Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AL 653/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 45/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1999 aufgehoben und die Klage abgwiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 auf Grund einer Säumniszeit.
Die am ..., geschiedene Klägerin war von 1979 bis 1990 als Sachbearbeiterin für Lager und Versand beschäftigt. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes, zuletzt Alhi in Höhe von 193,80 DM wöchentlich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 510,00 DM und der Leistungsgruppe A/0 (Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996).
Am 21. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zu einer Besprechung ihrer beruflichen Situation nach § 132 AFG am 25. Oktober 1996 ein und belehrte sie dabei über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses. Die Einladung wurde am 23. Oktober 1996 mit Postzustellungsurkunde (PZU), (Geschäfts-nr.: 07424847), durch Niederlegung zugestellt.
Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht.
Am 25. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zum 01. November 1996 zum zweiten Mal gemäß § 132 AFG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund ein. Die Einladung wurde mit PZU (Geschäftsnr.: 07424847), niedergelegt am 29. Oktober 1996, zugestellt.
Die Klägerin erschien auch zu dem zweiten Termin nicht.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 08. November 1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 26. Oktober 1996 auf. Die Klägerin sei den Aufforderungen des einem zweiten, innerhalb von 2 Wochen danach liegenden Termin (01. November 1996) zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt.
Dagegen legte die Klägerin am 26. November 1996 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Einladung mit Einschreiben versandt, die sie erst am 13. November 1996 von der Post abgeholt habe. Bei den auf dem Benachrichtigungsschein angegebenen Geschäftsnummern habe sie nicht an Einladungen des Arbeitsamtes gedacht. Sie halte eine derartige Versendung für unrichtig.
Die Beklagte gab der Klägerin nachträglich Gelegenheit, zur Aufhebung der Bewilligung auf Grund der beiden Meldeversäumnisse Stellung zu nehmen.
Ergänzend trug die Klägerin vor, das Arbeitsamt solle die Schreiben mit einfachem Brief versenden. Die Meldeversäumnisse seien deshalb eingetreten, weil eine Zustellung mit "Einschreiben" erfolgt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1996 zurück. Gemäß § 120 Abs. 1 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) (hier: Alhi) während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei, ab dem Tag nach dem Meldeversäumnis. Versäume der Arbeitslose innerhalb dieser Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängere sich die Säumniszeit bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen, mindestens um vier Wochen (§ 120 Abs. 2 AFG). Die Klägerin habe zwei Einladungen zur Meldung erhalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme der Einladungsschreiben sei nicht erforderlich. Für die Entscheidung sei es deshalb ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Klägerin die Einladung nicht oder verspätet zur Kenntnis genommen habe.
Dagegen hat die Klägerin am 01. September 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09. Februar 1999 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 Alhi zu bewilligen. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 AFG materiell rechtswidrig. Eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sei hier nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Säumniszeit gemäß § 120 Abs. 2 AFG seien nicht nachgewiesen. Denn die Beklagte habe die Einladungsschreiben vom 21. Oktober 1996 und 25. Oktober 1996 nicht zur Akte genommen. Aus den Aktenvermerken sei nicht ersichtlich, ob die Einladungsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten haben und die Klägerin über die rechtlichen Folgen der Meldeversäumnisse ordnungsgemäß belehrt worden sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die negativen Konsequenzen der Nichterweisbarkeit zu tragen.
Die Beklagte hat gegen das ausweislich Empfangsbekenntnis am 03. März 1999 zugestellte Urteil am 24. März 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie verwende zur Einladung der Arbeitslosen regelmäßig Vordrucke mit ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrungen. Die Klägerin sei daher über die Folgen, die bei ihrem Fernbleiben ohne wich- Säumniszeit bedeute für die Klägerin darüber hinaus keine besondere Härte. Sie sei mit den Verwaltungsvorgängen des Arbeitsamtes seit Jahren vertraut. Außerdem seien ausweislich der Beratungsvermerke bereits mehrere Meldeversäumnisse eingetreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Leipzig an.
Auf Aufforderung, die im streitgegenständlichen Zeitraum verwandten Vordrucke vorzulegen, hat die Beklagte die Einladungen vom 21. Oktober 1996 und 25. Oktober 1996 mit den dazugehörigen PZU im Original vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: ..., Band III bis Band VI) und die Gerichtsakten beider Instanzen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus §§ 144, 143 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 DM. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der Säumniszeit (26. Oktober 1996 - 06. Dezember 1996) und den für diesem Zeitraum zugesprochenen Anspruch auf Alhi. Ausgehend von einem wöchentlichen Leistungsanspruch in Höhe von 193,80 DM (Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996) beträgt dieser 1.162,80 DM.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Bewilligung von Alhi verpflichtet. Der Säumnis- und Aufhebungsbescheid vom 08. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Alhi im Zeitraum vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 26. Oktober 1996 liegen vor.
Die Klägerin wurde zwar vor Erlass des Säumnis- und Aufhebungsbescheides und damit eines belastenden Verwaltungsaktes nicht gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Eine Anhörung ist aber im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 nachgeholt worden. Der Fehler ist damit gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, § 152 Abs. 3 AFG.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996 ab 05. Oktober 1996 und damit für ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis Alhi bewilligt. Bei dem Bewilligungsbescheid handelt es sich folglich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ist mit Eintritt der Säumniszeit (26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996) eingetreten. Denn der Anspruch auf Alhi ruht in diesem Zeitraum kraft Gesetzes (§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFG).
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer verlängerten Säumniszeit von 6 Wochen sind gegeben und konnten entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts durch entsprechende Ermittlungen auch festgestellt werden. Eine Entscheidung nach Beweislastregeln war daher nicht zu treffen.
§ 120 Abs. 1, 2 AFG, der nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG auch beim Bezug von Alhi Anwendung findet, regelt die Regelsäumniszeit und die Verlängerung der Säumniszeit wie folgt: Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AFG). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung, mindestens um vier Wochen (§ 120 Abs. 2 AFG).
Hier hat die Klägerin mit ihrem Verhalten zunächst die Regelsäumniszeit ausgelöst. Denn sie ist der Aufforderung der Beklagten, sich zu melden, ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Die Meldeaufforderung erfüllt die Voraussetzungen des § 132 AFG. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 aufgefordert, zur Besprechung ihres Bewerberangebotes bzw. ihrer beruflichen Situation am 25. Oktober 1996, 8.00 - 10.00 Uhr in das Arbeitsamt Leipzig, Große Fleischergasse 12, Zimmer 241 zu kommen. Die Beklagte hat das Schreiben im Original vorgelegt. Die Zustellung erfolgte mit PZU, niedergelegt am 23. Oktober 1996. Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte die Beklagte die Meldeaufforderung förmlich zustellen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Hier hat die Beklagte die Zustellung mit PZU vorgenommen, um den Zugang der Meldeaufforderung nachweisen zu können. Dazu bestand aufgrund früherer Nachweisschwierigkeiten Veranlassung.
Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen.
Sie hat mit der Meldeaufforderung eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erhalten. Dort heißt es: "Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, beim AA vorzusprechen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), wird ihnen Alg, Alhi, Ein- vom Tage nach dem Meldetermin an für die Dauer von zwei Wochen nicht gezahlt (Säumiszeit nach § 120 Abs. 1 AFG). Würde diese Dauer nach den für den Eintritt der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten, so umfasst sie eine Woche (§ 120 Abs. 3 AFG). Darüberhinaus mindern Säumniszeiten ihren Anspruch auf Alg, Eingliederungsgeld bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitslosenbeihilfe entsprechend der Dauer dieser Zeit (§ 110 Satz 1 Nr. 3 AFG)." Die Klägerin wurde damit vollständig über die Folgen eines Meldeversäumnisses informiert. Die Belehrung enthält alle wesentlichen Informationen und ist verständlich gefasst.
Ein wichtiger Grund steht der Klägerin nicht zur Seite. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung, das Erscheinen oder die Teilnahme unmöglich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und des Arbeitsamtes nicht zugemutet werden konnte (vgl. Niesel, AFG, 2. Auflage, § 120 Rn. 8). Hier hat die Klägerin den Meldetermin versäumt, weil sie die niedergelegte Meldeaufforderung erst am 13. November 1996 und somit nach dem Meldetermin von der Post abgeholt hat. Sie hat aber am 23. Oktober 1996 einen Benachrichtigungsschein erhalten und hätte die Meldeaufforderung rechtzeitig in Empfang nehmen können. Das war ihr auch zuzumuten. Entgegenstehende Gründe trägt die Klägerin nicht vor. Sie macht lediglich geltend, anhand des Geschäftszeichens habe sie nicht erkennen können, dass es sich bei dem niedergelegten Schriftstück um eine Meldeaufforderung handele. Diese Unkenntnis hätte sie aber z.B. durch eine Rückfrage bei dem Arbeitsamt selbst beheben können. Sie konnte auch nicht ausschließen, eine Meldeaufforderung erhalten zu haben. Zumindest hat sie damit in Kauf genommen, eine wichtige Frist zu versäumen, ohne dafür einen Grund zu haben. Das Verhalten darf dehalb nicht der Allgemeinheit angelastet werden.
Die Voraussetzungen für eine Minderung der Sperrzeit aufgrund einer besonderen Härte (§ 120 Abs. 3 AFG) liegen nicht vor. Die Regeldauer (2 Wochen) ist beim ersten Meldeversäumnis angemessen. Die Säumniszeit beginnt mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis und damit am 26. Oktober 1996.
Mit Versäumnis des zweiten Meldetermines hat sich die Säumniszeit gem. § 120 Abs. 2 AFG verlängert.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 1996, zugestellt durch Niederlegung am 29. Oktober 1996, zum 01. November 1996, 8.00 - 10.00 Uhr, erneut in das Arbeitsamt Leipzig, Große Fleischergasse 12, Zimmer 241, eingeladen. Auch dieses Schreiben liegt nunmehr im Original vor. Es sollte wieder über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation gesprochen werden.
Die Klägerin erschien auch zu diesem Termin nicht.
Mit der Meldeaufforderung ist eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgt. Diese lautet: "Falls Sie auch zu diesem Termin nicht vorsprechen und mir bis dahin auch keinen wichtigen Grund für ihr Fernbleiben mitteilen, wird ihnen Alg, Alhi oder Arbeitslosenbeihilfe bis zu Ihrer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht gezahlt, mindestens aber für weitere vier Wochen (Verlängerung der Säumniszeit nach § 120 Abs. AFG). Der Zeitraum umfasst lediglich zwei weitere Wochen, wenn die Dauer nach den für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 120 Abs. 3 AFG). Daraus konnte die Klägerin die Folgen des Nichterscheinens erkennen.
Ein wichtiger Grund lag auch insoweit nicht vor. Die Klägerin wiederholt lediglich die Begründung für ihr erstes Meldeversäumnis. Auch eine besondere Härte ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen.
Damit verlängert sich die Säumniszeit um vier Wochen auf insgesamt sechs Wochen.
Die Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X setzt ferner voraus, dass die Klägerin grob fahrlässig nicht wusste, dass der Anspruch auf Alhi zum Ruhen gekommen ist.
Der Prüfung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen. Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Ausmaß verletzt haben (BSGE 5, 267, 269). Die erforderliche Sorgfalt hat im besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß (BSGE 42, 184, 187).
Die Klägerin wurde hier mit den Meldeaufforderungen auf die Rechtsfolgen gem. § 120 Abs. 1, 2 AFG hingewiesen. Darüberhinaus bezieht die Klägerin schon seit 1992 Alhi. Ihr Leistungsanspruch hat bereits mehrfach, auch wegen Säumniszeiten geruht. Die Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom 18.07.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1996 eine Säumniszeit verhängt. Der Klägerin kannte somit die Folgen eines Meldeversäumnisses. Darüberhinaus enthält das Merkblatt für Arbeitslose (Stand: April 1996) entsprechende Hinweise unter dem Punkt "Meldepflicht". Dort wird die Rechtslage bei Meldeversäumnissen zusammengefasst dargestellt.
Die Beklagte hat die Alhi-Bewilligung innerhalb der 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X aufgehoben. Sie erhielt am 25. Oktober 1996 Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. Auch die Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist eingehalten. Denn die Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfolgte nur wenige Monate nach Bekanntgabe und damit innerhalb der Frist von 10 Jahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 auf Grund einer Säumniszeit.
Die am ..., geschiedene Klägerin war von 1979 bis 1990 als Sachbearbeiterin für Lager und Versand beschäftigt. Danach bezog sie Leistungen des Arbeitsamtes, zuletzt Alhi in Höhe von 193,80 DM wöchentlich, ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 510,00 DM und der Leistungsgruppe A/0 (Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996).
Am 21. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zu einer Besprechung ihrer beruflichen Situation nach § 132 AFG am 25. Oktober 1996 ein und belehrte sie dabei über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses. Die Einladung wurde am 23. Oktober 1996 mit Postzustellungsurkunde (PZU), (Geschäfts-nr.: 07424847), durch Niederlegung zugestellt.
Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht.
Am 25. Oktober 1996 lud das Arbeitsamt Leipzig die Klägerin zum 01. November 1996 zum zweiten Mal gemäß § 132 AFG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund ein. Die Einladung wurde mit PZU (Geschäftsnr.: 07424847), niedergelegt am 29. Oktober 1996, zugestellt.
Die Klägerin erschien auch zu dem zweiten Termin nicht.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 08. November 1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 26. Oktober 1996 auf. Die Klägerin sei den Aufforderungen des einem zweiten, innerhalb von 2 Wochen danach liegenden Termin (01. November 1996) zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt.
Dagegen legte die Klägerin am 26. November 1996 Widerspruch ein. Die Beklagte habe die Einladung mit Einschreiben versandt, die sie erst am 13. November 1996 von der Post abgeholt habe. Bei den auf dem Benachrichtigungsschein angegebenen Geschäftsnummern habe sie nicht an Einladungen des Arbeitsamtes gedacht. Sie halte eine derartige Versendung für unrichtig.
Die Beklagte gab der Klägerin nachträglich Gelegenheit, zur Aufhebung der Bewilligung auf Grund der beiden Meldeversäumnisse Stellung zu nehmen.
Ergänzend trug die Klägerin vor, das Arbeitsamt solle die Schreiben mit einfachem Brief versenden. Die Meldeversäumnisse seien deshalb eingetreten, weil eine Zustellung mit "Einschreiben" erfolgt sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1996 zurück. Gemäß § 120 Abs. 1 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) (hier: Alhi) während einer Säumniszeit von zwei Wochen, wenn der Arbeitslose eine Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sei, ab dem Tag nach dem Meldeversäumnis. Versäume der Arbeitslose innerhalb dieser Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängere sich die Säumniszeit bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen, mindestens um vier Wochen (§ 120 Abs. 2 AFG). Die Klägerin habe zwei Einladungen zur Meldung erhalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme der Einladungsschreiben sei nicht erforderlich. Für die Entscheidung sei es deshalb ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Klägerin die Einladung nicht oder verspätet zur Kenntnis genommen habe.
Dagegen hat die Klägerin am 01. September 1997 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09. Februar 1999 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996 Alhi zu bewilligen. Die Aufhebung der Bewilligung von Alhi sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 AFG materiell rechtswidrig. Eine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sei hier nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Säumniszeit gemäß § 120 Abs. 2 AFG seien nicht nachgewiesen. Denn die Beklagte habe die Einladungsschreiben vom 21. Oktober 1996 und 25. Oktober 1996 nicht zur Akte genommen. Aus den Aktenvermerken sei nicht ersichtlich, ob die Einladungsschreiben eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten haben und die Klägerin über die rechtlichen Folgen der Meldeversäumnisse ordnungsgemäß belehrt worden sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Beklagte die negativen Konsequenzen der Nichterweisbarkeit zu tragen.
Die Beklagte hat gegen das ausweislich Empfangsbekenntnis am 03. März 1999 zugestellte Urteil am 24. März 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie verwende zur Einladung der Arbeitslosen regelmäßig Vordrucke mit ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrungen. Die Klägerin sei daher über die Folgen, die bei ihrem Fernbleiben ohne wich- Säumniszeit bedeute für die Klägerin darüber hinaus keine besondere Härte. Sie sei mit den Verwaltungsvorgängen des Arbeitsamtes seit Jahren vertraut. Außerdem seien ausweislich der Beratungsvermerke bereits mehrere Meldeversäumnisse eingetreten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Februar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Leipzig an.
Auf Aufforderung, die im streitgegenständlichen Zeitraum verwandten Vordrucke vorzulegen, hat die Beklagte die Einladungen vom 21. Oktober 1996 und 25. Oktober 1996 mit den dazugehörigen PZU im Original vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: ..., Band III bis Band VI) und die Gerichtsakten beider Instanzen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus §§ 144, 143 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 DM. Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung der Säumniszeit (26. Oktober 1996 - 06. Dezember 1996) und den für diesem Zeitraum zugesprochenen Anspruch auf Alhi. Ausgehend von einem wöchentlichen Leistungsanspruch in Höhe von 193,80 DM (Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996) beträgt dieser 1.162,80 DM.
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Bewilligung von Alhi verpflichtet. Der Säumnis- und Aufhebungsbescheid vom 08. November 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Alhi im Zeitraum vom 26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ab 26. Oktober 1996 liegen vor.
Die Klägerin wurde zwar vor Erlass des Säumnis- und Aufhebungsbescheides und damit eines belastenden Verwaltungsaktes nicht gem. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. Eine Anhörung ist aber im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 1996 nachgeholt worden. Der Fehler ist damit gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 152 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, § 152 Abs. 3 AFG.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 16. August 1996 ab 05. Oktober 1996 und damit für ein auf Dauer berechnetes Rechtsverhältnis Alhi bewilligt. Bei dem Bewilligungsbescheid handelt es sich folglich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ist mit Eintritt der Säumniszeit (26. Oktober 1996 bis 06. Dezember 1996) eingetreten. Denn der Anspruch auf Alhi ruht in diesem Zeitraum kraft Gesetzes (§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AFG).
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer verlängerten Säumniszeit von 6 Wochen sind gegeben und konnten entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts durch entsprechende Ermittlungen auch festgestellt werden. Eine Entscheidung nach Beweislastregeln war daher nicht zu treffen.
§ 120 Abs. 1, 2 AFG, der nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG auch beim Bezug von Alhi Anwendung findet, regelt die Regelsäumniszeit und die Verlängerung der Säumniszeit wie folgt: Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamtes, sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tage nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AFG). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung, mindestens um vier Wochen (§ 120 Abs. 2 AFG).
Hier hat die Klägerin mit ihrem Verhalten zunächst die Regelsäumniszeit ausgelöst. Denn sie ist der Aufforderung der Beklagten, sich zu melden, ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Die Meldeaufforderung erfüllt die Voraussetzungen des § 132 AFG. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 aufgefordert, zur Besprechung ihres Bewerberangebotes bzw. ihrer beruflichen Situation am 25. Oktober 1996, 8.00 - 10.00 Uhr in das Arbeitsamt Leipzig, Große Fleischergasse 12, Zimmer 241 zu kommen. Die Beklagte hat das Schreiben im Original vorgelegt. Die Zustellung erfolgte mit PZU, niedergelegt am 23. Oktober 1996. Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte die Beklagte die Meldeaufforderung förmlich zustellen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Hier hat die Beklagte die Zustellung mit PZU vorgenommen, um den Zugang der Meldeaufforderung nachweisen zu können. Dazu bestand aufgrund früherer Nachweisschwierigkeiten Veranlassung.
Die Klägerin ist zu diesem Termin nicht erschienen.
Sie hat mit der Meldeaufforderung eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erhalten. Dort heißt es: "Falls Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung, beim AA vorzusprechen, nicht nachkommen (Meldeversäumnis), wird ihnen Alg, Alhi, Ein- vom Tage nach dem Meldetermin an für die Dauer von zwei Wochen nicht gezahlt (Säumiszeit nach § 120 Abs. 1 AFG). Würde diese Dauer nach den für den Eintritt der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten, so umfasst sie eine Woche (§ 120 Abs. 3 AFG). Darüberhinaus mindern Säumniszeiten ihren Anspruch auf Alg, Eingliederungsgeld bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitslosenbeihilfe entsprechend der Dauer dieser Zeit (§ 110 Satz 1 Nr. 3 AFG)." Die Klägerin wurde damit vollständig über die Folgen eines Meldeversäumnisses informiert. Die Belehrung enthält alle wesentlichen Informationen und ist verständlich gefasst.
Ein wichtiger Grund steht der Klägerin nicht zur Seite. Ein solcher ist anzunehmen, wenn durch diesen die Meldung, das Erscheinen oder die Teilnahme unmöglich oder erschwert wurde, so dass ein anderes Verhalten unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und des Arbeitsamtes nicht zugemutet werden konnte (vgl. Niesel, AFG, 2. Auflage, § 120 Rn. 8). Hier hat die Klägerin den Meldetermin versäumt, weil sie die niedergelegte Meldeaufforderung erst am 13. November 1996 und somit nach dem Meldetermin von der Post abgeholt hat. Sie hat aber am 23. Oktober 1996 einen Benachrichtigungsschein erhalten und hätte die Meldeaufforderung rechtzeitig in Empfang nehmen können. Das war ihr auch zuzumuten. Entgegenstehende Gründe trägt die Klägerin nicht vor. Sie macht lediglich geltend, anhand des Geschäftszeichens habe sie nicht erkennen können, dass es sich bei dem niedergelegten Schriftstück um eine Meldeaufforderung handele. Diese Unkenntnis hätte sie aber z.B. durch eine Rückfrage bei dem Arbeitsamt selbst beheben können. Sie konnte auch nicht ausschließen, eine Meldeaufforderung erhalten zu haben. Zumindest hat sie damit in Kauf genommen, eine wichtige Frist zu versäumen, ohne dafür einen Grund zu haben. Das Verhalten darf dehalb nicht der Allgemeinheit angelastet werden.
Die Voraussetzungen für eine Minderung der Sperrzeit aufgrund einer besonderen Härte (§ 120 Abs. 3 AFG) liegen nicht vor. Die Regeldauer (2 Wochen) ist beim ersten Meldeversäumnis angemessen. Die Säumniszeit beginnt mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis und damit am 26. Oktober 1996.
Mit Versäumnis des zweiten Meldetermines hat sich die Säumniszeit gem. § 120 Abs. 2 AFG verlängert.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 1996, zugestellt durch Niederlegung am 29. Oktober 1996, zum 01. November 1996, 8.00 - 10.00 Uhr, erneut in das Arbeitsamt Leipzig, Große Fleischergasse 12, Zimmer 241, eingeladen. Auch dieses Schreiben liegt nunmehr im Original vor. Es sollte wieder über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation gesprochen werden.
Die Klägerin erschien auch zu diesem Termin nicht.
Mit der Meldeaufforderung ist eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erfolgt. Diese lautet: "Falls Sie auch zu diesem Termin nicht vorsprechen und mir bis dahin auch keinen wichtigen Grund für ihr Fernbleiben mitteilen, wird ihnen Alg, Alhi oder Arbeitslosenbeihilfe bis zu Ihrer erneuten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt nicht gezahlt, mindestens aber für weitere vier Wochen (Verlängerung der Säumniszeit nach § 120 Abs. AFG). Der Zeitraum umfasst lediglich zwei weitere Wochen, wenn die Dauer nach den für die Verlängerung der Säumniszeit maßgebenden Tatsachen für Sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 120 Abs. 3 AFG). Daraus konnte die Klägerin die Folgen des Nichterscheinens erkennen.
Ein wichtiger Grund lag auch insoweit nicht vor. Die Klägerin wiederholt lediglich die Begründung für ihr erstes Meldeversäumnis. Auch eine besondere Härte ist beim vorliegenden Sachverhalt nicht anzunehmen.
Damit verlängert sich die Säumniszeit um vier Wochen auf insgesamt sechs Wochen.
Die Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X setzt ferner voraus, dass die Klägerin grob fahrlässig nicht wusste, dass der Anspruch auf Alhi zum Ruhen gekommen ist.
Der Prüfung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen. Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Ausmaß verletzt haben (BSGE 5, 267, 269). Die erforderliche Sorgfalt hat im besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß (BSGE 42, 184, 187).
Die Klägerin wurde hier mit den Meldeaufforderungen auf die Rechtsfolgen gem. § 120 Abs. 1, 2 AFG hingewiesen. Darüberhinaus bezieht die Klägerin schon seit 1992 Alhi. Ihr Leistungsanspruch hat bereits mehrfach, auch wegen Säumniszeiten geruht. Die Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom 18.07.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1996 eine Säumniszeit verhängt. Der Klägerin kannte somit die Folgen eines Meldeversäumnisses. Darüberhinaus enthält das Merkblatt für Arbeitslose (Stand: April 1996) entsprechende Hinweise unter dem Punkt "Meldepflicht". Dort wird die Rechtslage bei Meldeversäumnissen zusammengefasst dargestellt.
Die Beklagte hat die Alhi-Bewilligung innerhalb der 1-Jahres-Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X aufgehoben. Sie erhielt am 25. Oktober 1996 Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen. Auch die Frist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist eingehalten. Denn die Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfolgte nur wenige Monate nach Bekanntgabe und damit innerhalb der Frist von 10 Jahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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