Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 1097/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 5/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 wird mit der Maßgebe zurückgewiesen, dass die Bescheide der Beklagten entsprechend dem im Verhandlungstermin abgegebenen Teilanerkenntnis abgeändert werden.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1998 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) streitig.
Der am ... geborene, nach Sachlage im streitigen Zeitraum ledige Kläger (Lohnsteuerkarteneintragung für das Jahr 1988: I/0), war nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium zunächst zwischen April 1993 und dem 31.12.1995 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Universitäten in Deutschland beschäftigt. Auf Grund dieser Beschäftigungen bezog er zuletzt im Jahre 1995 bis einschließlich Oktober 1995 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.440,00 DM und - nach Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40,0 Stunden auf 20,0 Stunden - für die Monate November und Dezember 1995 ein Arbeitsentgelt von 2.275,24 DM. Vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 arbeitete der Kläger als Lektor an einer wissenschaftlichen (universitären) Institution in Liverpool/Großbritannien. Seine monatliche Vergütung betrug nach der Arbeitgeberbescheinigung nach Vordruck E 301/GB 1.262 englische Pfund netto.
Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland übte der Kläger vom 01.01. bis 31.01.1998 eine beitragspflichtige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Unternehmensberatung aus. Nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 06.02.1998 wurde ihm hierfür ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.200,00 DM gezahlt.
Auf den Antrag des Klägers vom 30.01.1998 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.02.1998 Alg in Höhe von 351,89 DM wöchentlich. Der Leistungsbemessung legte sie ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM, die Leistungsgruppe A/0 und den allgemeinen Leistungssatz von 60 v.H. zu Grunde. Das berücksichtigte Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM errechnete sie unter Heranziehung der für die Beschäftigung des Klägers vom 01.01.1998 bis 31.01.1998 und vom 01.03. bis 31.10.1995 durch die Arbeitgeber jeweils bescheinigten Arbeitsentgelte. Die Monate November und Dezember 1995 wurden hierbei wegen des in diesem Zeitraum infolge der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit abgesenkten Arbeitsentgeltes außer Betracht gelassen. Aus dem in den genannten Zeiträumen erzielten Gesamtbruttoarbeitsentgelt (von insgesamt 39.432,09 DM) ergab sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,0 Stunden ein durch- schnittlich erzieltes wöchentliches Entgelt von 1.011,07 DM. Wegen der Höhe des bewilligten Alg legte der Kläger am 04.06.1998 gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und begehrte eine Leistungsbemessung auf der Grundlage eines tariflichen Arbeitsentgeltes gemäß der Besoldungsstufe I b des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) bzw. der Besoldungsstufe C 1 bei einer Beschäftigung im universitären Bereich. Ein solches Arbeitsentgelt entspräche in etwa der während der Tätigkeit in Großbritannien erzielten Vergütung. Im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentscheidung stellte die Beklagte fest, bei der Leistungsberechnung sei das Bemessungsentgelt durch fehlerhafte Aufrundung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgeltes auf 1.020,00 DM statt der festgesetzt worden und nahm durch Änderungsbescheid vom 19.10.1998 eine rückwirkende Herabsetzung des Alg auf 349,44 DM wöchentlich vor. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 als unbegründet zurück. Die Leistungshöhe sei rechtmäßig auf der Grundlage der in Deutschland erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ohne Heranziehung der während der Tätigkeit in Großbritannien gezahlten Vergütung erfolgt.
Eine von der Beklagten zunächst in Betracht gezogene Erstattungsforderung in Höhe von 42,00 DM des auf der Grundlage der ursprünglichen Leistungsbewilligung gezahlten Alg ist in der Folgezeit nicht geltend gemacht worden. Bereits zum 01.06.1998 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ab.
Mit der gegen die Bescheide der Beklagten am 08.12.1998 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger ohne ein weitere Begründung in der Sache weiterhin die Zahlung von Alg auf der Grundlage eines Arbeitsentgeltes nach der Vergütungsgruppe I b des BAT bzw. der Besoldungsstufe C 1 oder eine Bemessung der Leistung unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalles gemäß § 131 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - geltend gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf höheres Alg nicht zu, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien deshalb rechtmäßig. Im Hinblick auf die vom Kläger zuletzt zwischen dem 01.01. und 31.01.1998 in Deutschland verrichtete beitragspflichtige Beschäftigung sei bei der Bemessung des Alg (ausschließlich) auf das im Bemessungszeit- § 124 SGB III erstrecke sich die für die Begründung des Alg-Anspruchs maßgebliche Rahmenfrist von drei Jahren auf die Zeit vom 01.02.1995 bis zum 31.01.1998. In diesem Zeitraum habe der Kläger zwischen dem 01.02. und 31.12.1995 und vom 01.01. bis 31.01.1998 im Inland versicherungspflichtig gearbeitet und damit allein durch diese Beitragszeiten eine Anwartschaft auf Leistungen der Beklagten erworben. Die Berechnung der Höhe des Alg durch die Beklagte entspreche den dafür maßgeblichen Regelungen in §§ 129 ff. SGB III. Da der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgerechnete Entgeltzeitraum vom 01.01. bis 31.01.1998 die für die Bemessung heranzuziehenden 52 Wochen mit Arbeitsentgelt nicht ausfülle, sei die Beklagte zu Recht von dem erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.03. bis 31.10.1995 ausgegangen. Das dem Kläger bewilligte Alg errechne sich auch unter Berücksichtigung der für diese Zeiträume abgerechneten Arbeitsentgelte. Ein höherer Leistungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus den Regelungen des Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr. 1408/71). Dadurch würden zwar die nationalen Leistungsbemessungsvorschriften (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) modifiziert. Die Voraussetzungen einer von den Vorschriften des SGB III abweichenden, besonderen Berechnung des Alg nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 seien jedoch beim Kläger nicht gegeben, da er vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt in der Zeit vom 01.01. bis 31.01.1998, d.h. für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen war. In einem solchen Falle habe der für die Leistungszahlung zuständige Träger eines Mitgliedsstaates - hier auf Grund der Antragstellung des Klägers die Beklagte - bei der Berechnung der Leistungshöhe grundsätzlich ausschließlich das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Ar- Staates erzielt hat. Eine davon abweichende Leistungsbemessung nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 sei dagegen nur vorgesehen, wenn die der Arbeitslosigkeit vorausgegangene Beschäftigung in diesem (Wohn-)Staat weniger als vier Wochen gedauert hat. Durch die nach diesen Normen vorzunehmende Leistungsbemessung sei der Kläger aber auch nicht unrechtmäßigerweise gegenüber anderen deutschen Versicherten benachteiligt, die keine ausländischen Beitragszeiten zurückgelegt hätten. Die Anknüpfung an das Einkommens- und Verdienstniveau in dem Staat, in welchem die Leistungen beantragt werden, für die Festlegung der Leistungshöhe sei angesichts der zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bestehenden Einkommensunterschiede und der fehlenden Regelungen zu zwischenstaatlichen Ausgleichszahlungen sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 10.12.1999 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 10.01.2000 Berufung eingelegt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften durch das Sozialgericht und die Beklagte sei unzutreffend und führe zu einer Benachteiligung des Klägers gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in Deutschland.
Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung vom 20.09.2000 dem angefochtenen Urteil angeschlossen und ergänzend vorgetragen, die streitige Leistungsbemessung entspreche auch dem Entgeltausfallsprinzip, welches besage, dass mit dem Alg dasjenige Arbeitsentgelt zu ersetzen sei, welches infolge des Eintritts von Arbeitslosigkeit ausgefallen sei und ohne diese Arbeitslosigkeit hätte erzielt werden können. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe der Kläger im Inland ein Gesamteinkommen erzielt, welches einem durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.111,00 DM entsprochen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Übergangsregelung in Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines (pauschal) um 10 v.H. erhöhten Bemessungsentgeltes zusteht.
Der Kläger hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 01.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.1998 und des Änderungsbescheides vom 19.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998 Arbeitslosengeld entsprechend der Besoldungsstufe BAT I b (bzw. C 1) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht der Anspruch teilweise anerkannt wurde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsunterlagen der Beklagten sowie die Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Bei einer Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) auf der Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Monatsentgeltes für eine Tätigkeit nach Tarifgruppe BAT I b (entsprechend dem Gehalt nach Besoldungsgruppe C 1) würde sich nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.430,00 DM ein wöchentlicher Leistungssatz von 450,45 DM errechnen. Damit betrifft der Rechtsstreit, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, Ansprüche im Gesamtbetrag von über 1.000,00 DM.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist im Übrigen zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch nur insoweit begründet, als die Beklagte durch das im Entscheidungstermin vor dem Senat abgegebene Teilanerkenntnis dem Kläger das Alg nach einem um 10 v.H. erhöhten Bemessungsentgelt zuerkannt hat. Ein darüber hinaus gehendes Alg steht dem Kläger nicht zu.
Mit dem mit seiner Arbeitslosmeldung am 30.01.1998 verbundenen Leistungsantrag beim Arbeitsamt Castrop-Rauxel hat der Kläger Leistungen gegenüber der Beklagten als dem Träger der deutschen Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Für die dem Kläger gegenüber diesem Leistungsträger zustehenden Ansprüche sind vorrangig die Vorschriften des deutschen Arbeitslosenversicherungsrechts maßgeblich. Bei Ansprüchen, die mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 01.01.1998 und im Zusammenhang mit einer erstmals nach dem 01.01.1998 stattfindenden Arbeitslosmeldung beruhen, sind dies die Normen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung -. Davon ist auch das Sozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Zutreffend hat es auch als die für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Bestimmungen §§ 117, 124 und 129 ff. SGB III benannt.
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend festgestellt, dass der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist des § 123 SGB III auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 01.02.1995 bis zum 31.01.1998 eine Anwartschaft auf Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung ohne die Notwendigkeit eines Rückgriffes auf im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten erworben hat. Für die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs sind danach §§ 129 ff. SGB III maßgeblich. Auch insoweit sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Nach den zu den Leistungsunterlagen der Beklagten gelangten Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber U. M ... vom 06.02.1998 und der M ...-L ...-Universität H ... (ohne Datum) waren im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit zum 01.02.1998 sowohl die Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.1998 als auch die Arbeitsentgelte für die zuvor bis zum 31.12.1995 ausgeübten Beschäftigungen abgerechnet. Hierbei handelte es sich um Entgelt- abrechnungszeiträume, in welchen Versicherungspflicht im Sinne von §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 SGB III bestand. Die vom Kläger in der Zwischenzeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 in Großbritannien ausgeübte Arbeitstätigkeit hat demgegenüber kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne dieser Bestimmung begründet. Da die Zeit der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Deutschland ausgeübten Beschäftigung vom 01.01. bis 31.01.1998 nicht die erforderliche Anzahl der Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, hat die Beklagte zutreffend auf die Zeiträume des davor liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1995 zurückgegriffen. Durch die hierbei erfolgte Einbeziehung der Entgeltzeiträume vom 01.03. bis 31.10.1995 - unter Außerachtlassung der mit geringeren Arbeitsentgelten belegten Monate November und Dezember 1995 - ist der Kläger in seinen Rechtsansprüchen gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig beeinträchtigt worden.
Eine Bemessung des Alg nach der Sonderregelung in § 31 Abs. 1 SGB III ist von der Beklagten und auch vom Sozialgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen worden. Ganz unabhängig davon, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diese Sonderregelung erfüllt waren, hätte die darin gebotene Ausweitung des Bemessungszeitraumes auf die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung jedenfalls nicht zu einem für den Kläger günstigen Bemessungsentgelt geführt. Die gesetzlich weiter vorgesehenen Sonderfälle der Feststellung des Bemessungsentgeltes in § 133 SGB III liegen bereits tatbestandsmäßig nicht vor.
Ein höherer als von der Beklagten bewilligter Anspruch auf Alg ergibt sich für den Kläger auch nicht aus sonstigen, insbesondere überstaatlichen Rechtsvorschriften. Hierfür käme im Hinblick auf die vom Kläger zwischen dem 01.01.1996 und 31.12.1997 ausgeübte - und nach dem EG-Vordruck E 301 GB bescheinigte - Beschäftigung in Großbritannien eine gemeinschaftrechtliche Regelung der Leistungshöhe in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.06.1971 (EWG-ABl. Nr. L 149/2 - in der Neufassung vom 02.06.1983, VO-EWG Nr. 2001/83, ABl. Nr. L 230/6; im Folgenden: EWG-VO 1408/71) in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine danach abweichende Bemessung des Alg sind von der Beklagten und vom Sozialgericht zu Recht verneint worden. Für die Berechnung von Leistungen bei Versicherten, welche für Leistungsansprüche relevante Beschäftigungszeiten in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) zurückgelegt haben, ist eine besondere Regelung lediglich in Artikel 68 EWG-VO Nr. 1408/71 vorgesehen. Auch deren Anwendungsbereich und Regelungsinhalt hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt und im Falle des Klägers zur Anwendung gebracht. Die in Artikel 68 Abs. 1 getroffene Regelung, dass für Leistungsansprüche grundsätzlich allein die nationalen Bestimmungen des Wohnortstaates maßgeblich sind, entspricht insbesondere dem in Artikel 13 Abs. 1 niedergelegten Prinzip, dass Personen, die in den Anwendungsbereich der VO fallen, grundsätzlich die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates Anwendung finden sollen. Dadurch soll die sich sonst ergebende Problematik sowohl einer negativen als auch einer positiven Normenkollision vermieden werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Übrigen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage tritt der Senat der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung im vollen Umfange bei. Konkrete Gesichtspunkte oder Überlegungen, welche zu einem Abweichen von dieser rechtlichen Wertung hätten führen können, sind von der Berufung nicht vorgetragen worden. Die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbemessung entspricht demgegenüber der Zweckbestimmung und Systematik der Regelung des Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO 1408/71 und ihrem Verhältnis zu den nationalen Bemessungsvorschriften.
Nach alldem konnte der Berufung über das von der Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich durch § 34 c SGB III eingetretene Rechtsänderung hinausgehende Maß kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei davon abgesehen, die Beklagte zu einer teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten, da die von der Beklagten im Entscheidungstermin vorgenommene Änderung der Bescheide allein auf die zwischenzeitliche gesetzliche Änderung zurückzuführen war und mit den seitens der Berufung für das verfolgte Begehren vorgetragenen Überlegungen in keinem Zusammenhang steht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 01.02. bis 31.05.1998 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) streitig.
Der am ... geborene, nach Sachlage im streitigen Zeitraum ledige Kläger (Lohnsteuerkarteneintragung für das Jahr 1988: I/0), war nach einem abgeschlossenen Universitätsstudium zunächst zwischen April 1993 und dem 31.12.1995 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an Universitäten in Deutschland beschäftigt. Auf Grund dieser Beschäftigungen bezog er zuletzt im Jahre 1995 bis einschließlich Oktober 1995 ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.440,00 DM und - nach Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40,0 Stunden auf 20,0 Stunden - für die Monate November und Dezember 1995 ein Arbeitsentgelt von 2.275,24 DM. Vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 arbeitete der Kläger als Lektor an einer wissenschaftlichen (universitären) Institution in Liverpool/Großbritannien. Seine monatliche Vergütung betrug nach der Arbeitgeberbescheinigung nach Vordruck E 301/GB 1.262 englische Pfund netto.
Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland übte der Kläger vom 01.01. bis 31.01.1998 eine beitragspflichtige Beschäftigung als Mitarbeiter einer Unternehmensberatung aus. Nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 06.02.1998 wurde ihm hierfür ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.200,00 DM gezahlt.
Auf den Antrag des Klägers vom 30.01.1998 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.02.1998 Alg in Höhe von 351,89 DM wöchentlich. Der Leistungsbemessung legte sie ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM, die Leistungsgruppe A/0 und den allgemeinen Leistungssatz von 60 v.H. zu Grunde. Das berücksichtigte Bemessungsentgelt von 1.020,00 DM errechnete sie unter Heranziehung der für die Beschäftigung des Klägers vom 01.01.1998 bis 31.01.1998 und vom 01.03. bis 31.10.1995 durch die Arbeitgeber jeweils bescheinigten Arbeitsentgelte. Die Monate November und Dezember 1995 wurden hierbei wegen des in diesem Zeitraum infolge der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit abgesenkten Arbeitsentgeltes außer Betracht gelassen. Aus dem in den genannten Zeiträumen erzielten Gesamtbruttoarbeitsentgelt (von insgesamt 39.432,09 DM) ergab sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,0 Stunden ein durch- schnittlich erzieltes wöchentliches Entgelt von 1.011,07 DM. Wegen der Höhe des bewilligten Alg legte der Kläger am 04.06.1998 gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und begehrte eine Leistungsbemessung auf der Grundlage eines tariflichen Arbeitsentgeltes gemäß der Besoldungsstufe I b des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) bzw. der Besoldungsstufe C 1 bei einer Beschäftigung im universitären Bereich. Ein solches Arbeitsentgelt entspräche in etwa der während der Tätigkeit in Großbritannien erzielten Vergütung. Im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungsentscheidung stellte die Beklagte fest, bei der Leistungsberechnung sei das Bemessungsentgelt durch fehlerhafte Aufrundung des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgeltes auf 1.020,00 DM statt der festgesetzt worden und nahm durch Änderungsbescheid vom 19.10.1998 eine rückwirkende Herabsetzung des Alg auf 349,44 DM wöchentlich vor. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 als unbegründet zurück. Die Leistungshöhe sei rechtmäßig auf der Grundlage der in Deutschland erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ohne Heranziehung der während der Tätigkeit in Großbritannien gezahlten Vergütung erfolgt.
Eine von der Beklagten zunächst in Betracht gezogene Erstattungsforderung in Höhe von 42,00 DM des auf der Grundlage der ursprünglichen Leistungsbewilligung gezahlten Alg ist in der Folgezeit nicht geltend gemacht worden. Bereits zum 01.06.1998 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ab.
Mit der gegen die Bescheide der Beklagten am 08.12.1998 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger ohne ein weitere Begründung in der Sache weiterhin die Zahlung von Alg auf der Grundlage eines Arbeitsentgeltes nach der Vergütungsgruppe I b des BAT bzw. der Besoldungsstufe C 1 oder eine Bemessung der Leistung unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalles gemäß § 131 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - geltend gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.1999 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf höheres Alg nicht zu, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien deshalb rechtmäßig. Im Hinblick auf die vom Kläger zuletzt zwischen dem 01.01. und 31.01.1998 in Deutschland verrichtete beitragspflichtige Beschäftigung sei bei der Bemessung des Alg (ausschließlich) auf das im Bemessungszeit- § 124 SGB III erstrecke sich die für die Begründung des Alg-Anspruchs maßgebliche Rahmenfrist von drei Jahren auf die Zeit vom 01.02.1995 bis zum 31.01.1998. In diesem Zeitraum habe der Kläger zwischen dem 01.02. und 31.12.1995 und vom 01.01. bis 31.01.1998 im Inland versicherungspflichtig gearbeitet und damit allein durch diese Beitragszeiten eine Anwartschaft auf Leistungen der Beklagten erworben. Die Berechnung der Höhe des Alg durch die Beklagte entspreche den dafür maßgeblichen Regelungen in §§ 129 ff. SGB III. Da der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abgerechnete Entgeltzeitraum vom 01.01. bis 31.01.1998 die für die Bemessung heranzuziehenden 52 Wochen mit Arbeitsentgelt nicht ausfülle, sei die Beklagte zu Recht von dem erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.03. bis 31.10.1995 ausgegangen. Das dem Kläger bewilligte Alg errechne sich auch unter Berücksichtigung der für diese Zeiträume abgerechneten Arbeitsentgelte. Ein höherer Leistungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus den Regelungen des Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr. 1408/71). Dadurch würden zwar die nationalen Leistungsbemessungsvorschriften (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) modifiziert. Die Voraussetzungen einer von den Vorschriften des SGB III abweichenden, besonderen Berechnung des Alg nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 seien jedoch beim Kläger nicht gegeben, da er vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt in der Zeit vom 01.01. bis 31.01.1998, d.h. für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen war. In einem solchen Falle habe der für die Leistungszahlung zuständige Träger eines Mitgliedsstaates - hier auf Grund der Antragstellung des Klägers die Beklagte - bei der Berechnung der Leistungshöhe grundsätzlich ausschließlich das Entgelt zu Grunde zu legen, das der Ar- Staates erzielt hat. Eine davon abweichende Leistungsbemessung nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 sei dagegen nur vorgesehen, wenn die der Arbeitslosigkeit vorausgegangene Beschäftigung in diesem (Wohn-)Staat weniger als vier Wochen gedauert hat. Durch die nach diesen Normen vorzunehmende Leistungsbemessung sei der Kläger aber auch nicht unrechtmäßigerweise gegenüber anderen deutschen Versicherten benachteiligt, die keine ausländischen Beitragszeiten zurückgelegt hätten. Die Anknüpfung an das Einkommens- und Verdienstniveau in dem Staat, in welchem die Leistungen beantragt werden, für die Festlegung der Leistungshöhe sei angesichts der zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bestehenden Einkommensunterschiede und der fehlenden Regelungen zu zwischenstaatlichen Ausgleichszahlungen sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 10.12.1999 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 10.01.2000 Berufung eingelegt. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften durch das Sozialgericht und die Beklagte sei unzutreffend und führe zu einer Benachteiligung des Klägers gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in Deutschland.
Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung vom 20.09.2000 dem angefochtenen Urteil angeschlossen und ergänzend vorgetragen, die streitige Leistungsbemessung entspreche auch dem Entgeltausfallsprinzip, welches besage, dass mit dem Alg dasjenige Arbeitsentgelt zu ersetzen sei, welches infolge des Eintritts von Arbeitslosigkeit ausgefallen sei und ohne diese Arbeitslosigkeit hätte erzielt werden können. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe der Kläger im Inland ein Gesamteinkommen erzielt, welches einem durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.111,00 DM entsprochen habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Übergangsregelung in Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines (pauschal) um 10 v.H. erhöhten Bemessungsentgeltes zusteht.
Der Kläger hat beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 01.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.1998 und des Änderungsbescheides vom 19.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998 Arbeitslosengeld entsprechend der Besoldungsstufe BAT I b (bzw. C 1) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit nicht der Anspruch teilweise anerkannt wurde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsunterlagen der Beklagten sowie die Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Bei einer Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) auf der Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Monatsentgeltes für eine Tätigkeit nach Tarifgruppe BAT I b (entsprechend dem Gehalt nach Besoldungsgruppe C 1) würde sich nach einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.430,00 DM ein wöchentlicher Leistungssatz von 450,45 DM errechnen. Damit betrifft der Rechtsstreit, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, Ansprüche im Gesamtbetrag von über 1.000,00 DM.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist im Übrigen zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch nur insoweit begründet, als die Beklagte durch das im Entscheidungstermin vor dem Senat abgegebene Teilanerkenntnis dem Kläger das Alg nach einem um 10 v.H. erhöhten Bemessungsentgelt zuerkannt hat. Ein darüber hinaus gehendes Alg steht dem Kläger nicht zu.
Mit dem mit seiner Arbeitslosmeldung am 30.01.1998 verbundenen Leistungsantrag beim Arbeitsamt Castrop-Rauxel hat der Kläger Leistungen gegenüber der Beklagten als dem Träger der deutschen Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Für die dem Kläger gegenüber diesem Leistungsträger zustehenden Ansprüche sind vorrangig die Vorschriften des deutschen Arbeitslosenversicherungsrechts maßgeblich. Bei Ansprüchen, die mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 01.01.1998 und im Zusammenhang mit einer erstmals nach dem 01.01.1998 stattfindenden Arbeitslosmeldung beruhen, sind dies die Normen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung -. Davon ist auch das Sozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Zutreffend hat es auch als die für den Anspruch des Klägers maßgeblichen Bestimmungen §§ 117, 124 und 129 ff. SGB III benannt.
Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten zutreffend festgestellt, dass der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist des § 123 SGB III auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 01.02.1995 bis zum 31.01.1998 eine Anwartschaft auf Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung ohne die Notwendigkeit eines Rückgriffes auf im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten erworben hat. Für die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs sind danach §§ 129 ff. SGB III maßgeblich. Auch insoweit sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Nach den zu den Leistungsunterlagen der Beklagten gelangten Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber U. M ... vom 06.02.1998 und der M ...-L ...-Universität H ... (ohne Datum) waren im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit zum 01.02.1998 sowohl die Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.1998 als auch die Arbeitsentgelte für die zuvor bis zum 31.12.1995 ausgeübten Beschäftigungen abgerechnet. Hierbei handelte es sich um Entgelt- abrechnungszeiträume, in welchen Versicherungspflicht im Sinne von §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 SGB III bestand. Die vom Kläger in der Zwischenzeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 in Großbritannien ausgeübte Arbeitstätigkeit hat demgegenüber kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne dieser Bestimmung begründet. Da die Zeit der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Deutschland ausgeübten Beschäftigung vom 01.01. bis 31.01.1998 nicht die erforderliche Anzahl der Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, hat die Beklagte zutreffend auf die Zeiträume des davor liegenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 1995 zurückgegriffen. Durch die hierbei erfolgte Einbeziehung der Entgeltzeiträume vom 01.03. bis 31.10.1995 - unter Außerachtlassung der mit geringeren Arbeitsentgelten belegten Monate November und Dezember 1995 - ist der Kläger in seinen Rechtsansprüchen gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig beeinträchtigt worden.
Eine Bemessung des Alg nach der Sonderregelung in § 31 Abs. 1 SGB III ist von der Beklagten und auch vom Sozialgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen worden. Ganz unabhängig davon, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diese Sonderregelung erfüllt waren, hätte die darin gebotene Ausweitung des Bemessungszeitraumes auf die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung jedenfalls nicht zu einem für den Kläger günstigen Bemessungsentgelt geführt. Die gesetzlich weiter vorgesehenen Sonderfälle der Feststellung des Bemessungsentgeltes in § 133 SGB III liegen bereits tatbestandsmäßig nicht vor.
Ein höherer als von der Beklagten bewilligter Anspruch auf Alg ergibt sich für den Kläger auch nicht aus sonstigen, insbesondere überstaatlichen Rechtsvorschriften. Hierfür käme im Hinblick auf die vom Kläger zwischen dem 01.01.1996 und 31.12.1997 ausgeübte - und nach dem EG-Vordruck E 301 GB bescheinigte - Beschäftigung in Großbritannien eine gemeinschaftrechtliche Regelung der Leistungshöhe in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.06.1971 (EWG-ABl. Nr. L 149/2 - in der Neufassung vom 02.06.1983, VO-EWG Nr. 2001/83, ABl. Nr. L 230/6; im Folgenden: EWG-VO 1408/71) in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine danach abweichende Bemessung des Alg sind von der Beklagten und vom Sozialgericht zu Recht verneint worden. Für die Berechnung von Leistungen bei Versicherten, welche für Leistungsansprüche relevante Beschäftigungszeiten in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) zurückgelegt haben, ist eine besondere Regelung lediglich in Artikel 68 EWG-VO Nr. 1408/71 vorgesehen. Auch deren Anwendungsbereich und Regelungsinhalt hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt und im Falle des Klägers zur Anwendung gebracht. Die in Artikel 68 Abs. 1 getroffene Regelung, dass für Leistungsansprüche grundsätzlich allein die nationalen Bestimmungen des Wohnortstaates maßgeblich sind, entspricht insbesondere dem in Artikel 13 Abs. 1 niedergelegten Prinzip, dass Personen, die in den Anwendungsbereich der VO fallen, grundsätzlich die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates Anwendung finden sollen. Dadurch soll die sich sonst ergebende Problematik sowohl einer negativen als auch einer positiven Normenkollision vermieden werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Übrigen auf die Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage tritt der Senat der vom Sozialgericht vertretenen Rechtsauffassung im vollen Umfange bei. Konkrete Gesichtspunkte oder Überlegungen, welche zu einem Abweichen von dieser rechtlichen Wertung hätten führen können, sind von der Berufung nicht vorgetragen worden. Die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbemessung entspricht demgegenüber der Zweckbestimmung und Systematik der Regelung des Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO 1408/71 und ihrem Verhältnis zu den nationalen Bemessungsvorschriften.
Nach alldem konnte der Berufung über das von der Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich durch § 34 c SGB III eingetretene Rechtsänderung hinausgehende Maß kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat hierbei davon abgesehen, die Beklagte zu einer teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verpflichten, da die von der Beklagten im Entscheidungstermin vorgenommene Änderung der Bescheide allein auf die zwischenzeitliche gesetzliche Änderung zurückzuführen war und mit den seitens der Berufung für das verfolgte Begehren vorgetragenen Überlegungen in keinem Zusammenhang steht.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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