Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 749/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 25/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 28.02.1997 sowie von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 22.03.1997, der Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen (ab dem 02.03.1997) sowie einer sich daraus ergebenden Erstattungsforderung in Höhe von 1.454,70 DM streitig.
Der am ... geborene, verheiratete Kläger war mit mehreren Unterbrechungen in dem erlernten Beruf als Maschinist und Kraftfahrer beschäftigt. Seit 1994 wurde seine Erwerbstätigkeit wiederholt durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Auf einen Antrag vom 06.12.1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1997 ab dem 17.12.1996 Alg für eine Restanspruchsdauer von 82 Leistungstagen. Unbeschadet einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit vom 19.02. bis 26.02.1997 erfolgte die Leistungszahlung zunächst bis zur Anspruchserschöpfung am 21.03.1997. Im Anschluss daran bewilligte ihm die Beklagte auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 25.03.1997 Alhi. Am 10.04.1997 erhielt die Beklagte durch Mitteilung des Baubetriebes T ... und T ...W ... B ... (Fa.B.) Kenntnis davon, dass der Kläger dort am 28.02. und 01.03.1997 beschäftigt gewesen sei. Von einer weiteren Tätigkeit sei er ohne Grund fern geblieben. In der daraufhin auf Anforderung der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 09.06.1997 bestätigte die Fa.B. ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger in der Zeit vom 28.02. bis 01.03.1997 als Kraftfahrer, welches durch den Kläger am 02.03.1997 mit Hinweis auf ein anderes Arbeitsverhältnis fristlos beendet worden sei. Der Arbeitnehmer habe sich geweigert, dem Arbeitgeber die zum Zwecke der Berechnung des Nettolohnes und der gesetzlichen Abzüge sowie für die Auskünfte an das Arbeitsamt angeforderte Steuerkarte vorzulegen. Da sich der Betrieb geweigert habe, den Lohn auszuzahlen, habe der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in Höhe von 234,00 DM gerichtlich eingeklagt.
Mit Schreiben vom 28.04.1997 wies die Beklagte den Kläger daraufhin auf die ihr bekanntgewordene Beschäftigung zwischen dem 28.02. und 01.03.1997 und die von ihr deshalb in Betracht gezogene Aufhebung der Leistungsbewilligung hin und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung dazu bis zum 10.05.1997 ("Anhörung"). Mit Bescheiden vom 19.06.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg rückwirkend für die Zeit vom 28.02.1997 bis 01.03.1997 wegen eines ihr vom Kläger schuldhaft nicht mitgeteilten Arbeitsentgeltanspruches auf und forderte die Erstattung der für diesen Zeitraum ausgezahlten Leistung in Höhe von 82,40 DM. Wegen unberechtigter Aufgabe der Beschäftigung ab dem 02.03.1997 und Herbeiführung einer neuen Arbeitslosigkeit stellte sie gleichzeitig den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ab dem 12.03.1997 und das Ruhen des Leistungsanspruches für die Dauer dieser Sperrzeit fest. Schließlich hob sie auch die Bewilligung des Alg und der Alhi für den Zeitraum ab dem 02.03.1997 rückwirkend auf und forderte vom Kläger die Erstattung der ausgezahlten Leistungen in Höhe von 1.367,30 DM.
Mit Schreiben vom 06.07.1997 forderte der Kläger daraufhin eine Überprüfung dieser Entscheidungen und trug vor, er habe sich zwar am 27.02.1997 bei der Fa. B. vorgestellt, dabei aber vereinbart, dass er die Arbeit dort - erst - am 03.03.1997 aufnehmen solle. Der schriftliche Arbeitsvertrag habe am 28.02.1997 geschlossen werden sollen. Bei diesem Gespräch habe er sich (aber) bereit erklärt, Fahrzeuge der Firma, welche - am 28.02. - an einem anderen Ort benötigt worden seien, dorthin zu bringen. Die dabei geleistete Arbeitszeit sollte ihm im Monat März als Überstunden gut geschrieben werden. Durch unvorhergesehene (oder geplante?) Verschiebungen habe er dann aber am 28.02. und 01.03. (für diesen Arbeitgeber) arbeiten müssen. Da ihn die Arbeits- und Lebensbedingungen am Arbeitsort nicht befriedigt hätten und er dadurch eine geplante wichtige Weiterbildungsveranstaltung versäumte, habe er dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt, dass sich für ihn die Sache erledigt habe und es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages komme. Dies habe er am 11.03.1997 auch seinem zuständigen Vermittler mitgeteilt.
Die Beklagte behandelte dieses Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), welchen sie mit Bescheid vom 16.07.1997 als nicht begründet ablehnte. Nachdem der Kläger im Rahmen einer fernmündlichen Anfrage vom 09.12.1997 geltend gemacht hatte, gegen den Bescheid vom 16.07.1997 Widerspruch eingelegt zu haben und dies in einem bei der Beklagten am 21.01.1998 eingegangenen Schreiben wiederholte, verwarf die Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 als unzulässig. Der am 21.01.1998 beim Arbeitsamt eingegangene schriftliche Widerspruch sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
Gegen die dem Kläger mittels Einschreibesendung zugestellte Entscheidung hat dieser mit einem beim Sozialgericht Dresden am 11.08.1998 eingegangen Schreiben Klage erhoben und erneut vorgetragen, es habe mit der Fa. B. zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Seine Tätigkeit am 28.02. und 01.03.1997 sei lediglich eine Gefälligkeit gewesen und habe auf Pauschalbasis verrechnet werden sollen. Deshalb seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht korrekt und auch die Feststellung einer Sperrzeit nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte ist in ihrer Klageerwiderung dem entgegen getreten und hat zur weiteren Stützung ihrer Bescheide eine Ablichtung einer beim Arbeitgeber eingeholten schriftlichen Auskunft vom 21.07.1998 vorgelegt, in welcher die Darstellung des Klägers bestritten und nochmals bestätigt wird, dass dieser auf Grund eines Einstellungsgespräches und nach einer Probefahrt am 27.02.1997 mit Wirkung ab dem 28.02.1997 eingestellt worden sei. Er habe mit seiner Zustimmung einen mündlichen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 28.02.1997 erhalten und am 28.02. und 01.03.1997 auch seine Arbeiten ausgeführt. Am Montag den habe sich dann herausgestellt, dass er bereits am Sonntag, dem 02.03.1997, "telefonisch auf der Mailbox" des Fuhrparkleiters ohne Angaben von Gründen fristlos gekündigt habe. Als er sich einige Tage danach wegen seines Lohnes gemeldet habe, habe er auf Frage zur Begründung angegeben, ein besseres Angebot erhalten zu haben. Seitens des Arbeitgebers sei bereits eine Anmeldung des Klägers bei der zuständigen Krankenkasse (AOK D ...) erfolgt.
Das Sozialgericht hat im Verhandlungstermin am 10.12.1999 zur Frage des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses den Kläger persönlich befragt und die Zeugen S. K ..., Angestellte der Fa. B., und F. E ..., Fuhrparkleiter, uneidlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Bezug genommen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen stehe fest, dass die Entscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Zwar habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 16.07.1997 und vom 23.07.1998 zu Unrecht wegen Fristversäumnis verworfen, jedoch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Klägers nicht möglich. Nach den von der Kammer als glaubwürdig bewerteten Aussagen der Zeugen seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und die darauf gestützten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen erfüllt. Auf Grund der Aussage der Zeugin S. K ... stehe fest, dass der Kläger entgegen seinen Angaben ab dem 28.02.1997 bei der Fa. B. nicht lediglich eine Gefälligkeitsfahrt ausgeführt habe. Vielmehr habe er auf Grund eines mündlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Kraftfahrer ausgeführt. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er selbst wieder fristlos gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Im Zeitpunkt dieser Kündigung habe er keinen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz gehabt und damit mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Dem Kläger sei auch eine Fortführung der Tätigkeit bei der Fa. B. zumutbar gewesen. Gegen seine eher vage geschilderten Bedenken gegen die hygienischen Verhältnisse spreche die Aussage des Zeugen E ..., nach welcher die Unterbringung der Arbeiter zwar schlicht, jedoch nicht unsauber gewesen sei und von der Stammbelegschaft des Betriebes seit Jahren akzeptiert würde. Der Kläger habe im Übrigen vor Aufgabe der Arbeit keinen Versuch unternommen, diese Umstände zu beseitigen. Ebenso wenig sei entgegen dem Vorbringen des Klägers die Kürze seiner Tätigkeit in der Fa. B. ein wichtiger Grund für die von ihm selbst ausgesprochene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen das ihm am 06.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er werde durch dieses Urteil in unangemessener Weise benachteiligt. Der Tatbestand der Entscheidung sei unzureichend dargestellt und die - vom Gericht verwerteten - Zeugenaussagen widersprüchlich. Außerdem sehe er sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten, z.B. der freien Wahl des Arbeitsplatzes, stark eingeschränkt.
Nach Zuleitung der ausführlichen Berufungserwiderung der Beklagten verbunden mit einer Aufforderung, sein Berufungsbegehren unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung zu präzisieren, hat der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2000 lediglich mitgeteilt, dass er auf einer Fortsetzung des Verfahrens bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2001 hat er vorgetragen, mit der Fa. B. habe (zunächst) lediglich ein Nebenbeschäftigungsverhältnis bestanden, ein reguläres Arbeitsverhältnis habe erst ab dem 03.03.1997 zustandekommen sollen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10.12.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 sowie die Bescheide vom 19.06.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat sich dem angefochtenen Urteil angeschlossen.
Sie hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zur weiteren Überprüfung die Verfahrensunterlagen des arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens beigezogen (4 Ca 4226/97). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsunterlagen der Beklagten sowie der Verfahrensakten des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites sowie des sozialgerichtlichen Klage- und Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenem Urteil die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide der Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich des Arbeitslosengeldes § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) i. V. m. § 152 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und bezüglich der Arbeitslosenhilfe § 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG. Das Sozialgericht hat die in diesen Bestimmungen geregelten Voraussetzungen für eine Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den für die Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Verhältnissen zutreffend dargelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Sache finden die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes (Alg) für den Zeitraum bis zum 01.03.1997 in §§ 100, 101 Abs. 1 und 2 AFG sowie für die Zeit ab dem 02.03.1997 und den Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 22.03.1997 in §§ 119 Abs. 1,119a AFG ihre rechtliche Grundlage. Gemäß § 100 Abs. 1 AFG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit des Versicherten voraus. Diese lag beim Kläger zunächst ab dem 17.12.1996 - und somit auch im Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 21.01.1997 - vor. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa.B. ist die Arbeitslosigkeit des Klägers jedoch zum Wegfall gekommen. Die Tatsache der Aufnahme einer nicht nur geringfügigen beitragspflichtigen Beschäftigung ab dem 28.02.1997 bei dem genannten Arbeitgeber steht unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Verwaltungs- und insbesondere vom Sozialgericht im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen auch zur Überzeugung des Senats fest. Die vom Kläger hiergegen zur Berufungsbegründung pauschal vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, an dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ab dem 28.02.1997 begründete Zweifel zu wecken. Hierbei war für den Senat von besonderer Bedeutung, dass die Angaben des Klägers hierzu im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Rechtsstreites in sich uneinheitlich und widersprüchlich waren und sich insbesondere nicht mit seinem Vortrag zur Begründung des vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Lohnbegehrens vereinbaren lassen. Hierauf hat der Senat den Kläger bereits mit Schreiben vom 09.01.2001 ausdrücklich hingewiesen. Bei dem somit festgestellten Sachverhalt stand dem Kläger bereits ab dem 28.02.1997 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zu. Hat die Beklagte somit zu Recht die Bewilligung des Alg ab diesem Zeitpunkt aufgehoben, hatte dies darüber hinaus für die anschließende Zeit nach Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosmeldung und Antragstellung kein Anspruch auf Alg zustand. Mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit (durch Arbeitsaufnahme am 28.02.) hat seine vorausgegangene Arbeitslosmeldung bei der Beklagten ihre Wirksamkeit verloren (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 m.w.N.). Zur Begründung eines (neuen) Leistungsanspruchs bedurfte es deshalb einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (§§ 100, 105 AFG). Eine solche konnte nach den eigenen Angaben des Klägers frühestens anläßlich der Beantragung der Arbeitslosenhilfe am 11.03.1997 erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Leistungsanspruch nicht. Die tatsächliche Zahlung des Alg erfolgte insoweit ohne Rechtsgrund.
Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit ab dem 02.03.1997 auch den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen unberechtigter Aufgabe einer zumutbaren Beschäftigung und damit verbundener Herbeiführung der Arbeitslosigkeit festgestellt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 119a AFG ist durch die vom Sozialgericht im Klageverfahren im Wege der Zeugeneinvernahme durchgeführten Ermittlungen im vollen Umfang bestätigt worden. Nach eigener Überprüfung der sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Feststellungen durch den Senat waren auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers keine begründeten Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für den Sperrzeiteintritt ersichtlich. Insbesondere hat das Sozialgericht die vom Kläger gegen die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitfeststellung vorgetragenen Erwägungen bei der Befragung der Zeugen umfassend berücksichtigt und auf der Grundlage der Aussagen dieser Zeugen fehlerfrei sowohl die freiwillige Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger als auch das Fehlen objektiv anzuerkennender wichtiger Gründe hierfür festgestellt. Substantiierte Einwendungen hiergegen oder neue Gesichtspunkte dazu sind vom Kläger in der Berufung nicht vorgebracht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch insoweit auf die eingehende Darlegung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Da somit auf Grund des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem 02.03.1997 sowie für die Zeit nach Ausschöpfung dieses Anspruchs für die Zeit ab dem 22.03.1997 der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (i. V. m. § 134 Abs. 4 AFG) zum Ruhen gekommen ist, war die Beklagte berechtigt, die ursprünglichen Leistungsbewilligungen nach Feststellung dieses Sachverhaltes wieder aufzuheben.
Nach alldem waren das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden, die Berufung dagegen musste ohne Erfolg bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 28.02.1997 sowie von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 22.03.1997, der Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen (ab dem 02.03.1997) sowie einer sich daraus ergebenden Erstattungsforderung in Höhe von 1.454,70 DM streitig.
Der am ... geborene, verheiratete Kläger war mit mehreren Unterbrechungen in dem erlernten Beruf als Maschinist und Kraftfahrer beschäftigt. Seit 1994 wurde seine Erwerbstätigkeit wiederholt durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Auf einen Antrag vom 06.12.1996 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1997 ab dem 17.12.1996 Alg für eine Restanspruchsdauer von 82 Leistungstagen. Unbeschadet einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit vom 19.02. bis 26.02.1997 erfolgte die Leistungszahlung zunächst bis zur Anspruchserschöpfung am 21.03.1997. Im Anschluss daran bewilligte ihm die Beklagte auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 25.03.1997 Alhi. Am 10.04.1997 erhielt die Beklagte durch Mitteilung des Baubetriebes T ... und T ...W ... B ... (Fa.B.) Kenntnis davon, dass der Kläger dort am 28.02. und 01.03.1997 beschäftigt gewesen sei. Von einer weiteren Tätigkeit sei er ohne Grund fern geblieben. In der daraufhin auf Anforderung der Beklagten ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 09.06.1997 bestätigte die Fa.B. ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger in der Zeit vom 28.02. bis 01.03.1997 als Kraftfahrer, welches durch den Kläger am 02.03.1997 mit Hinweis auf ein anderes Arbeitsverhältnis fristlos beendet worden sei. Der Arbeitnehmer habe sich geweigert, dem Arbeitgeber die zum Zwecke der Berechnung des Nettolohnes und der gesetzlichen Abzüge sowie für die Auskünfte an das Arbeitsamt angeforderte Steuerkarte vorzulegen. Da sich der Betrieb geweigert habe, den Lohn auszuzahlen, habe der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in Höhe von 234,00 DM gerichtlich eingeklagt.
Mit Schreiben vom 28.04.1997 wies die Beklagte den Kläger daraufhin auf die ihr bekanntgewordene Beschäftigung zwischen dem 28.02. und 01.03.1997 und die von ihr deshalb in Betracht gezogene Aufhebung der Leistungsbewilligung hin und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung dazu bis zum 10.05.1997 ("Anhörung"). Mit Bescheiden vom 19.06.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg rückwirkend für die Zeit vom 28.02.1997 bis 01.03.1997 wegen eines ihr vom Kläger schuldhaft nicht mitgeteilten Arbeitsentgeltanspruches auf und forderte die Erstattung der für diesen Zeitraum ausgezahlten Leistung in Höhe von 82,40 DM. Wegen unberechtigter Aufgabe der Beschäftigung ab dem 02.03.1997 und Herbeiführung einer neuen Arbeitslosigkeit stellte sie gleichzeitig den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ab dem 12.03.1997 und das Ruhen des Leistungsanspruches für die Dauer dieser Sperrzeit fest. Schließlich hob sie auch die Bewilligung des Alg und der Alhi für den Zeitraum ab dem 02.03.1997 rückwirkend auf und forderte vom Kläger die Erstattung der ausgezahlten Leistungen in Höhe von 1.367,30 DM.
Mit Schreiben vom 06.07.1997 forderte der Kläger daraufhin eine Überprüfung dieser Entscheidungen und trug vor, er habe sich zwar am 27.02.1997 bei der Fa. B. vorgestellt, dabei aber vereinbart, dass er die Arbeit dort - erst - am 03.03.1997 aufnehmen solle. Der schriftliche Arbeitsvertrag habe am 28.02.1997 geschlossen werden sollen. Bei diesem Gespräch habe er sich (aber) bereit erklärt, Fahrzeuge der Firma, welche - am 28.02. - an einem anderen Ort benötigt worden seien, dorthin zu bringen. Die dabei geleistete Arbeitszeit sollte ihm im Monat März als Überstunden gut geschrieben werden. Durch unvorhergesehene (oder geplante?) Verschiebungen habe er dann aber am 28.02. und 01.03. (für diesen Arbeitgeber) arbeiten müssen. Da ihn die Arbeits- und Lebensbedingungen am Arbeitsort nicht befriedigt hätten und er dadurch eine geplante wichtige Weiterbildungsveranstaltung versäumte, habe er dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt, dass sich für ihn die Sache erledigt habe und es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages komme. Dies habe er am 11.03.1997 auch seinem zuständigen Vermittler mitgeteilt.
Die Beklagte behandelte dieses Schreiben des Klägers als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), welchen sie mit Bescheid vom 16.07.1997 als nicht begründet ablehnte. Nachdem der Kläger im Rahmen einer fernmündlichen Anfrage vom 09.12.1997 geltend gemacht hatte, gegen den Bescheid vom 16.07.1997 Widerspruch eingelegt zu haben und dies in einem bei der Beklagten am 21.01.1998 eingegangenen Schreiben wiederholte, verwarf die Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 als unzulässig. Der am 21.01.1998 beim Arbeitsamt eingegangene schriftliche Widerspruch sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
Gegen die dem Kläger mittels Einschreibesendung zugestellte Entscheidung hat dieser mit einem beim Sozialgericht Dresden am 11.08.1998 eingegangen Schreiben Klage erhoben und erneut vorgetragen, es habe mit der Fa. B. zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Seine Tätigkeit am 28.02. und 01.03.1997 sei lediglich eine Gefälligkeit gewesen und habe auf Pauschalbasis verrechnet werden sollen. Deshalb seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht korrekt und auch die Feststellung einer Sperrzeit nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte ist in ihrer Klageerwiderung dem entgegen getreten und hat zur weiteren Stützung ihrer Bescheide eine Ablichtung einer beim Arbeitgeber eingeholten schriftlichen Auskunft vom 21.07.1998 vorgelegt, in welcher die Darstellung des Klägers bestritten und nochmals bestätigt wird, dass dieser auf Grund eines Einstellungsgespräches und nach einer Probefahrt am 27.02.1997 mit Wirkung ab dem 28.02.1997 eingestellt worden sei. Er habe mit seiner Zustimmung einen mündlichen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 28.02.1997 erhalten und am 28.02. und 01.03.1997 auch seine Arbeiten ausgeführt. Am Montag den habe sich dann herausgestellt, dass er bereits am Sonntag, dem 02.03.1997, "telefonisch auf der Mailbox" des Fuhrparkleiters ohne Angaben von Gründen fristlos gekündigt habe. Als er sich einige Tage danach wegen seines Lohnes gemeldet habe, habe er auf Frage zur Begründung angegeben, ein besseres Angebot erhalten zu haben. Seitens des Arbeitgebers sei bereits eine Anmeldung des Klägers bei der zuständigen Krankenkasse (AOK D ...) erfolgt.
Das Sozialgericht hat im Verhandlungstermin am 10.12.1999 zur Frage des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses den Kläger persönlich befragt und die Zeugen S. K ..., Angestellte der Fa. B., und F. E ..., Fuhrparkleiter, uneidlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts Bezug genommen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen stehe fest, dass die Entscheidungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden seien. Zwar habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 16.07.1997 und vom 23.07.1998 zu Unrecht wegen Fristversäumnis verworfen, jedoch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Klägers nicht möglich. Nach den von der Kammer als glaubwürdig bewerteten Aussagen der Zeugen seien die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen und die darauf gestützten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen erfüllt. Auf Grund der Aussage der Zeugin S. K ... stehe fest, dass der Kläger entgegen seinen Angaben ab dem 28.02.1997 bei der Fa. B. nicht lediglich eine Gefälligkeitsfahrt ausgeführt habe. Vielmehr habe er auf Grund eines mündlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Kraftfahrer ausgeführt. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er selbst wieder fristlos gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Im Zeitpunkt dieser Kündigung habe er keinen unmittelbaren Anschlussarbeitsplatz gehabt und damit mit Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Dem Kläger sei auch eine Fortführung der Tätigkeit bei der Fa. B. zumutbar gewesen. Gegen seine eher vage geschilderten Bedenken gegen die hygienischen Verhältnisse spreche die Aussage des Zeugen E ..., nach welcher die Unterbringung der Arbeiter zwar schlicht, jedoch nicht unsauber gewesen sei und von der Stammbelegschaft des Betriebes seit Jahren akzeptiert würde. Der Kläger habe im Übrigen vor Aufgabe der Arbeit keinen Versuch unternommen, diese Umstände zu beseitigen. Ebenso wenig sei entgegen dem Vorbringen des Klägers die Kürze seiner Tätigkeit in der Fa. B. ein wichtiger Grund für die von ihm selbst ausgesprochene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen das ihm am 06.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.02.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Er werde durch dieses Urteil in unangemessener Weise benachteiligt. Der Tatbestand der Entscheidung sei unzureichend dargestellt und die - vom Gericht verwerteten - Zeugenaussagen widersprüchlich. Außerdem sehe er sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten, z.B. der freien Wahl des Arbeitsplatzes, stark eingeschränkt.
Nach Zuleitung der ausführlichen Berufungserwiderung der Beklagten verbunden mit einer Aufforderung, sein Berufungsbegehren unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung zu präzisieren, hat der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2000 lediglich mitgeteilt, dass er auf einer Fortsetzung des Verfahrens bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2001 hat er vorgetragen, mit der Fa. B. habe (zunächst) lediglich ein Nebenbeschäftigungsverhältnis bestanden, ein reguläres Arbeitsverhältnis habe erst ab dem 03.03.1997 zustandekommen sollen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10.12.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 16.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1998 sowie die Bescheide vom 19.06.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat sich dem angefochtenen Urteil angeschlossen.
Sie hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zur weiteren Überprüfung die Verfahrensunterlagen des arbeitsgerichtlichen Streitverfahrens beigezogen (4 Ca 4226/97). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsunterlagen der Beklagten sowie der Verfahrensakten des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites sowie des sozialgerichtlichen Klage- und Berufungsverfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenem Urteil die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide der Beklagten ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich des Arbeitslosengeldes § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) i. V. m. § 152 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und bezüglich der Arbeitslosenhilfe § 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG. Das Sozialgericht hat die in diesen Bestimmungen geregelten Voraussetzungen für eine Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den für die Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Verhältnissen zutreffend dargelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Sache finden die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes (Alg) für den Zeitraum bis zum 01.03.1997 in §§ 100, 101 Abs. 1 und 2 AFG sowie für die Zeit ab dem 02.03.1997 und den Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 22.03.1997 in §§ 119 Abs. 1,119a AFG ihre rechtliche Grundlage. Gemäß § 100 Abs. 1 AFG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld die Arbeitslosigkeit des Versicherten voraus. Diese lag beim Kläger zunächst ab dem 17.12.1996 - und somit auch im Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 21.01.1997 - vor. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa.B. ist die Arbeitslosigkeit des Klägers jedoch zum Wegfall gekommen. Die Tatsache der Aufnahme einer nicht nur geringfügigen beitragspflichtigen Beschäftigung ab dem 28.02.1997 bei dem genannten Arbeitgeber steht unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Verwaltungs- und insbesondere vom Sozialgericht im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen auch zur Überzeugung des Senats fest. Die vom Kläger hiergegen zur Berufungsbegründung pauschal vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht geeignet, an dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ab dem 28.02.1997 begründete Zweifel zu wecken. Hierbei war für den Senat von besonderer Bedeutung, dass die Angaben des Klägers hierzu im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Rechtsstreites in sich uneinheitlich und widersprüchlich waren und sich insbesondere nicht mit seinem Vortrag zur Begründung des vor dem Arbeitsgericht geltend gemachten Lohnbegehrens vereinbaren lassen. Hierauf hat der Senat den Kläger bereits mit Schreiben vom 09.01.2001 ausdrücklich hingewiesen. Bei dem somit festgestellten Sachverhalt stand dem Kläger bereits ab dem 28.02.1997 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zu. Hat die Beklagte somit zu Recht die Bewilligung des Alg ab diesem Zeitpunkt aufgehoben, hatte dies darüber hinaus für die anschließende Zeit nach Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosmeldung und Antragstellung kein Anspruch auf Alg zustand. Mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit (durch Arbeitsaufnahme am 28.02.) hat seine vorausgegangene Arbeitslosmeldung bei der Beklagten ihre Wirksamkeit verloren (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 m.w.N.). Zur Begründung eines (neuen) Leistungsanspruchs bedurfte es deshalb einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (§§ 100, 105 AFG). Eine solche konnte nach den eigenen Angaben des Klägers frühestens anläßlich der Beantragung der Arbeitslosenhilfe am 11.03.1997 erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Leistungsanspruch nicht. Die tatsächliche Zahlung des Alg erfolgte insoweit ohne Rechtsgrund.
Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit ab dem 02.03.1997 auch den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen unberechtigter Aufgabe einer zumutbaren Beschäftigung und damit verbundener Herbeiführung der Arbeitslosigkeit festgestellt. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 119a AFG ist durch die vom Sozialgericht im Klageverfahren im Wege der Zeugeneinvernahme durchgeführten Ermittlungen im vollen Umfang bestätigt worden. Nach eigener Überprüfung der sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Feststellungen durch den Senat waren auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers keine begründeten Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für den Sperrzeiteintritt ersichtlich. Insbesondere hat das Sozialgericht die vom Kläger gegen die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitfeststellung vorgetragenen Erwägungen bei der Befragung der Zeugen umfassend berücksichtigt und auf der Grundlage der Aussagen dieser Zeugen fehlerfrei sowohl die freiwillige Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger als auch das Fehlen objektiv anzuerkennender wichtiger Gründe hierfür festgestellt. Substantiierte Einwendungen hiergegen oder neue Gesichtspunkte dazu sind vom Kläger in der Berufung nicht vorgebracht worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch insoweit auf die eingehende Darlegung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Da somit auf Grund des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem 02.03.1997 sowie für die Zeit nach Ausschöpfung dieses Anspruchs für die Zeit ab dem 22.03.1997 der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (i. V. m. § 134 Abs. 4 AFG) zum Ruhen gekommen ist, war die Beklagte berechtigt, die ursprünglichen Leistungsbewilligungen nach Feststellung dieses Sachverhaltes wieder aufzuheben.
Nach alldem waren das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden, die Berufung dagegen musste ohne Erfolg bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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