L 3 AL 47/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 343/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 47/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 21.12.1996.

Die am ... geborene Klägerin ist die Mutter eines im Jahre 1990 geborenen Kindes. Vom 10.06.1992 bis 07.07.1993 absolvierte sie eine Umschulungsmaßnahme zur Steuerfachgehilfin, während der die Klägerin Unterhaltsgeld (Uhg) bezog. Nach dem vom 08.07.1993 bis 06.07.1994 dauernden Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bewilligte ihr die Beklagte antragsgemäß ab 07.07.1994 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe B, des erhöhten Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes von 720,00 DM in Höhe von zunächst 282,00 DM wöchentlich (Bescheid vom 01.08.1994 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.08.1994 und 04.01.1995) und auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin ab 08.07.1995 nach einem BE von 770,00 DM in Höhe 291,72 DM (Bescheid vom 11.07.1995). Die Leistung zahlte sie bis zum 04.11.1995 aus.

Am 08.09.1995 stellte die Klägerin auf Anraten der Beklagten einen Antrag auf Förderung der Teilnahme an der vom 06.11.1995 bis 20.12.1996 dauernden beruflichen Bildungsmaßnahme "Praxisorientiertes betriebswirtschaftliches Qualifikationsseminar - Steuerrecht/Revision" mit Praktikum und Sprachmodul. Während des vom 06.11.1995 bis 28.01.1996 dauernden Sprachmoduls erhielt die Klägerin Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Uhg; Bescheid vom 02.11.1995 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 10.11.1995 und 05.12.1995) und vom 29.01.1996 bis 20.12.1996 Uhg nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG-Uhg; Bescheid vom 08.03.1996 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.07.1996).

Am 20.12.1996 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Im Antrag gab sie an, auf ihrer Lohnsteuerkarte sei die Lohnsteuerklasse II eingetragen.

Die Beklagte bewilligte ihr ab 21.12.1996 (originäre) Alhi unter Zugrundlegung der Leistungsgruppe B, des erhöhten Leistungssatzes, eines BE von 830,00 DM in Höhe von 310,08 DM wöchentlich (Bescheid vom 23.01.1997 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 23.01.1997) für die Dauer von 312 Leistungstagen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 17.02.1997 (Schreiben vom 14.02.1997). Sie sei vor Aufnahme des Lehrganges nicht darauf hingewiesen worden, dass sie nach Ablauf des Lehrganges lediglich originäre Alhi für maximal 312 Leistungstage erhalten könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der am 07.07.1994 erworbene Anspruch auf Alhi sei am 21.12.1995 erloschen gewesen, weil der letzte Tag des Bezuges von Alhi länger als ein Jahr zurückgelegen habe. Der Klägerin stehe ab 21.12.1996 lediglich ein Anspruch auf originäre Alhi gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG zu, weil sie innerhalb der Vorfrist im Zeitraum vom 29.01.1996 bis 20.12.1996 AFG-Uhg bezogen habe. Gemäß § 135a AFG betrage die Anspruchsdauer 312 Leistungstage. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi ohne zeitliche Begrenzung gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG erfülle die Klägerin nicht, weil sie innerhalb der Vorfrist nicht mindestens einen Tag Alg bezogen habe.

Am 09.05.1997 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben. Da sie bis 04.11.1995 Anschluss-Alhi bezogen habe, habe ihr folglich zu diesem Zeitpunkt ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Alhi zugestanden. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, sie vor Aufnahme der Maßnahme darauf hinzuweisen, dass sie nach der Maßnahme lediglich einen Anspruch auf Alhi für die Dauer von 312 Leistungstagen habe. Wäre sie darauf hingewiesen worden, hätte sie die angebotene Bildungsmaßnahme nicht wahrgenommen. Sie sei daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn seitens der Beklagten die Beratungspflicht ordnungsgemäß wahrgenommen worden wäre.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.08.1997 erwidert, sie fördere die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme ziele auf die Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeiten in eine beitragspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Klägerin sei seit 10.06.1992 arbeitslos gewesen und habe nach erfolgreicher Teilnahme an einer Umschulung zur Steuerfachgehilfin ab 08.07.1993 Alg bezogen. Bei ihren persönlichen Vorsprachen beim Arbeitsamt sei übereinstimmend festgestellt worden, ihre Vermittlungsmöglichkeiten würden durch fehlende Berufspraxis erschwert. Die Beklagte habe auf die Möglichkeit einer erneuten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation hingewiesen. Hieran habe die Klägerin Interesse gezeigt. Daher sei ihr der Lehrgang "Praxisorientieres betriebswirtschaftliches Qualifikationsseminar Steuerrecht/Revision" mit Praktikum und Sprachmodul vermittelt worden. Wenn die Klägerin die angebotene Umschulung nicht angenommen hätte, wäre ihr Anspruch auf Alhi verloren gegangen. Gemäß § 134 Abs. 1 AFG habe Anspruch auf Alhi lediglich derjenige, der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Zur Verfügung stehe der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nur, wenn er gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 2b AFG bereit sei, an zumutbaren Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung teilzunehmen. Die angebotene Maßnahme sei der Klägerin zumutbar gewesen.

Mit Urteil vom 21.01.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der am 07.07.1994 erworbene Anspruch auf Anschluss-Alhi sei gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen, da zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi, dem 04.11.1995, mehr als ein Jahr vergangen gewesen sei. Der Klägerin stehe ab 21.12.1996 ein Anspruch auf originäre Alhi gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AFG zu, dessen Dauer gemäß § 135a AFG 312 Leistungstage betrage. Die Klägerin könne aus der Rechtsfigur des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keinen Anspruch auf erneute Bewilligung eines Anspruchs auf Alhi ohne Begrenzung der Dauer herleiten. Ein solcher Anspruch setze neben einer Pflichtverletzung der Behörde die rechtliche Möglichkeit der begehrten Amtshandlung voraus. Tatbestände, die von einer tatsächlichen Verhaltensweise des Berechtigten abhingen, könnten nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung des Leistungsträgers ersetzt werden. Eine erneute Bewilligung von Alhi aus dem am 07.07.1994 entstandenen Anspruch auf Alhi sei jedoch unzulässig. Dem stehe entgegen, dass die Klägerin während der beruflichen Bildungsmaßnahme Uhg bezogen habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Alhi könnten folglich nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.03.1999 zugestellte Urteil haben diese am 30.03.1999 Berufung eingelegt. Der Klägerin hätte für den gesamten Lehrgang "Praxisorientiertes betriebswirtschaftliches Qualifikationsseminar - Steuerrecht/Revision" AFG-Uhg bewilligt werden müssen, weil es sich um einen einheitlichen Lehrgang gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Dresden vom 21.01.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.01.1997 in Gestalt der Änderungsbescheide 23.01.1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 09.04.1997 zu verurteilen, ihr ab dem 21.12.1996 Arbeitslosenhilfe ohne die Begrenzung der Anspruchsdauer auf einmalig 312 Tage zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil an.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wird, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 21.01.1999 die Klage abgewiesen.

I.

Der Klägerin steht ab 21.12.1996 ein Anspruch auf Alhi lediglich für die Dauer von 312 Leistungstagen zu.

1. Die Klägerin kann für die Zeit ab 21.12.1996 keinen Anspruch mehr aus dem am 07.07.1994 entstandenen Anspruch auf Alhi herleiten. Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der Fassung des Arbeitslosenlosenhilfe-Reformgesetzes vom 24.06.1996 erlischt ein Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig, oder selbstständig erwerbstätig war, längstens jedoch um zwei Jahre.

Da die Klägerin Alhi aus dem am 07.07.1994 entstandenen Anspruch lediglich bis 04.11.1995 bezog, lag der letzte Tag des Bezuges am 21.12.1996 mehr als ein Jahr zurück. Die Verlängerungstatbestände des § 135 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AFG sind vorliegend nicht erfüllt.

2. Der Klägerin stand am 21.12.1996 lediglich ein Anspruch auf Alhi gemäß §§ 134 Abs. 1 Nr. 4b, 135a AFG zu. Gemäß § 134 Abs. 1 hat Anspruch auf Alhi wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr. 1), keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt (Nr. 2), bedürftig ist (Nr. 3) und innerhalb eines Jahres von dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat (Nr. 4a) oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (nur 4b).

Die Klägerin hat innerhalb der vom 21.12.1995 bis zum 20.12.1996 dauernden Vorfrist vom 29.01.1996 bis 20.12.1996, mithin mehr als 150 Kalendertage, an dem praxisorientierten betriebswirtschaftlichen Qualifikationsseminar "Steuerrecht/Revision" teilgenommen und währenddessen AFG-Uhg bezogen. Gemäß § 107 Nr. 5d AFG steht die Zeit des Bezuges von AFG-Uhg einer Zeit der beitragspflichtigen Beschäftigung gleich. Die Klägerin erfüllt daher die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG.

Auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Alhi lagen vor. Die Klägerin war arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Ferner war sie bedürftig (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG).

3. Der Klägerin stand jedoch kein Anspruch auf Alhi gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG zu, weil sie innerhalb der Vorfrist zu keinem Zeitpunkt Alg bezogen hatte (vgl. Niesel AFG, 2. Aufl., Rdnr. 22 zu § 134). Unerheblich ist, ob der Klägerin - wenn sie Alg beantragt hätte - ein solcher Anspruch zugestanden hätte. § 134 Abs. 1 Nr. 4a) AFG ist nur dann erfüllt, wenn der Klägerin in der Vorfrist Alg tatsächlich bewilligt wurde (Niesel, a.a.O., BSG SozR 4100 § 134 Nr. 31; BSG SozR § 134 Nr. 11, Henke in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Rdnr. 34 zu § 134). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Der Anspruch auf originäre Alhi beträgt gemäß § 135a AFG lediglich 312 Tage. Für diese Dauer hat die Beklagte der Klägerin Alhi bewilligt.

II.

Der Klägerin steht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Bewilligung von Alhi für eine längere Dauer als 312 Tage zu. Zwar hat gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) der zuständige Leistungsträger den Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten zu beraten. Unter Beratung ist hierbei eine umfassende konkret-individuelle Information des Leistungsberechtigten über seine Rechte und Pflichten einschließlich der Verwaltungspraxis und des zweckmäßigen Handelns zu verstehen.

Die Beklagte hat die Klägerin nach deren nicht bestrittenen Angaben vor Aufnahme der Rehabilitation nicht darauf hingewiesen, dass ihr hiernach lediglich ein Anspruch auf Alhi für die Dauer von 312 Leistungstagen zustehen würde. Hätte die Beklagte die Klägerin hierauf hingewiesen, hätte diese nach ihrem Vorbringen die Maßnahme nicht aufgenommen.

Es kann dahinstehen, ob eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet ist, den Leistungsberechtigten über Möglichkeiten zum längstmöglichen Leistungsbezug zu beraten. Gegen eine derartig weit gehende Beratungspflicht spricht im vorliegenden Fall, dass es in erster Linie Aufgabe der Beklagten ist, die Arbeitslosen in Arbeit zu vermitteln bzw. die Vermittlungsmöglichkeiten durch die Förderung der beruflichen Bildung zu verbessern (§ 5 AFG). Indem die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an der Maßnahme anbot, zielte dies entsprechend dem Gesetzesauftrag auf eine Verbesserung ihrer Chancen auf Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte konnte also davon ausgehen, dass die Klägerin nach der Maßnahme eine Arbeit finden würde und keine Leistungen der Bundesanstalt mehr beanspruchen müsste.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitert - unabhängig von dieser Frage - daran, dass die begehrte Amtshandlung, die Bewilligung von zeitlich unbegrenzter Alhi, nach der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme und ohne Vorbezug von Alg, unzulässig ist. Der Beklagten ist es folglich verwehrt, die Klägerin so zu behandeln, als hätte sie in der Zeit vom 05.11.1995 bis 20.12.1996 keine Rehabilitationsmaßnahme besucht. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt - wie vom SG zutreffend festgestellt - nur in den Fällen zum Tragen, in denen der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann. Dagegen bleibt für seine Anwendung in solchen Fällen kein Raum, in denen ein Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen "ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz. Dieses lässt nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt, selbst wenn sie vorher eine falsche Beratung vorgenommen hat. Die Korrektur einer fehlerhaften Beratung ist nicht möglich, soweit es um außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände geht, die nach dem materiellen Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruches erforderlich sind (BSG, Urteil vom 10.12.1980, Az: 7 RAr 14/78; BSG, Urteil vom 30.05.1990, Az: 11 RAV 95/89; BSG, Urteil vom 01.06.1994, 7 RAr 86/93; Benz, SGb 1998, 170, 172; Koch, NZS 1998, 167, 171).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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