Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 Kn 156/95
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 9/00 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bergmannsvollrente bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres.
Die am ... geborene Klägerin, gelernte Chemielaborantin, war von 1968 bis 1992 im VEB St ... "A ... B ..." (zuletzt E ... GmbH) tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Proben von Benzol und Koks vor Ort zu entnehmen. Es besteht eine Korrespondenz aus dem Jahre 1988 zu der Frage, ob der Klägerin und 13 weiteren Kolleginnen in entsprechender beruflicher Stellung - entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen - Bergmannsvollrente bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres zustehe. Die BGL hatte sich diesbezüglich an den Zentralvorstand (ZV) der IG Bergbau Energie gewandt und auf eine entsprechende Praxis bei der S ... W ... hingewiesen. Der ZV wandte sich daraufhin wiederum an den F ...-Bundesvorstand, welcher seinerseits Rückfrage beim Leiter der Abteilung Recht der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR hielt. Nach entsprechender positiver Antwort wies der F ...-Bundesvorstand - Verwaltung der Sozialversicherung - den F ...-Bezirksvorstand K ... - Verwaltung der Sozialversicherung - an, an sechs der bereits über 45-jährigen im Antrag genannten Mitarbeiterinnen die Rente nachzuzahlen. Dann hieß es - wörtlich - weiter: "Für die anderen acht im Antrag des Betriebes aufgeführten Kolleginnen tritt der Anspruch erst in den folgenden Jahren ein, wir bitten dann entsprechend zu verfahren." Der Bezirksvorstand wurde gebeten, "diese Entscheidung den Kolleginnen im persönlichen Gespräch mitzuteilen und entsprechend zu begründen".
Die Klägerin beantragte am 26.10.1994 bei der Beklagten Bergmannsvollrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.03.1995 zurückgewiesen: Maßgebliches Eintrittsalter für die Rente sei das 50. Lebensjahr. Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.06.1995). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01.03.1995 Bergmannsvollrente zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die entsprechende Rechtspraxis in der DDR hingewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 22.10.1997 die Klage abgewiesen: Diese Rechtspraxis sei nicht nachträglich durch ein Bundesgesetz sanktioniert worden. Auf die - zugelassene - Revision der Klägerin ist die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden. Nach der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts kommt es darauf an, ob der Klägerin seinerzeit der Anspruch auf Bergmannsvollrente schon mit dem 45. Lebensjahr "zugesichert" worden sei. Eine solche Zusicherung sei auch mündlich wirksam. Dafür, dass eine solche Zusicherung erfolgt ist, hat die Klägerin Beweis angeboten durch Benennung der Zeugen B ..., H ... und K ... Wegen der Aussagen dieser Zeugen vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2001 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte wendet ein, der F ...-Bundesvorstand sei nicht die für eine eventuelle Zusicherung zuständige "Behörde", sondern lediglich eine so genannte "gesellschaftliche Institution". Als solche komme ihr eine Mitwirkungskompetenz, nicht jedoch eine Entscheidungskompetenz zu, letztere schon gar nicht für den Einzelfall.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.02.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.02.1996 zurückzuweisen.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten der drei Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Nach der bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichtes (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG) kann aus der durchgeführten Beweisaufnahme nur folgen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Hiergegen greifen die Bedenken der Beklagten nicht durch. Um eine "Behördeneigenschaft des F ..." kann der Streit schon deswegen nicht gehen, da der Begriff der "zuständigen Behörde" § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entnommen ist, dessen direkte Anwendung hier ja gerade nicht in Frage kommt. Im Übrigen war dem Recht der DDR der Begriff der Behörde fremd, so ist er zum Beispiel im Karteibuch der Gesetze der DDR nicht aufgeführt. Man sprach von Organen des Staatsapparates, wobei die "Einheit von Beschlussfassung, Durchführung und Kontrolle" (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, 1979, S. 31) ein wesentliches Prinzip war. Der F ... war als gesellschaftliche Organisation und freiwilliger Zusammenschluss der Werktätigen nicht unmittelbar Staatsorgan, in die Verwaltung des Staates aber vielfältig integriert. Zwar hatte er einen maßgeblichen Anteil an der Gesetzgebung (Art. 56 Abs. 1 der Verfassung). Ministerrat (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Ministerrat) und die örtlichen Organe der Staatsmacht (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GÖV) waren verpflichtet, eng und unmittelbar mit dem F ... zusammenzuarbeiten. Eine Übertragung von bundesdeutschen Rechtsprinzipien stünde einem wirklichen Verständnis von der Rolle des F ... in der DDR im Wege. Jedenfalls ist nicht der F ... als gesellschaftliche Organisation aufgetreten, sondern als juristische Person, die er in seiner Eigenschaft als Verwaltung der Sozialversicherung war (§ 103 Abs. 4 SVO).
Dass der F ...-Bundesvorstand in seiner Eigenschaft als Verwaltung der Sozialversicherung wirksam einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 19 Einigungsvertrag in der Form der Zusicherung der Leistungsart Bergmannsvollrente bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres erlassen konnte, folgt aus den gemäß § 170 Abs. 5 bindenden Rechtsausführungen der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Dem kann die Berufungsklägerin auch nicht entgegenhalten, dass bei einer möglicherweise anderen Besetzung des zuständigen Senats im zweiten Revisionsverfahren eine andere rechtliche Beurteilung möglich wäre; dies ist nämlich aufgrund der Selbstbindung des BSG (vgl. Meyer-Ladewig, § 170 Rn. 12) nicht der Fall.
Die Entscheidung des F ...-Bundesvorstands ist der Klägerin auch wirksam bekanntgegeben worden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei einer eigens zu diesem Zweck eilig anberaumten betrieblichen Versammlung im Januar 1989 diese Bekanntgabe durch den Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitung, Herrn K ...-H ... B ..., erfolgte. Herr B ...k hat sich als Zeuge positiv daran erinnert, dass die Klägerin bei den acht Kolleginnen dabei war, die er darüber informiert hat, dass auch sie den Anspruch auf Bergmannsvollrente bereits mit dem Alter von 45 Jahren haben und entsprechend geltend machen können. Die präzise Erinnerung des Herrn B ... an relativ lang zurückliegende Vorgänge ist glaubhaft damit erklärt, dass dieser erst ein halbes Jahr vorher die Funktion des BGL-Vorsitzenden übernommen hatte und dass dies ein erster bedeutender - auch für ihn persönlicher - Erfolg war. Dass Herr B ... die Klägerin nicht persönlich kannte, steht einer definitiven und präzisen Erinnerung, dass sie dabei war bzw. dass alle vollzählig erschienen waren, nicht entgegen. Dieser Sachverhalt wurde auch von den Zeugen H ... und K ...glaubhaft bestätigt. Mit der Bekanntgabe der Zusicherung durch den BGL-Vorsitzenden als Boten ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Bergmannsvollrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres nachgewiesen.
Die Berufung führt somit letztendlich zur Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils. Unschädlich ist, dass das Sozialgericht tenoriert hat, es sei Bergmannsvollrente "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren. Durch die Festsetzung des Beginns auf den 01.03.1995 ist klargestellt, dass auf die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht hinsichtlich des Beginns der Rente, sondern im Sinne eines Grundurteils nach § 130 SGG lediglich bezüglich der Höhe verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere stellt die von der Revisionsentscheidung abweichende Ansicht der Beklagten einen solchen Grund nicht dar.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bergmannsvollrente bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres.
Die am ... geborene Klägerin, gelernte Chemielaborantin, war von 1968 bis 1992 im VEB St ... "A ... B ..." (zuletzt E ... GmbH) tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Proben von Benzol und Koks vor Ort zu entnehmen. Es besteht eine Korrespondenz aus dem Jahre 1988 zu der Frage, ob der Klägerin und 13 weiteren Kolleginnen in entsprechender beruflicher Stellung - entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen - Bergmannsvollrente bereits nach Vollendung des 45. Lebensjahres zustehe. Die BGL hatte sich diesbezüglich an den Zentralvorstand (ZV) der IG Bergbau Energie gewandt und auf eine entsprechende Praxis bei der S ... W ... hingewiesen. Der ZV wandte sich daraufhin wiederum an den F ...-Bundesvorstand, welcher seinerseits Rückfrage beim Leiter der Abteilung Recht der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR hielt. Nach entsprechender positiver Antwort wies der F ...-Bundesvorstand - Verwaltung der Sozialversicherung - den F ...-Bezirksvorstand K ... - Verwaltung der Sozialversicherung - an, an sechs der bereits über 45-jährigen im Antrag genannten Mitarbeiterinnen die Rente nachzuzahlen. Dann hieß es - wörtlich - weiter: "Für die anderen acht im Antrag des Betriebes aufgeführten Kolleginnen tritt der Anspruch erst in den folgenden Jahren ein, wir bitten dann entsprechend zu verfahren." Der Bezirksvorstand wurde gebeten, "diese Entscheidung den Kolleginnen im persönlichen Gespräch mitzuteilen und entsprechend zu begründen".
Die Klägerin beantragte am 26.10.1994 bei der Beklagten Bergmannsvollrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.03.1995 zurückgewiesen: Maßgebliches Eintrittsalter für die Rente sei das 50. Lebensjahr. Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.06.1995). Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 01.03.1995 Bergmannsvollrente zu bewilligen. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die entsprechende Rechtspraxis in der DDR hingewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 22.10.1997 die Klage abgewiesen: Diese Rechtspraxis sei nicht nachträglich durch ein Bundesgesetz sanktioniert worden. Auf die - zugelassene - Revision der Klägerin ist die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden. Nach der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts kommt es darauf an, ob der Klägerin seinerzeit der Anspruch auf Bergmannsvollrente schon mit dem 45. Lebensjahr "zugesichert" worden sei. Eine solche Zusicherung sei auch mündlich wirksam. Dafür, dass eine solche Zusicherung erfolgt ist, hat die Klägerin Beweis angeboten durch Benennung der Zeugen B ..., H ... und K ... Wegen der Aussagen dieser Zeugen vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2001 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte wendet ein, der F ...-Bundesvorstand sei nicht die für eine eventuelle Zusicherung zuständige "Behörde", sondern lediglich eine so genannte "gesellschaftliche Institution". Als solche komme ihr eine Mitwirkungskompetenz, nicht jedoch eine Entscheidungskompetenz zu, letztere schon gar nicht für den Einzelfall.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.02.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.02.1996 zurückzuweisen.
Dem Senat haben neben den Gerichtsakten der drei Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Nach der bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichtes (§ 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG) kann aus der durchgeführten Beweisaufnahme nur folgen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.
Hiergegen greifen die Bedenken der Beklagten nicht durch. Um eine "Behördeneigenschaft des F ..." kann der Streit schon deswegen nicht gehen, da der Begriff der "zuständigen Behörde" § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entnommen ist, dessen direkte Anwendung hier ja gerade nicht in Frage kommt. Im Übrigen war dem Recht der DDR der Begriff der Behörde fremd, so ist er zum Beispiel im Karteibuch der Gesetze der DDR nicht aufgeführt. Man sprach von Organen des Staatsapparates, wobei die "Einheit von Beschlussfassung, Durchführung und Kontrolle" (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, 1979, S. 31) ein wesentliches Prinzip war. Der F ... war als gesellschaftliche Organisation und freiwilliger Zusammenschluss der Werktätigen nicht unmittelbar Staatsorgan, in die Verwaltung des Staates aber vielfältig integriert. Zwar hatte er einen maßgeblichen Anteil an der Gesetzgebung (Art. 56 Abs. 1 der Verfassung). Ministerrat (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Ministerrat) und die örtlichen Organe der Staatsmacht (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GÖV) waren verpflichtet, eng und unmittelbar mit dem F ... zusammenzuarbeiten. Eine Übertragung von bundesdeutschen Rechtsprinzipien stünde einem wirklichen Verständnis von der Rolle des F ... in der DDR im Wege. Jedenfalls ist nicht der F ... als gesellschaftliche Organisation aufgetreten, sondern als juristische Person, die er in seiner Eigenschaft als Verwaltung der Sozialversicherung war (§ 103 Abs. 4 SVO).
Dass der F ...-Bundesvorstand in seiner Eigenschaft als Verwaltung der Sozialversicherung wirksam einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 19 Einigungsvertrag in der Form der Zusicherung der Leistungsart Bergmannsvollrente bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres erlassen konnte, folgt aus den gemäß § 170 Abs. 5 bindenden Rechtsausführungen der revisionsgerichtlichen Entscheidung. Dem kann die Berufungsklägerin auch nicht entgegenhalten, dass bei einer möglicherweise anderen Besetzung des zuständigen Senats im zweiten Revisionsverfahren eine andere rechtliche Beurteilung möglich wäre; dies ist nämlich aufgrund der Selbstbindung des BSG (vgl. Meyer-Ladewig, § 170 Rn. 12) nicht der Fall.
Die Entscheidung des F ...-Bundesvorstands ist der Klägerin auch wirksam bekanntgegeben worden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei einer eigens zu diesem Zweck eilig anberaumten betrieblichen Versammlung im Januar 1989 diese Bekanntgabe durch den Vorsitzenden der Betriebsgewerkschaftsleitung, Herrn K ...-H ... B ..., erfolgte. Herr B ...k hat sich als Zeuge positiv daran erinnert, dass die Klägerin bei den acht Kolleginnen dabei war, die er darüber informiert hat, dass auch sie den Anspruch auf Bergmannsvollrente bereits mit dem Alter von 45 Jahren haben und entsprechend geltend machen können. Die präzise Erinnerung des Herrn B ... an relativ lang zurückliegende Vorgänge ist glaubhaft damit erklärt, dass dieser erst ein halbes Jahr vorher die Funktion des BGL-Vorsitzenden übernommen hatte und dass dies ein erster bedeutender - auch für ihn persönlicher - Erfolg war. Dass Herr B ... die Klägerin nicht persönlich kannte, steht einer definitiven und präzisen Erinnerung, dass sie dabei war bzw. dass alle vollzählig erschienen waren, nicht entgegen. Dieser Sachverhalt wurde auch von den Zeugen H ... und K ...glaubhaft bestätigt. Mit der Bekanntgabe der Zusicherung durch den BGL-Vorsitzenden als Boten ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Bergmannsvollrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres nachgewiesen.
Die Berufung führt somit letztendlich zur Wiederherstellung des sozialgerichtlichen Urteils. Unschädlich ist, dass das Sozialgericht tenoriert hat, es sei Bergmannsvollrente "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren. Durch die Festsetzung des Beginns auf den 01.03.1995 ist klargestellt, dass auf die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht hinsichtlich des Beginns der Rente, sondern im Sinne eines Grundurteils nach § 130 SGG lediglich bezüglich der Höhe verwiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere stellt die von der Revisionsentscheidung abweichende Ansicht der Beklagten einen solchen Grund nicht dar.
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