Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 209/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 126/00 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache wegen der Durchführung des Vorverfahrens.
In dem beim Sozialgericht Leipzig (SG) anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der Bf., der an einem Diabetes mellitus Typ IIb mit leicht bis mäßig ausgeprägtem linksbetonten polyneuropathischen Syndrom im Bereich der unteren Extremitäten leidet, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für medizinische Fußpflege.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 teilte die Beklagte dem Bf. mit, seinem Antrag auf Erstattung von Fußpflegekosten durch ausgebildete Fußpfleger für Diabetiker könne derzeit noch nicht entsprochen werden. Es sei eine Klage beim Bundessozialgericht (BSG) "gelaufen". Es sei jedoch noch kein Urteil ergangen, da diese Klage wegen weiterer Sachaufklärung zunächst an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden sei. Da im derzeit noch andauernden Rechtsstreit kein Urteil ergangen sei, bitte man um Verständnis, wenn man seine Anfrage zunächst zurückstelle. Dagegen legte der Bf. am 17. Juli 2000 Widerspruch ein. Unter dem 26. Juli 2000 teilte die Beklagte dem Bf. mit, da in dem derzeit andauernden Rechtsstreit noch kein Urteil ergangen sei, bitte man nochmals darum, seinen Antrag zurückstellen zu dürfen. Sie beabsichtige die Entscheidung des Landessozialgerichts bzw. BSG abzuwarten und dann über seinen Antrag abschließend zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid könne er innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Am 05. Oktober 2000 erhob der Bf. beim SG Klage. Mit Beschluss vom 20. November 2000 hat das SG das Verfahren von Amts wegen entsprechend § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. den §§ 202, 245 bis 250 Zivilprozessordnung (ZPO) zwecks Durchführung des Vorverfahrens ausgesetzt. Den Beteiligten sei Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Prozessvoraussetzung eines durchzuführenden Vorverfahrens nachzuholen (§ 78 SGG). Für diesen Fall sei die Aussetzung auch ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage zulässig und geboten.
Gegen den dem Bf. am 01. Dezember 2000 als Einschreiben zur Post gegebenen Beschluss hat er am 08. Dezember 2000 beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Unter dem 12. Dezember 2000 erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Mit Schreiben vom 23. März 2001 hat das SG Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. S ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in Leipzig, sowie Dr. R ..., Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie in L ..., eingeholt. Dem Bf. wurde dies mit Schreiben des SG vom 23. März 2001 mitgeteilt.
Der Bf. trägt vor, es sei angesichts der klaren Sachlage nicht zu verstehen, wieso die Beteiligten Gelegenheit erhalten sollten, "die noch fehlende Prozessvoraussetzung eines durchzuführenden Vorverfahrens nachzuholen". Nach mehrmaligem Briefwechsel, der dem SG vorliege, habe die Beklagte seine Forderung eindeutig abgelehnt.
Die Beklagte ist der Ansicht, nach § 78 Abs. 1 SGG sei vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Da einer der in Satz 2 der Vorschrift genannten Ausnahmefälle nicht vorliege, sei nicht zu beanstanden, dass das SG das Verfahren ausgesetzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 78 Abs. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachzuprüfen. Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang sind hier nicht ersichtlich (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für medizinische Fußpflege hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2000 (sinngemäß) abgewiesen und dem Bf. die Möglichkeit eröffnet, dagegen Widerspruch einzulegen. Ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides abzuwarten, hat der Kläger daraufhin am 05. Oktober 2000 beim SG Klage erhoben. Da in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs liegt, hat das SG zu Recht das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Nachdem die Beklagte unter dem 12. Dezember 2000 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, ist im Übrigen die Beschwer des Bf. hinsichtlich des Beschlusses des SG vom 20. November 2000 nachträglich weggefallen. Die Beschwerde ist nunmehr als unbegründet anzusehen, da der Bf. diese weiter aufrechterhalten hat (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Aufl., vor § 143 Rn. 10). Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass das SG den Rechtsstreit nach Kenntnisnahme des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 weiter betrieben hat, indem es unter dem 23. März 2000 Befundberichte von den den Bf. behandelnden Ärztinnen Dr. S ... und Dr. R ... eingeholt hat; dies hat es dem Bf. mit Schreiben vom 23. März 2001 mitgeteilt.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache wegen der Durchführung des Vorverfahrens.
In dem beim Sozialgericht Leipzig (SG) anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der Bf., der an einem Diabetes mellitus Typ IIb mit leicht bis mäßig ausgeprägtem linksbetonten polyneuropathischen Syndrom im Bereich der unteren Extremitäten leidet, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für medizinische Fußpflege.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 teilte die Beklagte dem Bf. mit, seinem Antrag auf Erstattung von Fußpflegekosten durch ausgebildete Fußpfleger für Diabetiker könne derzeit noch nicht entsprochen werden. Es sei eine Klage beim Bundessozialgericht (BSG) "gelaufen". Es sei jedoch noch kein Urteil ergangen, da diese Klage wegen weiterer Sachaufklärung zunächst an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden sei. Da im derzeit noch andauernden Rechtsstreit kein Urteil ergangen sei, bitte man um Verständnis, wenn man seine Anfrage zunächst zurückstelle. Dagegen legte der Bf. am 17. Juli 2000 Widerspruch ein. Unter dem 26. Juli 2000 teilte die Beklagte dem Bf. mit, da in dem derzeit andauernden Rechtsstreit noch kein Urteil ergangen sei, bitte man nochmals darum, seinen Antrag zurückstellen zu dürfen. Sie beabsichtige die Entscheidung des Landessozialgerichts bzw. BSG abzuwarten und dann über seinen Antrag abschließend zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid könne er innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Am 05. Oktober 2000 erhob der Bf. beim SG Klage. Mit Beschluss vom 20. November 2000 hat das SG das Verfahren von Amts wegen entsprechend § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. den §§ 202, 245 bis 250 Zivilprozessordnung (ZPO) zwecks Durchführung des Vorverfahrens ausgesetzt. Den Beteiligten sei Gelegenheit zu geben, die noch fehlende Prozessvoraussetzung eines durchzuführenden Vorverfahrens nachzuholen (§ 78 SGG). Für diesen Fall sei die Aussetzung auch ohne unmittelbare gesetzliche Grundlage zulässig und geboten.
Gegen den dem Bf. am 01. Dezember 2000 als Einschreiben zur Post gegebenen Beschluss hat er am 08. Dezember 2000 beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Unter dem 12. Dezember 2000 erließ die Beklagte einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Mit Schreiben vom 23. März 2001 hat das SG Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. S ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in Leipzig, sowie Dr. R ..., Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie in L ..., eingeholt. Dem Bf. wurde dies mit Schreiben des SG vom 23. März 2001 mitgeteilt.
Der Bf. trägt vor, es sei angesichts der klaren Sachlage nicht zu verstehen, wieso die Beteiligten Gelegenheit erhalten sollten, "die noch fehlende Prozessvoraussetzung eines durchzuführenden Vorverfahrens nachzuholen". Nach mehrmaligem Briefwechsel, der dem SG vorliege, habe die Beklagte seine Forderung eindeutig abgelehnt.
Die Beklagte ist der Ansicht, nach § 78 Abs. 1 SGG sei vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Da einer der in Satz 2 der Vorschrift genannten Ausnahmefälle nicht vorliege, sei nicht zu beanstanden, dass das SG das Verfahren ausgesetzt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 78 Abs. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachzuprüfen. Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang sind hier nicht ersichtlich (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für medizinische Fußpflege hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2000 (sinngemäß) abgewiesen und dem Bf. die Möglichkeit eröffnet, dagegen Widerspruch einzulegen. Ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides abzuwarten, hat der Kläger daraufhin am 05. Oktober 2000 beim SG Klage erhoben. Da in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs liegt, hat das SG zu Recht das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Nachdem die Beklagte unter dem 12. Dezember 2000 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, ist im Übrigen die Beschwer des Bf. hinsichtlich des Beschlusses des SG vom 20. November 2000 nachträglich weggefallen. Die Beschwerde ist nunmehr als unbegründet anzusehen, da der Bf. diese weiter aufrechterhalten hat (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Aufl., vor § 143 Rn. 10). Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass das SG den Rechtsstreit nach Kenntnisnahme des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2000 weiter betrieben hat, indem es unter dem 23. März 2000 Befundberichte von den den Bf. behandelnden Ärztinnen Dr. S ... und Dr. R ... eingeholt hat; dies hat es dem Bf. mit Schreiben vom 23. März 2001 mitgeteilt.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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