L 6 KN 15/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KN 237/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 15/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umwertung von Bergmannsinvalidenrente und FZR-Rente Gesetz und Recht entspricht.

Mit Bescheid vom 08.02.1990 wurde dem Kläger vom FDGB-Kreisvorstand R ... eine Bergmannsinvalidenrente in Höhe von 576 Mark und eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 391 Mark (Gesamtrentenleistung somit 967 Mark) bewilligt. Der Bergmannsinvalidenrente lagen 22 Jahre sonstiger versicherungspflichtiger Tätigkeit mit einem Steigerungssatz von 1,0 % und 11 Bergbaujahre mit einem Steigerungssatz von 2,0 % zugrunde. Außerdem wurden 17 Jahre Zurechnungszeiten zuerkannt. 17 Jahre Zurechnungzeiten wurden auch der Zusatzinvalidenrente zugrunde gelegt, außerdem die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 229 Monaten, also 19 Jahren und einem Monat. Mit Bescheid vom 02.12.1991 wurde die bisher gezahlte Versichertenrente von der Beklagten umgewertet und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) geleistet. Der monatliche Zahlbetrag ab dem 01.01.1992 betrug nunmehr 1.664,00 DM. Die Beklagte erkannte die als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten 11 Jahre als Jahre der knappschaftlichen Rentenversicherung an. Im Übrigen kam sie auf 33 Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit, wobei nur sieben Jahre Zurechnungszeiten angerechnet wurden, also die Zeiten der Invalidität bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. So ergaben sich insgesamt 40 berücksichtigungsfähige Arbeitsjahre. Der Kläger erhob Widerspruch mit den Argumenten, die bergbauliche Versicherung habe sich auf 25 Jahre zu erstrecken und die Zurechnungszeiten seien bis zum 60. Lebensjahr zu berechnen. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an den Kläger, in welchem ausführlich auf die Besonderheiten des DDR-Rentenrechts und die Umwertung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) eingegangen wurde. Der Kläger rügte in der Folge die "Reduzierung des Faktors von 2 %" (Steigerungssatz nach DDR-Recht) "auf 1,3333" (Rentenartfaktor nach dem SGB VI). Der Widerspruch des Klägers wurde daraufhin mit ausführlichem Widerspruchsbescheid vom 25.09.1992 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden war erfolglos (Urteil vom 27.04.1993). Die Berufung gegen das Urteil wurde vom 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) am 27.06.1996 zurückgewiesen. Die dagegen zunächst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen. Anschließend erhob der Kläger Restitutionsklage, welche zunächst zu einem Erörterungstermin vor dem LSG führte und dann mit Urteil vom 22.10.1997 verworfen wurde.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass zu Unrecht bei Übernahme des Datensatzes, in welchem lediglich das Jahr des Rentenbeginns festgehalten war, der Dezember 1990 als Rentenbeginn angenommen worden war, nahm die Beklagte eine neue Überprüfung vor. Die laufende Zahlung erhöhte sich dadurch um 38,17 DM, es kam zu einer Nachzahlung von 1.546,11 DM. Der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid vom 12.02.1998 wurde nicht begründet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.05.1999 hat der Kläger das SG Chemnitz angerufen und folgende Argumente vorgebracht: - Es sei unrichtig, dass insbesondere für die Jahre 1990 und 1991 die Beträge oberhalb von 600 bzw. 1.200 Mark nicht mit in die Rentenberechnung einbezogen worden seien. - Was die Zurechnungszeiten angehe, seien auch die Jahre vom 55. bis zum 60. Lebensjahr mit einzubeziehen. - Er sei unfreiwillig und unverschuldet aus dem Bergbau im Jahr 1968 ausgeschieden. Also seien alle Jahre von 1968 bis 1992 als Bergbaujahre anzuerkennen. - Auch die Zeiten der Bergmannsinvalidenrente seien mit einem Steigerungssatz von 2 % bzw. dem Faktor von 1,3333 zu bewerten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2000 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 15.02.2000 aufzuheben sowie den Umwertungsbescheid vom 12.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.05.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie dahingehend abzuändern, dass die Zeiten ab 1968 als Zeiten bergbaulicher Versicherung anerkannt werden, die Einbeziehung der Verdienste über 600 bzw. 1.200 Mark in die Rentenberechnung mit einzubeziehen sind, die Zeiten für die Zurechnungszeiten für die Invalidität bis zum 65. Lebensjahr auszudehnen sowie einen Steigerungssatz von 2 % zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 15.02.2000 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Unrecht beruft der Kläger sich hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Entgelte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere die Urteile vom 06.11.1996 - Az. 5 RJ 2/95 und 5 RJ 24/95. Dort ist nämlich ausdrücklich festgelegt, dass die unterschiedlichen Regelungen der Entgeltpunkte-Berechnung für Zugangsrenten (§ 256a SGB VI) und Bestandsrenten (§ 307a SGB VI) nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen (BSGE 79, 204). Bei der Berechnung nach § 307a Abs. 2 S. 1 Buchst b SGB VI ist nicht das erzielte, sondern das versicherte Einkommen zu berücksichtigen (BSGE 79, 208).

Die Zurechnungsjahre bei Renten wegen Invalidität sind nur bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zu berücksichtigen. Diese Begrenzung lehnt sich an die frühere bundesdeutsche Regelung (§ 1260 RVO/ § 37 AVG) an. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz (so auch: LSG Neubrandenburg, Urteil vom 19.12.2000 - L 4 RA 65/99 -).

Sofern sich der Kläger auf § 40 Renten-VO/DDR in Verbindung mit § 47 1. DB zur Renten-VO/DDR Abs. 3 beruft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsvorschriften nicht mehr gelten. Im Übrigen wurden dort Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus lediglich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mindestversicherungszeit für Bergmannsrenten angerechnet, nicht aber als Zeiten der bergbaulichen Versicherung in dem Sinne, dass ein Steigerungssatz von 2 % in Ansatz zu bringen gewesen wäre.

Die Umwertung ist insgesamt nicht zu beanstanden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Absicht des Klägers, die Angelegenheit noch einmal durch einen Rentensachverständigen überprüfen zu lassen, rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens ebensowenig wie die Erwartung obergerichtlicher Entscheidungen, die den Prozessstoff berühren. Selbst ein so genannter "Musterprozess" würde die Aussetzung nicht rechtfertigen (vgl. Meyer-Ladewig § 114 Rdnr. 7 a). Entsprechendes gilt für zu erwartende Gesetzesänderungen (BVerwG NJW 62, 1170). Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Prozessgegners (vgl.Krasney/Udsching III 185).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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