L 3 AL 216/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AL 147/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 216/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Lohnkostenzuschuss Ost für Wirtschaftsunternehmen ab 01.09.1997.

Der Kläger stellte bei der Beklagten am 12.06.1997 einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss Ost für Wirtschaftsunternehmen. Er betreibe eine Versicherungsagentur als Einzelunternehmen. Der Lohnkostenzuschuss solle für den Arbeitnehmer Jörg B ... (J. B.), geboren am ..., gewährt werden. Dieser nehme ab 01.09.1997 die Tätigkeit eines Sekretärs/einer Empfangskraft im Unternehmen des Klägers auf. Der Lohnkostenzuschuss werde für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 beantragt. J. B. erhalte ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.406,42 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Am 08.09.1997 erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid. Gemäß § 249h Abs. 4b AFG werde ein Lohnkostenzuschuss Ost für Wirtschaftsunternehmen nur gewährt, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer vor der Tätigkeitsaufnahme Empfänger von Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) gewesen und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei, in einer nach den §§ 91 bis 96 AFG geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung tätig gewesen oder einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) gemäß § 63 Abs. 4 AFG gehabt habe. J. B. erfülle keine der Tatbestandsvoraussetzungen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 15.09.1997. Gemäß § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG werde auch Arbeitnehmern, die nicht die Merkmale des § 249h Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AFG erfüllten, ein Lohnkostenzuschuss gewährt, wenn ihre Lage vergleichbar sei. Die Lage des Arbeitnehmers J. B. sei vergleichbar gewesen. Dieser habe sich nach einer selbstständigen Tätigkeit im Februar 1996 arbeitssuchend gemeldet. Ihm sei vom Arbeitsamt eine Umschulung zum Physiotherapeuten angeboten worden, die er aufgenommen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Arbeitnehmer J. B. erfülle die Voraussetzungen des § 249h Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AFG nicht. Er habe vor Aufnahme der Tätigkeit weder Alg noch Alhi bezogen, sich ferner nicht in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme befunden und auch kein Kug bezogen. Auch die Voraussetzungen des § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG lägen nicht vor. Der Arbeitnehmer sei auch nicht mit Personen, die die genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergebe sich weder aus der Dauer der Arbeitslosigkeit noch dem beruflichen Werdegang oder dem Alter des Arbeitnehmers.

Am 20.02.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben. Ihm sei bei einem Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt Zwickau versichert worden, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers J. B. lägen vor. Zudem habe die Beklagte einen Anspruch aus § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG zu Unrecht abgelehnt. Eine Vergleichbarkeit im Sinne der Vorschrift sei dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer eingestellt werde, der ohne die Förderung nicht eingestellt worden wäre (Unternehmersicht) und dem ohne die geförderte Einstellung in absehbarer Zeit keine Arbeit hätte vermittelt werden können (Arbeitnehmersicht). Zum Zeitpunkt der Einstellung habe die Versicherungsagentur des Klägers aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine Neueinstellung erlaubt. Die Einstellung sei vielmehr lediglich auf Grund der erhofften Inanspruchnahme des Lohnkostenzuschusses erfolgt. Auf diese Möglichkeit habe ihn der Arbeitnehmer J. B. hingewiesen. Nachdem sich der Kläger beim Arbeitsamt Zwickau diesbezüglich rückversichert habe, sei der Arbeitsvertrag geschlossen worden. Der Arbeitnehmer habe nach einem Abschluss der 10. Klasse eine Lehre als Karosseriebauer erfolgreich absolviert und danach im erlernten Beruf gearbeitet. Hiernach sei er als FDJ-Sekretär tätig gewesen. Nach der Wende habe er zunächst Leistungen des Arbeitsamtes bezogen, um hiernach eine Tätigkeit als Schweißer und Fenstermonteur aufzunehmen. 1991 habe er sich mit einer Versicherungsagentur selbstständig gemacht. Diese Tätigkeit sei 1995 aufgegeben worden. Eine ihm hiernach vom Arbeitsamt angebotene Umschulungsmaßnahme zum Physiotherapeuten, die er zum 01.03.1996 aufgenommen hatte, habe er wegen Perspektivlosigkeit am 18.08.1997 abgebrochen. Die Perspektivlosigkeit sei auf Grund der Gesundheitsreform eingetreten. Durch die Einführung der Selbstbeteiligungspflicht der Patienten sei ein Rückgang an Rehabilitationsleistungen zu verzeichnen gewesen. Während der Umschulungsmaßnahme habe der Kläger Unterhaltsgeld aus dem europäischen Sozialfonds (ESF) bezogen.

Die Beklagte hat entgegnet, bei der Regelung über den produktiven Lohnkostenzuschuss handele es sich um eine Ermessensnorm. Der Arbeitnehmer J. B. sei nicht schwer vermittelbar gewesen. Schwer vermittelbar sei ein Arbeitsloser, bei dem die Erwartung bestehe, er könne nicht in absehbarer Zeit in eine andere Arbeit oder eine berufliche Ausbildung vermittelt werden und die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sei ausgeschlossen. Stellenangebote in der Versicherungsbranche seien ausreichend vorhanden gewesen, so dass auch auf Grund der vorhandenen Berufserfahrungen gute Vermittlungsaussichten für den Arbeitnehmer bestanden hätten. Zudem sei er nicht langzeitarbeitslos gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2000 hat der Kläger ausgeführt, hinsichtlich der Förderfähigkeit des Arbeitnehmers J. B. habe er ein Telefonat mit dem Arbeitsamt geführt. An das genaue Datum und den Namen des Gesprächspartners könne er sich nicht mehr erinnern.

Mit Urteil vom 27.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 249h Abs. 2 Satz 1 AFG nicht. Seine Lage sei auch nicht gemäß § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG vergleichbar. Der Gesetzgeber habe den Bezug von Uhg nicht in § 249h Abs. 2 Nr. 1 AFG aufgenommen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, der Bezug von Uhg vor Aufnahme der Tätigkeit werde nicht als Fördervoraussetzung für die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses im Sinne des § 249h AFG anerkannt. Aus diesem Grund könnten Bezieher von Uhg auch nicht über § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG in die Förderung einbezogen werden. Zudem schließe § 249h Abs. 2 Satz 1 AFG eine Förderung von Personen, die in absehbarer Zeit an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnehmen können, sogar ausdrücklich aus. Daher seien erst recht Personen von der Förderung ausgeschlossen, die sich bereits in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befänden.

Gegen das dem Kläger am 04.11.2000 zugestellte Urteil hat er am 04.12.2000 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Klageverfahren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.7.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 8.9.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.1998 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Lohnkostenzuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Förderung nach § 249h AFG in Form eines Lohnkostenzuschusses sei als pauschaler Festbetrag ausgestaltet. Der Zuschuss entspreche gemäß § 249h Abs. 4 Satz 2 AFG den durchschnittlichen Aufwendungen für Alg und Alhi. Als Zuschuss werde somit ein Betrag gewährt, der in einer Durchschnittsbetrachtung bei fortdauernder Arbeitslosigkeit ebenfalls in Form von Alg oder Alhi hätte gezahlt werden müssen. Das der Förderung nach § 249h AFG zu Grunde liegende Prinzip sei folglich das der Kostenneutralität für die Beklagte bzw. den Bund. Angesichts dieses Prinzips könne eine vergleichbare Lage somit nur für Personengruppen angenommen werden, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien oder bei denen Arbeitslosigkeit eingetreten sei, und die einen Anspruch auf Alg oder Alhi hätten. Der Arbeitnehmer J. B. habe vor Aufnahme der Tätigkeit weder Leistungen aus dem Haushalt der Beklagten oder des Bundes bezogen, noch habe er einen Anspruch auf derartige Leistungen gehabt. Die Finanzierung des Uhg während der Umschulungsmaßnahme sei aus Mitteln der Europäischen Union erfolgt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingereichte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG Chemnitz mit Urteil vom 27.07.2000 die Klage abgewiesen. Der Bescheid Widerspruchsbescheides vom 19.01.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Dem Kläger stand ab 01.09.1997 kein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss gemäß § 249h Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) für die Beschäftigung des Arbeitnehmers J. B. zu.

Gemäß § 249h Abs. 2 Satz 1 AFG kann die Bundesanstalt Empfängern von Alg oder Alhi die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren (Ziffer 1), Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96 AFG geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren (Ziffer 2), und Arbeitnehmern mit Anspruch auf Kug nach § 63 Abs. 4 AFG, deren Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils höchstens 10 v.H. der Arbeitszeit nach § 96 AFG betragen hat (Ziffer 3), unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbezirk in Maßnahmen der in Abs. 3 genannten Art zuweisen, sofern diese Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt werden oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen können.

Der Arbeitnehmer J. B. erfüllte die Tatbestandsvoraussetzungen - wie von der Beklagten und dem SG zutreffend festgestellt - nicht. Er bezog vor Beginn der Tätigkeit beim Kläger weder Alg noch Alhi, noch war er in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt. Auch stand ihm kein Anspruch auf Kug zu.

Gemäß § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG dürfen andere, als die in § 249h Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis § AFG genannten Personengruppen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, dass eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer Förderung erfolgt ist.

Mit der Beklagten und dem SG ist ferner davon auszugehen, dass die Lage des Klägers nicht mit der der unter § 249h Abs. 2 Satz 1 AFG zu subsumierenden Personen vergleichbar war.

Zur Auslegung, welche Personen vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift sind, ist zunächst der Zweck, den der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm des § 249h AFG verfolgte, zu beachten. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Vorschrift, während einer Übergangszeit Beitragsmittel zur Arbeitslosenversicherung und Bundesmittel für die Alhi, die anderenfalls für konsumtive Zwecke ausgegeben worden wären, beschäftigungswirksam zu verwenden (BT-Drucks. 12/3211 S. 32). Lediglich Personen, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem AFG bezogen und deren Arbeitslosigkeit nicht durch vorrangige Hilfen der Arbeitsförderung beendet werden konnte, sollten von den Arbeitsämtern mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden (BT-Drucks. 12/3211 S. 32).

§ 249h Abs. 2 Satz 2 AFG ist durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms mit Wirkung zum 01.01.1994 eingeführt worden. Ziel der Norm war es, klar zu stellen, dass es zu den in § 249h Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AFG genannten Personengruppen arbeitsmarktpolitisch vergleichbare Gruppen gab, die von Arbeitslosigkeit bedroht waren und ohne die Zuweisung in eine Maßnahme nach § 249h AFG arbeitslos gewesen wären und bei denen eine Förderung für die Haushalte für die Bundesanstalt bzw. den Bund deshalb ebenfalls kostenneutral war. Mit der Änderung war hingegen keine Erweiterung der Zuweisungsmöglichkeit auf Personen beabsichtigt, bei denen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie ohne die Zuweisung Bezieher von Alg oder Alhi wären. Lediglich das Abwarten einer dreimonatigen Arbeitslosigkeit nach dem Ausscheiden aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis vor der Zuweisung sollte nunmehr nicht mehr erforderlich sein, weil es finanz- und arbeitsmarktpolitisch sinnlos gewesen wäre (BT-Drucks. 12/5502 S. 42; Gagel, AFG, Rdnr. 2 zu § 249h; Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Rdnr. 15 zu § 249h; Düe, in: Niesel, AFG, 2. Aufl., Rdnr. 12 zu § 249h).

Der Gesetzgeber beabsichtigte folglich, lediglich Empfänger von Leistungen aus dem Haushalt der Bundesanstalt und des Bundes, nicht jedoch beispielsweise der Europäischen Union, gleichzustellen. Auch in der Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Norm nicht erweiternd auf Bezieher anderer Leistungen anzuwenden ist (Gagel, AFG, § 249h, Rdnr. 2; Düe, in: Niesel, AFG, 2. Auflage, Rdnr. 12 zu § 249h; Schlegel, in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Rdnr. 15 zu § 249h). Dieser Auffassung schließt sich auch der Senat an.

Dem Kläger stand nach Abbruch der Maßnahme der beruflichen Bildung, während der er ESF-Unterhaltsgeld bezogen hatte, weder ein Anspruch auf Alg noch auf Alhi zu. Aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 1995 erfüllte er die Anwartschafftszeit für einen Anspruch auf Alg (§§ 101 Abs. 1, 104 AFG) bzw. Alhi (§ 134 Abs. 1 AFG) nicht. Die Zeit des Bezuges von ESF-Unterhaltsgeld steht nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des BSG und des Senates einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gemäß § 107 Abs. 5d) AFG gleich (Sächs. LSG, Urteil v. 8.11.2000, Az.: L 3 AL 59/00; Sächs. LSG, Urteil v. 8.11.2000, Az.: L 3 AL 118/99; BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 7 AL 42/00R).

Daher ist der Arbeitnehmer J. B. bereits aus diesem Grund als nicht vergleichbar im Sinne des § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG anzusehen.

Zudem ist dem SG auch darin zuzustimmen, dass der Arbeitnehmer J. B. auch deswegen nicht unter § 249h Abs. 2 Satz 2 AFG fällt, weil er vor Aufnahme der Tätigkeit an einer von der Beklagten vermittelten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung zum Physiotherapeuten) teilgenommen hat. Diese hat er am 18.08.1997, mithin kurz vor Aufnahme der Tätigkeit beim Kläger am 01.09.1997, abgebrochen. Die Norm des § 249h Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AFG setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnehmen kann. Wenn ein Zuschuss bereits dann nicht gewährt werden kann, wenn eine Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zu erwarten ist, kann eine Förderung erst recht keiner Person gewährt werden, die sich unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit, für die der Zuschuss beantragt wurde, in einer derartigen Maßnahme befand.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung des Lohnkostenzuschusses auch nicht auf Grund einer Zusicherung seitens der Beklagten zu. Gemäß § 34 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Beklagte hat eine derartige Zusage nicht erteilt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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