Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 1157/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 22/01 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2001 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht (S 16 RJ 1157/97) sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem vor dem Sozialgericht (SG) durch Vergleich beendeten Verfahren, das die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand hatte.
Der am ... geborene Beschwerdegegner (Bg.) machte gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Nach Beiziehung eines Gutachtens der Augenärztin Dr. V ... vom 06.12.1996, welche vollschichtiges Leistungsvermögen feststellte, lehnte die Bf. den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.02.1997 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.1997 zurück. Daraufhin hatte der Bg. am 29.10.1997 Klage am SG Chemnitz erhoben und auf die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes hingewiesen. Das SG hat das Gutachten des MDK Sachsen vom 23.04.1997 und das Arbeitsamtsgutachten des Arbeitsamtes ... vom 10.12.1997 beigezogen. Der Arbeitsamtsarzt H ... erstellte als Leistungsbild, dass der Bg. die bisherige Tätigkeit als Gemeindearbeiter bzw. Bauhelfer auf Grund einer fortschreitenden Sehschwäche als Komplikation seiner Zuckerkrankheit nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen könne, er jedoch weiterhin vollschichtig für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder Stehen belastbar sei. Es werde berufliche Rehabilitation (z.B. Telefonist) vorgeschlagen. Dr. H ..., Abt. Sozialmedizin der LVA, stellte unter dem 27.05.1998 fest, dass der Bg. nur noch für Sehschwachen-Berufe geeignet sei, da es sich bei der zunehmenden Sehverschlechterung nicht um quantitative, sondern um eine qualitativ erhebliche Leistungseinschränkung handele. In dem vom SG veranlassten augenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. Dr. S ... vom Universitätsklinikum der TU ... vom 26.05.1999 wurde eingeschätzt, dass der Bg. alle Arbeiten vollschichtig ausführen könne, die keine höheren Anforderungen an das Sehvermögen stellten und keine schweren körperlichen Anstrengungen beinhalteten. Das Leistungsbild bestehe spätestens ab dem Untersuchungsdatum 10.05.1999.
Aus dem vom Bg. vorgelegten augenärztlichen Befundbericht Dr. Vogel vom 25.10.1999 nach Untersuchung am 22.10.1999 ergab sich, dass sich die Augenbefunde trotz Lasertherapie seit der Untersuchung im Rahmen des Gutachtenauftrages am 06.12.1996 deutlich verschlechtert hätten und dass bei dieser Erkrankung mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei.
Darüber hinaus beauftragte das SG Chefarzt Dr. F ... von der Klinik für Innere Medizin der Zeißigwaldkliniken Chemnitz mit der Erstattung eines internistischen Gutachtens. Der Sachverständige diagnostizierte im Gutachten vom 20.01.2000 insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeerkrankungen am Auge und an den peripheren Nerven in Form einer diabetischen Neuropathie. Zusätzlich bestehe der hochgradige Verdacht auf Entwicklung einer diabetischen Nierenbeteiligung sowie Adipositas und arterielle Hypertonie. Unter Beachtung der festgestellten Funktionseinschränkungen könne der Bg. ohne Gefährdung seiner Gesundheit nur noch leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich verrichten. Die zeitliche Einschätzung der Dauer des aktuell erstellten Leistungsbildes könne nicht auf objektive Vorbefunde gestützt werden. Die Wechselwirkung von Bluthochdruck und Diabetes mit ihren Auswirkungen ließe sich nicht zeitlich exakt definieren. Wegen fehlender objektiver Vorbefunde ließe sich die Frage, seit wann das Leistungsbild bestehe bzw. zum zeitlichen Beginn der Einschränkungen nicht exakt beantworten. Der Sachverständige gehe davon aus, dass sich die zusätzlichen Komplikationen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit im Zeitraum seit 1996 entwickelt hätten und unterstelle, dass das jetzige Leistungsbild seit ca. einem Jahr zuträfe. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.03.2000 nahm der Sachverständige auf das Gutachten vom 20.01.2000 Bezug.
Mit Schreiben vom 30.05.2000 unterbreitete die Bf. das Vergleichsangebot, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (EU) am 22.10.1999 anzuerkennen und Leistungen ab 01.11.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Bei dem Bg. liege eine schwere spezifische qualitative Leistungseinschränkung in Form einer erheblichen Sehminderung vor, welche das Leistungsvermögen für große Teile des allgemeinen Arbeitsmarktes aufhebe, so dass nur noch ein Einsatz in Blinden- oder Sehschwachen-Berufen möglich wäre. Als Leistungsfall werde der augenärztliche Befund vom 22.10.1999 zugrunde gelegt.
Der Bg. hat mit Schreiben vom 18.10.2000 den Vergleichsvorschlag der Bf. angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Am 23.11.2000 beantragte er Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dazu hatte die Bf. bereits am 06.09.2000 erklärt, dass eine Bereitschaft zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Bg. nicht bestehe, da sich erst im Klageverfahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen ein Leistungsfall der EU am 22.10.1999 ergeben habe. Vorliegend habe die Bf. aus objektiver Sicht keinen Anlass zur Klage gegeben und die Kostenauferlegung wäre unbillig, da der für den Bg. günstige Verfahrensausgang auf die Änderung der Sachlage zurückzuführen sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.01.2001 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens von der Bf. zu tragen sind. Zur Begründung führte das SG aus, dass nach dem internistischen Gutachten Dr. F ... vom 20.01.2000 bereits im Vorgutachten vom 29.10.1989 festgestellt worden sei, dass der Bg. unter einer rasch fortschreitenden Netzhauterkrankung beider Augen durch Diabetes leide. Weiterhin sei dem Gutachten Dr. F ... zu entnehmen, dass bereits Anfang 1996 die Zuckerkrankheit mit der dann bereits vorliegenden gravierenden Folgekrankheit am Auge gesichert gewesen sei. Gleichwohl habe die Bf. mit Bescheid vom 06.10.1997 den Antrag des Bg. auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Daraus sei abzuleiten, dass entsprechend dem Klageantrag der Leistungsfall nicht erst im Oktober 1999, sondern bereits im September 1997 vorgelegen hätte. Von daher wäre es unbillig, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Bg. aufzuerlegen.
Gegen den der Bg. am 25.01.2001 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 20.02.2001 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Bg. trägt vor, dass sich die Beteiligten mit der Problematik des Eintritts des Leistungsfalles bereits im Klageverfahren eingehend auseinandergesetzt hätten. Der gutachterlichen Leistungseinschätzung vom Januar 2000 sei entsprechend der sozialmedizinischen Stellungnahme nicht gefolgt worden, weil der Gutachter sie mit der Sicherung von Diagnosen und nicht mit der daraus abgeleiteten konkreten Funktionsminderung begründet hätte. Die konkrete Anfrage, ob die schwere qualitative Einschränkung des Bg. bereits am 17.09.1997 nachgewiesen sei, wäre verneint worden. Der Leistungsfall Oktober 1999 beruhe auf dem augenärztlichen Befundbericht Dr. V ... vom 25.10.1999 mit der Mitteilung eines Befundes vom 22.10.1999. Der zeitlich am nächsten davor liegende Befund sei der aus dem augenärztlichen Gutachten vom 10.05.1999, welcher noch deutlich bessere Befunde bezüglich des Sehvermögens erhoben hätte und somit keiner schweren quantitativen Leistungseinschränkung entsprach. Allein die Tatsache, dass im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens eine Änderung des Gesundheitszustandes bekannt werde, könne daher die Sachgerechtigkeit einer Kostenerstattung für das Klageverfahren nicht begründen. Die Bg. verwies auf die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.11.2000 (L 5 B 67/00 RJ) und vom 23.11.2000 (L 5 B 98/00 RJ).
Die Bf. beantragt,
den Beschluss des SG Chemnitz vom 17.01.2001 aufzuheben und eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass für das Klageverfahren keine Kosten zu erstatten sind.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Unstreitig sei der Leistungsfall spätestens im Oktober 1999 eingetreten. Das SG gehe in seinem Beschluss sogar davon aus, dass der Leistungsfall nicht erst im Oktober 1999, sondern bereits im September 1997 eingetreten wäre. Der Bg. habe dem Vergleichsvorschlag der Bf. nur deshalb zugestimmt, damit er die begehrte Rente wegen EU ab dem 01.11.1999 ausbezahlt bekomme. Für seine Zustimmung sollte er nicht mit weiteren außergerichtlichen Kosten belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Bf. Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach dem Kostenantrag des Bg. hat das SG zutreffend durch Beschluss darüber entschieden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich hat, seinem ausdrücklichen Wortlaut zufolge, nur zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nicht entgegen im Hinblick auf die Kosten geführt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 195 Rn. 3 a; § 193 Abs. 1 Hs. 2 SGG). Der Senat geht mit der herrschenden Meinung von einer vollen Überprüfungskompetenz hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung aus (Sächs. LSG, Beschuss vom 08.03.2001 - L 4 B 7/01 RA - m.w.N.).
Da das Verfahren nicht durch Urteil beendet worden ist, ist Grundlage der Kostenentscheidung § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Im Rahmen des § 193 SGG hat das Gericht die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht kann sich dabei im Rahmen der sachgerechten Ermessensentscheidung an den in der Zivilprozessordnung (ZPO) kodifizierten Grundsätzen orientieren (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12). Die Kostenentscheidung ist demnach im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang nachprüfbar, da es sich nicht um Verwaltungsermessen, sondern um richterliches Ermessen handelt.
Zu Unrecht hat das SG die Bf. zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Bg. verpflichtet. Maßstab für die Verteilung der Kostenlast ist nach § 193 Abs. 1 SGG, ohne dass sich eine Bindung des Gerichts an die Anträge und den Vortrag der Beteiligten ergibt, eine Verteilung unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits unter Einbeziehung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu würdigen (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage ebenso in die Wertung einzubeziehen wie die zur Erledigung der Hauptsache führenden Umstände. Von Bedeutung ist auch der voraussichtliche Ausgang der Streitsache, mithin die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (BSG SozR § 193 SGG Nrn. 3, 4 und 7). Dem Gericht ist bei der Beurteilung regelmäßig versagt, über den Aktenstand hinaus weitergehende Ermittlungen anzustellen. Angesichts dessen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist im Rahmen der Kostenentscheidung zum einen der tatsächliche oder vermutliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Zum anderen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, ob der Versicherungsträger aus objektiver Sicht Anlass zur Klage geben hat. Dies ist zu verneinen, wenn zur Zeit seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die verlangte Leistung nicht vorgelegen haben, denn in diesem Falle konnte und durfte der Versicherungsträger keine andere Entscheidung treffen. Hat der Versicherungsträger jedoch z.B. durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung, fehlende oder unrichtige Begründung eines Verwaltungsaktes oder durch falsche Rechtsmittelbelehrung Anlass zur Klage gegeben, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BSG SozR 5870 § 2 BKKG Nr. 62). In einem solchen Fall kann das Gericht die Behörde ganz oder teilweise zur Kostenerstattung verpflichten, auch wenn die Klage erfolglos war. In Fällen, in denen auf Grund einer Änderung der Rechtslage die Klage erfolgreich war, hat das BSG mehrfach ausgeführt, dass es unbillig sei, die Behörde mit den Kosten zu belasten (z.B. BSG, Breithaupt 1992, S. 172 ff.). In entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung ist eine Kostentragungspflicht des Versicherungsträgers dann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den streitigen Anspruch auf Gewährung des Rechtsstreites durch eine Änderung der Verhältnisse erfüllt worden sind und er unverzüglich ein sachgerechtes Angebot macht, als in der Regel unbillig beurteilt worden (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996 S. 777 m.w.N.; Bayer. LSG, Breithaupt 1998, S. 948). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien entspricht es - entgegen der Ansicht des SG - billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Vorliegend hat die Bf. den Rentenantrag nach Durchführung medizinischer Ermittlungen, insbesondere nach Einholung eines augenärztlichen Fachgutachtens vom 06.12.1996, mit Bescheid vom 06.02.1997 abgelehnt und den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.1997 zurückgewiesen. Die Gutachterin im Verwaltungsverfahren Dr. Vogel ging ebenso wie das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10.12.1997 davon aus, dass bei dem Bg. weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestand. Ebenso ging Prof. Dr. S ... im augenärztlichen Gutachten vom 26.05.1999 davon aus, dass der Bg. alle Arbeiten vollschichtig ausführen kann, die keine höheren Anforderungen an das Sehvermögen stellten und keine schweren körperlichen Anstrengungen beinhalteten. Unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich des Leistungsvermögens liegen demnach bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vielmehr ergab sich der Eintritt des Leistungsfalles aus dem augenärztlichen Befundbericht Dr. V ... vom 25.10.1999 unter Bezugnahme auf den Befund vom 22.10.1999. Hingegen kann dem internistischen Gutachten Dr. F ... vom Januar 2000 ein konkreter Leistungsfall nicht entnommen werden, sofern der Sachverständige ausführte, dass er die zeitliche Einschätzung der Dauer des erstellten Leistungsbildes nicht auf objektive Vorbefunde stützen könne. Das beschriebene Leistungsvermögen zur Verrichtung von leichten Tätigkeiten bis zu zwei Stunden täglich treffe nach Einschätzung des Sachverständigen seit ca. einem Jahr zu, ohne dass er dies konkret belegen konnte. In der ergänzenden Stellunngnahme vom 31.03.2000 hat er zur Problematik des Leistungsfalles auf das Gutachten vom 20.01.2000 Bezug genommen.
Soweit die Bf. den Tag der Untersuchung durch Dr. V ... am 22.10.1999 als Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles angenommen hat, findet dies seinen Grund in dem sich daraus herzuleitenden Leistungsvermögen. Angesichts dessen, dass sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen und aus dem Gutachten vom Mai 1999 eindeutig ergibt, dass der Bg. noch in der Lage war, vollschichtige Arbeitsleistungen zu erbringen, ist davon auszugehen, dass die Bf. keinen Anlass zur Klage gegeben hat und dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen zur Bewilligung der begehrten Rente nicht vorgelegen haben und der Bg. insoweit mit Klageabweisung hätte rechnen müssen. Der vom SG angenommene Leistungsfall zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist aus den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar.
Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Versicherungsträger nicht zu erstatten, wenn er einer während des laufenden Rechtsstreites eingetretenen oder nachweisbaren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung trägt und nach Bekanntwerden der veränderten Verhältnisse durch einen entsprechenden Bescheid unverzüglich anerkennt. In diesem Fall gibt es keinen Grund, der Behörde trotz ihres fehlerfreien Verhaltens Kosten aufzuerlegen; den Bg., der den von Gesetzes wegen als vorrangig aufgezeigten Weg eines Neuantrages nicht gegangen ist, dagegen im sozialgerichtlichen Verfahren von seinen selbst veranlassten Kosten zu entlasten (Sächs. LSG, Beschlüsse vom 17.11.2000 und 23.11.2000, a.a.O.). Beim Bg. wurde erst zwei Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens EU festgestellt. Die Entscheidung der Bf. im Verwaltungsverfahren war deshalb rechtmäßig.
Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Bf. der Beschluss des SG aufzuheben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht (S 16 RJ 1157/97) sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem vor dem Sozialgericht (SG) durch Vergleich beendeten Verfahren, das die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand hatte.
Der am ... geborene Beschwerdegegner (Bg.) machte gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Nach Beiziehung eines Gutachtens der Augenärztin Dr. V ... vom 06.12.1996, welche vollschichtiges Leistungsvermögen feststellte, lehnte die Bf. den Rentenantrag mit Bescheid vom 06.02.1997 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.1997 zurück. Daraufhin hatte der Bg. am 29.10.1997 Klage am SG Chemnitz erhoben und auf die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes hingewiesen. Das SG hat das Gutachten des MDK Sachsen vom 23.04.1997 und das Arbeitsamtsgutachten des Arbeitsamtes ... vom 10.12.1997 beigezogen. Der Arbeitsamtsarzt H ... erstellte als Leistungsbild, dass der Bg. die bisherige Tätigkeit als Gemeindearbeiter bzw. Bauhelfer auf Grund einer fortschreitenden Sehschwäche als Komplikation seiner Zuckerkrankheit nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen könne, er jedoch weiterhin vollschichtig für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder Stehen belastbar sei. Es werde berufliche Rehabilitation (z.B. Telefonist) vorgeschlagen. Dr. H ..., Abt. Sozialmedizin der LVA, stellte unter dem 27.05.1998 fest, dass der Bg. nur noch für Sehschwachen-Berufe geeignet sei, da es sich bei der zunehmenden Sehverschlechterung nicht um quantitative, sondern um eine qualitativ erhebliche Leistungseinschränkung handele. In dem vom SG veranlassten augenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. Dr. S ... vom Universitätsklinikum der TU ... vom 26.05.1999 wurde eingeschätzt, dass der Bg. alle Arbeiten vollschichtig ausführen könne, die keine höheren Anforderungen an das Sehvermögen stellten und keine schweren körperlichen Anstrengungen beinhalteten. Das Leistungsbild bestehe spätestens ab dem Untersuchungsdatum 10.05.1999.
Aus dem vom Bg. vorgelegten augenärztlichen Befundbericht Dr. Vogel vom 25.10.1999 nach Untersuchung am 22.10.1999 ergab sich, dass sich die Augenbefunde trotz Lasertherapie seit der Untersuchung im Rahmen des Gutachtenauftrages am 06.12.1996 deutlich verschlechtert hätten und dass bei dieser Erkrankung mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei.
Darüber hinaus beauftragte das SG Chefarzt Dr. F ... von der Klinik für Innere Medizin der Zeißigwaldkliniken Chemnitz mit der Erstattung eines internistischen Gutachtens. Der Sachverständige diagnostizierte im Gutachten vom 20.01.2000 insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeerkrankungen am Auge und an den peripheren Nerven in Form einer diabetischen Neuropathie. Zusätzlich bestehe der hochgradige Verdacht auf Entwicklung einer diabetischen Nierenbeteiligung sowie Adipositas und arterielle Hypertonie. Unter Beachtung der festgestellten Funktionseinschränkungen könne der Bg. ohne Gefährdung seiner Gesundheit nur noch leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich verrichten. Die zeitliche Einschätzung der Dauer des aktuell erstellten Leistungsbildes könne nicht auf objektive Vorbefunde gestützt werden. Die Wechselwirkung von Bluthochdruck und Diabetes mit ihren Auswirkungen ließe sich nicht zeitlich exakt definieren. Wegen fehlender objektiver Vorbefunde ließe sich die Frage, seit wann das Leistungsbild bestehe bzw. zum zeitlichen Beginn der Einschränkungen nicht exakt beantworten. Der Sachverständige gehe davon aus, dass sich die zusätzlichen Komplikationen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit im Zeitraum seit 1996 entwickelt hätten und unterstelle, dass das jetzige Leistungsbild seit ca. einem Jahr zuträfe. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.03.2000 nahm der Sachverständige auf das Gutachten vom 20.01.2000 Bezug.
Mit Schreiben vom 30.05.2000 unterbreitete die Bf. das Vergleichsangebot, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (EU) am 22.10.1999 anzuerkennen und Leistungen ab 01.11.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Bei dem Bg. liege eine schwere spezifische qualitative Leistungseinschränkung in Form einer erheblichen Sehminderung vor, welche das Leistungsvermögen für große Teile des allgemeinen Arbeitsmarktes aufhebe, so dass nur noch ein Einsatz in Blinden- oder Sehschwachen-Berufen möglich wäre. Als Leistungsfall werde der augenärztliche Befund vom 22.10.1999 zugrunde gelegt.
Der Bg. hat mit Schreiben vom 18.10.2000 den Vergleichsvorschlag der Bf. angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Am 23.11.2000 beantragte er Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dazu hatte die Bf. bereits am 06.09.2000 erklärt, dass eine Bereitschaft zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Bg. nicht bestehe, da sich erst im Klageverfahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen ein Leistungsfall der EU am 22.10.1999 ergeben habe. Vorliegend habe die Bf. aus objektiver Sicht keinen Anlass zur Klage gegeben und die Kostenauferlegung wäre unbillig, da der für den Bg. günstige Verfahrensausgang auf die Änderung der Sachlage zurückzuführen sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.01.2001 entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens von der Bf. zu tragen sind. Zur Begründung führte das SG aus, dass nach dem internistischen Gutachten Dr. F ... vom 20.01.2000 bereits im Vorgutachten vom 29.10.1989 festgestellt worden sei, dass der Bg. unter einer rasch fortschreitenden Netzhauterkrankung beider Augen durch Diabetes leide. Weiterhin sei dem Gutachten Dr. F ... zu entnehmen, dass bereits Anfang 1996 die Zuckerkrankheit mit der dann bereits vorliegenden gravierenden Folgekrankheit am Auge gesichert gewesen sei. Gleichwohl habe die Bf. mit Bescheid vom 06.10.1997 den Antrag des Bg. auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt. Daraus sei abzuleiten, dass entsprechend dem Klageantrag der Leistungsfall nicht erst im Oktober 1999, sondern bereits im September 1997 vorgelegen hätte. Von daher wäre es unbillig, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Bg. aufzuerlegen.
Gegen den der Bg. am 25.01.2001 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 20.02.2001 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Bg. trägt vor, dass sich die Beteiligten mit der Problematik des Eintritts des Leistungsfalles bereits im Klageverfahren eingehend auseinandergesetzt hätten. Der gutachterlichen Leistungseinschätzung vom Januar 2000 sei entsprechend der sozialmedizinischen Stellungnahme nicht gefolgt worden, weil der Gutachter sie mit der Sicherung von Diagnosen und nicht mit der daraus abgeleiteten konkreten Funktionsminderung begründet hätte. Die konkrete Anfrage, ob die schwere qualitative Einschränkung des Bg. bereits am 17.09.1997 nachgewiesen sei, wäre verneint worden. Der Leistungsfall Oktober 1999 beruhe auf dem augenärztlichen Befundbericht Dr. V ... vom 25.10.1999 mit der Mitteilung eines Befundes vom 22.10.1999. Der zeitlich am nächsten davor liegende Befund sei der aus dem augenärztlichen Gutachten vom 10.05.1999, welcher noch deutlich bessere Befunde bezüglich des Sehvermögens erhoben hätte und somit keiner schweren quantitativen Leistungseinschränkung entsprach. Allein die Tatsache, dass im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens eine Änderung des Gesundheitszustandes bekannt werde, könne daher die Sachgerechtigkeit einer Kostenerstattung für das Klageverfahren nicht begründen. Die Bg. verwies auf die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.11.2000 (L 5 B 67/00 RJ) und vom 23.11.2000 (L 5 B 98/00 RJ).
Die Bf. beantragt,
den Beschluss des SG Chemnitz vom 17.01.2001 aufzuheben und eine Kostengrundentscheidung dahingehend zu treffen, dass für das Klageverfahren keine Kosten zu erstatten sind.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Unstreitig sei der Leistungsfall spätestens im Oktober 1999 eingetreten. Das SG gehe in seinem Beschluss sogar davon aus, dass der Leistungsfall nicht erst im Oktober 1999, sondern bereits im September 1997 eingetreten wäre. Der Bg. habe dem Vergleichsvorschlag der Bf. nur deshalb zugestimmt, damit er die begehrte Rente wegen EU ab dem 01.11.1999 ausbezahlt bekomme. Für seine Zustimmung sollte er nicht mit weiteren außergerichtlichen Kosten belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Bf. Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach dem Kostenantrag des Bg. hat das SG zutreffend durch Beschluss darüber entschieden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich hat, seinem ausdrücklichen Wortlaut zufolge, nur zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nicht entgegen im Hinblick auf die Kosten geführt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 195 Rn. 3 a; § 193 Abs. 1 Hs. 2 SGG). Der Senat geht mit der herrschenden Meinung von einer vollen Überprüfungskompetenz hinsichtlich der angefochtenen Kostenentscheidung aus (Sächs. LSG, Beschuss vom 08.03.2001 - L 4 B 7/01 RA - m.w.N.).
Da das Verfahren nicht durch Urteil beendet worden ist, ist Grundlage der Kostenentscheidung § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Im Rahmen des § 193 SGG hat das Gericht die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht kann sich dabei im Rahmen der sachgerechten Ermessensentscheidung an den in der Zivilprozessordnung (ZPO) kodifizierten Grundsätzen orientieren (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12). Die Kostenentscheidung ist demnach im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang nachprüfbar, da es sich nicht um Verwaltungsermessen, sondern um richterliches Ermessen handelt.
Zu Unrecht hat das SG die Bf. zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Bg. verpflichtet. Maßstab für die Verteilung der Kostenlast ist nach § 193 Abs. 1 SGG, ohne dass sich eine Bindung des Gerichts an die Anträge und den Vortrag der Beteiligten ergibt, eine Verteilung unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits unter Einbeziehung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu würdigen (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-1500 § 193 Nr. 1 m.w.N.). Insoweit sind die Erfolgsaussichten der Klage ebenso in die Wertung einzubeziehen wie die zur Erledigung der Hauptsache führenden Umstände. Von Bedeutung ist auch der voraussichtliche Ausgang der Streitsache, mithin die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache (BSG SozR § 193 SGG Nrn. 3, 4 und 7). Dem Gericht ist bei der Beurteilung regelmäßig versagt, über den Aktenstand hinaus weitergehende Ermittlungen anzustellen. Angesichts dessen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist im Rahmen der Kostenentscheidung zum einen der tatsächliche oder vermutliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen. Zum anderen darf jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, ob der Versicherungsträger aus objektiver Sicht Anlass zur Klage geben hat. Dies ist zu verneinen, wenn zur Zeit seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die verlangte Leistung nicht vorgelegen haben, denn in diesem Falle konnte und durfte der Versicherungsträger keine andere Entscheidung treffen. Hat der Versicherungsträger jedoch z.B. durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung, fehlende oder unrichtige Begründung eines Verwaltungsaktes oder durch falsche Rechtsmittelbelehrung Anlass zur Klage gegeben, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BSG SozR 5870 § 2 BKKG Nr. 62). In einem solchen Fall kann das Gericht die Behörde ganz oder teilweise zur Kostenerstattung verpflichten, auch wenn die Klage erfolglos war. In Fällen, in denen auf Grund einer Änderung der Rechtslage die Klage erfolgreich war, hat das BSG mehrfach ausgeführt, dass es unbillig sei, die Behörde mit den Kosten zu belasten (z.B. BSG, Breithaupt 1992, S. 172 ff.). In entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung ist eine Kostentragungspflicht des Versicherungsträgers dann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den streitigen Anspruch auf Gewährung des Rechtsstreites durch eine Änderung der Verhältnisse erfüllt worden sind und er unverzüglich ein sachgerechtes Angebot macht, als in der Regel unbillig beurteilt worden (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996 S. 777 m.w.N.; Bayer. LSG, Breithaupt 1998, S. 948). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien entspricht es - entgegen der Ansicht des SG - billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Vorliegend hat die Bf. den Rentenantrag nach Durchführung medizinischer Ermittlungen, insbesondere nach Einholung eines augenärztlichen Fachgutachtens vom 06.12.1996, mit Bescheid vom 06.02.1997 abgelehnt und den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.1997 zurückgewiesen. Die Gutachterin im Verwaltungsverfahren Dr. Vogel ging ebenso wie das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 10.12.1997 davon aus, dass bei dem Bg. weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestand. Ebenso ging Prof. Dr. S ... im augenärztlichen Gutachten vom 26.05.1999 davon aus, dass der Bg. alle Arbeiten vollschichtig ausführen kann, die keine höheren Anforderungen an das Sehvermögen stellten und keine schweren körperlichen Anstrengungen beinhalteten. Unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich des Leistungsvermögens liegen demnach bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Vielmehr ergab sich der Eintritt des Leistungsfalles aus dem augenärztlichen Befundbericht Dr. V ... vom 25.10.1999 unter Bezugnahme auf den Befund vom 22.10.1999. Hingegen kann dem internistischen Gutachten Dr. F ... vom Januar 2000 ein konkreter Leistungsfall nicht entnommen werden, sofern der Sachverständige ausführte, dass er die zeitliche Einschätzung der Dauer des erstellten Leistungsbildes nicht auf objektive Vorbefunde stützen könne. Das beschriebene Leistungsvermögen zur Verrichtung von leichten Tätigkeiten bis zu zwei Stunden täglich treffe nach Einschätzung des Sachverständigen seit ca. einem Jahr zu, ohne dass er dies konkret belegen konnte. In der ergänzenden Stellunngnahme vom 31.03.2000 hat er zur Problematik des Leistungsfalles auf das Gutachten vom 20.01.2000 Bezug genommen.
Soweit die Bf. den Tag der Untersuchung durch Dr. V ... am 22.10.1999 als Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles angenommen hat, findet dies seinen Grund in dem sich daraus herzuleitenden Leistungsvermögen. Angesichts dessen, dass sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen und aus dem Gutachten vom Mai 1999 eindeutig ergibt, dass der Bg. noch in der Lage war, vollschichtige Arbeitsleistungen zu erbringen, ist davon auszugehen, dass die Bf. keinen Anlass zur Klage gegeben hat und dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen zur Bewilligung der begehrten Rente nicht vorgelegen haben und der Bg. insoweit mit Klageabweisung hätte rechnen müssen. Der vom SG angenommene Leistungsfall zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist aus den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar.
Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Versicherungsträger nicht zu erstatten, wenn er einer während des laufenden Rechtsstreites eingetretenen oder nachweisbaren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung trägt und nach Bekanntwerden der veränderten Verhältnisse durch einen entsprechenden Bescheid unverzüglich anerkennt. In diesem Fall gibt es keinen Grund, der Behörde trotz ihres fehlerfreien Verhaltens Kosten aufzuerlegen; den Bg., der den von Gesetzes wegen als vorrangig aufgezeigten Weg eines Neuantrages nicht gegangen ist, dagegen im sozialgerichtlichen Verfahren von seinen selbst veranlassten Kosten zu entlasten (Sächs. LSG, Beschlüsse vom 17.11.2000 und 23.11.2000, a.a.O.). Beim Bg. wurde erst zwei Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens EU festgestellt. Die Entscheidung der Bf. im Verwaltungsverfahren war deshalb rechtmäßig.
Aus den genannten Gründen war auf die Beschwerde der Bf. der Beschluss des SG aufzuheben und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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