Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 243/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 61/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der am 02.04.1951 geborene Kläger war in der DDR seit 1968 als Mahlanlagenwärter, Kohlenwärter, Gießereiarbeiter, Kranfahrer, Entroster/Anstreicher, Koksverlader und Anlagenmaschinist versicherungspflichtig tätig. Die Tätigkeit war lediglich unterbrochen durch eine Haftzeit vom 06.08.1969 bis zum 05.08.1971, wegen derer er mit Beschluss der 3. Rehabilitierungskammer des Landgerichts Leipzig vom 10.06.1994 rehabilitiert wurde. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete am 30.09.1988, danach befand er sich wiederum in Haft, und zwar für ein Jahr. Seit 1993 ist eine Leberzirrhose mit chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung bekannt; seit dieser Zeit leidet der Kläger auch an epileptischen Anfällen. Entgiftungsbehandlungen fanden im Parkkrankenhaus L ...-D ... vom 11.11.1993 bis 22.11.1993, vom 03.03.1994 bis 18.04.1994 und vom 15.08.1994 bis zum 22.08.1994 statt. Ein chronischer Alkoholabusus mit symptomatischer Epilepsie und Leberzirrhose sowie einer Myocardschädigung wurde auch von der Hausärztin Frau Medizinalrätin H ... am 23.01.1995 attestiert. Allerdings ergab sich nach Einschätzung der Ärztin daraus nur ein Verwendungsausschluss für körperlich schwere Arbeiten sowie für Arbeiten auf Gerüsten und Kranen.
Am 09.01.1995 beantragte der Kläger, der seit dem 01.01.1990 lediglich von Sozialhilfe gelebt hatte, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.04.1995 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Am 31.01.1996 wiederholte er seinen Antrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine ärztliche Begutachtung durch Dr. H ... von der Untersuchungs- und Begutachtungsstelle R ...-B ... In dem Gutachten vom 23.10.1996 kam Dr. H ... zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, regelmäßig und vollschichtig leichte Tätigkeiten ebenerdig im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne körperliche Zwangshaltung auszuüben. Kurzzeitig könnten ihm auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. Mit Bescheid vom 12.12.1996 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag wiederum mit der Begründung ab, es sei nicht zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.1988 bis 31.10.1993 sei kein Monat mit Beiträgen belegt. Außerdem werde der Kläger nach ärztlichen Gutachten noch für fähig gehalten, als Musterprüfer im Wareneingang, als Monteur in der Leuchtenendmontage sowie als Hilfskraft in der Werkzeugausgabe Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteige. Er könne auch die Hälfte des Lohnes seines bisherigen Berufs erzielen und sei deswegen nicht berufsunfähig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, er habe sich nach Einrichtung der Arbeitsämter im Jahre 1990 sofort als Arbeitsloser gemeldet. Gleichwohl habe er keine Leistungen bezogen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.05.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger darauf verwiesen, dass durch den Sozialhilfeträger freiwillige Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Er sei alkoholkrank. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 29.09.1999 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Chemnitz vom 29.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.12.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen EU zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass zwar die Wartezeit von 15 Jahren für eine Bergmannsinvalidenrente nach übergeleitetem DDR-Recht erfüllt sei, ein Anspruch auf diese Leistung allerdings daran scheitere, dass der Kläger für vollschichtige Tätigkeiten leistungsfähig sei.
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der ärztlichen Unterlagen vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt.
Für eine Rente nach dem SGB VI fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Voraussetzung für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist gleichermaßen, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, § 44 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI). Der Fünf-Jahres-Zeitraum endet gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am Tag vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, weil es sich um eine von einem Endzeitpunkt aus berechnete Frist handelt.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.11.1988 bis zum 31.10.1993 keinerlei Pflichtbeiträge gezahlt worden. Das Datum 31.10.1993 rührt daher, dass vierzehn Tage später die erste Entgiftungsbehandlung aufgenommen wurde. Es handelt sich dabei also um den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine - im Übrigen unerkannt gebliebene - Erwerbsunfähigkeit überhaupt eingetreten sein könnte. Missverständlich ist allerdings insofern die Formulierung des Sozialgerichts, wonach die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe. Eine solche Feststellung ist nicht erfolgt, vielmehr ergab sich aus einem Rentengutachten vom 23.10.1996, dass der Kläger auch dann noch in der Lage war, eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig auszuüben; kurzzeitig waren ihm nach diesem Gutachten sogar mittelschwere körperliche Tätigkeiten zuzumuten. Im Rentenantrag vom 09.01.1995 hatte der Kläger angegeben, er halte sich für seit Anfang 1992 erwerbsunfähig; ein Nachweis hierfür kann allerdings nicht mehr erbracht werden, zumal medizinische Behandlungen vor der ersten Entgiftungsbehandlung im Herbst 1993 nicht dokumentiert sind.
In dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum sind keinerlei Pflichtbeiträge belegt. Als Pflichtbeiträge gelten im Falle des Klägers selbstverständlich nicht nur Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, § 55 SGB VI, sondern auch die nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten nach DDR-Recht. Pflichtbeiträge an die DDR-Sozialversicherung wurden nur bis zum 30.09.1988 gezahlt. Der Arbeitseinsatz während des Strafvollzuges war, wie das SG zu Recht festgestellt hat, nicht versicherungspflichtig. Nach der Haftentlassung wurden keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Gemäß § 141 Abs. 2, § 240 Abs. 2 Ziff. 6 SGB VI gelten die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 als sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten. Anwartschaftserhaltungszeiten erhalten eine einmal entstandene Anwartschaft aber nur dann, wenn sich diese Zeiten lückenlos bis zum Monat vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nachweisen lassen. Der Kläger hatte nach DDR-Recht die Mindestversicherungszeit für eine Invalidenrente nach § 8, 9 RentenVO-DDR während seines Berufslebens zwar schon einmal erworben, hieraus kann er aber keine Rechte herleiten. Denn zum einen ist nicht der gesamte Zeitraum bis zum Monat vor Eintritt einer eventuellen Berufs/Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und zum anderen kann der Umstand, dass schon einmal nach DDR-Recht der Anspruch auf Invalidenrente bestanden hätte, nicht ohne weiteres in dem Sinne interpretiert werden, dass eine entsprechende Anwartschaft vorgelegen hätte. Der Besitzstandschutz bezüglich der Invalidenrente ist nämlich spezialgesetzlich geregelt. Das Datum 01.01.1984 kann insoweit für DDR-Altfälle keine Rolle spielen, ist doch dieses Datum auf die Regelungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG/Art. 2 § 7 b Abs. 1 AnVNG zugeschnitten, auf Gesetze also, die nach den Regelungen des Einigungsvertrages (EV Anlage I Kap. VIII, Sachgeb. H, Abschn. 1 Ziff. 3 und 9) für das Beitrittsgebiet zu keinem Zeitpunkt Geltung beanspruchen können.
Die gesonderte Besitzstandschutzvorschrift befindet sich in den §§ 7, 8 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG); hiernach besteht Anspruch auf Invalidenrente bzw. Bergmannsinvalidenrente für Personen, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 beginnt (§ 1 Ziff. 2, 3 RÜG).
Invalidität ist bei dem Kläger aber jedenfalls nicht bis zum 31.12.1996 eingetreten. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem das vollschichtige Leistungsvermögen entgegen steht. Invalidität liegt gem. Art. 2 § 7 Abs. 3 RÜG vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens 2/3 desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlungen nicht behoben werden kann. Beim Kläger war das Leistungsvermögen jedenfalls bis zum 31.12.1996 nicht aus gesundheitlichen Gründen um mindestens 2/3 eines geistigen und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet herabgesunken. Eine Minderung des Leistungsvermögens um 2/3 (= auf 1/3) liegt nur dann vor, wenn nur noch unterhalbschichtige Tätigkeit möglich ist (vgl. LSG Neubrandenburg, Urteil vom 09.10.1997 - L 5 BJ 31/96). Der Umfang der Minderung des Leistungsvermögens im Sinne dieser Vorschrift ist abstrakt, d. h. ohne Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu beurteilen (vgl. BSG SozR 3-8555, § 8 Nr. 1; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.1995 - L 1 J 5/94). Schon ein abstraktes Leistungsvermögen von fünf Stunden täglich steht also dem Anspruch auf Invalidenrente bzw. Bergmannsinvalidenrente nach dem RÜG entgegen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 05.10.2000 - L 5 RJ 91/97), erst recht also ein vollschichtiges Leistungsvermögen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 23.01.2001 - L 4 RA 38/00). Die Einschätzung durch den medizinischen Dienst der Beklagten Ende des Jahres 1996, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig auszuüben, wurde bestätigt auch durch das hausärztliche Attest (Frau Dr. H ... am 23.01.1995), wonach ein Verwendungsausschluss nur für körperlich schwere Arbeiten sowie für Arbeiten auf Gerüsten und Kranen gegeben ist. Von den objektiven Befunden her hatte sich seit dem bis Ende 1996 nichts wesentliches geändert.
Das einen Rentenanspruch verneinende Urteil des SG Chemnitz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der am 02.04.1951 geborene Kläger war in der DDR seit 1968 als Mahlanlagenwärter, Kohlenwärter, Gießereiarbeiter, Kranfahrer, Entroster/Anstreicher, Koksverlader und Anlagenmaschinist versicherungspflichtig tätig. Die Tätigkeit war lediglich unterbrochen durch eine Haftzeit vom 06.08.1969 bis zum 05.08.1971, wegen derer er mit Beschluss der 3. Rehabilitierungskammer des Landgerichts Leipzig vom 10.06.1994 rehabilitiert wurde. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete am 30.09.1988, danach befand er sich wiederum in Haft, und zwar für ein Jahr. Seit 1993 ist eine Leberzirrhose mit chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung bekannt; seit dieser Zeit leidet der Kläger auch an epileptischen Anfällen. Entgiftungsbehandlungen fanden im Parkkrankenhaus L ...-D ... vom 11.11.1993 bis 22.11.1993, vom 03.03.1994 bis 18.04.1994 und vom 15.08.1994 bis zum 22.08.1994 statt. Ein chronischer Alkoholabusus mit symptomatischer Epilepsie und Leberzirrhose sowie einer Myocardschädigung wurde auch von der Hausärztin Frau Medizinalrätin H ... am 23.01.1995 attestiert. Allerdings ergab sich nach Einschätzung der Ärztin daraus nur ein Verwendungsausschluss für körperlich schwere Arbeiten sowie für Arbeiten auf Gerüsten und Kranen.
Am 09.01.1995 beantragte der Kläger, der seit dem 01.01.1990 lediglich von Sozialhilfe gelebt hatte, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.04.1995 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Am 31.01.1996 wiederholte er seinen Antrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine ärztliche Begutachtung durch Dr. H ... von der Untersuchungs- und Begutachtungsstelle R ...-B ... In dem Gutachten vom 23.10.1996 kam Dr. H ... zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, regelmäßig und vollschichtig leichte Tätigkeiten ebenerdig im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne körperliche Zwangshaltung auszuüben. Kurzzeitig könnten ihm auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten zugemutet werden. Mit Bescheid vom 12.12.1996 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag wiederum mit der Begründung ab, es sei nicht zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 01.11.1988 bis 31.10.1993 sei kein Monat mit Beiträgen belegt. Außerdem werde der Kläger nach ärztlichen Gutachten noch für fähig gehalten, als Musterprüfer im Wareneingang, als Monteur in der Leuchtenendmontage sowie als Hilfskraft in der Werkzeugausgabe Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteige. Er könne auch die Hälfte des Lohnes seines bisherigen Berufs erzielen und sei deswegen nicht berufsunfähig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, er habe sich nach Einrichtung der Arbeitsämter im Jahre 1990 sofort als Arbeitsloser gemeldet. Gleichwohl habe er keine Leistungen bezogen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.05.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger darauf verwiesen, dass durch den Sozialhilfeträger freiwillige Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Er sei alkoholkrank. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 29.09.1999 abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Chemnitz vom 29.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.12.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen EU zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass zwar die Wartezeit von 15 Jahren für eine Bergmannsinvalidenrente nach übergeleitetem DDR-Recht erfüllt sei, ein Anspruch auf diese Leistung allerdings daran scheitere, dass der Kläger für vollschichtige Tätigkeiten leistungsfähig sei.
Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der ärztlichen Unterlagen vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt.
Für eine Rente nach dem SGB VI fehlt es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Voraussetzung für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist gleichermaßen, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, § 44 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI). Der Fünf-Jahres-Zeitraum endet gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am Tag vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, weil es sich um eine von einem Endzeitpunkt aus berechnete Frist handelt.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum vom 01.11.1988 bis zum 31.10.1993 keinerlei Pflichtbeiträge gezahlt worden. Das Datum 31.10.1993 rührt daher, dass vierzehn Tage später die erste Entgiftungsbehandlung aufgenommen wurde. Es handelt sich dabei also um den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine - im Übrigen unerkannt gebliebene - Erwerbsunfähigkeit überhaupt eingetreten sein könnte. Missverständlich ist allerdings insofern die Formulierung des Sozialgerichts, wonach die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe. Eine solche Feststellung ist nicht erfolgt, vielmehr ergab sich aus einem Rentengutachten vom 23.10.1996, dass der Kläger auch dann noch in der Lage war, eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig auszuüben; kurzzeitig waren ihm nach diesem Gutachten sogar mittelschwere körperliche Tätigkeiten zuzumuten. Im Rentenantrag vom 09.01.1995 hatte der Kläger angegeben, er halte sich für seit Anfang 1992 erwerbsunfähig; ein Nachweis hierfür kann allerdings nicht mehr erbracht werden, zumal medizinische Behandlungen vor der ersten Entgiftungsbehandlung im Herbst 1993 nicht dokumentiert sind.
In dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum sind keinerlei Pflichtbeiträge belegt. Als Pflichtbeiträge gelten im Falle des Klägers selbstverständlich nicht nur Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, § 55 SGB VI, sondern auch die nach § 248 Abs. 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten nach DDR-Recht. Pflichtbeiträge an die DDR-Sozialversicherung wurden nur bis zum 30.09.1988 gezahlt. Der Arbeitseinsatz während des Strafvollzuges war, wie das SG zu Recht festgestellt hat, nicht versicherungspflichtig. Nach der Haftentlassung wurden keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt.
Gemäß § 141 Abs. 2, § 240 Abs. 2 Ziff. 6 SGB VI gelten die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 als sogenannte Anwartschaftserhaltungszeiten. Anwartschaftserhaltungszeiten erhalten eine einmal entstandene Anwartschaft aber nur dann, wenn sich diese Zeiten lückenlos bis zum Monat vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit nachweisen lassen. Der Kläger hatte nach DDR-Recht die Mindestversicherungszeit für eine Invalidenrente nach § 8, 9 RentenVO-DDR während seines Berufslebens zwar schon einmal erworben, hieraus kann er aber keine Rechte herleiten. Denn zum einen ist nicht der gesamte Zeitraum bis zum Monat vor Eintritt einer eventuellen Berufs/Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt und zum anderen kann der Umstand, dass schon einmal nach DDR-Recht der Anspruch auf Invalidenrente bestanden hätte, nicht ohne weiteres in dem Sinne interpretiert werden, dass eine entsprechende Anwartschaft vorgelegen hätte. Der Besitzstandschutz bezüglich der Invalidenrente ist nämlich spezialgesetzlich geregelt. Das Datum 01.01.1984 kann insoweit für DDR-Altfälle keine Rolle spielen, ist doch dieses Datum auf die Regelungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG/Art. 2 § 7 b Abs. 1 AnVNG zugeschnitten, auf Gesetze also, die nach den Regelungen des Einigungsvertrages (EV Anlage I Kap. VIII, Sachgeb. H, Abschn. 1 Ziff. 3 und 9) für das Beitrittsgebiet zu keinem Zeitpunkt Geltung beanspruchen können.
Die gesonderte Besitzstandschutzvorschrift befindet sich in den §§ 7, 8 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG); hiernach besteht Anspruch auf Invalidenrente bzw. Bergmannsinvalidenrente für Personen, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und deren Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 beginnt (§ 1 Ziff. 2, 3 RÜG).
Invalidität ist bei dem Kläger aber jedenfalls nicht bis zum 31.12.1996 eingetreten. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem das vollschichtige Leistungsvermögen entgegen steht. Invalidität liegt gem. Art. 2 § 7 Abs. 3 RÜG vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und das Einkommen um mindestens 2/3 desjenigen von geistig und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet gemindert sind und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlungen nicht behoben werden kann. Beim Kläger war das Leistungsvermögen jedenfalls bis zum 31.12.1996 nicht aus gesundheitlichen Gründen um mindestens 2/3 eines geistigen und körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet herabgesunken. Eine Minderung des Leistungsvermögens um 2/3 (= auf 1/3) liegt nur dann vor, wenn nur noch unterhalbschichtige Tätigkeit möglich ist (vgl. LSG Neubrandenburg, Urteil vom 09.10.1997 - L 5 BJ 31/96). Der Umfang der Minderung des Leistungsvermögens im Sinne dieser Vorschrift ist abstrakt, d. h. ohne Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarktes zu beurteilen (vgl. BSG SozR 3-8555, § 8 Nr. 1; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.1995 - L 1 J 5/94). Schon ein abstraktes Leistungsvermögen von fünf Stunden täglich steht also dem Anspruch auf Invalidenrente bzw. Bergmannsinvalidenrente nach dem RÜG entgegen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 05.10.2000 - L 5 RJ 91/97), erst recht also ein vollschichtiges Leistungsvermögen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 23.01.2001 - L 4 RA 38/00). Die Einschätzung durch den medizinischen Dienst der Beklagten Ende des Jahres 1996, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig auszuüben, wurde bestätigt auch durch das hausärztliche Attest (Frau Dr. H ... am 23.01.1995), wonach ein Verwendungsausschluss nur für körperlich schwere Arbeiten sowie für Arbeiten auf Gerüsten und Kranen gegeben ist. Von den objektiven Befunden her hatte sich seit dem bis Ende 1996 nichts wesentliches geändert.
Das einen Rentenanspruch verneinende Urteil des SG Chemnitz war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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