noch nach Aktenlage vorliegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Prozess- erklärung der Klägerin. In der Hauptsache ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Klägerin im Zeitraum ab 01.02.1995 streitig.
Mit Bescheid vom 28.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1996 hatte die Beklagte der Klägerin ab 01.12.1995 Alhi in Höhe von 158,40 DM bewilligt. Bei der Leistungsbemessung war sie von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 430,00 DM auf der Grundlage einer Fiktiveinstufung der Klägerin als Küchenkraft im Wirtschaftszweig Hotel- und Gaststättenwesen nach dem Tarifvertrag HOGA Bewertungsgruppe 5 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.874,00 DM sowie einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.
Gegen das an die Klägerin am 31.08.1998 abgesandte klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 14.07.1998 hat diese am 01.10.1998 Berufung eingelegt und die Bewilligung von Alhi unter Berücksichtigung eines Bruttomonatslohnes von 2.564,22 DM begehrt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.1999 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich verpflichtet, der Klägerin ab 01.12.1995 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 550,00 DM wöchentlich zu bewilligen. Tätigkeiten als Küchenhilfe seien auch in Pflegeheimen in nennenswertem Umfang vorhanden. Die Einstufung müsse daher nach dem BMT-G-O, Lohngruppe 2, 1. Beschäftigungsjahr, mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.368,56 DM und einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erfolgen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 hat die Klägerin auf Anregung des Senats zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass sie das Anerkenntnis der Beklagten, ihr Arbeitslosenhilfe ab 01.12.1995 auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgeltes von 550,00 DM zu zahlen und die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen, annehme und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erkläre.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2000 hat sie begehrt, ihre "Ladung" zum Landessozialgericht "rückgängig" zu machen und um eine neue Verhandlung gebeten. Es könne nicht sein, von einem Verdienst von 4.320,00 DM auf 2.383,00 DM abgestuft zu werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Chemnitz vom 14.07.1998 und Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1996 zu verurteilen, ihr ab 01.12.1995 Arbeitslosenhilfe nach einem fiktiven Bruttomonatslohn von 2.564,22 DM zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 beendet worden ist.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag, das Berufungsverfahren fortzuführen und über das Berufungsbegehren in der Sache zu entscheiden, ist zulässig aber unbegründet.
Der Rechtsstreit ist durch die in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2000 seitens der Klägerin ausgesprochene Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten und Erledigterklärung im Übrigen beendet. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit nicht weiterführen wollte. Die Erklärung wurde zu Protokoll genommen und der Klägerin hiernach nochmals vorgelesen und von dieser genehmigt. Mit dieser Erklärung endete die Rechtshängigkeit des Verfahrens (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdrn. 9 zu § 102 SGG).
Die Voraussetzungen für eine wirksame Prozesshandlung lagen vor. Die Erklärung der Klägerin war eindeutig und bedingungslos. Sie ist gegenüber dem Prozessgericht abgegeben worden. Eine Einwilligung der Beklagten war nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 6b zu § 102). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Abgabe der Erklärung nicht prozessfähig war, bestehen nicht.
Eine Anfechtung der Berufungsrücknahme ist ebensowenig möglich, wie ein Widerruf (BSG 14,138; Zeihe, SGG, Rdnr. 3b zu § 102 und Rdnr. 4c zu § 156; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Rdnr. 27 zu § 156). Die Frage, ob ein Widerruf ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen (Peters/Sautter/Wolf, a.a.O.), muss im vorliegenden Fall nicht entscheiden werden, da derartige Gründe weder vorgetragen wurden, noch nach Aktenlage vorliegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved