Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 789/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 69/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 17.09.1997 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 316 Leistungstagen hat.
Die am ... geborene und verheiratete Klägerin war vom 01.01.1979 bis zum 25.11.1990 bei der NVA und zuletzt als Sachbearbeiterin des Bundeswehrkommandos ... in T ... sowie anschließend vom 26.11.1990 bis zum 31.03.1991 als Kassenverwalterin des M ...-M ...-T ... beschäftigt gewesen. Sie meldete sich erstmals mit Wirkung zum 01.04.1991 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 03.04.1991 gewährte ihr die Beklagte Alg mit einem wöchentlichen Betrag von 189,60 DM und einer Anspruchsdauer von 468 Tagen (Bemessungsentgelt 380,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Mit weiterem Bescheid vom 21.06.1991 bewilligte die Beklagte wegen Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 21.05. bis zum 26.06.1991 Unterhaltsgeld (Uhg). Mit Bescheid vom 17.07.1991 erfolgte ab dem 27.06.1991 die Wiederbewilligung von Alg mit einer Restanspruchsdauer von 425 Tagen. Dieses bezog die Klägerin zunächst bis zum 31.08.1991. Ab diesem Zeitpunkt verblieb ihr noch eine Anspruchsdauer von 368 Tagen.
Ab dem 02.09.1991 nahm sie ein bis zum 31.08.1993 befristetes beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landratsamt (LRA) T ... auf.
Auf ihren Antrag vom 15.08.1993 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1993 erneut ab dem 01.09.1993 Alg mit einer neuen Gesamtanspruchsdauer von 572 Tagen und zunächst einem 700,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Diese Leistung bezog die Klägerin bis zum 06.03.1994. Ab diesem Zeitpunkt hatte sie noch eine Restanspruchsdauer von 412 Tagen.
Vom 07.03. bis zum 25.05.1994 hatte die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin in einem Autohaus. Auf den Wiederbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.1994 Alg ab dem 26.05.1994, welches bis einschließlich dem 14.09.1994 gezahlt wurde. Zum 15.09.1994 zeigte die Klägerin die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin an. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine Restanspruchsdauer von 316 Tagen.
Am 16.09.1997 meldete sie dieses Gewerbe wegen Unrentabilität wieder ab, meldete sie sich am 17.09.1997 erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Durch Bescheid vom 09.10.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den letzten Leistungsanspruch habe die Klägerin zum 01.09.1993 erworben. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld könne gemäß § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Diese Vier-Jahres-Frist habe am 02.09.1997 geendet.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.1997. Sie könne sich hiermit nicht einverstanden erklären, da sie am 24.07.1997 telefonisch mit dem Mitarbeiter K ... vom Arbeitsamt Wurzen - Leistungsabteilung - gesprochen und von diesem, nach den Angaben zu ihrer Person, die Auskunft erhalten habe, sie könne noch bis einschließlich dem 25.06.1998 einen Anspruch auf Alg geltend machen. Diese "amtliche Auskunft" sei für sie bindend gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 125 Abs. 2 AFG sei bereits abgelaufen gewesen. Beginn und Ende seien nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen. Danach beginne die Frist mit dem Tag nach dem Ereignis, also der Entstehung des Anspruchs, am 02.09.1993. Das Ende der Frist falle auf den 01.09.1997. Die Klägerin habe den Anspruch jedoch erst am 17.09.1997 geltend gemacht.
Hiergegen hat sich die Klägerin am 27.10.1997 an das Sozialgericht Leipzig (SG) gewandt. Am 24.07.1997 habe sie beim Arbeitsamt Oschatz / Außenstelle Wurzen angerufen und von dort die Auskunft erhalten, sie könne den Anspruch noch bis zum 26.05.1998 geltend machen. Hierauf habe sie vertraut. Erst im Oktober 1997 habe sie erfahren, dass es sich hierbei um eine falsche Information gehandelt habe. Wäre sie richtig informiert worden, hätte sie auch den Antrag auf Alg rechtzeitig vor Fristablauf gestellt.
Hierauf hat die Beklagte entgegnet, es werde zwar eingeräumt, dass der Klägerin die angegebene Auskunft erteilt wurde. Diese Auskunft sei jedoch in der Annahme, der Anspruch auf Alg erst am 26.05.1994 entstanden sei, irrtümlich gegeben worden. Sie stelle jedoch keine Zusicherung, sondern lediglich eine unverbindliche Wissensmitteilung dar. Herr K ... bestätigte den Inhalt seiner damaligen Erklärung in einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.12.1997.
Durch Urteil vom 17. März 1999 hat das SG die Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg "nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Die Klägerin habe zwar die Ausschlussfrist versäumt, sie sei jedoch so zu stellen, als hätte sie den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Dieser Anspruch stütze sich auf einen sozialrechtlichen Herstellunganspruch.
Gegen das ihr am 07.05.1999 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 02.06.1999 Berufung eingelegt. Es werde zwar zugestanden, dass die Auskunft von Herrn K ... falsch gewesen sei; fraglich sei jedoch bereits, ob dies die alleinige Ursache für die verspätete Antragstellung gewesen sei. Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei es, dass der Schaden durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichbar ist. Tatbestände, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses lägen, wie die tatsächliche Verfügbarkeit oder die persönliche Arbeitslosmeldung könnten nicht fingiert werden. Die vom Sozialgericht fingierte Anstragstellung sei daher nicht ausreichend für die Geltendmachung des Anspruchs. Für die Klägerin könne allenfalls ein Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht kommen, für den jedoch der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 1999 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei richtiger Beratung hätte sie sich auf jeden Fall rechtzeitig gemeldet. Im Falle eines Unterliegens in diesem Verfahren, wolle sie gegebenenfalls die Zivilgerichte anrufen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat zu Unrecht die Beklagte zur Zahlung von Alg verurteilt, denn der Bescheid vom 09.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 war rechtmäßig. Dem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) steht § 125 Abs. 2 AFG entgegen. Durch ihre selbstständige Erwerbstätigkeit vom 15.09.1994 bis zum 16.09.1997 hat die Klägerin keinen neuen Anspruch auf Alg erworben. Es handelte sich um keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 168 AFG. Damit konnte die gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG geforderte Anwartschaftszeit nicht erfüllt werden. Auf den davor erworbenen Anspruch kann das Leistungsbegehren ab 17.09.1997 nicht gestützt werden.
Gemäß § 125 Abs. 2 AFG kann ein Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Bestimmung beinhaltet eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3 m.w.N.). Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 187 Abs. 1 BGB ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, ebenso wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mit gerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Die Frist beginnt hier mit der Entstehung des Anspruchs. Dies war zu dem Zeitpunkt gegeben, als alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bestanden, mithin am 01.09.1993. Folglich begann die Frist am 02.09.1993. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist die nach Jahren bestimmt ist im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch eine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das war hier am 01.09.1997. Die Klägerin hat den Anspruch auf Alg von 316 Leistungstagen, der ihr verblieben war, nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 AFG wirksam geltend gemacht. Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet ein wirksames Leistungsbegehren verbunden mit dem objektiven Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Alg (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1). Die telefonische Auskunft vom 24.07.1997 kann nicht als "Geltendmachung des Anspruchs" gewertet werden, denn zum einen führte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch den selbstständigen Gewerbebetrieb, war also noch nicht arbeitslos im Sinne von § 101 AFG. Und zum anderen handelte es sich damals - auch nach ihren eigenen Angaben - noch nicht um ein mit einer Arbeitslosmeldung verbundenes Leistungsbegehren, sondern vielmehr um eine bloße Erkundigung. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen gerade wegen dieser Auskunft von einem Leistungsbegehren zu diesem Zeitpunkt noch Abstand genommen. Die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 125 Abs. 2 AFG erfolgte daher - verspätet - erst am 17.09.1997. Auch nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welches zum 01.01.1998 in Kraft trat, ergab sich hierzu keine abweichende Rechtslage.
Entgegen der Auffassung des SG ist von der Rechtswirkung des Erlöschens des Alg-Restanspruchs nicht deshalb abzusehen, weil die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, als habe sie den Anspruch noch vor Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 AFG wirksam geltend gemacht. Der von der Rechtssprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, dies aber pflichtwidrig unterblieben ist (vgl. allgemein Funk, DAngVers 1981, 26; Bieback, DVBl. 1983, 159). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung (allein hiervon ist das Sozialgericht ausgegangen), eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Dies gilt allerdings nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG, SozR 2200 § 1233 Nr. 17 u. SozR 4100 § 56 Nr. 18). Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs konnte daher zunächst nicht in maßgeblichem Zeitraumdie Verfügbarkeit der Klägerin für die Arbeitsvermittlung fingiert werden, denn hierbei handelt es sich um persönliche Umstände sowohl subjektiver als auch objektiver Art, die dem Zuständigkeitsbereich und der Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten entzogen sind (BSG, Urteil vom 11.11.1982 - Az: 7 RAr 24/80). Entsprechendes gilt für die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 105 AFG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung im Sinne von § 133 BGB, sondern eine Tatsachenerklärung (BSGE 9, 7, 12; 9, 240, 243; 60, 43 ff.). Gemäß § 105 Satz 1 AFG erfolgt die Arbeitslosmeldung dadurch, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet und diesem zur Verfügung stellt. Der Erklärende teilt daher die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mit. Dies soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten ist. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Aus dem Umstand aber, dass das Arbeitsamt vor der Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung für den Leistungsanspruch, er kann wegen dieses inneren Zusammenhangs erst mit ihrem Vorliegen zur Entstehung gelangen. Die Möglichkeit einer Fiktion ist insoweit nicht gegeben (vgl. BSGE 58, 104; 60, 43).
Auch aus § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 100 AFG konnte sich für die Klägerin kein Anspruch auf Alg ergeben, denn bei der Erklärung des Sachbearbeiters K ... handelte es sich nicht um eine schriftliche Zusicherung.
Soweit der Klägerin auf Grund der Erklärung des Sachbearbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden ist, wäre dieser im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Da die Klägerin im Rahmen dieses Verfahren jedoch ausdrücklich die Leistung des Arbeitslosengeldes beantragt hat und sich ausdrücklich die eventuelle Anrufung des zuständigen Zivilgerichtes erst für den Fall des Unterliegens im sozialgerichtlichen Verfahren vorbehalten hat, war keine Verweisung des Rechtsstreites vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 17.09.1997 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 316 Leistungstagen hat.
Die am ... geborene und verheiratete Klägerin war vom 01.01.1979 bis zum 25.11.1990 bei der NVA und zuletzt als Sachbearbeiterin des Bundeswehrkommandos ... in T ... sowie anschließend vom 26.11.1990 bis zum 31.03.1991 als Kassenverwalterin des M ...-M ...-T ... beschäftigt gewesen. Sie meldete sich erstmals mit Wirkung zum 01.04.1991 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 03.04.1991 gewährte ihr die Beklagte Alg mit einem wöchentlichen Betrag von 189,60 DM und einer Anspruchsdauer von 468 Tagen (Bemessungsentgelt 380,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Mit weiterem Bescheid vom 21.06.1991 bewilligte die Beklagte wegen Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 21.05. bis zum 26.06.1991 Unterhaltsgeld (Uhg). Mit Bescheid vom 17.07.1991 erfolgte ab dem 27.06.1991 die Wiederbewilligung von Alg mit einer Restanspruchsdauer von 425 Tagen. Dieses bezog die Klägerin zunächst bis zum 31.08.1991. Ab diesem Zeitpunkt verblieb ihr noch eine Anspruchsdauer von 368 Tagen.
Ab dem 02.09.1991 nahm sie ein bis zum 31.08.1993 befristetes beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landratsamt (LRA) T ... auf.
Auf ihren Antrag vom 15.08.1993 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1993 erneut ab dem 01.09.1993 Alg mit einer neuen Gesamtanspruchsdauer von 572 Tagen und zunächst einem 700,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Diese Leistung bezog die Klägerin bis zum 06.03.1994. Ab diesem Zeitpunkt hatte sie noch eine Restanspruchsdauer von 412 Tagen.
Vom 07.03. bis zum 25.05.1994 hatte die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin in einem Autohaus. Auf den Wiederbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.1994 Alg ab dem 26.05.1994, welches bis einschließlich dem 14.09.1994 gezahlt wurde. Zum 15.09.1994 zeigte die Klägerin die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin an. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine Restanspruchsdauer von 316 Tagen.
Am 16.09.1997 meldete sie dieses Gewerbe wegen Unrentabilität wieder ab, meldete sie sich am 17.09.1997 erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Durch Bescheid vom 09.10.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den letzten Leistungsanspruch habe die Klägerin zum 01.09.1993 erworben. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld könne gemäß § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Diese Vier-Jahres-Frist habe am 02.09.1997 geendet.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.1997. Sie könne sich hiermit nicht einverstanden erklären, da sie am 24.07.1997 telefonisch mit dem Mitarbeiter K ... vom Arbeitsamt Wurzen - Leistungsabteilung - gesprochen und von diesem, nach den Angaben zu ihrer Person, die Auskunft erhalten habe, sie könne noch bis einschließlich dem 25.06.1998 einen Anspruch auf Alg geltend machen. Diese "amtliche Auskunft" sei für sie bindend gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 125 Abs. 2 AFG sei bereits abgelaufen gewesen. Beginn und Ende seien nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen. Danach beginne die Frist mit dem Tag nach dem Ereignis, also der Entstehung des Anspruchs, am 02.09.1993. Das Ende der Frist falle auf den 01.09.1997. Die Klägerin habe den Anspruch jedoch erst am 17.09.1997 geltend gemacht.
Hiergegen hat sich die Klägerin am 27.10.1997 an das Sozialgericht Leipzig (SG) gewandt. Am 24.07.1997 habe sie beim Arbeitsamt Oschatz / Außenstelle Wurzen angerufen und von dort die Auskunft erhalten, sie könne den Anspruch noch bis zum 26.05.1998 geltend machen. Hierauf habe sie vertraut. Erst im Oktober 1997 habe sie erfahren, dass es sich hierbei um eine falsche Information gehandelt habe. Wäre sie richtig informiert worden, hätte sie auch den Antrag auf Alg rechtzeitig vor Fristablauf gestellt.
Hierauf hat die Beklagte entgegnet, es werde zwar eingeräumt, dass der Klägerin die angegebene Auskunft erteilt wurde. Diese Auskunft sei jedoch in der Annahme, der Anspruch auf Alg erst am 26.05.1994 entstanden sei, irrtümlich gegeben worden. Sie stelle jedoch keine Zusicherung, sondern lediglich eine unverbindliche Wissensmitteilung dar. Herr K ... bestätigte den Inhalt seiner damaligen Erklärung in einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.12.1997.
Durch Urteil vom 17. März 1999 hat das SG die Ablehnungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg "nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren". Die Klägerin habe zwar die Ausschlussfrist versäumt, sie sei jedoch so zu stellen, als hätte sie den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Dieser Anspruch stütze sich auf einen sozialrechtlichen Herstellunganspruch.
Gegen das ihr am 07.05.1999 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 02.06.1999 Berufung eingelegt. Es werde zwar zugestanden, dass die Auskunft von Herrn K ... falsch gewesen sei; fraglich sei jedoch bereits, ob dies die alleinige Ursache für die verspätete Antragstellung gewesen sei. Voraussetzung für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei es, dass der Schaden durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichbar ist. Tatbestände, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses lägen, wie die tatsächliche Verfügbarkeit oder die persönliche Arbeitslosmeldung könnten nicht fingiert werden. Die vom Sozialgericht fingierte Anstragstellung sei daher nicht ausreichend für die Geltendmachung des Anspruchs. Für die Klägerin könne allenfalls ein Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Betracht kommen, für den jedoch der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 1999 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei richtiger Beratung hätte sie sich auf jeden Fall rechtzeitig gemeldet. Im Falle eines Unterliegens in diesem Verfahren, wolle sie gegebenenfalls die Zivilgerichte anrufen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat zu Unrecht die Beklagte zur Zahlung von Alg verurteilt, denn der Bescheid vom 09.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 war rechtmäßig. Dem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) steht § 125 Abs. 2 AFG entgegen. Durch ihre selbstständige Erwerbstätigkeit vom 15.09.1994 bis zum 16.09.1997 hat die Klägerin keinen neuen Anspruch auf Alg erworben. Es handelte sich um keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 168 AFG. Damit konnte die gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 AFG geforderte Anwartschaftszeit nicht erfüllt werden. Auf den davor erworbenen Anspruch kann das Leistungsbegehren ab 17.09.1997 nicht gestützt werden.
Gemäß § 125 Abs. 2 AFG kann ein Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Bestimmung beinhaltet eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3 m.w.N.). Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 187 Abs. 1 BGB ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, ebenso wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mit gerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Die Frist beginnt hier mit der Entstehung des Anspruchs. Dies war zu dem Zeitpunkt gegeben, als alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bestanden, mithin am 01.09.1993. Folglich begann die Frist am 02.09.1993. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist die nach Jahren bestimmt ist im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch eine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das war hier am 01.09.1997. Die Klägerin hat den Anspruch auf Alg von 316 Leistungstagen, der ihr verblieben war, nicht vor Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 AFG wirksam geltend gemacht. Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet ein wirksames Leistungsbegehren verbunden mit dem objektiven Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung von Alg (BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1). Die telefonische Auskunft vom 24.07.1997 kann nicht als "Geltendmachung des Anspruchs" gewertet werden, denn zum einen führte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch den selbstständigen Gewerbebetrieb, war also noch nicht arbeitslos im Sinne von § 101 AFG. Und zum anderen handelte es sich damals - auch nach ihren eigenen Angaben - noch nicht um ein mit einer Arbeitslosmeldung verbundenes Leistungsbegehren, sondern vielmehr um eine bloße Erkundigung. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen gerade wegen dieser Auskunft von einem Leistungsbegehren zu diesem Zeitpunkt noch Abstand genommen. Die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 125 Abs. 2 AFG erfolgte daher - verspätet - erst am 17.09.1997. Auch nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), welches zum 01.01.1998 in Kraft trat, ergab sich hierzu keine abweichende Rechtslage.
Entgegen der Auffassung des SG ist von der Rechtswirkung des Erlöschens des Alg-Restanspruchs nicht deshalb abzusehen, weil die Klägerin im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden müsste, als habe sie den Anspruch noch vor Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 AFG wirksam geltend gemacht. Der von der Rechtssprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, dies aber pflichtwidrig unterblieben ist (vgl. allgemein Funk, DAngVers 1981, 26; Bieback, DVBl. 1983, 159). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung (allein hiervon ist das Sozialgericht ausgegangen), eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Vorlage von Unterlagen als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Dies gilt allerdings nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruchs erforderlich sind (BSG, SozR 2200 § 1233 Nr. 17 u. SozR 4100 § 56 Nr. 18). Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs konnte daher zunächst nicht in maßgeblichem Zeitraumdie Verfügbarkeit der Klägerin für die Arbeitsvermittlung fingiert werden, denn hierbei handelt es sich um persönliche Umstände sowohl subjektiver als auch objektiver Art, die dem Zuständigkeitsbereich und der Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten entzogen sind (BSG, Urteil vom 11.11.1982 - Az: 7 RAr 24/80). Entsprechendes gilt für die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 105 AFG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung im Sinne von § 133 BGB, sondern eine Tatsachenerklärung (BSGE 9, 7, 12; 9, 240, 243; 60, 43 ff.). Gemäß § 105 Satz 1 AFG erfolgt die Arbeitslosmeldung dadurch, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet und diesem zur Verfügung stellt. Der Erklärende teilt daher die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mit. Dies soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten ist. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Aus dem Umstand aber, dass das Arbeitsamt vor der Kenntnis vom Eintritt der Arbeitslosigkeit seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die Bedeutung der Arbeitslosmeldung für den Leistungsanspruch, er kann wegen dieses inneren Zusammenhangs erst mit ihrem Vorliegen zur Entstehung gelangen. Die Möglichkeit einer Fiktion ist insoweit nicht gegeben (vgl. BSGE 58, 104; 60, 43).
Auch aus § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 100 AFG konnte sich für die Klägerin kein Anspruch auf Alg ergeben, denn bei der Erklärung des Sachbearbeiters K ... handelte es sich nicht um eine schriftliche Zusicherung.
Soweit der Klägerin auf Grund der Erklärung des Sachbearbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden ist, wäre dieser im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs nach Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Da die Klägerin im Rahmen dieses Verfahren jedoch ausdrücklich die Leistung des Arbeitslosengeldes beantragt hat und sich ausdrücklich die eventuelle Anrufung des zuständigen Zivilgerichtes erst für den Fall des Unterliegens im sozialgerichtlichen Verfahren vorbehalten hat, war keine Verweisung des Rechtsstreites vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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