Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AL 61/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 109/01 AL-Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.09.2001 aufgehoben.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung des Beschwerdegegners (Bg.) aus Anlass seines persönlichen Erscheinens.
Das Sozialgericht Dresden hat im Rechtsstreit S 10 AL 61/00, dem eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung zu Grunde gelegen hat, mit Beschluss vom 07.05.2001 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.06.2001 anberaumt und dazu das persönliche Erscheinen des zur damaligen Zeit in P ... (OT K ...) wohnhaft gewesenen Bg. angeordnet.
Der Bg. hat den Termin wahrgenommen und seine Klage nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen. In seinem am 03.08.2001 vorgelegten Entschädigungsantrag hat er Auslagen wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für die Fahrtstrecke Bad S ...-D ...-Bad S ... (insgesamt 940 km) geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 08.08.2001 hat die Kostenbeamtin die Entschädigung auf 87,70 DM festgesetzt, dabei die Fahrtstrecke P ... - D ... zurück (74 km mal 0,40 DM) zugrunde gelegt und diesen Betrag nachfolgend angewiesen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens habe sich nur auf diese Fahrstrecke bezogen.
Auf die Kostenerinnerung hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 21.09.2001 die Entschädigung auf 521,10 DM festgesetzt. Der Bg. habe Anspruch auf Auslagenersatz in dieser Höhe. Zwar sei es richtig, dass der Bg. seine veränderte Anreise dem Gericht nicht zuvor angezeigt habe. Indessen sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch unter Berücksichtigung des veränderten Anreiseortes aufrecht zu erhalten gewesen. Die Anordnung sei gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt, "weil sie für eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung erforderlich erschien". Gerade dies habe sich durch die Klagerücknahme bestätigt.
Gegen den am 15.10.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.10.2001 von der Staatskasse eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer (Bf.) macht geltend, der Bg. habe dem Gericht vorab nicht angezeigt, dass er die Anreise zur mündlichen Verhandlung von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort antreten werde (Beschwerdeschrift vom 15.10.2001).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.09.2001 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. beruft sich darauf, dass das SG sein persönliches Erscheinen angeordnet habe. Ob er von K ... oder von Bad S ... angereist sei, sei doch "deshalb egal". Außerdem habe ihn die im Ladungsschreiben enthaltene Androhung eines Bußgelds für den Fall des Fernbleibens "abgeschreckt, so dass ich diesen Brief erst gar nicht weitergelesen habe" (Erwiderung vom 12.12.2001).
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung vom 21.09.2001 die anzusetzenden Fahrtkosten zu Unrecht bemessen. Zutreffend ist hingegen, worauf auch die Beschwerde mit Recht hinweist, der von Kostenbeamtin ermittelte, dem Bg. unter dem 08.08.2001 mitgeteilte Ansatz der Fahrtstrecke P ... (OT K ...) - D ... und zurück.
Der Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Auslagen aus Anlass der Anordnung des persönlichen Erscheinens bemisst sich gem. § 191 SGG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung ist im Ausgangspunkt § 191 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZSEG. Der Ersatzanspruch besteht demnach nur, soweit dem Anspruchsberechtigten die Kosten aus Anlass der "Heranziehung" tatsächlich entstanden sind. Die Wahl des Beförderungsmittels und die Wahl des Reiseweges hat der Beteiligte so zu treffen, dass die zu Lasten der Staatskasse gehenden Aufwendungen geringstmöglich ausfallen.
Bei der - hier im Übrigen allein zur Beschwerde gestellten - Entschädigung für Fahrtkosten werden nach § 191 SGG i.V.m. § 9 Abs. 5 ZSEG, wenn der Beteiligte die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort antritt und wenn dadurch die entstandenen Kosten höher sind, "höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten ... Ort oder für die Rückreise zu dem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der (Beteiligte) zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war".
Gemessen an diesem rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss den Ansatz der höheren Fahrtkosten ebensowenig wie die Einlassung des Bg.
Das SG geht selbst davon aus, dass der Bg. seine gegenüber der Ladungsanschrift veränderte Anreise dem Gericht nicht vor der mündlichen Verhandlung angezeigt hat. Darauf, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch unter Berücksichtigung des veränderten Anreiseortes aufrecht zu erhalten gewesen wäre, kommt es entgegen der Meinung des SG rechtlich nicht an. Der Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO trägt ebenso nicht wie der weitere Hinweis auf die - hier durch Klagerücknahme und nicht durch gerichtlichen Vergleich erfolgte- Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung. Denn dem steht der genannte klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut des hier einschlägigen § 9 Abs. 5 Satz 1 ZSEG entgegen. Der Bg. hat dem SG nicht angezeigt, dass er den Termin nicht von seinem damaligen, in der Ladung angegebenen Wohnort P ... (OT K ...), sondern von Bad S ... anzutreten beabsichtige. Allein deshalb durfte die Kostenbeamtin ihm nur die Entschädigung unter Zugrundelegung der Fahrtstrecke P ... (OT K ...) - D ... und zurück zu Lasten der Staatskasse zubilligen.
Ein höherer Entschädigungsansatz ist namentlich nicht mit dem Hinweis des SG auf die Klagerücknahme zu rechtfertigen. Dem steht nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen. Überdies wäre, die Ansicht des SG unterstellt, der sorglose, die ihm aus entschädigungsrechtlicher Sicht obliegenden Pflichten nicht beachtende Beteiligte dem gewissenhaften gleichgestellt. Gerade dies liefe der Zielrichtung des § 9 Abs. 5 ZSEG völlig zuwider.
Schließlich verkennt das SG, das auf § 202 SGG i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. auch § 106 Abs. 3 Nr. 7 sowie § 111 Abs. 1 SGG) hinweist, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten in entschädigungsrechtlicher Sicht in der Höhe ausschließlich die nach dem ZSEG maßgeblichen Entschädigungspositionen auslöst.
Die vom Bg. angegebenen Erwägungen rechtfertigen die Annahme "besonderer Umstände" i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG ersichtlich nicht. Der Bg. trägt vor, ob er zum Termin von K ... oder von Bad S ... angereist sei, sei "egal". Der Bg. verkennt, dass sich sein Entschädigungsbegehren gegen die Staatskasse richtet und damit letztlich auf Kosten des Steuerzahlers geht. Soweit er ausführt, die im Ladungsschreiben enthaltene Androhung eines Bußgelds für den Fall des Fernbleibens habe ihn "abgeschreckt", so dass er diesen Brief - gemeint ist die Ladung - erst gar nicht weitergelesen habe, verkennt er, dass die Ladung letztlich auf seine eigene, von ihm selbst veranlasste Klageerhebung zurückgeht. Das - vollständige - Durchlesen ihm zugehender gerichtlicher Hinweise steht allein in seinem Obligo.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben und damit die Festsetzung der Kostenbeamtin vom 08.08.2001 wiederherzustellen, deren rechnerisches Vorgehen in der Höhe weder in Streit steht noch insoweit Zweifel vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 16 Abs. 5 Halbsatz 2 ZSEG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG, § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Entschädigung des Beschwerdegegners (Bg.) aus Anlass seines persönlichen Erscheinens.
Das Sozialgericht Dresden hat im Rechtsstreit S 10 AL 61/00, dem eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung zu Grunde gelegen hat, mit Beschluss vom 07.05.2001 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.06.2001 anberaumt und dazu das persönliche Erscheinen des zur damaligen Zeit in P ... (OT K ...) wohnhaft gewesenen Bg. angeordnet.
Der Bg. hat den Termin wahrgenommen und seine Klage nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen. In seinem am 03.08.2001 vorgelegten Entschädigungsantrag hat er Auslagen wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung für die Fahrtstrecke Bad S ...-D ...-Bad S ... (insgesamt 940 km) geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 08.08.2001 hat die Kostenbeamtin die Entschädigung auf 87,70 DM festgesetzt, dabei die Fahrtstrecke P ... - D ... zurück (74 km mal 0,40 DM) zugrunde gelegt und diesen Betrag nachfolgend angewiesen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens habe sich nur auf diese Fahrstrecke bezogen.
Auf die Kostenerinnerung hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 21.09.2001 die Entschädigung auf 521,10 DM festgesetzt. Der Bg. habe Anspruch auf Auslagenersatz in dieser Höhe. Zwar sei es richtig, dass der Bg. seine veränderte Anreise dem Gericht nicht zuvor angezeigt habe. Indessen sei die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch unter Berücksichtigung des veränderten Anreiseortes aufrecht zu erhalten gewesen. Die Anordnung sei gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt, "weil sie für eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung erforderlich erschien". Gerade dies habe sich durch die Klagerücknahme bestätigt.
Gegen den am 15.10.2001 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.10.2001 von der Staatskasse eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer (Bf.) macht geltend, der Bg. habe dem Gericht vorab nicht angezeigt, dass er die Anreise zur mündlichen Verhandlung von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort antreten werde (Beschwerdeschrift vom 15.10.2001).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 21.09.2001 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. beruft sich darauf, dass das SG sein persönliches Erscheinen angeordnet habe. Ob er von K ... oder von Bad S ... angereist sei, sei doch "deshalb egal". Außerdem habe ihn die im Ladungsschreiben enthaltene Androhung eines Bußgelds für den Fall des Fernbleibens "abgeschreckt, so dass ich diesen Brief erst gar nicht weitergelesen habe" (Erwiderung vom 12.12.2001).
II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung vom 21.09.2001 die anzusetzenden Fahrtkosten zu Unrecht bemessen. Zutreffend ist hingegen, worauf auch die Beschwerde mit Recht hinweist, der von Kostenbeamtin ermittelte, dem Bg. unter dem 08.08.2001 mitgeteilte Ansatz der Fahrtstrecke P ... (OT K ...) - D ... und zurück.
Der Anspruch des Beteiligten auf Ersatz der Auslagen aus Anlass der Anordnung des persönlichen Erscheinens bemisst sich gem. § 191 SGG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung ist im Ausgangspunkt § 191 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 ZSEG. Der Ersatzanspruch besteht demnach nur, soweit dem Anspruchsberechtigten die Kosten aus Anlass der "Heranziehung" tatsächlich entstanden sind. Die Wahl des Beförderungsmittels und die Wahl des Reiseweges hat der Beteiligte so zu treffen, dass die zu Lasten der Staatskasse gehenden Aufwendungen geringstmöglich ausfallen.
Bei der - hier im Übrigen allein zur Beschwerde gestellten - Entschädigung für Fahrtkosten werden nach § 191 SGG i.V.m. § 9 Abs. 5 ZSEG, wenn der Beteiligte die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort antritt und wenn dadurch die entstandenen Kosten höher sind, "höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten ... Ort oder für die Rückreise zu dem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der (Beteiligte) zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war".
Gemessen an diesem rechtlichen Ausgangspunkt rechtfertigen die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss den Ansatz der höheren Fahrtkosten ebensowenig wie die Einlassung des Bg.
Das SG geht selbst davon aus, dass der Bg. seine gegenüber der Ladungsanschrift veränderte Anreise dem Gericht nicht vor der mündlichen Verhandlung angezeigt hat. Darauf, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch unter Berücksichtigung des veränderten Anreiseortes aufrecht zu erhalten gewesen wäre, kommt es entgegen der Meinung des SG rechtlich nicht an. Der Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO trägt ebenso nicht wie der weitere Hinweis auf die - hier durch Klagerücknahme und nicht durch gerichtlichen Vergleich erfolgte- Erledigung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung. Denn dem steht der genannte klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut des hier einschlägigen § 9 Abs. 5 Satz 1 ZSEG entgegen. Der Bg. hat dem SG nicht angezeigt, dass er den Termin nicht von seinem damaligen, in der Ladung angegebenen Wohnort P ... (OT K ...), sondern von Bad S ... anzutreten beabsichtige. Allein deshalb durfte die Kostenbeamtin ihm nur die Entschädigung unter Zugrundelegung der Fahrtstrecke P ... (OT K ...) - D ... und zurück zu Lasten der Staatskasse zubilligen.
Ein höherer Entschädigungsansatz ist namentlich nicht mit dem Hinweis des SG auf die Klagerücknahme zu rechtfertigen. Dem steht nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen. Überdies wäre, die Ansicht des SG unterstellt, der sorglose, die ihm aus entschädigungsrechtlicher Sicht obliegenden Pflichten nicht beachtende Beteiligte dem gewissenhaften gleichgestellt. Gerade dies liefe der Zielrichtung des § 9 Abs. 5 ZSEG völlig zuwider.
Schließlich verkennt das SG, das auf § 202 SGG i.V.m. § 279 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. auch § 106 Abs. 3 Nr. 7 sowie § 111 Abs. 1 SGG) hinweist, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten in entschädigungsrechtlicher Sicht in der Höhe ausschließlich die nach dem ZSEG maßgeblichen Entschädigungspositionen auslöst.
Die vom Bg. angegebenen Erwägungen rechtfertigen die Annahme "besonderer Umstände" i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG ersichtlich nicht. Der Bg. trägt vor, ob er zum Termin von K ... oder von Bad S ... angereist sei, sei "egal". Der Bg. verkennt, dass sich sein Entschädigungsbegehren gegen die Staatskasse richtet und damit letztlich auf Kosten des Steuerzahlers geht. Soweit er ausführt, die im Ladungsschreiben enthaltene Androhung eines Bußgelds für den Fall des Fernbleibens habe ihn "abgeschreckt", so dass er diesen Brief - gemeint ist die Ladung - erst gar nicht weitergelesen habe, verkennt er, dass die Ladung letztlich auf seine eigene, von ihm selbst veranlasste Klageerhebung zurückgeht. Das - vollständige - Durchlesen ihm zugehender gerichtlicher Hinweise steht allein in seinem Obligo.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben und damit die Festsetzung der Kostenbeamtin vom 08.08.2001 wiederherzustellen, deren rechnerisches Vorgehen in der Höhe weder in Streit steht noch insoweit Zweifel vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 16 Abs. 5 Halbsatz 2 ZSEG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG, § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG).
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